Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 429.916-1/2012/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zahl 12 13.123-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zahl 12 13.123-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Marokkos, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Antragstellung minderjährige Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Marokkos, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.09.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten. Innerhalb der Europäischen Union habe er keine Verwandten. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er am 10.02.2012 von XXXXnach XXXX geflogen sei. Von dort sei er dann schlepperunterstützt nach Griechenland und einige Monate später über Mazedonien und Serbien nach Ungarn, von wo er wieder zurück nach Serbien geschickt worden sei und dann weiter nach Rumänien reiste. In Rumänien sei er sofort aufgegriffen und in ein Lager bei XXXX gebracht worden. Dort habe der Beschwerdeführer um Asyl angesucht. Am 20.09.2012 sei er gemeinsam mit Landsleuten auf der Ladefläche eines Lkws nach Österreich gekommen. In Rumänien habe der Beschwerdeführer keine Unterstützung erhalten. In seine Heimat wolle er nicht zurückkehren, weil er dort keine Arbeit und keine Zukunft habe (AS 3ff).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.09.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten. Innerhalb der Europäischen Union habe er keine Verwandten. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er am 10.02.2012 von XXXXnach römisch 40 geflogen sei. Von dort sei er dann schlepperunterstützt nach Griechenland und einige Monate später über Mazedonien und Serbien nach Ungarn, von wo er wieder zurück nach Serbien geschickt worden sei und dann weiter nach Rumänien reiste. In Rumänien sei er sofort aufgegriffen und in ein Lager bei römisch 40 gebracht worden. Dort habe der Beschwerdeführer um Asyl angesucht. Am 20.09.2012 sei er gemeinsam mit Landsleuten auf der Ladefläche eines Lkws nach Österreich gekommen. In Rumänien habe der Beschwerdeführer keine Unterstützung erhalten. In seine Heimat wolle er nicht zurückkehren, weil er dort keine Arbeit und keine Zukunft habe (AS 3ff).
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen EURODAC-Treffer für Griechenland (27.03.2012, XXXX, erkennungsdienstliche Behandlung) und Rumänien (14.08.2012, XXXX, Asylantragstellung, AS 21) auf.Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen EURODAC-Treffer für Griechenland (27.03.2012, römisch 40 , erkennungsdienstliche Behandlung) und Rumänien (14.08.2012, römisch 40 , Asylantragstellung, AS 21) auf.
Das Bundesasylamt richtete am 24.09.2012 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien (AS 35ff).Das Bundesasylamt richtete am 24.09.2012 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien (AS 35ff).
Am 25.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 24.09.2012 Konsultationen mit Rumänien geführt würden (AS 57ff).Am 25.09.2012 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 24.09.2012 Konsultationen mit Rumänien geführt würden (AS 57ff).
Am 04.10.2012 teilte das Bundesasylamt Rumänien mit, dass es auf zuvor erwähntes Wiederaufnahmeersuchen keine Antwort erhalten habe und somit eine Zuständigkeit Rumäniens zur Übernahme des Asylwerbers und zur Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO eingetreten sei (AS 85).Am 04.10.2012 teilte das Bundesasylamt Rumänien mit, dass es auf zuvor erwähntes Wiederaufnahmeersuchen keine Antwort erhalten habe und somit eine Zuständigkeit Rumäniens zur Übernahme des Asylwerbers und zur Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO eingetreten sei (AS 85).
Mit Schreiben vom 01.10.2012, eingelangt am 04.10.2012, stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 89).Mit Schreiben vom 01.10.2012, eingelangt am 04.10.2012, stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 89).
Zu einer weiteren Einvernahme kam es aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war, nicht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs.1 lit. c Dublin II-VO Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Rumänien zulässig sei.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Im ersten Rechtsgang wurde die Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 15.11.2012, Zl. S2 429.916-1/2012/2E, gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.3. Im ersten Rechtsgang wurde die Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 15.11.2012, Zl. S2 429.916-1/2012/2E, gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen diese hg. Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die oa. Entscheidung des AsylGH mit seinem Erkenntnis vom 29.06.2013, U 2465/2012, auf und sprach aus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.römisch zwei. Gegen diese hg. Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob die oa. Entscheidung des AsylGH mit seinem Erkenntnis vom 29.06.2013, U 2465 aus 2012,, auf und sprach aus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof in dem behebenden Erkenntnis vom 29.06.2013 Folgendes aus:
"II. Rechtslage
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), ABl. 2003 L 50, 1, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), Amtsblatt 2003 L 50, 1, lauten wie folgt:
"Artikel 1
Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zur Anwendung gelangen."
"Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Gegebenenfalls unterrichtet er den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
[...]"
"Kapitel III"Kapitel römisch drei
Artikel 5
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
Artikel 6
Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."
"Artikel 13
Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrags obliegt, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig."
"Artikel 16
(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."
III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen
1. Die - zulässige - Beschwerde ist begründet.
2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art I Abs 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.2. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
3. Diesem einem Fremden durch Art I Abs 1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Dis-kriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).3. Diesem einem Fremden durch Artikel römisch eins, Absatz eins, leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Dis-kriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
4. Ein derartiger Fall liegt hier vor:
4.1. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerdebehandlung der Asylgerichtshof zu klären, welcher von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für die Prüfung der von einem minderjährigen Drittstaatsangehörigen in diesen Staaten jeweils gestellten Asylanträge zuständig war. Gemäß Art 1 Abs 1 Dublin-II-VO sind die für diese Klärung maßgeblichen Kriterien und Verfahren durch die Dublin-II-VO vorgegeben und finden gemäß Art 5 Abs 1 Dublin-II-VO in einer bestimmten Rangfolge Anwendung. Abweichend von diesen in den Art 5 bis 14 Dublin-II-VO geregelten Kriterien kann gemäß Art 3 Abs 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen eingereichten Asylantrag selbst prüfen.4.1. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesasylamt und im Rahmen der Beschwerdebehandlung der Asylgerichtshof zu klären, welcher von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für die Prüfung der von einem minderjährigen Drittstaatsangehörigen in diesen Staaten jeweils gestellten Asylanträge zuständig war. Gemäß Artikel eins, Absatz eins, Dublin-II-VO sind die für diese Klärung maßgeblichen Kriterien und Verfahren durch die Dublin-II-VO vorgegeben und finden gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin-II-VO in einer bestimmten Rangfolge Anwendung. Abweichend von diesen in den Artikel 5 bis 14 Dublin-II-VO geregelten Kriterien kann gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat einen eingereichten Asylantrag selbst prüfen.
4.2. Der Asylgerichtshof ging in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass Rumänien, wo der Beschwerdeführer zuerst einen Asylantrag gestellt hat, zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Dies begründete der Asylgerichtshof damit, dass Art 16 Abs 1 lit c Dublin-II-VO jenem Mitgliedsstaat die Pflicht auferlege, einen während der Prüfung unerlaubt ausgereisten Antragsteller wiederaufzunehmen, bei dem er nach den Kriterien der Art 5 bis 14 Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Anhand welcher dieser Kriterien der Asylgerichthof jedoch zum Ergebnis kommt, dass Rumänien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei, bleibt in der Begründung des Asylgerichtshofes offen. Der Verfassungsgerichtshof hat schon entschieden, dass sich der Asylgerichtshof für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 nicht allein auf die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers berufen darf (vgl. VfSlg 18.752/2009).4.2. Der Asylgerichtshof ging in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass Rumänien, wo der Beschwerdeführer zuerst einen Asylantrag gestellt hat, zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Dies begründete der Asylgerichtshof damit, dass Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO jenem Mitgliedsstaat die Pflicht auferlege, einen während der Prüfung unerlaubt ausgereisten Antragsteller wiederaufzunehmen, bei dem er nach den Kriterien der Artikel 5 bis 14 Dublin-II-VO für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Anhand welcher dieser Kriterien der Asylgerichthof jedoch zum Ergebnis kommt, dass Rumänien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei, bleibt in der Begründung des Asylgerichtshofes offen. Der Verfassungsgerichtshof hat schon entschieden, dass sich der Asylgerichtshof für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 nicht allein auf die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers berufen darf vergleiche VfSlg 18.752 aus 2009,).
4.3. Abgesehen von diesem Begründungsmangel ist dieses Auslegungsergebnis aber auch nicht mit der Dublin-II-VO vereinbar, wie der Gerichtshof der Europäischen Union für einen Fall wie den hier vorliegenden in seinem Urteil vom 6. Juni 2013, Rs. C-648/11, festgestellt hat.
