Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 433888-1/2013/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. der Islamischen Republik PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Zl. 1207.497-BAI, nach Durchf¿hrung einer ¿ffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. ENGEL als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Islamischen Republik PAKISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Zl. 1207.497-BAI, nach Durchf¿hrung einer ¿ffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿¿ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 67/2012 als unbegr¿ndet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿¿ 3, 8 Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, als unbegr¿ndet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgr¿nde:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang
I.1.1.1. Die beschwerdef¿hrende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein m¿nnlicher Staatsangeh¿riger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), wurde am 19.6.2012 von Beamten der Bundespolizeidirektion XXXXals in der BRD illegal aufh¿ltiger Fremder aufgegriffen und als Beschuldigter befragt. Hierbei gab sie an, am 18.1.2012 Pakistan verlassen und im Anschluss verschiedene L¿nder durchreist zu haben. Von ¿sterreich aus sei sie in die BRD eingereist. Sie h¿tte zu ihrer in Deutschland lebenden Schwester reisen wollen.römisch eins.1.1.1. Die beschwerdef¿hrende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ein m¿nnlicher Staatsangeh¿riger der Islamischen Republik Pakistan (in weiterer Folge "Pakistan" genannt), wurde am 19.6.2012 von Beamten der Bundespolizeidirektion XXXXals in der BRD illegal aufh¿ltiger Fremder aufgegriffen und als Beschuldigter befragt. Hierbei gab sie an, am 18.1.2012 Pakistan verlassen und im Anschluss verschiedene L¿nder durchreist zu haben. Von ¿sterreich aus sei sie in die BRD eingereist. Sie h¿tte zu ihrer in Deutschland lebenden Schwester reisen wollen.
Sie gab an, in Deutschlang bleiben zu wollen, weil sei einer religi¿sen Minderheit in Pakistan angeh¿re und dort Schwierigkeiten mit anderen Religionen h¿tte.
Sie h¿tte bereits im Jahre 2003 in England einen Asylantrag gestellt, welcher abgelehnt worden und sie im Anschluss [Anm: im Jahr 2006] nach Pakistan abgeschoben worden sei.
Nach der R¿ck¿berstellung nach ¿sterreich stellte die bP am 20.6.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.1.1.2. Vor den Organen des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP vor, am 18.9.2011 mit den Zug von ihrem Heimatort nach Lahore, von dort ebenfalls mit dem Zug nach Karachi, mit dem Bus weiter nach Gawader und von dort mit einem Jeep in den Iran gereist zu sein und so Pakistan verlassen zu haben.römisch eins.1.1.2. Vor den Organen des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP vor, am 18.9.2011 mit den Zug von ihrem Heimatort nach Lahore, von dort ebenfalls mit dem Zug nach Karachi, mit dem Bus weiter nach Gawader und von dort mit einem Jeep in den Iran gereist zu sein und so Pakistan verlassen zu haben.
Die Gr¿nde, warum sie Pakistan verlassen h¿tte, schilderte sie dort wie folgt:
"Ich habe religi¿se Gr¿nde in meinem Heimatland, dort werden wir von Sunniten und Schiiten bedroht geschlagen, ich habe Angst um mein Leben. Mit meinem Vater habe ich in seinem Kleidungsgesch¿ft gearbeitet und Priester (Mullahs) gaben bekannt, dass die Leute bei uns nicht mehr kaufen d¿rfen. Unsere Priester (Murabi) sagen, wir sollen trotzdem die Leute zum Beten holen. Die Gegner haben dann mit Messern u.a. auch mich gestochen (am Bauch u. linker Arm, Narben erkennbar) sie glaubten ich bin tot, deshalb sind sie weggegangen. Nach meiner Genesung (Krankenhausaufenthalt) bin ich mit Einverst¿ndnis meiner Eltern zum Entschluss gekommen meine Heimat zu verlassen und will Asyl in Deutschland zu meiner Schwester."
I.1.1.3.Vor einem Organwalter der belangten Beh¿rde gab die bP Folgendes an:römisch eins.1.1.3.Vor einem Organwalter der belangten Beh¿rde gab die bP Folgendes an:
...
Frage: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche?
Antwort: Nein. Ich bin gesund.
...
Anmerkung: Der Antragsteller legt folgende Dokumente vor und gibt dazu folgendes an:
6 Lichtbilder - eigene Verletzungen
Schreiben der XXXX - aus dem Internet ausgedruckt Kleiner Notizzettel mit Internetadresse - von dort hat er das Schreiben ausgedrucktSchreiben der römisch 40 - aus dem Internet ausgedruckt Kleiner Notizzettel mit Internetadresse - von dort hat er das Schreiben ausgedruckt
Zettel mit handschriftlichen Notizen - ¿berschriften/Themen der o.a. Internetseite
Best¿tigung der Ahmadiyya Muslim Gemeinde ¿sterreich & Visitenkarte
AMS Bescheid vom 24.10.2012
Die Kopien werden zum Akt gelegt.
...
Frage: Wo befinden sich die angef¿hrten Personaldokumente?
Antwort: Ich denke, dass mein Reisepass und mein Personalausweis bereits abgelaufen sind. Sie befinden sich bei meinen Eltern in XXXX. Meinen F¿hrerschein habe ich zur Verl¿ngerung bei der Post abgegeben, aber nie wieder geholt.Antwort: Ich denke, dass mein Reisepass und mein Personalausweis bereits abgelaufen sind. Sie befinden sich bei meinen Eltern in römisch 40 . Meinen F¿hrerschein habe ich zur Verl¿ngerung bei der Post abgegeben, aber nie wieder geholt.
Angaben zur Person und Lebensumst¿nde:
Ich wurde im Dorf XXXX im Bezirk XXXX geboren und bin dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Wir haben in unserem eigenen Haus gelebt. Dort habe ich bis zu meiner Ausreise gelebt. Mein Vater hat ein eigenes Bekleidungsgesch¿ft in XXXX. Er hat die Bekleidung in Lahore gekauft und in XXXX verkauft. Auch besitzt meine Familie in XXXX 3 Grundst¿cke. Dabei handelt es sich um Landwirtschaften um die sich jemand anderer k¿mmert. Wir bekommen dann einen Teil der Ernte. Genaues dazu wei¿ ich aber nicht. Meine Mutter ist Hausfrau. Sie leben nach wie vor in unserem Haus in XXXX. Meiner Familie geht es finanziell mittelm¿¿ig. Ich habe 6 Schwestern und 2 Br¿der. Meine Br¿der sind ledig und leben nach wie vor bei meinen Eltern. Ein Bruder studiert an der Universit¿t in der Stadt XXXX, mein anderer Bruder arbeitet im Bekleidungsgesch¿ft meines Vaters. 1 Schwester ist ebenfalls ledig und lebt noch bei meinen Eltern. Meine restlichen 5 Schwestern sind bereits verheiratet. 2 Schwestern leben in Deutschland. Sie waren Asylwerberinnen und haben jetzt eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung. 2 Schwestern leben in London. Sie haben die englische Staatsb¿rgerschaft. 1 Schwester lebt in Kenia. Sie h¿lt sich dort mit einer Aufenthaltsgenehmigung auf. Ihr Mann wurde als Pfarrer der Ahmadis nach Kenia geschickt. Ich habe 10 Jahre die Schule besucht. Die ersten 3 Jahre war ich in XXXX, dann 2 Jahre in der Stadt XXXX, anschlie¿end 2 Jahre in XXXX und die restliche Zeit wieder in XXXX. Ich spreche Urdu, Punjabi und Englisch. In Urdu kann ich auch lesen und schreiben. Nach der Schule habe ich angefangen im Bekleidungsgesch¿ft meines Vaters als Verk¿ufer zu arbeiten. Damals war ich ca. 19 Jahre alt. Ich habe bis zu meiner Ausreise dort gearbeitet. Auch besitze ich nach wie vor ein eigenes Auto. Ich habe meine Frau XXXX am XXXX2011 traditionell geheiratet. Die Heirat haben wir nicht registrieren lassen. Die Heirat war XXXX in meinem Elternhaus. Meine Frau ist ca. 21 Jahre alt. Ein genaues Geburtsdatum wei¿ ich nicht. Es war eine arrangierte Heirat. Meine Frau ist nach der Heirat zu mir und meiner Familie gezogen. Sie lebt nach wie vor dort. Ich habe keine Kinder und auch keine weiteren Frauen. Auch meine Frau hat keine weiteren Partner oder Kinder. Die Familie meiner Frau lebt in der Kleinstadt XXXX. Meine Frau hat 1 Bruder und 2 Schwestern. Der Vater meiner Frau betreibt eine eigene Werkstatt in der er Motorr¿der repariert. Finanziell geht es der Familie meiner Frau mittelm¿¿ig. Meine Familie, meine Frau, meine Kinder und ich sind Butt/Khawaja und Ahmadiyya Moslem.Ich wurde im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 geboren und bin dort bei meinen Eltern aufgewachsen. Wir haben in unserem eigenen Haus gelebt. Dort habe ich bis zu meiner Ausreise gelebt. Mein Vater hat ein eigenes Bekleidungsgesch¿ft in römisch 40 . Er hat die Bekleidung in Lahore gekauft und in römisch 40 verkauft. Auch besitzt meine Familie in römisch 40 3 Grundst¿cke. Dabei handelt es sich um Landwirtschaften um die sich jemand anderer k¿mmert. Wir bekommen dann einen Teil der Ernte. Genaues dazu wei¿ ich aber nicht. Meine Mutter ist Hausfrau. Sie leben nach wie vor in unserem Haus in römisch 40 . Meiner Familie geht es finanziell mittelm¿¿ig. Ich habe 6 Schwestern und 2 Br¿der. Meine Br¿der sind ledig und leben nach wie vor bei meinen Eltern. Ein Bruder studiert an der Universit¿t in der Stadt römisch 40 , mein anderer Bruder arbeitet im Bekleidungsgesch¿ft meines Vaters. 1 Schwester ist ebenfalls ledig und lebt noch bei meinen Eltern. Meine restlichen 5 Schwestern sind bereits verheiratet. 2 Schwestern leben in Deutschland. Sie waren Asylwerberinnen und haben jetzt eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung. 2 Schwestern leben in London. Sie haben die englische Staatsb¿rgerschaft. 1 Schwester lebt in Kenia. Sie h¿lt sich dort mit einer Aufenthaltsgenehmigung auf. Ihr Mann wurde als Pfarrer der Ahmadis nach Kenia geschickt. Ich habe 10 Jahre die Schule besucht. Die ersten 3 Jahre war ich in römisch 40 , dann 2 Jahre in der Stadt römisch 40 , anschlie¿end 2 Jahre in römisch 40 und die restliche Zeit wieder in römisch 40 . Ich spreche Urdu, Punjabi und Englisch. In Urdu kann ich auch lesen und schreiben. Nach der Schule habe ich angefangen im Bekleidungsgesch¿ft meines Vaters als Verk¿ufer zu arbeiten. Damals war ich ca. 19 Jahre alt. Ich habe bis zu meiner Ausreise dort gearbeitet. Auch besitze ich nach wie vor ein eigenes Auto. Ich habe meine Frau römisch 40 am XXXX2011 traditionell geheiratet. Die Heirat haben wir nicht registrieren lassen. Die Heirat war römisch 40 in meinem Elternhaus. Meine Frau ist ca. 21 Jahre alt. Ein genaues Geburtsdatum wei¿ ich nicht. Es war eine arrangierte Heirat. Meine Frau ist nach der Heirat zu mir und meiner Familie gezogen. Sie lebt nach wie vor dort. Ich habe keine Kinder und auch keine weiteren Frauen. Auch meine Frau hat keine weiteren Partner oder Kinder. Die Familie meiner Frau lebt in der Kleinstadt römisch 40 . Meine Frau hat 1 Bruder und 2 Schwestern. Der Vater meiner Frau betreibt eine eigene Werkstatt in der er Motorr¿der repariert. Finanziell geht es der Familie meiner Frau mittelm¿¿ig. Meine Familie, meine Frau, meine Kinder und ich sind Butt/Khawaja und Ahmadiyya Moslem.
Frage: Haben Sie Kontakt zu Freunden, Bekannten, Verwandten oder Familienangeh¿rigen in Ihrer Heimat?
Antwort: Ich telefoniere ca. 1-2 Mal in der Woche mit meiner Familie. Ich spreche dann mit jedem Familienmitglied ein bisschen. Meiner Familie geht es normal.
...
Frage: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?
Antwort: Am 18.09.2011 habe ich meine Heimat verlassen. Ca. 20 Tage davor habe ich mich dazu entschlossen.
...
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erz¿hlen Sie bitte m¿glichst chronologisch ¿ber alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erz¿hlung!). Zum besseren Verst¿ndnis ist es wichtig, dass Sie nach M¿glichkeit angeben, wann, wo, wer, was geschehen ist.
Antwort: 2011 hat unser Sadar (Vorsteher) der Moschee gesagt, dass ich in die D¿rfer gehen soll und dort unsere Religion verbreiten soll. Dann war ich in einem Dorf. Dieses hie¿ XXXX. Dort habe ich angefangen die Literatur auszuteilen und ¿ber die Religion zu erkl¿ren. Dann kamen pl¿tzlich 3-4 M¿nner. Diese haben mich fast to[t] geschlagen. Sie haben gemeint, dass ich tot bin. Die M¿nner waren von der Religionsgemeinschaft namens XXXX. Dann bin ich in der Klinik wieder zu mir gekommen. Wie ich dorthin gekommen bin wei¿ ich nicht. Dort war ich 4-5 Monate. Nach meiner Entlassung war ich wieder zu Hause und habe geheiratet. Ich wurde aber immer wieder von den Leuten von XXXX bedroht. Diese meinten, dass ich dieses Mal ¿berlebt habe, aber das n¿chste Mal w¿rde ich nicht mehr ¿berleben. Meine Eltern waren auch bei der Polizei, aber niemand hat uns geholfen. Dann hat meine Familie entschieden, dass ich das Land verlassen soll. Dann bin ich ausgereist. Mein Hauptproblem war, dass ich meine Religion verbreitet habe und telefonisch bedroht wurde. Das ist alles.Antwort: 2011 hat unser Sadar (Vorsteher) der Moschee gesagt, dass ich in die D¿rfer gehen soll und dort unsere Religion verbreiten soll. Dann war ich in einem Dorf. Dieses hie¿ römisch 40 . Dort habe ich angefangen die Literatur auszuteilen und ¿ber die Religion zu erkl¿ren. Dann kamen pl¿tzlich 3-4 M¿nner. Diese haben mich fast to[t] geschlagen. Sie haben gemeint, dass ich tot bin. Die M¿nner waren von der Religionsgemeinschaft namens römisch 40 . Dann bin ich in der Klinik wieder zu mir gekommen. Wie ich dorthin gekommen bin wei¿ ich nicht. Dort war ich 4-5 Monate. Nach meiner Entlassung war ich wieder zu Hause und habe geheiratet. Ich wurde aber immer wieder von den Leuten von römisch 40 bedroht. Diese meinten, dass ich dieses Mal ¿berlebt habe, aber das n¿chste Mal w¿rde ich nicht mehr ¿berleben. Meine Eltern waren auch bei der Polizei, aber niemand hat uns geholfen. Dann hat meine Familie entschieden, dass ich das Land verlassen soll. Dann bin ich ausgereist. Mein Hauptproblem war, dass ich meine Religion verbreitet habe und telefonisch bedroht wurde. Das ist alles.
...
Aufforderung: Schildern Sie konkret und unter Anf¿hrung von Details den Ablauf des 01.06.2011.
Antwort: Ich war am 01.06.2011 um 1/2 5 am Morgen in der Moschee um zu beten. Der Sadar hat dort gesagt, dass ich nach XXXX gehen, die Literatur austeilen und die Religion verbreiten soll. Dann war ich zu Hause. Um ca. 9 Uhr war ich dann schon in XXXX. Dort habe ich angefangen die Literatur auszuteilen und die Religion vorzustellen. Dann sind sie gekommen und haben mich geschlagen.Antwort: Ich war am 01.06.2011 um 1/2 5 am Morgen in der Moschee um zu beten. Der Sadar hat dort gesagt, dass ich nach römisch 40 gehen, die Literatur austeilen und die Religion verbreiten soll. Dann war ich zu Hause. Um ca. 9 Uhr war ich dann schon in römisch 40 . Dort habe ich angefangen die Literatur auszuteilen und die Religion vorzustellen. Dann sind sie gekommen und haben mich geschlagen.
Frage: Wie konkret haben Sie die Religion denn vorgestellt? Was haben Sie denn gemacht?
Antwort: Wir glauben, dass Isa Allah Islam bereits verstorben und sein Grab in Kashmir ist. Im Islam wird geglaubt, dass er wieder im Himmel lebt.
Anmerkung: Die Frage wird wiederholt.
Antwort: Ich habe mich vorgestellt und erz¿hlt, dass ich von der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya bin. Dann habe ich die Literatur ausgeteilt. Dann wurde von jemandem die Frage nach Isa Allah Islam gestellt. Dann habe ich mit diesem dar¿ber diskutiert. Ich habe ihm ihm dar¿ber ein Buch gegeben, das er lesen sollte und angeboten wiederzukommen, sollte er es dann noch nicht verstehen. Auch habe ich ihm meine Telefonnummer notiert. Dann sind die 4 Leute gekommen und haben angefangen mich zu schlagen. Dann wei¿ ich nichts mehr.
Frage: Was wurde w¿hrend Ihrem Krankenhausaufenthalt konkret behandelt?
Antwort: Ich hatte innere Verletzungen. Sie haben mich auch gestochen, deshalb hatte ich innere Verletzungen. Dann war ich 4-5 Monate im Krankenhaus und anschlie¿end zu Hause.
Frage: Wo konkret waren Sie in dem Krankenhaus denn untergebracht?
Antwort: Ich lag dort zuerst ganz alleine in einem Raum und dann wurde ich in einen Raum verlegt in dem auch andere Betten standen. Dort waren aber meistens keine Patienten.
Anmerkung: Die Frage wird wiederholt.
Antwort: Ich wei¿ nicht genau was sie behandelt haben. Ich wurde gestochen und hatte innere Verletzungen. Das wurde behandelt.
...
Aufforderung: Schildern Sie konkret und unter Anf¿hrung von Details den Angriff durch die M¿nner am 01.06.2011
Antwort: Ich wei¿ nicht viel. Ich bin gestanden. Sie sind gekommen und haben mich geschlagen. Auch haben sie mich gestochen. Auch habe ich gefragt warum sie mich schlagen, aber sie haben nichts geantwortet.
Frage: Was haben die M¿nner ¿berhaupt gesagt?
Antwort: Sie haben gar nichts gesagt.
Frage: Woher wissen Sie dann, dass es Mitglieder der Religionsgemeinschaft der XXXX waren?Frage: Woher wissen Sie dann, dass es Mitglieder der Religionsgemeinschaft der römisch 40 waren?
Antwort: Das haben mir die Leute vom Dorf gesagt.
Auf Nachfrage: Das haben mir die Leute von XXXX gesagt.Auf Nachfrage: Das haben mir die Leute von römisch 40 gesagt.
Frage: Wann haben die Leute aus XXXX Ihnen das denn gesagt?Frage: Wann haben die Leute aus römisch 40 Ihnen das denn gesagt?
Antwort: Die Leute aus dem Dorf haben es meiner Familie gesagt und diese hat es mir gesagt.
Auf Nachfrage: Wann die Leute aus dem Dorf das meiner Familie gesagt haben wei¿ ich nicht.
Frage: Wann wurden Sie erstmals telefonisch bedroht?
Antwort: Das war ca. 1 Monat nachdem ich wieder zu Hause war, wurde ich erstmals bedroht.
Frage: Wie oft wurden Sie pers¿nlich denn telefonisch bedroht?
Antwort: Das war 4-5 Mal.
Frage: In welchem Zeitraum war das?
Antwort: Also in einem Abstand von ca. 10-15 Tagen.
Frage: Was konkret wurde bei den Drohanrufen denn gesagt?
Antwort: Sie haben gesagt, dass sie mich umbringen werden.
Frage: Wie viel Zeit war zwischen dem letzten Drohanruf und Ihrer Ausreise?
Antwort: Das war ca. 15 Tage nach dem letzten Anruf.
Auf Nachfrage: Ich meine damit, dass das nach dem 4-5 Drohanruf war.
Frage: Wo konkret wurden Sie denn angerufen?
Antwort: Auf meinem Handy.
Frage: Was haben Sie mit dem Handy gemacht?
Antwort: Diese befindet sich bei meiner Familie. Die SIM Karte lie¿ ich vor meiner Ausreise deaktivieren.
Auf Nachfrage: Das war 1-2 Tage vor meiner Ausreise.
Frage: Was haben Sie nach Ihrem Krankenhausaufenthalt bis zu Ihrer Ausreise denn gemacht?
Antwort: Ich war nur zu Hause und habe geheiratet. Das ist alles.
...
Frage: Wurden Sie nach Ihrem Krankenhausaufenthalt nochmals jemals pers¿nlich angegriffen oder verletzt?
Antwort: Nein.
Vorhalt: Folgt man Ihren Angaben, w¿ren Sie am 01.06.2011 angegriffen und mindestens 4 Monate im Krankenhaus gewesen, danach w¿ren Sie in einem Abstand von ca. 10-15 Tagen 4-5 Mal angerufen worden. Dies steht jedoch im Widerspruch zu Ihren Angaben am 26.05.2011 in Ihrem Elternhaus geheiratet zu haben und am 18.09.2011 ausgereist zu sein.
Antwort: Ich habe gemeint, dass das am 01.01.2011. Ich habe auch immer 01.01.2011 gesagt.
Frage: Haben Sie selbst sich auch jemals an die Polizei, eine Beh¿rde oder eine Organisation um Hilfe gewandt?
Antwort: Ja.
Frage: Wann und an wen konkret haben Sie sich gewandt?
Antwort: Das war 2010 an die Polizei.
Auf Nachfrage: Das war im Juli 2010.
Frage: Warum haben Sie sich im Juli 2010 an die Polizei gewandt?
Antwort: Weil unser Grundst¿ck von irgendjemand anderem besetzt wurde.
Frage: Haben Sie den Angriff der M¿nner am 01.01.2011 denn bei der Polizei oder einer Beh¿rde angezeigt?
Antwort: Nein. Mein Vater wollte eine Anzeige erstatten, aber die Polizei haben diese nicht aufgenommen.
Frage: Haben Sie sich wegen den Drohanrufen an die Polizei, eine Beh¿rde oder eine Organisation um Hilfe gewandt?
Antwort: Nein.
Frage: Warum hat die Polizei die Anzeige Ihres Vaters nicht aufgenommen?
Antwort: Unserer Religionsgemeinschaft wurde 1974 von der Regierung als Nicht-Muslime erkl¿rt.
Auf Nachfrage: Weil wir Ahmadiyya sind.
Frage: Woher hat die Polizei denn gewusst, dass Ihr Vater Ahmadiyya ist?
Antwort: Weil unser Dorf nicht so gro¿ ist. Jeder wei¿ wer zu welcher Religionsgemeinschaft geh¿rt.
Frage: Woher waren denn die 3-4 M¿nner die Sie angegriffen haben?
Antwort: Das wei¿ ich nicht.
Frage: Wo konkret haben Sie sich befunden, als Sie am 01.01.2011 angegriffen wurden?
Antwort: Ich war au¿erhalb vom Dorf. Es war irgendwo auf den Feldern in der N¿he der Stra¿e.
Frage: Wer war aller dort?
Antwort: Da waren einfach Leute auf den Feldern und ich habe angefangen ¿ber die Religion zu erz¿hlen.
Auf Nachfrage: Ich habe die Leute angesprochen und mich und die Religion vorgestellt.
Frage: Wurden Sie vor dem Vorfall am 01.01.2011 jemals pers¿nlich bedroht, angegriffen oder verletzt?
Antwort: Ich wurde bedroht aufzuh¿ren meine Religion zu verbreiten. Angegriffen oder verletzt wurde ich nicht.
Frage: Wann und von wem konkret wurden Sie bedroht?
Antwort: Genau wei¿ ich es nicht. Ich wei¿ auch nicht wer das war. Das war 2009 und 2010. Ich wurde auf meinem Handy angerufen und bedroht.
Frage: Wie oft wurden Sie 2009 und 2010 telefonisch bedroht?
Antwort: Das wei¿ ich nicht. Ich kann mich nicht daran erinnern.
Frage: Haben Sie die Anrufe ernst genommen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben die Anrufe denn aufgeh¿rt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie bis zu Ihrer Ausreise denn immer von denselben Leuten telefonisch bedroht?
Antwort: Es waren verschiedene Nummern und verschiedene Personen.
Frage: Haben die Leute die Sie telefonisch bedroht haben, denn gesagt wer sie sind?
Antwort: Sie haben immer gesagt, dass sie zur Religionsgemeinschaft der XXXX.Antwort: Sie haben immer gesagt, dass sie zur Religionsgemeinschaft der römisch 40 .
Auf Nachfrage: Sie haben gesagt, dass sie von der Religionsgemeinschaft XXXXanrufen und sie mich umbringen, sollte ich nicht aufh¿ren meine Religion zu verbreiten.
Frage: Wann haben Sie denn damit angefangen Religionsmaterial zu verteilt und Ihre Religion vorzustellt?
Antwort: Im Alter von 15 Jahren habe ich damit angefangen.
Frage: Wo haben Sie das dann gemacht?
Antwort: In XXXX.Antwort: In römisch 40 .
Auf Nachfrage: Das habe ich alle 2-4 Monate gemacht.
Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorf¿llen auf Sie irgendwelche ¿bergriffe oder ist an Sie pers¿nlich jemals irgendwer herangetreten?
Antwort: Nein. Ich habe alles gesagt.
Frage: Wurden oder werden auch andere in Pakistan lebende Mitglieder Ihrer Religionsgemeinschaft bedroht?
Antwort: Ja.
Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
Antwort: Weil die Ahmadiyya auch in anderen St¿dten genauso bedroht werden.
Frage: Wie viele Leute aus XXXX geh¿ren denn der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya an?Frage: Wie viele Leute aus römisch 40 geh¿ren denn der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya an?
Antwort: Ca. 2.500 Personen.
Auf Nachfrage: Diese leben noch dort und verbreiten ihre Religion genauso wie ich es getan habe.
Frage: Was h¿tten Sie im Falle einer eventuellen R¿ckkehr in Ihre Heimat konkret zu bef¿rchten?
Antwort: Ich habe Angst, dass sie mich umbringen.
Auf Nachfrage: Ich meine damit die Leute der XXXXReligionsgemeinschaft.
Frage: Gibt es irgendeinen Beweis daf¿r dass er Ahmadiyya ist?
Antwort: Nur die Best¿tigung der Religionsgemeinschaft in ¿sterreich. Das ist alles.
Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit einger¿umt Ihre Probleme vollst¿ndig und so ausf¿hrlich wie Sie es wollten zu schildern?
Antwort: Ja.
Frage: Warum haben Sie nicht wie gefordert aufgeh¿rt Ihre Religion zu verbreiten, anstatt auszureisen?
Antwort: Weil das in unserer Religion so ist.
..."
I.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gem¿¿ ¿ 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. ¿ 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gem¿¿ ¿ 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verf¿gt (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verf¿gt (Spruchpunkt römisch drei.).
I.1.2.1. Im Rahmen der Beweisw¿rdigung erachtete die belangte Beh¿rde das Vorbringen der bP zum behaupteterma¿en ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft und f¿hrte hierzu aus:römisch eins.1.2.1. Im Rahmen der Beweisw¿rdigung erachtete die belangte Beh¿rde das Vorbringen der bP zum behaupteterma¿en ausreisekausalen Sachverhalt als nicht glaubhaft und f¿hrte hierzu aus:
"Aufgrund Ihrer gleich bleibenden und daher auch glaubhaften Angaben und dem, der Entscheidung zu Grunde gelegten, Akteninhalt hatten die Feststellungen zu Ihrer Unbescholtenheit und zum Nichtvorliegen einer staatlichen Verfolgung aus Gr¿nden der Genfer Fl¿chtlingskonvention zu erfolgen. Auch ein sonstiges polizeiliches oder beh¿rdliches Interesse an Ihrer Person war aus diesem Grund zu verneinen.
Auch eine Verfolgung aufgrund Ihrer Volksgruppenzugeh¿rigkeit konnte aufgrund Ihrer Angaben ausgeschlossen werden.
Mit Ihren Angaben zu den Gr¿nden Ihrer Ausreise vermochten Sie - wie nachstehend ausgef¿hrt - eine Verfolgungsgefahr in der Heimat nicht glaubw¿rdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilit¿t und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begr¿ndet, keine Glaubw¿rdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubw¿rdigkeit zu gen¿gen, muss das Vorbringen des Asylwerbers n¿mlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine blo¿ vage Schilderung entscheidender Umst¿nde f¿r eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schl¿ssig sein. ¿berdies muss - wie bereits zuvor ausgef¿hrt - das Vorbringen plausibel sein, das hei¿t mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen ¿bereinstimmen.
Als glaubw¿rdig k¿nnen Fluchtgr¿nde im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Antragsteller die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begr¿ndenden Tatsachen im Laufe der Verfahrens unterschiedlich oder sogar widerspr¿chlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabl¿ufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er ma¿gebliche Tatsachen erst sehr sp¿t im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Beh¿rde kann einen Sachverhalt grunds¿tzlich nur dann als glaubw¿rdig anerkennen wenn der Antragsteller w¿hrend des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr sp¿t gemachte Angaben nicht den Schluss aufdr¿ngen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen.
Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitber¿cksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verst¿ndlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was nat¿rlich auch zu verzerrten Darstellungen tats¿chlicher Geschehnisse oder zu g¿nzlich falschen Vorbringen f¿hren kann.
So war aufgrund der von Ihnen vorgelegten Best¿tigung zwar einerseits glaubhaft, dass Sie ein Mitglied der Ahmadiyya Religionsgemeinschaft sind, ist jedoch aufgrund Ihrer vagen und pauschalen Angaben andererseits davon auszugehen, dass Sie wahre Begebenheiten und Diskriminierungen von Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya, von den Sie pers¿nlich jedoch nicht betroffen waren, f¿r Ihr konstruierte Fluchtvorbringen nutzten.
Es war es Ihnen beispielsweise - trotz eingehender Befragung - nicht m¿glich, eine Mehrzahl von pers¿nlich wahrgenommenen Details der Handlungsabl¿ufe sowie allenfalls Interaktionen von handelnden Personen ins Treffen zu f¿hren bzw. allenfalls ¿ber Ihre eigene diesbez¿gliche Gef¿hlslage zu berichten und so den Zuh¿rer in die Lage zu versetzten, den Eindruck zu gewinnen, dass Sie all dies selbst h¿chstpers¿nlich durchlebt haben.
Vielmehr begrenzte sich Ihre Darlegung im Rahmen der Befragungen vor dem Bundesasylamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Pr¿sentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Ihre Angaben blieben auch auf n¿here Befragung hin ¿u¿erst vage und pauschal und war es Ihnen nicht m¿glich, die angeblich selbst erlebten Ereignisse lebensnah und glaubhaft zu schildern.
Die Wiedergabe von tats¿chlich selbst erlebten Umst¿nden bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen ¿ber pers¿nlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gef¿hle bzw. unter spontaner R¿ckerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumst¿nde berichten. Gerade der t¿tliche Angriff mit einem Messer w¿rde andere Reaktionen, Emotionen erwarten lassen, Sie aber gaben - im Rahmen der freien Erz¿hlung - an, dass pl¿tzlich die 3-4 M¿nner gekommen w¿ren, Sie fast tot geschlagen h¿tten, diese dann gemeint h¿tten, dass Sie tot w¿ren und Sie dann in der Klinik wieder zu sich gekommen w¿ren.