4.3.1. Art 6 der Dublin-II-VO bestimmt als erstes Kriterium bei der Prüfung der Zuständigkeit, dass für Anträge durch einen unbegleiteten Minderjährigen jener Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält. Von dieser Regel kann abgegangen werden, wenn dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist gemäß Art6 der Dublin-II-VO jener Mitgliedstaat zuständig, "in dem der Minderjährige einen Asylantrag gestellt hat".4.3.1. Artikel 6, der Dublin-II-VO bestimmt als erstes Kriterium bei der Prüfung der Zuständigkeit, dass für Anträge durch einen unbegleiteten Minderjährigen jener Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält. Von dieser Regel kann abgegangen werden, wenn dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist gemäß Art6 der Dublin-II-VO jener Mitgliedstaat zuständig, "in dem der Minderjährige einen Asylantrag gestellt hat".
4.3.2. Der Inhalt dieser Regel ist in den Fällen, in denen der unbegleitete Minderjährige einen (einzigen) Asylantrag stellt, unzweifelhaft: Nur dann, wenn es in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig aufhältige Familienangehörige gibt, ist dieser andere Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig, ansonsten hingegen ist jener Mitgliedstaat zuständig, in dem der Asylantrag gestellt wurde (und in dem sich der Minderjährige demnach auch befindet). Unklar war noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofes, was aus dieser Regel abzuleiten ist, wenn sich - wie im vorliegenden Fall - zwar kein Familienangehöriger des Minderjährigen in einem anderen Mitgliedstaat befindet, der Minderjährige aber nicht nur im Staat seines gegenwärtigen Aufenthalts, sondern (davor) auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat.
4.3.3. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union im obzitierten Urteil nunmehr entschieden hat, ist der Aus-druck "der Mitgliedstaat", in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, nicht mit dem etwa in Art13 der Dublin-II-VO verwendeten Ausdruck "der erste Mitgliedstaat", in dem der Asylantrag gestellt wurde, gleichzusetzen (vgl. EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, Rz 53).4.3.3. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union im obzitierten Urteil nunmehr entschieden hat, ist der Aus-druck "der Mitgliedstaat", in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, nicht mit dem etwa in Art13 der Dublin-II-VO verwendeten Ausdruck "der erste Mitgliedstaat", in dem der Asylantrag gestellt wurde, gleichzusetzen vergleiche EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, Rz 53).
4.3.4. Bei der Auslegung der Dublin-II-VO ist nach diesem Urteil nämlich zu berücksichtigen, dass unbegleitete Minderjährige im System der Verordnung als besonders schutzwürdig behandelt werden, was etwa dadurch zum Ausdruck kommt, dass Art 6 leg.cit. als erste und damit wichtigste Regelung zur Klärung der Zuständigkeitsfrage heranzuziehen ist und dass diese Bestimmung ausdrücklich auf das Interesse des Minderjährigen Bezug nimmt. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit Art 24 Abs 2 GRC (vgl. ebenso Art I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl I 4/2011), wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss (vgl. EuGH 6.6.2013, Rs. C 648/11, Rz 56 und 57). Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht länger als unbedingt nötig hinzuziehen und dem Wohl des Minderjährigen bestmöglich zu entsprechen, ist Art 6 der Dublin-II-VO daher so zu verstehen, dass unbegleitete Minderjährige - solange noch keine rechtskräftige Entscheidung über einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde - nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, Rz 66).4.3.4. Bei der Auslegung der Dublin-II-VO ist nach diesem Urteil nämlich zu berücksichtigen, dass unbegleitete Minderjährige im System der Verordnung als besonders schutzwürdig behandelt werden, was etwa dadurch zum Ausdruck kommt, dass Artikel 6, leg.cit. als erste und damit wichtigste Regelung zur Klärung der Zuständigkeitsfrage heranzuziehen ist und dass diese Bestimmung ausdrücklich auf das Interesse des Minderjährigen Bezug nimmt. Dieses Verständnis steht auch im Einklang mit Artikel 24, Absatz 2, GRC vergleiche ebenso Artikel römisch eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2011,), wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss vergleiche EuGH 6.6.2013, Rs. C 648/11, Rz 56 und 57). Um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht länger als unbedingt nötig hinzuziehen und dem Wohl des Minderjährigen bestmöglich zu entsprechen, ist Artikel 6, der Dublin-II-VO daher so zu verstehen, dass unbegleitete Minderjährige - solange noch keine rechtskräftige Entscheidung über einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde - nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat vergleiche EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, Rz 66).