Da Ihr Verhalten und Ihre Schilderung nicht dem Wesen eines Erlebnisberichtes entsprachen, wurden Sie nochmals aufgefordert konkret und unter Anf¿hrung von Details den Ablauf des 01.06.2011 zu schildern. Dabei gaben Sie folgendes an:
"Ich war am 01.06.2011 um 1/2 5 am Morgen in der Moschee um zu beten. Der Sadar hat dort gesagt, dass ich nach XXXX gehen, die Literatur austeilen und die Religion verbreiten soll. Dann war ich zu Hause. Um ca. 9 Uhr war ich dann schon in XXXX. Dort habe ich angefangen die Literatur auszuteilen und die Religion vorzustellen. Dann sind sie gekommen und haben mich geschlagen.""Ich war am 01.06.2011 um 1/2 5 am Morgen in der Moschee um zu beten. Der Sadar hat dort gesagt, dass ich nach römisch 40 gehen, die Literatur austeilen und die Religion verbreiten soll. Dann war ich zu Hause. Um ca. 9 Uhr war ich dann schon in römisch 40 . Dort habe ich angefangen die Literatur auszuteilen und die Religion vorzustellen. Dann sind sie gekommen und haben mich geschlagen."
Und auch auf nochmalige Aufforderung konkret und unter Anf¿hrung von Details den Angriff durch die M¿nner am 01.06.2011 zu schildern blieben Ihre Angaben vage und inhaltsleer:
"Ich wei¿ nicht viel. Ich bin gestanden. Sie sind gekommen und haben mich geschlagen. Auch haben sie mich gestochen. Auch habe ich gefragt warum sie mich schlagen, aber sie haben nichts geantwortet."
Die Darlegung von pers¿nlich erlebten Umst¿nden ist aber gerade dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die pr¿sentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erkl¿ren versucht, sich allenfalls selbst beim Erz¿hlen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabl¿ufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt ver¿ndern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.
Im konkreten Fall vermochten sie somit den bereits angef¿hrten Voraussetzungen f¿r die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Pr¿missen ist die von Ihnen vor der Asylbeh¿rde pr¿sentierte "Fluchtgeschichte" tats¿chlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberfl¿chlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.
Zudem ergaben sich auch bei den von Ihnen geschilderten zeitlichen Abl¿ufen grobe Ungereimtheiten. Folgt man n¿mlich Ihren Angaben im Rahmen der Einvernahme am 21.11.2012, w¿ren Sie am 01.06.2011 angegriffen und mindestens 4 Monate im Krankenhaus gewesen, danach w¿ren Sie in einem Abstand von ca. 10-15 Tagen 4-5 Mal angerufen worden. Dies steht jedoch im Widerspruch zu Ihren Angaben am 26.05.2011 in Ihrem Elternhaus geheiratet zu haben und am 18.09.2011 ausgereist zu sein.
Auf diesbez¿glichen Vorhalt erkl¿rten Sie lediglich lapidar, dass Sie gemeint h¿tten, dass das am 01.01.2011 gewesen w¿re und Sie auch immer 01.01.2011 gesagt h¿tten. Dass es sich dabei jedoch um eine reine Schutzbehauptung handelt zeigt schon allein die Niederschrift der Einvernahme am 21.11.2012 wo Sie - vor diesem Vorhalt - vermehrt aufgefordert wurden die Vorf¿lle am "01.06.2011" zu schildern und Sie das vermeintlich falsche bzw. von Ihnen nie genannte Datum nie korrigierten, sondern vielmehr die (angeblichen) Ereignisse schilderten.
Auch die Tatsache, dass Sie auch auf mehrfaches Befragen hin trotz Ihrer eigenen Angaben, Sie w¿rden bereits seit Ihrem 15 Lebensjahr Religionsmaterial verteilen und Ihre Religion vorstellen, nicht in der Lage waren konkret anzuf¿hren, wie Sie diese ¿berhaupt den Leuten - insbesondere an dem Tag des Vorfalles - vorgestellt h¿tten, ist ein eindeutiges Indiz f¿r die Unglaubw¿rdigkeit Ihres Vorbringens. Ihre einzelne Aussage ¿ber "Isa Allah Islam" mag zwar zutreffend sein, stellt jedoch nicht den eigentlichen, gravierenden Unterschied und auch Streitpunkt zwischen dem muslimischen und dem Glauben der Ahmadyya dar.
Weiters ergab sich auch im Rahmen Ihrer weiteren Angaben folgender Widerspruch:
So f¿hrten Sie zuerst auf konkretes Befragen hin, wann Sie denn das erste Mal pers¿nlich telefonisch bedroht wurden an, dass dies ca. 1 Monat nachdem Sie wieder zu Hause gewesen w¿ren, gewesen w¿re, diesbez¿glich befragt gaben Sie an, dass Sie in einem Zeitraum von
10 - 15 Tagen ca. 4-5 Mal bedroht worden w¿ren.
Im weiteren Verlauf der Einvernahme erkl¿rten Sie dann jedoch, dass Sie bereits im Jahr 2009 und 2010 Drohanrufe bekommen h¿tten, sich aber nicht mehr daran erinnern k¿nnten wie oft das gewesen w¿re.
In Zusammenschau aller Angaben, ist es glaubhaft, dass Sie eine fiktive, schlecht durchdachte Geschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung h¿tte dienen sollen. Dies dokumentiert sich auch darin, dass Sie sogar die zeitlichen Abl¿ufe Ihrer eigenen Fluchtgeschichte nicht korrekt darlegen konnten.
Zu den von Ihnen behaupteten Narben ist zudem anzuf¿hren, dass auch diese keinen tauglichen Beweis f¿r Ihr Fluchtvorbringen darstellt. So kann anhand der Narben im Nachhinein weder der Vorfall selbst, der T¿ter, noch der Tathergang festgestellt werden. Es kann somit genauso gut m¿glich sein, dass Sie sich diese Verletzungen im Zuge eines Unfalls oder eines g¿nzlich anderem Vorfalls zugezogen haben, als von Ihnen im Zuge des Asylverfahrens behauptet wurde. Es war Ihnen somit nicht m¿glich mit den Verletzungen alleine, die aufgezeigte Unglaubw¿rdigkeit Ihres Vorbringens zu widerlegen bzw. zu entkr¿ften.
Der Vollst¿ndigkeit halber ist zudem auch anzuf¿hren, dass es f¿r die erkennende Beh¿rde ¿u¿erst fragw¿rdig erscheint, dass Sie einerseits behaupteten derart massiv bedroht worden zu sein, dass Sie sich zur Ausreise entschlossen h¿tten, jedoch andererseits nach den Ereignissen und unmittelbar vor Ihrer Ausreise noch (traditionell) geheiratet zu haben.
Weiters ist anzuf¿hren, dass es Ihrer Familie und auch anderen Ahmadyya in Ihrem "Dorf" m¿glich ist nach wie vor dort zu leben und ist nicht nachvollziehbar weshalb ausgerechnet Sie, eine Person die aus Sicht der erkennenden Beh¿rde - aufgrund Ihres mangelnden Wissens ¿ber Ihre angeblich jahrelange missionarische T¿tigkeit - auch keiner missionarischen T¿tigkeit nachgegangen ist, einer erh¿hten Gefahr ausgesetzt w¿ren. Es wird von der erkennenden Beh¿rde dabei nicht verkannt, dass die Situation der Ahamdyya in Pakistan nicht einfach ist und die Anh¿nger dieser Religion immer wieder Diskriminierungen und Einschr¿nkungen ausgesetzt sind, war jedoch im konkreten Fall zu befinden, dass Sie aufgrund pers¿nlicher Merkmale keiner erh¿hten Gef¿hrdungssituation ausgesetzt waren und dies der Aufenthalt Ihrer Familienangeh¿rigen, sowie ca. 2.500 weitere Personen welche derselben Religionsgemeinschaft in XXXX angeh¿ren, zudem deutlich belegt.Weiters ist anzuf¿hren, dass es Ihrer Familie und auch anderen Ahmadyya in Ihrem "Dorf" m¿glich ist nach wie vor dort zu leben und ist nicht nachvollziehbar weshalb ausgerechnet Sie, eine Person die aus Sicht der erkennenden Beh¿rde - aufgrund Ihres mangelnden Wissens ¿ber Ihre angeblich jahrelange missionarische T¿tigkeit - auch keiner missionarischen T¿tigkeit nachgegangen ist, einer erh¿hten Gefahr ausgesetzt w¿ren. Es wird von der erkennenden Beh¿rde dabei nicht verkannt, dass die Situation der Ahamdyya in Pakistan nicht einfach ist und die Anh¿nger dieser Religion immer wieder Diskriminierungen und Einschr¿nkungen ausgesetzt sind, war jedoch im konkreten Fall zu befinden, dass Sie aufgrund pers¿nlicher Merkmale keiner erh¿hten Gef¿hrdungssituation ausgesetzt waren und dies der Aufenthalt Ihrer Familienangeh¿rigen, sowie ca. 2.500 weitere Personen welche derselben Religionsgemeinschaft in römisch 40 angeh¿ren, zudem deutlich belegt.
Weiters war den L¿nderfeststellungen des Bundesasylamtes zu entnehmen, dass Ahmadis ein Umzug nach Rabwah, ihrem religi¿sen Zentrum, einen erheblichen Schutz vor Repressionen bietet, da sie dort zwar weitgehend unter sich sind, auch wenn sie dort f¿r ihre Gegner sehr sichtbar sind. Auch besteht die M¿glichkeit, in den Schutz der gr¿¿eren St¿dte zu fliehen, falls es sich nicht um Personen handelt, die bereits ¿berregional bekannt geworden sind. Dies wird auch von Vertretern unabh¿ngiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als Ausweichm¿glichkeit gesehen. Da Sie nicht behaupteten einer ¿berregionalen Bekanntheitsgrad erlangt zu haben, sondern vielmehr selbst anf¿hrten, Sie w¿ren die letzten 15 Tage vor Ihrer Ausreise - auch von Drohanrufen - unbehelligt geblieben gewesen, h¿tte Ihnen somit auch eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb Ihres Herkunftsstaates bspw. in eine Gro¿stadt oder wie beschrieben in ein religi¿ses Zentrum frei gestanden.
Gem¿¿ der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der pers¿nliche Eindruck des Asylwerbers f¿r die Bewertung der Glaubw¿rdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357). Diesen Anforderungen vermochten Sie mit Ihrem Vorbringen nicht gerecht zu werden.
Ihr gesamtes Fluchtvorbringen beruht auf abstrakten und allgemein gehaltenen Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie - trotz Nachfrage - nicht machen. Es entspricht jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich Menschen, die f¿r ihr Leben einschneidende Erlebnisse (t¿tlicher Angriff, Drohanrufe etc.) hinter sich haben, sehr wohl auch an Einzelheiten erinnern und diese lange Zeit nicht vergessen und verarbeiten k¿nnen. Sie selbst schien jedoch von den vergangenen Ereignissen wenig beeindruckt, Details konnten Sie nicht schildern. Die Beh¿rde gelangte demnach zum Schluss, dass dem von Ihnen behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werden kann.
Es ist n¿mlich Aufgabe eines Antragstellers selbst, einen vollst¿ndigen, schl¿ssigen Sachverhalt glaubhaft darzulegen. Im Asylverfahren ist es n¿mlich nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft darlegen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Ma¿ substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabl¿ufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber muss pers¿nlich glaubw¿rdig auftreten.
Keinesfalls kann die blo¿e Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden. W¿rde es bereits gen¿gen, wenn das Vorbringen von Tatsachen abstrakt ausreichend w¿re, so k¿nnte von Beweisw¿rdigung im eigentlichen Sinn wohl kaum gesprochen werden. Durch Ihre blo¿en Behauptungen, konnten Sie die von Ihnen dargelegten Sachverhalte nicht glaubhaft machen.
In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens gelangt die Beh¿rde daher zum Schluss, dass Sie zwar versucht haben, Ihre Geschichte "asylzweckbezogen" zu schildern, diese jedoch aufgrund der oben angef¿hrten Fakten nicht glaubhaft war."
I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausf¿hrliche Feststellungen.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan traf das Bundesasylamt ausf¿hrliche Feststellungen.
I.1.2.3. Rechtlich f¿hrte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter ¿ 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzul¿ssigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gesch¿tzte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.römisch eins.1.2.3. Rechtlich f¿hrte das Bundesasylamt aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter ¿ 8 Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzul¿ssigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gesch¿tzte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.1.3.1. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.1.3.1. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde Folgendes vorgebracht, dass die belangte Beh¿rde rechts- und tatsachenirrig einen abweislichen Bescheid erlie¿. Die bP h¿tte ihre "Fluchtgeschiche so gut wie m¿glich umfassend und detailliert" vorgebracht. Der bP w¿re die beabsichtigte Beweisw¿rdigung nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Die bP beantragte die pers¿nliche Einvernahme, die Herbeischaffung der in Deutschland lebenden Schwester "zum Beweis daf¿r, dass das Vorbringen der BF asylrelevant ist", ein ¿rztliches Sachverst¿ndigengutachten "zum Beweis daf¿r dass die Narben des BF von Messerstichen herr¿hren", die Bestellung eines l¿nderkundigen Sachverst¿ndigen "zum Bewies f¿r die Richtigkeit seiner Angaben und das Vorliegen eines asylrelevanten bzw. subsidi¿r schutzrelevanten Sachverhalts, insbesondere zum Beweis der extrem hohen Bedrohung missionarisch t¿tiger Ahmadis in Pakistan durch die Gruppe XXXX"
Es sei unrichtig, dass die bP in Pakistan keine staatliche Verfolgung zu bef¿rchten h¿tte, zumal die "Gesetzte gegen Blasphemie weiterhin gegen Ahmadis angewendet" werden.
Die Feststellungen der belangten zur Lage der Ahmadis seien nicht mehr aktuell.
Die belangte Beh¿rde h¿tte den Antrag der bP abgewiesen, ohne die vorgebrachten Fluchtgr¿nde einer n¿heren Pr¿fung zu unterziehen und h¿tte diese zu unrecht als blass, wenig detailreich und zu oberfl¿chlich qualifiziert.
In weiterer Folge schilderte die bP den behaupteten Vorfall, wie es zu den ¿bergriffen kam, wobei es sich als auff¿llig darstellt, dass sich die nunmehrige (schriftliche, nach entsprechender Suggestion durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides) weitaus l¿nger, genauer und detailreicher ist, als jene, wie die bP im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme aufgefordert wurde, diese zu schildern.
Ebenso brachte sie vor sie h¿tte vor der belangten Beh¿rde nicht die Gelegenheit gehabt, einen Streit mit der XXXX aus den letzten Jahren zu erw¿hnen. Es h¿tte Streit wegen des Friedhofes gegeben. Die Ahmadis h¿tten am Friedhof nicht begraben werden d¿rfen. Jetzt gebe es einen neuen Friedhof, die Gr¿ber der Ahmadis am fr¿heren Friedhof w¿ren gesch¿ndet worden.Ebenso brachte sie vor sie h¿tte vor der belangten Beh¿rde nicht die Gelegenheit gehabt, einen Streit mit der römisch 40 aus den letzten Jahren zu erw¿hnen. Es h¿tte Streit wegen des Friedhofes gegeben. Die Ahmadis h¿tten am Friedhof nicht begraben werden d¿rfen. Jetzt gebe es einen neuen Friedhof, die Gr¿ber der Ahmadis am fr¿heren Friedhof w¿ren gesch¿ndet worden.
Im Asylverfahren reiche die Glaubhaftmachung des Vorbringens aus. Wenn im Rahmen des Ermittlungsverfahrens schlie¿lich festgestellt werden w¿rde, die Narben w¿rden von Messerstichen stammen, w¿re dies ein starkes Indiz f¿r die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der bP. Die belangte Beh¿rde gehe zu Unrecht von einer Beweislastumkehr aus.
Wegen der Zugeh¿rigkeit zu den Ahmadis w¿rde die bP von der Gruppe XXXX verfolgt. Ebenso drohe ihr wegen der Zugeh¿rigkeit zu den Ahmadis eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder sogar die Todesstrafe.Wegen der Zugeh¿rigkeit zu den Ahmadis w¿rde die bP von der Gruppe römisch 40 verfolgt. Ebenso drohe ihr wegen der Zugeh¿rigkeit zu den Ahmadis eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren oder sogar die Todesstrafe.
Im Falle einer Abschiebung m¿sste die bP wegen ihrer Religionszugeh¿rigkeit um ihr Leben f¿rchten. Ebenso w¿re eine Abschiebung aufgrund der "katastrophalen" Sicherheitslage nicht zul¿ssig.
Die Abschiebung stelle zudem einen nicht zul¿ssigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar.
Die bP legte ein allgemeines Schreiben der Gruppe XXXXvor, wonach die Verbreitung der Glaubensinhalte der Ahmadis ein todesw¿rdiges Verbrechen darstellen und sie zur Ermordung von Ahmadis aufrufe.
Ebenso legte sie ein Schreiben der Ahmadiyya Muslim Gemeinde ¿sterreich vor, wonach die bP ein aktives Mitglied der Gemeinde und ein geb¿rtiger Ahmadi sei.
Die belangte Beh¿rde gehe rechts- und tatsachenirrig davon aus, der Antrag der bP sei abzuweisen.
I.1.3.2. Mit Schreiben vom 10.4.2013 legte die bP eine Kopie der Heiratsurkunde vor.römisch eins.1.3.2. Mit Schreiben vom 10.4.2013 legte die bP eine Kopie der Heiratsurkunde vor.
Ebenso legte sie einen ¿rztlichen Befund vor, sie an einer funktionslosen Schrumpfniere links h¿tte. Die rechte Niere sei voll entwickelt und funktionsf¿hig. Die bP w¿nsche gegenw¿rtig keine Operation. Akutmedizinische Ma¿nahmen wurden nicht gesetzt.
Die bP brachte in diesem Schreiben weiter vor, dass ihre Schwester und Mutter wegen ihrer Zugeh¿rigkeit zu den Ahmadis bedroht und nach XXXX geflohen w¿ren. Diese Information h¿tte sie telefonisch erhalten.Die bP brachte in diesem Schreiben weiter vor, dass ihre Schwester und Mutter wegen ihrer Zugeh¿rigkeit zu den Ahmadis bedroht und nach römisch 40 geflohen w¿ren. Diese Information h¿tte sie telefonisch erhalten.
I.1.3.3. Seitens des ho. Gerichts wurde mit Schreiben vom 7.5.2013 eine Anfrage an die ¿B Islamabad mit dem Ersuchen, mittels eines Vertrauensanwaltes zwecks Pr¿fung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens der bP Recherchen vor Ort anzustellen.römisch eins.1.3.3. Seitens des ho. Gerichts wurde mit Schreiben vom 7.5.2013 eine Anfrage an die ¿B Islamabad mit dem Ersuchen, mittels eines Vertrauensanwaltes zwecks Pr¿fung des Wahrheitsgehaltes des Vorbringens der bP Recherchen vor Ort anzustellen.
Mit Schreiben vom 6.8.2013 legte die ¿B Islamabad das Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwaltes vor.
Der Vertrauensanwalt berichtete, dass er im unmittelbaren Lebensumfeld der bP. Dort angetroffene Menschen gaben an, dass die Familie der bP als Ahmadis bekannt sind, ein Bekleidungsgesch¿ft betreiben, jedoch als "low profile" beschrieben. Sie w¿ren in keinen Konflikt verwickelt. Es ist kein polizeilicher Fall anh¿ngig und es gibt keine Hinweise auf Verfolgung.
Ebenso h¿tten Ermittlungen auf dem Bazar, wo sich das Bekleidungsgesch¿ft befindet keine Hinweise auf Probleme oder die Verwicklung in Konflikte hervorgebracht.
An der seitens der bP angegebenen Adresse konnte der Vertrauensanwalt den Bruder der bP antreffen. Dieser gab an, dass die Eltern der bP an der gegebenen Adresse leben. Ebenso leben die unverheirateten Br¿der dort. Die verheirateten Schwestern der bP leben in verschiedene L¿ndern (Deutschland, England, Kenia). Die Gattin der bP lebt bei ihren Eltern in XXXX.An der seitens der bP angegebenen Adresse konnte der Vertrauensanwalt den Bruder der bP antreffen. Dieser gab an, dass die Eltern der bP an der gegebenen Adresse leben. Ebenso leben die unverheirateten Br¿der dort. Die verheirateten Schwestern der bP leben in verschiedene L¿ndern (Deutschland, England, Kenia). Die Gattin der bP lebt bei ihren Eltern in römisch 40 .
Der Bruder der bP gab an, dass diese vor 2 Jahren Pakistan in Richtung Griechenland verlie¿, um ein besseres Leben zu f¿hren. Der Bruder gab ebenfalls an, dass die bP missionierte und hierbei in einem Nachbardorf geschlagen und verletzt wurde. Sie h¿tte hierauf einen Arzt aufsuchen m¿ssen. Sie w¿re mit einer Eisenstange geschlagen worden.
Der Nachbar -ebenfalls ein Ahmadi- der bP gab an, die bP w¿re mit einem Messer attackiert wurden. Der Vertrauensanwalt gab an, dass sowohl der Bruder als auch der Nachbar instruiert erschienen. Der letzte Konflikt von dem der Bruder der bP behauptete zu wissen, w¿re die Verteilung von Pamphlets gegen Ahmadis durch Sunniten gewesen. Er konnte jedoch nicht angeben, wann dies der Fall gewesen w¿re.
Der Vertrauensanwalt suchte auch den religi¿sen Anf¿hrer der Ahmadis der Herkunftsregion der bP auf, welcher angab, die Ahmadis h¿tten in der Region keine Probleme.
I.1.3.4. In einem weiteren Schreiben legte die bP eine Kopie der Heiratsurkunde in englischer Sprache vor. Ebenso wurde die Kopie des Urteils des VG XXXX, XXXX betreffend die Schwester der bP vor, wonach dieser die Fl¿chtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Die bP brachte vor, die Gr¿nde der Schwester w¿ren dieselben wie jene der bP.römisch eins.1.3.4. In einem weiteren Schreiben legte die bP eine Kopie der Heiratsurkunde in englischer Sprache vor. Ebenso wurde die Kopie des Urteils des VG römisch 40 , römisch 40 betreffend die Schwester der bP vor, wonach dieser die Fl¿chtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Die bP brachte vor, die Gr¿nde der Schwester w¿ren dieselben wie jene der bP.
In einem weiteren Schreiben teilte die bP mit, dass sie zum Generalsekret¿r der Ahmadis in XXXX bestellt wurde.In einem weiteren Schreiben teilte die bP mit, dass sie zum Generalsekret¿r der Ahmadis in römisch 40 bestellt wurde.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 18.9.2013 legte die bP weiteres Berichtsmaterial zur Lage der Ahmadis in Pakistan vor. Ebenso benannte sie einen Bescheid des Bundesasylamtes, in dem einem Angeh¿rigen der Ahmadiyya der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters verwies sie -zum wiederholten Male- auf ihre Stellung innerhalb der Ahmadiyya-Gemeinde in XXXX.In einer schriftlichen Stellungnahme vom 18.9.2013 legte die bP weiteres Berichtsmaterial zur Lage der Ahmadis in Pakistan vor. Ebenso benannte sie einen Bescheid des Bundesasylamtes, in dem einem Angeh¿rigen der Ahmadiyya der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Weiters verwies sie -zum wiederholten Male- auf ihre Stellung innerhalb der Ahmadiyya-Gemeinde in römisch 40 .
I.1.4.1. F¿r den 12.11.2013 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.römisch eins.1.4.1. F¿r den 12.11.2013 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Erg¿nzung bzw. Wiederholung zu der bereits beim Bundesasylamt stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkdung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Sollten der bP gegenw¿rtig Bescheinigungsmittel nicht zug¿nglich sein, weil sie sich beispielsweise noch in im Herkunftsstaat befinden, wurde sie eingeladen, ehestm¿glich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zug¿nglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem Asylgerichtshof bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenw¿rtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum er hierauf keinen Zugriff hat.
I.1.4.2. Mit Schreiben vom 8.11.2013 brachte die bP eine weitere Stellungnahme ein. Hier verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen, ¿u¿erte sich erneut Lage der Ahmadiyya in Pakistan, wobei sich ihr Vorbringen im wesentlichen Aussagekern mit den bisherigen Ausf¿hrungen decken. Sie legte Quellenmaterial hierzu vor und zitierte aus der deutschen Judikatur Urteile des VG Gie¿en, wo Ahmadis Asyl gew¿hrt wurde.römisch eins.1.4.2. Mit Schreiben vom 8.11.2013 brachte die bP eine weitere Stellungnahme ein. Hier verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen, ¿u¿erte sich erneut Lage der Ahmadiyya in Pakistan, wobei sich ihr Vorbringen im wesentlichen Aussagekern mit den bisherigen Ausf¿hrungen decken. Sie legte Quellenmaterial hierzu vor und zitierte aus der deutschen Judikatur Urteile des VG Gie¿en, wo Ahmadis Asyl gew¿hrt wurde.
Im gegenst¿ndlichen Schreiben wurde weiters der Antrag gestellt, eine dort genannte Person (diese war in der Verhandlung als Vertrauensperson anwesend) als Zeuge zu befragen.
I.1.4.3 Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP Folgendes vor (auszugsweis Wiedergabe des Inhaltes der Verhandlung):römisch eins.1.4.3 Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP Folgendes vor (auszugsweis Wiedergabe des Inhaltes der Verhandlung):
"...
VR er¿rtert Beweisantrag vom 08.11.2013 bez¿glich der Einvernahme eines Zeugen. Als Beweisthema stellt sich der Umstand dar, ob der BF in ¿sterreich als Mitglied der Ahmadiyya Gemeinde aktiv ist. Zu den Vorf¿llen in Pakistan kann der Zeuge durch eigene Wahrnehmungen nichts angeben.
VR: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie w¿rden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben.
BF: Es war alles normal. Aber beim XXXX war der Dolmetscher aus Indien, er hat nicht alles so gut verstanden. Der Dolmetscher hat Urdu oder Hindi gesprochen, ich habe Punjabi gesprochen. Manchmal hat er nachgefragt, was das bedeutet.BF: Es war alles normal. Aber beim römisch 40 war der Dolmetscher aus Indien, er hat nicht alles so gut verstanden. Der Dolmetscher hat Urdu oder Hindi gesprochen, ich habe Punjabi gesprochen. Manchmal hat er nachgefragt, was das bedeutet.
VR: Ist Ihnen etwas bekannt, was falsch ¿bersetzt wurde oder konnten die Ungereimtheiten durch die R¿ckfragen aufgekl¿rt werden?
BF: Ich habe mit ihm Punjabi gesprochen, er hat Urdu oder Hindi gesprochen. Er hat nicht immer alles gut verstanden. Bei der R¿ck¿bersetzung hat er mir ein falsches Datum genannt, ich habe ihm das richtige Datum gesagt. Ich sagte ihm, dass er es korrigieren soll, ich wei¿ aber nicht, ob er es gemacht hat. Es handelt sich um das Datum vom ersten Vorfall vom 01.01.2011. Ich vermute, dass er den XXXX.2011 ¿bersetzte und er es mit meinem Hochzeitstag verwechselte.BF: Ich habe mit ihm Punjabi gesprochen, er hat Urdu oder Hindi gesprochen. Er hat nicht immer alles gut verstanden. Bei der R¿ck¿bersetzung hat er mir ein falsches Datum genannt, ich habe ihm das richtige Datum gesagt. Ich sagte ihm, dass er es korrigieren soll, ich wei¿ aber nicht, ob er es gemacht hat. Es handelt sich um das Datum vom ersten Vorfall vom 01.01.2011. Ich vermute, dass er den römisch 40 .2011 ¿bersetzte und er es mit meinem Hochzeitstag verwechselte.
VR: Soweit es im Akt ersichtlich ist, haben Sie weder beim BAA noch in der Beschwerde oder in sp¿teren Schrifts¿tzen Verst¿ndigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher vorgebracht?
BF: Ich habe in der Einvernahme darauf aufmerksam gemacht, dass etwas falsch geschrieben wurde. Als ich zum ersten Mal ins Dorf XXXX ging, war der 01.01.2011.BF: Ich habe in der Einvernahme darauf aufmerksam gemacht, dass etwas falsch geschrieben wurde. Als ich zum ersten Mal ins Dorf römisch 40 ging, war der 01.01.2011.
VR bringt BF protokollierten Einwand (AS 112) zur Kenntnis.
...
VR: Hat sich an den Gr¿nden Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas ge¿ndert?
BF: Die Gr¿nde sind gleich geblieben, aber ein bisschen mehr geworden.
VR: Beschreiben Sie, was mehr geworden ist.
BF: Die Probleme sind mehr geworden. Die Mullas von XXXX machen mehr Probleme. Nachdem sie in Pakistan nach mir fragten, gingen die Leute zum Gesch¿ft meines Bruders, deshalb hat mein Bruder auch Probleme bekommen. Jetzt gibt es das Gesch¿ft nicht mehr.BF: Die Probleme sind mehr geworden. Die Mullas von römisch 40 machen mehr Probleme. Nachdem sie in Pakistan nach mir fragten, gingen die Leute zum Gesch¿ft meines Bruders, deshalb hat mein Bruder auch Probleme bekommen. Jetzt gibt es das Gesch¿ft nicht mehr.
VR: Warum gibt es das Gesch¿ft nicht mehr?
BF: Aus Angst vor den Mullas, weil sie sehr aktiv sind.
VR: Was ist Ihrem Bruder konkret passiert?
BF: Sie haben nach mir ¿ber meinen Bruder gefragt. Sp¿ter haben die Mullas ein Schriftst¿ck in der Nacht in das Gesch¿ft geschmissen, darauf steht, dass er kein Moslem ist und das Gesch¿ft verlassen soll. Er soll von dort weglaufen, etc. In der Fr¿h ist mein Bruder in das Gesch¿ft gekommen und hat den Zettel gefunden.
VR: Woher wissen Sie das?
BF: Ich habe mit meinem Bruder telefoniert, er teile mir es mit.
VR: Seit wann wissen Sie davon?
BF: Seit ca. 2-3 Monaten.
...
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgekl¿rt, sodass ihm diese gel¿ufig sind])
BF: Ich bin gesund.
VR: Besitzen Sie au¿er den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in ¿sterreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
BF: Nein.
VR: Leben Sie in ¿sterreich alleine oder mit jemanden zusammen?
BF: Ich wohne mit pakistanischen Freunden zusammen und bezahle Miete.
...
VR: Haben Sie in ¿sterreich oder in anderen Staaten au¿erhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
BF: Ich habe zwei Schwestern, zwei Onkel m¿tterlicherseits und f¿nf oder sechs Cousins in Deutschland. Zwei Schwestern sind auch noch in Gro¿britannien und eine weitere Schwester wohnt in Kenia. Ein weiterer Onkel lebt auch in Gro¿britannien.
...
VR: (Frage wird ohne Dolmetscher gestellt) Sprechen Sie Deutsch?
BF: Ein bisschen.
VR: (Frage wird ohne Dolmetscher gestellt) Wie sind Sie nach XXXX gekommen?VR: (Frage wird ohne Dolmetscher gestellt) Wie sind Sie nach römisch 40 gekommen?
BF auf Punjabi: Ich habe die Frage nicht verstanden.
VR: Sind Sie selbsterhaltungsf¿hig (Frage wird erkl¿rt)?
BF: Ich bekomme Unterst¿tzung von der Caritas.
VR: Haben Sie versucht (sei es erfolgreich oder erfolglos) um Ihre Selbsterhaltungsf¿higkeit herzustellen?