4.4. Der Asylgerichtshof hat, indem er eine Zuständigkeit Rumäniens angenommen hat, diese Rechtslage in maßgeblicher Weise verkannt und damit (objektiv) Willkür geübt.
5. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Klärung der unionsrechtlichen Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union den nun offenkundig gewordenen Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Asylgerichtshofes aufzugreifen. Er hat nämlich die festgestellte Rechtswidrigkeit der Gesetzesanwendung im Sinne der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten, und zwar auch dann, wenn die korrekte Auslegung des Unionsrechts erst im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof offenkundig wurde (VfSlg 15.448/1999)."5. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Klärung der unionsrechtlichen Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union den nun offenkundig gewordenen Fehler in der rechtlichen Beurteilung des Asylgerichtshofes aufzugreifen. Er hat nämlich die festgestellte Rechtswidrigkeit der Gesetzesanwendung im Sinne der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten, und zwar auch dann, wenn die korrekte Auslegung des Unionsrechts erst im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof offenkundig wurde (VfSlg 15.448 aus 1999,)."
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der bei Einreise und Asylantragstellung noch minderjährige Beschwerdeführer reiste über verschiedene Staaten letztlich aus Serbien kommend in Rumänien in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo er am 14.08.2012 einen Asylantrag stellte. Rumänien trat inhaltlich ins Asylverfahren ein, aber der Beschwerdeführer wartete das Verfahren dort nicht ab, sondern reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo er am 21.09.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich oder innerhalb der EU.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen Krankheiten.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers, zu seiner Asylantragstellung in Rumänien und zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Dass dieser Staat ins Asylverfahren inhaltlich eintrat und den Antrag des Beschwerdeführers prüft, ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Rumäniens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
3. Rechtlich ergibt sich - unter Zugrundelegung der im aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dargelegten Rechtsauffassung (Punkt II.) - Folgendes:3. Rechtlich ergibt sich - unter Zugrundelegung der im aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dargelegten Rechtsauffassung (Punkt römisch zwei.) - Folgendes:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Nach Art. 2 Buchst. c, d h und i Dublin II-VO bezeichnet der AusdruckNach Artikel 2, Buchst. c, d h und i Dublin II-VO bezeichnet der Ausdruck
"c) ¿Asylantrag' den von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne [des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge] angesehen werden kann. ...
d) ¿Antragsteller' bzw. ¿Asylbewerber' den Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag eingereicht hat, über den noch nicht endgültig entschieden worden ist;
...
h) ¿unbegleiteter Minderjähriger' unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen
Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden ...
.......
i) "Familienangehörige" die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;"
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
Art. 6 Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.Artikel 6, Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.
Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."
Art. 6 der Dublin-II-VO ist nach der oben dargelegten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes so zu verstehen, dass unbegleitete Minderjährige - solange noch keine rechtskräftige Entscheidung über einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde - nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (vgl. EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, Rz 66).Artikel 6, der Dublin-II-VO ist nach der oben dargelegten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes so zu verstehen, dass unbegleitete Minderjährige - solange noch keine rechtskräftige Entscheidung über einen Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurde - nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind und jener Mitgliedstaat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat vergleiche EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, Rz 66).
Im Beschwerdefall handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich unbegleiteten Minderjährigen, der in einem anderen Mitgliedstaat keine rechtmäßig aufhältigen Familienangehörige hat, und der weiters nicht nur hier in Österreich - dem Staat seines gegenwärtigen Aufenthalts - sondern (davor) auch in einem anderen Mitgliedstaat - nämlich Rumänien - einen Asylantrag gestellt hat, der dort noch nicht abgelehnt wurde. Ausgehend davon ist nach Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur Österreich zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig.Im Beschwerdefall handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich unbegleiteten Minderjährigen, der in einem anderen Mitgliedstaat keine rechtmäßig aufhältigen Familienangehörige hat, und der weiters nicht nur hier in Österreich - dem Staat seines gegenwärtigen Aufenthalts - sondern (davor) auch in einem anderen Mitgliedstaat - nämlich Rumänien - einen Asylantrag gestellt hat, der dort noch nicht abgelehnt wurde. Ausgehend davon ist nach Artikel 6, Absatz 2, Dublin II-VO vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur Österreich zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Daher war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Bindungswirkung, Kassation, MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
03.03.2014