BF: Ja, ich habe es schon versucht. Ich war beim AMS, aber ich bekam keine Erlaubnis.
VR: Wie w¿rden Sie Ihren Lebensunterhalt in ¿sterreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bek¿men?
BF: Ich habe Maler gelernt. Wenn ich eine Arbeitserlaubnis bekomme m¿chte ich als Maler arbeiten. Ich m¿chte Arbeiten gehen, mich an die Gesetze halten. Ich kann auch kochen.
VR: Welche Ausbildungen haben Sie in ¿sterreich absolviert?
BF: Ich besuche einen Deutschkurs.
VR: Nehmen Sie sonst am sozialen Leben in ¿sterreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, etc.)?
BF: Ich bin Mitglied der Ahmadi Muslimgemeinde. Ich habe auch sehr viele Freunde, die Christen sind.
VR: Haben Sie noch zu jemanden in Pakistan Kontakt?
BF: Ja, mit meiner Mutter.
VR: Wann hatten Sie das letzte Mal mit Ihrer Mutter Kontakt?
BF: Vor ca. 2-3 Tagen.
VR: Wor¿ber haben Sie gesprochen?
BF: ¿ber Ihre Gesundheit und ¿ber die allgemeine Lage.
VR: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
BF: Nein.
VR: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach ¿sterreich einreisten?
BF: Ja.
VR: Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und famili¿ren Bindungen in ¿sterreich bzw. der Integration ¿u¿ern?
BF: Ich m¿chte hier in ¿sterreich wie ein normaler Mensch leben, ich muss auch die Gesetze achten. Auch in der Jamiyat muss man zusammenhalten. Ich m¿chte auch eine Verk¿ndung f¿r die Jamiyat machen (Tableegh).
VR: Was w¿rde Sie im Falle einer R¿ckkehr nach Pakistan erwarten?
BF: Ich habe Angst um mein Leben. Sie haben auch schon versucht, mich umzubringen. Sie glaubten auch, dass sie mich umgebracht haben.
VR: Beschreiben Sie die Glaubensinhalte der Ahmadiyya.
BF: Unser Jamiyat ist sauber, wir wollen den Frieden weitergeben und in Frieden leben. Wir wollen nicht streiten oder jemanden umbringen. Wir sagen die Wahrheit. Die anderen Gl¿ubigen versuchen immer mit uns zu streiten und miteinander zu streiten, das wollen wir nicht. Auch wenn wir im Ausland sind, beachten wir alle Gesetze.
VR: Was wollten Sie als Ahmadi in Pakistan machen, was Sie nicht durften?
BF: Es gibt viele Dinge, die wir nicht d¿rfen. Die Begr¿¿ung "Salahm" d¿rfen wir nicht ben¿tzen. Den Azan (Gebetsruf) d¿rfen wir nicht machen. Eine eigene Moschee d¿rfen wir nicht bauen. Wir d¿rfen unsere Verstorbenen nicht auf den anderen Friedh¿fen begraben. Es gibt viele Verbote gegen uns von der Regierungsseite.
VR: Was haben Sie als Ahmadi gemacht, was den Unmut der Anderer hervorrief?
BF: Damals wollte ich die Informationen ¿ber uns verteilen. Ich war im Dorf XXXX. Die anderen Leute von der XXXX sind gekommen und haben mich geschlagen und mit einem Messer Verletzungen zugef¿gt. Sie haben geglaubt, dass ich schon tot bin.BF: Damals wollte ich die Informationen ¿ber uns verteilen. Ich war im Dorf römisch 40 . Die anderen Leute von der römisch 40 sind gekommen und haben mich geschlagen und mit einem Messer Verletzungen zugef¿gt. Sie haben geglaubt, dass ich schon tot bin.
VR: Wie sind Sie damals ins Krankenhaus gekommen?
BF: Ich war damals bewusstlos, ich wei¿ es nicht wie ich ins Krankenhaus gekommen bin.
VR: Haben Sie sich nie erkundigt?
BF: Nein, ich war damals schwer verletzt.
VR: Warum haben Sie im Dorf XXXX missioniert?VR: Warum haben Sie im Dorf römisch 40 missioniert?
BF: Unser Pr¿sident von unserem Gebiet hat mir gesagt, dass ich die Informationen im Dorf XXXX verteilen soll.BF: Unser Pr¿sident von unserem Gebiet hat mir gesagt, dass ich die Informationen im Dorf römisch 40 verteilen soll.
VR: Warum tr¿gt Ihnen der Pr¿sident eine so gef¿hrliche T¿tigkeit auf?
BF: Er hat damals auch nicht gewusst, dass es zu einer solchen Situation kommen wird. Es sind mehrere Personen in verschiedenen D¿rfern gegangen.
VR: Wie ist es denen ergangen, die in andere D¿rfer gingen?
BF: Denen passierte nichts.
VR: War das das erste Mal, dass Sie missionierten?
BF: Ja.
VR: Wer au¿er Ihnen missionierte aus Ihrer Glaubensgemeinschaft in Ihrer Umgebung noch?
BF: Es gibt Pr¿sidenten des Gebiets, er teilt den Leuten die Gebiete zu.
VR: Stellen Sie sich vor, ich w¿re ein Schiite oder Sunnite und Sie wollen mich von den Glaubensinhalten der Ahmadis erkl¿ren. Was w¿rden Sie sagen?
BF: Wenn jemand von einem anderen Glauben kommt, dann zeige ich ihm, wer ich bin, ich gebe ihm Literatur und Information ¿ber meine Gemeinschaft. Ich gebe ihm auch die B¿cher, wo unsere Religion und unser Glauben zum Nachlesen steht. Wir haben auch einen TV-Sender ¿ber Ahmadis, dort kann man auch viele Dinge erfahren, wenn man nicht lesen kann.
(Frage wird wiederholt und BF wird aufgefordert, seine Missionst¿tigkeit in einer Art Rollenspiel zu demonstrieren) Wenn jemand zu mir kommt, egal welchen Glauben er hat, dann w¿rde ich zuerst mein Benehmen zeigen, was meine Religion sagt. Dann zeige ich den Unterschied zwischen den beispielsweise schiitischen Glauben und was sie falsch machen. Aber ich erkl¿re es auf freundschaftliche Weise, ohne Gewalt. Ich zwinge niemand, dass er meine Religion annimmt, sondern er soll dar¿ber nachdenken.
VR: Beschreiben Sie mit eigenen Worten die Lage der Ahmadis in Pakistan.
BF: Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Pakistan m¿chte ich sagen, dass jeden Tag etwas passiert. Die anderen bringen die Ahmadis um (Saheed). Die Ahmadis haben jeden Tag Probleme.
VR: Welches konkrete Ereignis veranlasste Sie, Pakistan zu verlassen?
BF: Ich habe Angst um mein Leben. Ich habe genau gewusst, diese Leute bringen mich um und lassen mich nicht in Ruhe. Ich habe auch mit meiner Familie gesprochen, sie wissen auch, dass die Ahmadis viele Probleme haben in Pakistan. Deshalb habe ich entschieden das Land zu verlassen.
VR: Wusste Ihre Familie von der Attacke, die auf Sie ausge¿bt wurde?
BF: Ja, meine Eltern und Geschwister wussten davon.
VR: Ihnen wurden gemeinsam mit der Ladung zur heutigen Verhandlungen allgemeine Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien ¿bermittelt. Sie haben dazu eine schriftliche Stellungnahme dazu abgegeben. Wollen Sie sich heute weiter dazu ¿u¿ern oder verweisen Sie auf die von Ihnen am 08.11.2013 eingebrachte Stellungnahme?
BF: Ich verweise auf die Stellungnahme.
Der bP wird die Anfragebeantwortung der ¿B Islamabad vom 06.08.2013 zur Kenntnis gebracht. (BF werden auch die Fotos gezeigt)
BF: Ich kenne die Bilder. Sie haben mit meinem Bruder gesprochen. Ich m¿chte noch sagen, wenn die andersgl¿ubigen Leute unsere Leute umbringen, und wenn man zur Polizei geht und eine Anzeige erstattet, dann sagen sie, dass es ein Bl¿dsinn ist. Es h¿tte dort keinen Mordfall gegeben, weil die Polizei immer den andersgl¿ubigen Leuten hilft.
VR: Wie erkl¿ren Sie sich, dass Ihre genannten Familienangeh¿rigen und auch Ihr Nachbar nach wie vor sichtlich unbehelligt in Pakistan leben?
BF: Der Bruder des Nachbarn auf dem Bild war auch im Gef¿ngnis und ist jetzt in Deutschland. Die Leute von der Siedlung XXXX, die auch auf dem Bild zu sehen ist, sind auch alle in Deutschland, Norwegen und Schweden. Gegen¿ber von uns hat eine Familie gewohnt, die auch Ahmadis waren, sie verkauften ihr Haus und reisten nach Belgien.BF: Der Bruder des Nachbarn auf dem Bild war auch im Gef¿ngnis und ist jetzt in Deutschland. Die Leute von der Siedlung römisch 40 , die auch auf dem Bild zu sehen ist, sind auch alle in Deutschland, Norwegen und Schweden. Gegen¿ber von uns hat eine Familie gewohnt, die auch Ahmadis waren, sie verkauften ihr Haus und reisten nach Belgien.
VR: Das ho. Gericht geht davon aus, dass Ihnen in einer Gro¿stadt Pakistans (Lahore, Islamabad, Karachi, Rawalpindi, etc.) oder auch in Rabwah eine innerstaatliche Fluchtalternative offen st¿nde.
BF: Die Ahmadis sind in ganz Pakistan unsicher, sie haben ¿berall Probleme. Ich habe Ihnen auch Unterlagen geschickt, dass das auch z. B. in Karachi passierte. Die Mullas sind sehr aktiv in Pakistan, die Leute, welche in Rabwah wohnen wurden angezeigt, wenn sie gegen Mullas der anderen Religion etwas machen, dann bekommen sie eine Strafe und werden verhaftet. Es kann auch sein, dass sie ins Gef¿ngnis m¿ssen. Mehrere Lehrer der Schule wurden verschleppt und viele Leute wurden verhaftet. Sie sagen auch nicht, wohin sie die gebracht haben. Sie haben diese Leute mitgenommen und umgebracht.
Ich habe hier¿ber auch Berichte geschickt.
..."
I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:
I.2.1. Die beschwerdef¿hrende Parteirömisch eins.2.1. Die beschwerdef¿hrende Partei
Bei der beschwerdef¿hrenden Partei handelt es sich um einen m¿nnlichen pakistanischen Staatsb¿rger, welcher die Sprachen Punjabi und Urdu beherrscht und sich zum Glauben der Ahmadiyya bekennt. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsf¿higer Mann mit bestehenden famili¿ren Ankn¿pfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in ¿sterreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die bP hat keine relevanten famili¿ren, jedoch sich aus dem Aufenthalt in ¿sterreich ergebende privaten Ankn¿pfungspunkte in ¿sterreich.
Die Identit¿t der bP steht fest.
Die bP stammt aus dem Punjab. Die Herkunftsregion der bP liegt nicht in einer regionalen Problemzone [Khyber Pakhtunkhwa und FATA, Belutschistan, Karatschi, Kaschmir (Azad Jammu und Kashmir, Gilgit-Baltistan)] und besteht f¿r diese Region etwa seitens des deutschen Ausw¿rtigen Amtes keine spezielle Reisewarnung. (http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00SiHi/Pakistan Sicherheit.html?nn=344362# doc344284bodyText1). Selbiges gilt f¿r das Au¿enministerium der Schweiz (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/pakist.html). Seitens der vom ¿sterreichischen Au¿enministerium herausgegebenen partiellen Reisewarnung ist die oa. Region, aus welcher die bP stammt, nicht mitumfasst.
(http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/pakistan-de.html).
I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistanrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Pakistan
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan schlie¿t sich das ho. Gericht den aus den Feststellungen der belangten Beh¿rde ableitbaren Kernaussagen an. Hieraus ergibt sich zusammengefasst im Wesentlichen folgendes Bild:
Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gew¿hlten Regierungen und von Milit¿rdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verh¿ltnissen zur¿ck, nachdem der seit 1999 regierende Milit¿rherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvorzukommen. Als sein Nachfolger wurde am 06.09.2008 Asif Ali Zardari, Witwer der am 27.12.2007 bei einem Attentat get¿teten Benazir Bhutto und Ko-Vorsitzender der Pakistan People's Party PPP, zum neuen Pr¿sidenten Pakistans gew¿hlt. Pakistan wurde seitdem von einer Koalitionsregierung unter F¿hrung der PPP regiert.
(AA - Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Parlaments- und Pr¿sidentenwahl 2013
Gew¿hlt wurden die 342 Abgeordneten der pakistanischen Nationalversammlung und die parlamentarischen Versammlungen der Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa.
Die Wahlen am 13.5.2013 waren die ersten Parlamentswahlen in der Geschichte Pakistans, bei denen eine gew¿hlte Regierung nach den vollen 5 Jahren ihrer Amtszeit (seit der Wahl 2008) durch regul¿re Wahlen abgel¿st worden war. Alle vorherigen gew¿hlten Regierungen waren entweder nicht so lange im Amt geblieben, oder durch Milit¿rputsche abgesetzt worden. Die Zahl der registrierten W¿hler betrug etwa 86,19 Millionen.
Die PML-N errang mit 176 von 342 Pl¿tzen die absolute Mehrheit. Die bisher regierende Pakistanische Volkspartei (PPP) musste bei der Wahl schwere Verluste hinnehmen und kommt nur noch auf 39 Stimmen. Die Partei Tehreek-e-Insaf (PTI) von Kricket-Legende Imran Khan ist drittst¿rkste Kraft im Parlament geworden.
(http://www.dw.de/neues-parlament-in-islamabad-vereidigt/a-16853627?maca=de-rss-de-top-1016-rdf).
Sechs Wochen nach seiner Wahl durch das pakistanische Parlament hat Mamoon Hussain offiziell am 8.9.2013 seine Arbeit als Pr¿sident aufgenommen. Damit folgt er auf Asif Ali Zardari, der den Posten turnusm¿¿ig niederlegte.
Mit Hussain h¿lt die PML-N von Premierminister Nawaz Sharif neben dem Amt des Regierungschefs nunmehr auch das Amt des Staatspr¿sidenten (APA 9.9.2013)
Allgemeine Sicherheitslage
Das Hauptaugenmerk der Armee liegt mehr und mehr auf der Bek¿mpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei gr¿¿eren Milit¿roperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in S¿d-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschl¿ge auf milit¿rische Einrichtungen auch au¿erhalb der umk¿mpften Gebiete aus¿bten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).
Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert. In den vergangenen Jahren hatten Talibangruppen in Teilen der sog. "Stammesgebiete" an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Wesentliche Menschenrechte und Grundfreiheiten werden in diesen Gebieten verletzt; die Willk¿r der Taliban richtet sich nicht nur gegen politische Gegner, sondern auch gegen Schiiten und andere Minderheiten. Dabei kommt es auch immer wieder zu
Auseinandersetzungen mit so genannten "Lashkars" (B¿rgerwehren, mit denen sich einzelne
St¿mme oder D¿rfer gegen die Bedrohung der Taliban zur Wehr setzen).
(AA - Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: September 2012)
Seit Ende April 2009 haben sich die milit¿rischen Auseinandersetzungen zwischen dem pakistanischen Milit¿r und den Taliban versch¿rft. Zuvor hatten die Taliban eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im Swat-Tal zu ¿bernehmen und anschlie¿end in zwei Nachbardistrikte vorzur¿cken. Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer Gegenoffensive und beendete die Taliban-Herrschaft im Swat-Tal. Von Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus S¿d-Wasiristan (FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert worden war. Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Milit¿roperationen mit Terroranschl¿gen, von denen v.a. Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Gro¿st¿dten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschl¿ge halten auch im Jahr 2012 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Milit¿rs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religi¿se Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.
Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor gro¿en Herausforderungen: Um die milit¿rischen Erfolge zu konsolidieren und einer R¿ckkehr der Taliban vorzubeugen, m¿ssen in den zur¿ck gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. f¿r das Rechtssystem. Au¿erdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schlie¿lich gilt es, die gro¿e Zahl interner Fl¿chtlinge zu bew¿ltigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zur¿ckgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenfl¿chtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden K¿mpfe in den FATA, immer noch auf knapp eine Mio. gesch¿tzt.
(AA - Ausw¿rtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: Oktober 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff
14.2.2013)
Militante und terroristische Gruppen, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), eine militante Dachorganisation, zielten auf Zivilisten, Journalisten, Schulen, lokale F¿hrungspers¿nlichkeiten, Sicherheitskr¿fte und Mitglieder der Strafverfolgungsbeh¿rden ab. Au¿erdem waren auch Angeh¿rige von religi¿sen Minderheiten ein Ziel.
Die Regierung versuchte durch verschiedene Ma¿nahmen die Bev¿lkerung zu sch¿tzen. So wurden Aktionen gesetzt, um die terroristischen Gruppen zu schw¿chen und die Rekrutierung durch militante Gruppen einzuschr¿nken. Es wurde gegen Mitglieder krimineller Banden und Kommandanten der TTP vorgegangen. Die Regierung betreibt auch weiterhin ein Zentrum zur Rehabilitation und Erziehung ehemaliger Kindersoldaten in Swat.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices
2011, 24.5.2012)
Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich im Jahr 2011 wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewaltt¿tigen Zwischenf¿lle im Jahr 2011 jedoch gestiegen. Insgesamt gab es im Jahr
2011 in Pakistan 1.966 terroristische Anschl¿ge. Dabei wurden 2.391 Menschen get¿tet. Z¿hlt man die Opfer der terroristischen Anschl¿ge, der milit¿rischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen St¿mmen und der grenz¿berschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985
Zwischenf¿llen 7.107 Menschen get¿tet und 6.736 verletzt.
Sicherheitsanalysten f¿hren verschiedenen Gr¿nde an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die milit¿rischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene ¿berwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbeh¿rden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verd¿chtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespr¿che zwischen den Militanten und dem Staat und die Dezentralisierung der TTP.
Von den 1.966 terroristischen Anschl¿gen in ganz Pakistan 2011 fielen allein auf die beiden Unruheprovinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan sowie die FATA zusammengenommen 1.827. Aus Karachi wurden 58 berichtet, aus den anderen Teilen der Provinz Sindh 21, aus dem Punjab 30, aus Gilgit-Baltistan 26, vier aus Islamabad und keine aus Azad Jammu und Kaschmir.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-
pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 4.2.2013)
Militante, nationalistische und gewaltt¿tige konfessionell motivierte Gruppen f¿hrten 2012 in Pakistan 1577 Terrorattacken aus, welche 2.050 Menschen t¿teten und 3.822 verletzten. ¿ber 61 Prozent - 971 - wurden durch religi¿s motivierte militante Gruppen, haupts¿chlich Tehrik-e-Taliban Pakistan, ausgef¿hrt, die dabei 1.076 Menschen t¿teten und 2.227 verletzten. Die belutschischen und Sindhi nationalistischen Rebellengruppen f¿hrten 404
Anschl¿ge durch, bei denen 437 Menschen get¿tet und 823 verletzt wurden. In 202 in Bezug auf die Glaubensausrichtung stehenden Terrorakten, die von verbotenen Gruppen, wie der TTP und mit ihr in Beziehung stehenden Gruppen ausgef¿hrt wurden, wurden 537
Menschen get¿tet und 772 erletzt.
Mit 474 wurde die h¿chste Anzahl an Terroranschl¿gen 2012 aus Belutschistan berichtet, welches seit Jahren ein Unruheherd nationalistischer Rebellen und interkonfessioneller Gewalt ist. Die durch die Taliban und Militante heimgesuchten Khyber Pakhtunkhwa und die FATA sind die zweit- und drittbrisanteste Region des Landes mit 456 respektive 388
Terroranschl¿gen. 187 Terroranschl¿ge wurden aus Karatschi gemeldet und 28 aus anderen Teilen Sindhs, 26 aus Gilgit Baltistan, 17 aus dem Punjab und eine aus der Bundeshauptstadt Islamabad. Das zweite Jahr in Folge gab es keinen berichteten Terroranschlag aus Azad Jammu und Kaschmir.
Es gab diverse Taktiken durch die Terroristen: eine erhebliche Zahl dieser Anschl¿ge, 587 bzw. 37 Prozent, waren gezielte T¿tungen (in diesem Wert sind 177 F¿lle politisch motivierter gezielter T¿tungen nicht inkludiert). Andere signifikante Taktiken waren u.a. Selbstmordanschl¿ge (33), improvisierte Sprengk¿rper (375 Anschl¿ge), ferngesteuerte Bombenexplosionen (139), Handgranaten
(75) oder K¿pfungen (9).
Die h¿chste Anzahl an berichteten Todesopfern bei Anschl¿gen gab es in der FATA und in Belutschistan, 631 Personen wurden in jeder der beiden Regionen get¿tet, 1.095 wurden in der FATA bei den Attentaten verletzt, 1.032 in Belutschistan. In Khyber Pakhtunkhwa wurden bei Anschl¿gen 401 Menschen get¿tet und 1.081 verletzt. Eine signifikante Anzahl von Toten bei Terrorakten wird auch von Karatschi berichtet, 272 Tote und 352 Verletzte. Terroranschl¿ge t¿teten 17 Menschen im inneren Sindh und 22 in Gilgit Baltistan.
Werden die Todesopfer von Terroranschl¿gen, Operationen durch die Sicherheitskr¿fte und deren Zusammenst¿¿e mit Militanten, ethnopolitische Gewalt, Drohnenangriffe, Gewalt zwischen den St¿mmen und zwischen den Militanten, interreligi¿se Zusammenst¿¿e, religi¿s-kommunale Gewalt, grenz¿bergreifende Zusammenst¿¿e und Attacken sowie Zusammenst¿¿e zwischen kriminellen Banden bzw. zwischen diesen und der Polizei zusammengerechnet wurde 2012 5.047 Menschen get¿tet und 5.688 in 2.217 Anschl¿gen und Zusammenst¿¿en unterschiedlicher Art verletzt.
2012 war ein Jahr der gemischten Reaktionen durch den Staat und die Gesellschaft auf kritische Sicherheitsbedrohungen in Pakistan. Der Trend eines R¿ckgangs der Anzahl der Vorf¿lle von Gewalt und Todesopfern, der 2010 begann, hielt auch 2011 und 2012 an. Es entwickelte sich etwas Klarheit ¿ber die institutionelle Herangehensweise f¿r den Umgang mit der Terrorismusbedrohung, aber die Ermordung des Khyber Pakhtunkhwa Ministers Bilour und der Anschlag auf die junge Friedensaktivistin vom Swat-Tal Malala Yousafzai, d¿mpfte den Optimismus. Auf den Umstand, dass die Sicherheitsbeh¿rden, die lange nicht den wachsenden Einfluss von Extremisten auf das Land erkennen wollte, diesen nun formal als Bedrohung anerkannte, muss aufgebaut werden. Koordination und Vertrauen mangeln zwischen den verschiedenen Geheimdienst- und Rechtsdurchsetzungsabteilungen. Die ¿ffentliche Meinung ist noch geteilt, wie mit den Terroristen in den Stammesgebieten umgegangen werden soll, aber die milit¿rischen Offensiven im Swat und in S¿dwasiristan reduzierten die Bedrohung des Terrorismus auf das Land. Ein R¿ckgang von Terroranschl¿gen im Land um 24 Prozent wurde nach diesen Operationen erfasst.
Vor den allgemeinen Wahlen sind die politischen Parteien nicht gewillt, eine klare Haltung einzunehmen. Viele Herausforderungen haben das Potential die interne Sicherheit in der n¿chsten Zeit zu schw¿chen. Der Anstieg der Gewalt zwischen den Glaubensrichtungen, die h¿heren ethnopolitischen Spannungen in Karatschi, die Tehrik-e-Taliban Pakistan und ihre Verb¿ndeten, die Situation in Belutschistan bleiben ernste Sicherheitsherausforderungen f¿r das Jahr 2013, besonders vor dem Hintergrund der anstehenden allgemeinen Wahlen 2013. (Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2012, 4.1.2013, herunterzuladen unter http://san-pips.com/index.php?action=reports&id=psr_list_1, Zugriff 5.2.2013)
Immer wieder kommt es im Berichtszeitraum zu teils schweren Anschl¿gen und Attentaten, die in einer Gewaltwelle zum Jahresende kulminieren. Auch im 4. Quartal stehen viele Attentate im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Die meisten Angriffe ereignen sich in Karatschi, doch auch in der Provinz Belutschistan sterben zahlreiche Menschen. Ende November werden landesweit die Sicherheitsma¿nahmen anl¿sslich des Aschura-Festes in bislang ungekanntem Ausma¿ erh¿ht. Dennoch kommt es w¿hrend dem zehnt¿gigen Trauerritual der Schiiten zu zahlreichen Anschl¿gen in ganz Pakistan, bei denen Dutzende Menschen ums Leben kommen. In einer landesweiten Welle der Gewalt sterben in der vorletzten Woche des Jahres 2012 mindestens 75 Menschen durch Anschl¿ge. Beobachter verbinden die drastische Zunahme der Gewalt mit den bevorstehenden Parlamentswahlen. Militante Kr¿fte w¿rden versuchen, die politische Lage zu destabilisieren und den Wahltermin zu torpedieren.
(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan IV/2012, 17.1.2013,
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_IV.pdf, Zugriff11.2.203).
Religion
Religionsfreiheit
Die Bev¿lkerungszahl Pakistan wird mit Stand Juli 2012 auf 190.291.000 gesch¿tzt. Ca. 96% sind Muslime (hiervon wiederum ca. 75% Sunniten und 25% Schiiten) [laut Sch¿tzungen von CIA World Factbook 85-90 % Sunniten und 10-15% Schiiten], die ¿brigen 4% der Bev¿lkerung sind Christen (1,5%), Hindus (1,6%) und Ahmadis (0,25%) sowie Sikhs, Parsis, Zikris, Bahais, Buddhisten und Kalasha.
(BAMF- Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgew¿hlten islamischen L¿ndern, August 2011 / CIA - Central intelligence Agency: World Factbook, 4.2.2013, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 7.2.2013)
Die Verfassung und andere Gesetze schr¿nken die Religionsfreiheit ein. In der Praxis setzte die Regierung diese Einschr¿nkungen auch durch. Die Regierung unternahm einige Schritte, um die Religionsfreiheit und die Toleranz zu erh¿hen, wie zum Beispiel die Gr¿ndung des Ministeriums der Nationalen Harmonie als Nachfolge des Ministeriums f¿r Minderheiten und die Ernennung eines Sonderberaters f¿r nationale Minderheiten nach der Ermordung des Ministers f¿r Minderheiten. Es gab Berichte ¿ber gesellschaftlichen Missbrauch und Diskriminierungen aufgrund der Religion. Gesellschaftliche Intoleranz und Gewalt gegen Minderheiten und Muslime, die sich f¿r mehr Toleranz einsetzen, nahmen zu. Es kam zu einem Anstieg von Gewalt und Bedrohungen gegen religi¿se Minderheiten und Muslime, die sich f¿r Toleranz und Pluralismus einsetzen (z. B. Anh¿nger des Sufismus) durch Extremisten, die die religi¿sen Spannungen weiter versch¿rften. In einigen Teilen des Landes verlangten Extremisten von der Bev¿lkerung die Befolgung ihrer autorit¿ren Interpretation des Islam und drohten mit brutalen Konsequenzen, falls diese nicht befolgt w¿rde. Es gab einige Angriffe auf Versammlungen und religi¿se Pl¿tze von Ahmadis, Hindus, Sufis und Schiiten, bei denen es zahlreiche Tote und gro¿e Zerst¿rungen gab.
Von den 342 Parlamentariern sind 13 Mitglieder einer religi¿sen Minderheit. Zehn davon haben Sitze inne, die religi¿sen Minderheiten vorbehalten sind und drei f¿r Frauen reservierte. Im Senat sind vier Sitze f¿r religi¿se Minderheiten reserviert - je einer f¿r jede Provinz.
(USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Pakistan,
30.7.2012)
Im Parlament stehen f¿r bestimmte Gruppen reservierte Sitze zur Verf¿gung, im Oberhaus, dem Senat, sind dies von den insgesamt 104 Sitzen z.B. 4 Sitze pro Provinz f¿r Frauen, 4 pro Provinz f¿r Technokraten, worunter auch die Ulema - die Islamgelehrten fallen - ein wichtiger Grund f¿r die Verhinderung der ¿nderung der Blasphemiegesetze und der Anti- Ahmadi-Gesetze - sowie insgesamt 4 Sitze f¿r religi¿se Minderheiten - einer pro Provinz.
Im Unterhaus, der Nationalversammlung sind von den 342 Sitzen 60 f¿r Frauen reserviert und 10 f¿r Minderheiten. Angeh¿rige der Minderheiten k¿nnen dar¿ber hinaus f¿r alle anderen Sitze antreten.
Zurzeit ist die 23. Novellierung der Verfassung von 1973 in Vorbereitung, in der die Zahl der Sitze f¿r Minderheiten erh¿ht werden soll. An der Situation der Minderheiten wird dies jedoch nicht viel ¿ndern. F¿r eine Ausdehnung der 10 Sitze hatte sich der Minderheitenminister eingesetzt, der jedoch aufgrund seines Engagements zur ¿nderung der Blasphemiegesetze 2011 von Extremisten get¿tet wurde. Anstatt eines Ministers f¿r Minderheiten gibt es seitdem einen Minister f¿r Nationale Harmonie sowie einen Berater des Premierministers in Ministerrang f¿r religi¿se Minderheiten, wof¿r der Bruder des ermordeten Minderheitenministers eingesetzt wurde Dieser Beraterposten wird jedoch nicht aus dem Parlament besetzt.
(Murad Ullah (Legal Officer des UNHCR in Islamabad): Vortrag zum DACH Workshop Pakistan, 1.10 - 2.10.2012, N¿rnberg)
Grunds¿tzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsaus¿bung.
Die Rechtsordnung schr¿nkt nicht die Freiheit ein, die Religion zu wechseln. Im Gegensatz zu anderen islamischen L¿ndern, in denen Apostasie in Anlehnung an den Koran mit dem Tode bestraft wird, gibt es in Pakistan keine entsprechende strafrechtliche Bestimmung; allerdings bestehen scharfe Gesetze gegen Blasphemie (¿¿ 295a-c des Pakistan Penal Code, PPC). Seit 1990 verbietet ¿ 295 a PPC das absichtliche Verletzen religi¿ser Objekte oder Gebetsh¿user, ¿ 295 b PPC die Entweihung des Koran, ¿ 295 c PPC die Beleidigung des Propheten Mohammed. Die letztgenannte Norm sieht auch bei unabsichtlicher Erf¿llung des Tatbestandes der Prophetenbeleidigung die Todesstrafe vor. In den meisten F¿llen wird auf Druck von Extremisten im erstinstanzlichen Urteil die Todesstrafe verh¿ngt; Berufungsgerichte heben solche Urteile aber wieder auf. So wurde bislang kein Todesurteil in einem Blasphemiefall vollstreckt. Im M¿rz 2005 wurde die Angabe der Religionszugeh¿rigkeit in Reisep¿ssen erneut eingef¿hrt.
(AA - Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Es gibt auch kein Missionierungsverbot, au¿er f¿r Ahmadis (Artikel 298 C pakistanisches Strafgesetzbuch: Strafandrohung bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe und / oder Geldstrafe).
Im Jahr 2010 hat sich - trotz der Bem¿hungen der pakistanischen Regierung zum Schutze der religi¿sen Minderheiten - die Anzahl der kritischen Vorf¿lle erh¿ht, in denen deren Rechte durch organisierte Gewaltt¿ter verletzt wurden. Ferner wurden Vorf¿lle bekannt, in denen Sicherheitskr¿fte Angeh¿rige religi¿ser Minderheiten in Haft misshandelt haben. Au¿erdem wird ihnen und anderen Offiziellen vorgeworfen, dass sie nicht ad¿quat gegen die gesellschaftliche Diskriminierung, religi¿se Intoleranz und Akte von Gewalt und Bedrohung von Seiten anderer gesellschaftlicher Akteure gegen Angeh¿rige dieser Minderheiten vorgegangen sind. Hinzu kommt das Vorhandensein von Gesetzen, die religi¿se Minderheiten diskriminieren und Anlass zur Strafverfolgung bieten, wobei hier insbesondere die Strafandrohungen gegen die Ahmadiyya-Gemeinschaften zu nennen sind, die zudem auch bei der Aus¿bung ihres religi¿sen Glaubens behindert werden.
Im Jahr 2010 wurden 418 Muslime verschiedener Glaubensrichtungen in Pakistan durch andere Muslime wegen ihrer Glaubenszugeh¿rigkeit get¿tet und 963 wurden verletzt. Opfer waren Angeh¿rige der sunnitischen hanafitischen Barelvi Muslime, die traditionellen Glaubenspraktiken, darunter auch der Verehrung von Heiligen (Sufis) und deren Gr¿ber anh¿ngen. Die Hanafiten sind mit 50% Anteil an der islamischen Bev¿lkerung die zahlenst¿rkste muslimische Gruppe in Pakistan. Die Barelvi werden von den Deobandi und den Ahle Hadith, zwei weiteren sunnitischen Glaubensrichtungen, wegen der Verehrung von Sufi-Heiligen und deren Gr¿bern sowie sonstiger Praktiken abgelehnt und von Extremisten unter diesen bek¿mpft.
Auch die Barelvi lehnen die Anschauungen der anderen sunnitischen Sekten ab. Rd. 64% aller religi¿sen Schulen und Seminare werden von Deobandis, 25% von Barelvis, 6% von Ahle Hadith und 3% von schiitischen Organisationen betrieben. Vielfach wurden auch Schiiten Opfer sunnitischer Extremisten, wobei sich diese Vorf¿lle meist in St¿dten abspielten. H¿ufig wurden Selbstmordattent¿ter auf schiitische Prozessionen angesetzt. Es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen sunnitischen und schiitischen St¿mmen in den Stammesgebieten auf dem Land in der N¿he der Grenze zu Afghanistan. (BAMF- Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgew¿hlten islamischen L¿ndern, August 2011)
Radikale religi¿se Gruppen bedrohten auch 2011 Angeh¿rige religi¿ser Minderheiten wie Ahmadiyya, Christen, Hindu und Schiiten sowie gem¿¿igte Sunniten und stachelten zu Gewalt gegen alle Bef¿rworter einer Reformierung der Blasphemie-Gesetze auf. Die Beh¿rden waren nicht in der Lage, solche Angriffe gegen religi¿se Minderheiten zu verhindern oder die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen.
(AI - Amnesty International: Jahresbericht 2012, 24.5.2012)
Die Lage der Religionsfreiheit blieb im Berichtszeitraum ¿u¿erst schlecht. Eine Reihe pakistanischer Gesetze beschr¿nken die Religions- und Meinungsfreiheit. Regierungsfeindliche Elemente, die eine intolerante Interpretation des Islam unterst¿tzen, begingen weiterhin Gewalttaten gegen andere Muslime und religi¿se Minderheiten. Die Antwort der Regierung auf religi¿s motivierten Extremismus bleibt, trotz zunehmender Milit¿roperationen, unzureichend.
(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2012, (1.4.2011 -29.2.2011), M¿rz 2012)
Die Lage der religi¿sen Minderheiten (v.a. Christen und Hindus) sowie der Ahmadis, die vom pakistanischen Staat als Nicht-Muslime klassifiziert werden, ist weiterhin schwierig. Eine Bedrohung geht von militanten Organisationen v.a. gegen Christen, Ahmadis, Schiiten und gem¿¿igte Sunniten aus. Gewaltt¿ter gehen aufgrund von Korruption, lokalen Feudalstrukturen und der Ineffizienz der Justiz jedoch h¿ufig straffrei aus.
(Ausw¿rtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand:
Oktober 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388 bodyText3, Zugriff 6.2.2012)
Im Jahr 2011 wurden mindestens 389 Personen bei Gewalttaten gegen verschiedene muslimische Konfessionen get¿tet und 601 verletzt. Die Konfliktherde waren die Distrikte Karachi, Lahore, Hangu und Nowshera in Khyber Pakhtunkhwa, Quetta und Mastung in Belutschistan und Khyber und Kurram in der FATA.
(Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, M¿rz 2012, http://www.hrcp-web.org/Publications/AR2010.pdf, Zugriff 12.2.2013)
Religi¿se Gewalt hielt in verschiedenen Teilen des Landes an. Es kam zu Attacken gegen die schiitische Minderheit insbesondere in Dera Ismail Khan, Quetta, Hangu, Kohat, Tank, DG Khan, Gilgit, sowie den Kurram und Orakzai Agencies.
(USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Pakistan,
30.7.2012)
2012 wurden mindestens 325 Angeh¿rige der schiitischen Bev¿lkerung in gezielten Anschl¿gen get¿tet in Pakistan, mehr als 100 davon in Belutschistan, die meisten von diesen wiederum Hazara. Sunnitische militante Gruppen operierten mit weiter Straflosigkeit in Pakistan.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2013, 9.1.2013)
Ahmadis
Es gibt zwei verschiedene Zweige der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in Pakistan. [Es] gibt [...] eine Qadiani-Gruppe (Ahmadiyya Muslim Jamaat) und eine Lahore-Gruppe (Ahmadiyya Anjuman Ischat-i-Islam Lahore). Die erste Bezeichnung bezieht sich auf Qadian, einen Ort, der im jetzigen Indien liegt und die andere Bezeichnung ist ebenfalls geografisch bestimmt, d.h. nach dem Ort Lahore in Pakistan, an dem die kleinere der beiden Glaubensgemeinschaften ihren Hauptsitz und Schwerpunkt hat. Beide Glaubensgemeinschaften sehen sich selbst als Muslime an, wobei jedoch diese Auffassung weder von anderen muslimischen Glaubensrichtungen in Pakistan noch vom pakistanischen Staat geteilt wird. Das Hauptproblem f¿r die Mehrheit der Muslime in Pakistan hinsichtlich der Ahmadis der Qadiani-Richtung besteht darin, dass letztere Mohammed, den Begr¿nder des Islams, nicht als letzten Propheten (Siegel der Propheten), sondern den Gr¿nder ihrer Glaubensgemeinschaft Mirza Ghulam Ahmad als weiteren Propheten ansehen. Die Finalit¿t des Propheten Mohammed beinhaltet f¿r die Mehrheit der Muslime die endg¿ltige ¿berlieferung des Korans als unver¿nderliches Wort Gottes durch diesen an die Menschen, daher ist das Erscheinen eines Propheten nach Mohammed mit ihrem Glauben nicht vereinbar.
Die Lahore-Gruppe selbst vertritt eine "abgemilderte" Auffassung. Danach ist Mirza Ghulam Ahmad kein weiterer Prophet, sondern ein besonderer Mensch, der spirituelle Erfahrung und Erleuchtung erfahren hat und ein Beweis daf¿r ist, dass Gott weiterhin mit den Menschen kommuniziert. Mirza Ghulam Ahmad ist nach dieser Auffassung auch ein Reformer.
Die Lahore-Gruppe hat weltweit etwa 30.000 Mitglieder. Davon befinden sich 5.000 bis 10.000 in Pakistan. Ihr Zentrum liegt in Lahore (Pakistan). Ihre Siedlungsschwerpunkte in Pakistan sind Lahore, Karachi, Rawalpindi, Peshawar und kleinere Orte in den Provinzen Punjab und Sindh. Die Ahmadiyya Gemeinde der Qadiani-Gruppe hat derzeit ihr Hauptquartier in London im Vereinigten K¿nigreich. Nach Angaben der Gruppe hat diese Mitglieder in 195 Staaten mit einer Mitgliederzahl von ¿ber 10 Millionen. Der pakistanische Zweig der Ahmadiyya Muslim Community soll um die 600.000 Mitglieder haben. Nach anderen Angaben, die auf Aussagen der Mitglieder der Gemeinschaft beruhen, soll die Mitgliederst¿rke in Pakistan 2 bis 5 Millionen betragen. Die abweichenden Angaben werden damit erkl¿rt, dass die Ahmadis sich als Nicht-Muslime registrieren lassen m¿ssen, was von der Mehrheit in Pakistan lebender Gemeindemitglieder aber abgelehnt wird, weil sie sich als Muslime betrachten. Ein Zentrum der Gemeinde befindet sich in Chenab Nagar, vormals Rabwah. Die punjabische Regierung hat den Ort bereits 1999 gegen den Willen der ¿berwiegend der Qadiani-Gruppe angeh¿renden Bev¿lkerung umbenannt. Im ¿brigen sind Angeh¿rige der Qadiani-Gruppe an den gleichen Orten zu finden, wie die der Lahore- Gruppe.
Beispielhaft sind hier folgende Orte zu nennen: Mittlere und kleine Orte wie Khewra, Sargodha, Pind Thatha, Bhalwal, Khushub, Shahpur bis zu Gro¿st¿dten wie Lahore, Karachi und Gujaranwala.
(BAMF- Informationszentrum Asyl und Migration: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgew¿hlten islamischen L¿ndern, August 2011)
Die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya wird von den meisten muslimischen Geistlichen in Pakistan nicht als muslimisch anerkannt. Durch ¿nderung der Verfassung im Jahre 1974 wurde diese Lehrmeinung Verfassungsgrundsatz. Streitpunkt ist vor allem der Anspruch des Ahmadiyya-Gr¿nders, im Rang eines Propheten zu stehen. Dieser Anspruch ist nach orthodoxer islamischer Auffassung unzul¿ssig, da der Prophet Muhammad als letzter ("Siegel") der Propheten gilt. Seit den 1950er Jahren kam es in Pakistan immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Religionsgemeinschaft, die von radikal- islamistischen Gruppen gesch¿rt wurden. Die Ahmadis z¿hlen in Pakistan drei bis vier Millionen, davon 500.000 - 600.000 bekennende Mitglieder. Nach anderen Sch¿tzungen liegt die Zahl der bekennenden Mitglieder niedriger.
Der weitaus gr¿¿te Teil der Ahmadis lebt friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen; berichtet wird aber weiterhin ¿ber einzelne F¿lle von Repressionen Dritter gegen Ahmadis. 2011 wurden 6 Ahmadis, wahrscheinlich auf Grund ihrer Religionszugeh¿rigkeit, ermordet.
Die Ahmadis werden durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert:
Ihnen wird zwar vom Gesetz der Status einer religi¿sen Minderheit einger¿umt. Gleichzeitig ist es ihnen aber ausdr¿cklich verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder sich wie Muslime zu verhalten. Dieses Verbot f¿r Nicht-Muslime ist im Pakistanischen Strafgesetzbuch (¿ 298c PPC) niedergelegt und mit einer Strafandrohung von maximal drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert. 2010 wurden 67 Strafverfahren gegen Ahmadis nach ¿ 298c PPC eingeleitet. In den meisten dieser F¿lle befinden sich die Angeklagten gegen Kaution auf freiem Fu¿.
Es besteht allerdings immer die Gefahr, dass ein gegen Ahmadis gerichtetes Verfahren um den Vorwurf der Blasphemie nach ¿ 295c PPC erweitert wird. In der Berufungsinstanz erfolgt h¿ufig eine Ab¿nderung des Strafvorwurfs (z. B. Entweihung des Korans, ¿ 295b PPC), so dass die f¿r Blasphemie zwingend vorgesehene Todesstrafe in eine lebenslange Freiheitsstrafe (die auf 25 Jahre begrenzt ist) umgewandelt wird.
Die Strafverfahren gegen Ahmadis werden in der Regel von islamistischen Gruppierungen der Khatm-e-Nabuwwat ("Siegel der Prophetenschaft") in Gang gebracht. ¿hnlich wie gegen¿ber Christen wird die Blasphemie-Gesetzgebung dazu benutzt, die Angeh¿rigen dieser Minderheit aus den verschiedensten Motiven unter Druck zu setzen, die nur zum Teil einen religi¿sen Hintergrund haben. Oft geht es auch nur um Misshelligkeiten zwischen Nachbarn, Streitigkeiten zwischen Gesch¿ftsleuten und vor allem um Auseinandersetzungen um Grundbesitz. Bei den gegen sie gerichteten Strafverfahren sind die Aussichten der Ahmadis auf ein faires Gerichtsverfahren zumindest in der ersten Instanz gering, da die Richterinnen und Richter in vielen F¿llen von extremistischen religi¿sen Gruppierungen unter Druck gesetzt werden. Es kommt nur selten zu Freispr¿chen. Wohlmeinende Richter tendieren eher dazu, die Verfahren unendlich in die L¿nge zu ziehen, um einer Entscheidung aus dem Weg zu gehen. Dies hat zur Folge, dass die Angeklagten immer wieder zu Gerichtsterminen geladen werden, die dann aber kurzfristig entfallen. 2011 wurden in insgesamt 27 F¿llen Strafverfahren wegen (angeblicher) Blasphemie eingeleitet, drei gegen Ahmadis.
Als einzige religi¿se Minderheit werden Ahmadiyya-Angeh¿rige auf einer gesonderten W¿hlerliste gef¿hrt. Ahmadis sind derzeit nicht im Parlament vertreten, weil sie sich selbst als Muslime verstehen und deshalb nicht f¿r die Listenpl¿tze der Parteien f¿r nichtmuslimische Minderheiten kandidieren.
Die Gemeinde nennt sich in Deutschland [Anm.: auch in ¿ und international] Ahmadiyya Muslim Jamaat, hat aber in Pakistan mit Blick auf ¿ 298c PPC das Wort "Muslim" entfernt.
Insbesondere die islamistische Gruppierung Khatm-e-Nabuwwat bek¿mpft die Ahmadis. Die von dieser Gruppe und anderen extremen religi¿sen Gruppierungen ausgehenden Ma¿nahmen gegen Ahmadis, die von regelm¿¿igen Bel¿stigungen bis hin zu Angriffen auf die k¿rperliche Unversehrtheit reichen, werden von staatlichen Stellen in der Regel tatenlos hingenommen.
Bei einem Doppel-Anschlag auf zwei Ahmadi-Moscheen waren am 28. Mai 2010 in Lahore 86 Ahmadis get¿tet worden.
(AA - Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Artikel 227 der Verfassung besagt, dass alle Gesetze in Konformit¿t mit den Regeln des Islams sein m¿ssen, wobei der Artikel auch dezidierten Schutz der pers¿nlichen Gesetze von Nicht-Muslimen vorsieht. Auf Betreiben des islamischen Aktivismus wurden Gesetzesmechanismen erlassen, die h¿ufig als Anti-Ahmadi-Gesetze bezeichnet werden.
Der Constitutional (Second Amendment) Act von 1974 - die zweite Novellierung der Verfassung - z¿hlte Ahmadis als nicht-muslimische Minderheit auf und definierte sie somit als Nicht-Muslime, obwohl sie selbst sich als Muslime sehen.
Die Ordinance 20 von 1984 f¿hrte die Sektionen 298B und 298C in das pakistanische Strafgesetz ein und institutionalisierte somit die Trennung vom haupts¿chlichen Islam:
Sektion 298c machte es f¿r sie strafbar sich selbst Muslime zu nennen und ihren Glauben zu bewerben oder zu missionieren.
Weiters dass sie sich nicht durch ihr Verhalten als Muslime ausgeben d¿rfen und somit
Die Ahmadis unterliegen somit von allen religi¿sen Minderheiten Pakistans den st¿rksten rechtlichen Einschr¿nkungen und offiziell sanktionierter Diskriminierung, auch wenn es mehr Christen und Hindus als Ahmadis gibt.
2011 wurden in Faisalabad im Punjab Flugbl¿tter verteilt, in denen die Namen und Adressen von 50 prominenten Ahmadis aufgelistet waren mit dem Aufruf diese zu t¿ten und sich damit einen Platz im Himmel zu sichern. In Bezug auf die Ahmadis existiert eine Kultur der Straflosigkeit. Der Staat ist auch unter Druck von islamischen Fundamentalisten.
Viele Ahmadis registrieren sich aus Angst nicht bei der NADRA [National Database & Registration Authority]. Auf der ID Karte wird zwar die Religion nicht abgedruckt, allerdings muss man diese am Antragsformular angeben. Ahamdis sehen sich als Muslime, jedoch m¿ssen alle, die Muslim als Religionszugeh¿rigkeit angeben, am Antrag eine Erkl¿rung unterschreiben, dass sie an die Finalit¿t Mohammeds als letzten Propheten glauben, nicht dem Glauben der Ahmadis folgen und dessen Begr¿nder als falschen Propheten sehen. F¿r Kinder m¿ssen dies die Eltern stellvertretend unterschreiben. Dieser Prozess ist folglich auch f¿r die Ausstellung eines Passes notwendig, da die Registrierung bei der NADRA Voraussetzung ist. Auf dem Pass ist wiederum die Religionszugeh¿rigkeit angegeben.
(Murad Ullah (Legal Officer des UNHCR in Islamabad): Vortrag zum DACH Workshop Pakistan, 1.10 - 2.10.2012, N¿rnberg)
Die Gesetzgebung schr¿nkt nicht nur Formen der Missionierung ein, sondern in der Praxis auch einige andere Elemente des Ausdrucks des religi¿sen Glaubens, wie offene Diskussionen ¿ber Religion mit Nicht-Ahmadis.
Die Einschr¿nkungen beinhalten die Gebetsst¿tten der Ahmadis als Moscheen zu bezeichnen, den religi¿sen F¿hrer als Imam, den Aufruf zum Gebet als Azan [Anmerkung muslimische Bezeichnung des Aufrufs zum Gebet], sich selbst als Muslime oder ihren Glauben als Islam zu bezeichnen. Sanktionen inkludieren eine Strafe und Haft. Falls man zus¿tzlich der Blasphemie schuldig befunden wird, besteht das Risiko der Verh¿ngung der Todesstrafe, die daf¿r noch nicht durchgef¿hrt wurde, wobei bei Verh¿ngung der Strafe dennoch die Gefahr einer langen Haftstrafe besteht. Es gibt klare Belege, dass diese Gesetzgebung durch nicht-staatliche Akteure benutzt wird, um Ahmadis zu bel¿stigen und zu bedrohen, u.a. durch das Einreichen eines "First Information Reports" (FIRs) (der erste Schritt in jedem Strafverfahren), was in einer Untersuchungshaft resultieren kann. Ahmadis sind auch Ziel von Attacken durch nicht-staatliche Akteure von Teilen der mehrheitlichen sunnitisch-muslimischen Bev¿lkerung.
(UK Home Office: Operational Guidance Note Pakistan, 1.2013, http://ukba.homeoffice.gov.uk/sitecontent/documents/policyandlaw/countryspecificasylumpolicyogns/pakistanogn?view=Binary, Zugriff 12.2.2013)
Angeh¿rige der religi¿sen Gemeinschaft der Ahmadis sind weiterhin ein Hauptziel f¿r Strafverfolgungen nach dem Blasphemiegesetz und Opfer spezieller Anti-Ahmadi-Gesetze in Pakistan. Sie sind auch mit steigender gesellschaftlicher Diskriminierung konfrontiert, da militante Gruppen Artikel des Gesetzes verwendeten um Ahmadis davon abzuhalten sich als "Muslime auszugeben" sowie Ahmadis davon abhielten ihre Moschee in Rawalpindi zu benutzen, den Abbruch von Ahmadi Moscheen in Lahore erzwangen und Gr¿ber der Ahmadis in der Punjab Provinz besch¿digten. In den meisten F¿llen unterst¿tzten die Provinzbeh¿rden im Punjab die Forderungen eher als die Ahmadis, ihre Moscheen und Gr¿ber zu sch¿tzen.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2013, 9.1.2013)
In den letzten Jahren wurden zahlreiche Ahmadis bei Angriffen, die religi¿s motiviert zu sein schienen, get¿tet.
(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: Annual Report 2012, (1.4.2011 -29.2.2011), M¿rz 2012)
Morde an Ahmadis aufgrund ihres Glaubens kamen auch 2011 vor. Laut der Ahmadiyya Gemeinde wurden seit der Anti-Ahmadi-Gesetze von 1984 207 Ahmadis aufgrund ihres Glaubens ermordet. Laut Ahmadiyya-F¿hrern wurden f¿nf Ahmadis 2011 gezielt aufgrund ihres Glaubens get¿tet. Bis Jahresende wurde von den Beh¿rden wegen dieser Morde niemand inhaftiert.
Die Regierung zeigt religi¿se Zugeh¿rigkeit in den P¿ssen an und fragt nach religi¿ser Information im Antrag zu nationalen Identit¿tskarten. Diese braucht ein B¿rger um w¿hlen zu k¿nnen. M¿chte jemand sich als Muslime registrieren, muss er unterzeichnen, dass Mohammed der letzte Prophet ist, den Gr¿nder des Ahmadiyya Glaubens als falschen Propheten und seine Anh¿nger als Nicht-Muslime denunzieren. Diese Regelung behindert Ahmadis dabei, legale Dokumente zu erwerben und ¿bt Druck auf die Mitglieder aus, ihre Glaubensinhalte zu verneinen um ihre B¿rgerrechte auszu¿ben, inklusive dem Recht zu w¿hlen. Viele Ahmadis schlie¿t dies von Wahlen aus. Im Prinzip schr¿nkt die Regierung religi¿se Gruppen nicht dabei ein, Glaubensst¿tten einzurichten, auch bei Ahmadis gibt es keine offiziellen Einschr¿nkungen im Bau von Glaubensst¿tten, allerdings ist es Ahmadis verboten, diese Moscheen zu nennen. Die Regierung l¿ste auch Versammlungen von Ahmadis auf, wenn diese koranische Verse rezitierten.
Die Verfassung verbietet ausdr¿cklich Diskriminierung beim Zugang zu jeglicher staatlichen Bildungseinrichtung aufgrund religi¿ser Zugeh¿rigkeit, allerdings m¿ssen Studenten ihre Religionszugeh¿rigkeit angeben und jene die Muslim angeben m¿ssen erkl¿ren, dass Mohammed der letzte Prophet ist. Missionierung ist erlaubt au¿er f¿r Ahmadis. Die Regierung setzte existierende rechtliche und politische Restriktionen der religi¿sen Freiheit um, besonders bei Ahmadis.
Bezirksregierungen verweigerten oft Ahmadis die Erlaubnis f¿r ¿ffentliche Veranstaltungen zu erteilen, sie hielten ihre Treffen in den H¿usern der Mitglieder ab.
(USDOS - US Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Pakistan, 30.7.2012)
Tehreek e Khatme_Nabuwwat
Bei der Tehreek e Khatme Nabuwwat handelt es sich um eine religi¿se Bewegung in Pakistan, die in Reaktion auf die Lehre de Ahmadiyya gegr¿ndet wurde und zu dieser in erkl¿rter Gegnerschaft steht.
(f¿r viele ¿ffentlich zug¿ngliche Quellen:
http://en.wikipedia.org/wiki/Tehreek-e-Khatme_Nabuwwat;
http://en.wikipedia.org/wiki/Khatme_Nubuwwat_Academy;
https://www.facebook.com/Tehreekekhatmenubuwwat)
Innerstaatliche Fluchtalternative
F¿r Angeh¿rige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den St¿dten, vor allem den Gro¿st¿dten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymit¿t sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, k¿nnen in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.
(Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Pakistan ist ein gro¿es Land und es ist f¿r jeden einfach, Schutz zu finden, vor allem in den gro¿en St¿dten, und dies auch ohne Hilfe der Regierung. Wenn eine Person ein gesuchter T¿ter ist, suchen die Polizeibeh¿rden immer nach ihr.
(Email-Antwort des VA der ¿B Islamabad, vom 22.8.2012)
Grundversorgung
Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, versch¿rft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und ¿lpreise, verlangsamte sich die ¿konomische Aktivit¿t und erh¿hte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008 aus 2009, globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, versch¿rft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und ¿lpreise, verlangsamte sich die ¿konomische Aktivit¿t und erh¿hte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.
(World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report for The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011, http://wwwwds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2011/12/01/000333037_2
0111201005343/Rendered/PDF/652860CASP0R200Official0Use0Only090.pdf, Zugriff 12.2.2013)
Unter Annahme einer Bev¿lkerungsgr¿¿e von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbst¿tigen Personen bei gesch¿tzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbst¿tigen besch¿ftigt, in der Industrie
21,2% und im Servicesektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsf¿higen Bev¿lkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitspl¿tze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Besch¿ftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf l¿ndliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation f¿hren. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitspl¿tze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot gef¿hrt, das Baugewerbe profitierte von Auftr¿gen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Stra¿enbauprogrammen.
(IOM - Internationale Organisation f¿r Migration:
L¿nderinformationsblatt Pakistan, August 2012)
Besch¿ftigungsf¿rderungsprogramme
Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage f¿r die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Besch¿ftigungssituation hat und deshalb verschiedene Ma¿nahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitspl¿tze haben. Hierzu z¿hlen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bek¿mpfung der Armut.
¿ Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Ma¿nahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen f¿r arme Menschen zu verbessern und Besch¿ftigungsm¿glichkeiten im gesamten Land zu schaffen.
¿ Small and Medium Enterprise (SME/Kleine und mittelst¿ndische Unternehmen) ist arbeitsintensiv und spielt eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitspl¿tzen. Die SME Bank wurde am 1.Januar 2002 mit dem prim¿ren Ziel der finanziellen und gesch¿ftlichen Unterst¿tzung kleiner und mittelst¿ndischer Unternehmen gegr¿ndet. Die aktuelle Regierung hat bisher keine weiteren Besch¿ftigungsprogramme in Leben gerufen.
Berufsausbildung - Weil sie die zentrale Rolle gut ausgebildeter und technisch geschulter Fachkr¿fte f¿r eine gute volkswirtschaftliche Entwicklung des gesamten Landes erkannt hat, hat die Regierung die Nationale Kommission zur beruflichen und technischen Bildung(NAVTEC) in Leben gerufen. Aufgabe der Kommission ist es, politische Richtlinien f¿r die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend t¿tig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkr¿ften besser gedeckt werden kann.
Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen anbieten
(IOM - Internationale Organisation f¿r Migration:
L¿nderinformationsblatt Pakistan, August 2012)
Soziale Wohlfahrt
Overseas Pakistanis Foundation (OPF) - Die OPF wurde 1979 im Rahmen des Emigrations Erlasses gegr¿ndet. Ihr Ziel ist die Unterst¿tzung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ¿konomische Hilfen, medizinische Versorgung und Hilfe [Anmerkung: Zielgruppe der OPF sind im Ausland arbeitende Pakistanis und ihre in Pakistan gebliebenen Familien, ein Ziel dabei sind auch Dienstleistungen f¿r zur¿ckkehrende Migranten. Sie untersteht dem Ministerium f¿rAuslandspakistanis]
Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Beh¿rde, die einen erheblichen Beitrag zur Bek¿mpfung der Armut durch die verschiedenen Ma¿nahmen f¿r die ¿rmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unverm¿gende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bed¿rftige Menschen unterst¿tzt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bed¿rfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen [sollen].
Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Besch¿ftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.
(IOM - Internationale Organisation f¿r Migration:
L¿nderinformationsblatt Pakistan, August
2012 / Anmerkung aus: Overseas Pakistanis Foundation, o.D. http://www.opf.org.pk/home.aspx, Zugriff 19.2.2013)
Wohlfahrts-NGOs
Die Edhi Stiftung bietet soziale Dienste wie medizinische Versorgung, Notfallhilfe, Luftrettung, Bestattungen, Versorgung psychisch Kranker, Altenheime, Kinderhilfe, Frauenh¿user und Berufsbildung f¿r benachteiligte Menschen an.
Bunyad ist eine nicht-staatliche, nicht-politische und nicht-gewinnorientierte NGO, die seit
1994 besteht und sich die Verbesserung der Situation auf dem Lande lebender Familien zur Aufgabe gemacht hat. Die Programme richten sich an Randgruppen, vor allem Frauen und Kinder, um es den Gemeinden zu erm¿glichen, ihre Lebensqualit¿t zu verbessern. Das Hauptaugenmerk der Bunyad Programme liegt auf der Alphabetisierung und Bildung von Frauen und Kindern in den l¿ndlichen Gebieten.
Development, Education, Environment, Poverty Alleviation, & Population Welfare Organization (DEEPP) ist eine im s¿dlichen Punjab aktive NGO, die mit benachteiligten und marginalisierten Menschen arbeitet und sich f¿r eine bessere Infrastruktur einsetzt, vor allem im Bildungs-, Umwelt-, und Gesundheitsbereich.
H E A L, Lahore: F¿rsprache, Landwirtschaft, Kinder, Kommunikation und Medien, Kredit-/Mikrosysteme, Kultur, Entwicklung, Katastrophenmanagement, Drogenmissbrauch, ¿kologie, Wirtschaft, Bildung, Energie, Energiever-g¿nstigungen, Umweltschutz, Lebensmittelproduktion, Staatsf¿hrung, Gesundheit, Menschenrechte, Informationsverbreitung, Institutionelles Bauwesen, Gesetze, Bek¿mpfung der Armut, Forschung, Landentwicklung, Technologie, Frauen, Jugend
(IOM - Internationale Organisation f¿r Migration:
L¿nderinformationsblatt Pakistan, August 2012)
R¿ckkehrer
Zur¿ckgef¿hrte Personen haben bei ihrer R¿ckkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine ¿ber eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zur¿ckgef¿hrter ist nicht festzustellen. Aus L¿ndern wie der T¿rkei, Griechenland und Gro¿britannien, werden regelm¿¿ig Abschiebungen nach Pakistan durchgef¿hrt.
(Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
R¿ckkehrhilfe und -projekte
Personen, die nach Pakistan zur¿ckkehren, erhalten keinerlei staatliche
Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen.
(Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 2.11.2012, Stand: September 2012)
Kehren sie in ihren Familienverband zur¿ck, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsf¿higkeit gesichert.
(Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Seit Dezember 2012 implementiert die Internationale Organisation f¿r Migration (IOM) Wien das Projekt "Unterst¿tzung der Freiwilligen R¿ckkehr und Reintegration von R¿ckkehrenden nach Pakistan", welches vom ¿sterreichischen Bundesministerium f¿r Inneres finanziert wird.
Im Rahmen dieses Projekts werden pakistanische Staatsangeh¿rige, die in ¿sterreich (i) Asylwerber/innen, (ii) asylberechtigt, (iii) subsidi¿r schutzberechtigt, oder (iv) nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigt sind, bei ihrer freiwilligen R¿ckkehr und nachhaltigen
Reintegration in ihrem Herkunftsland unterst¿tzt. Die Ma¿nahmen, die die R¿ckkehrer/innen bei ihren Reintegrationsbem¿hungen begleiten, werden gemeinsam mit den Teilnehmer/innen erarbeitet und sind auf deren individuelle Bed¿rfnisse und F¿higkeiten abgestimmt. Das Projekt dauert von 1. Dezember 2012 bis 30. November 2013. Unterst¿tzt werden k¿nnen bis zu 30 Personen, die bis 30. September 2013 freiwillig nach Pakistan zur¿ckkehren. IOM implementiert folgende Aktivit¿ten:
R¿ckkehrunterst¿tzung:
Reintegrationsunterst¿tzung:
Finanzielle Unterst¿tzungsleistung: Bei der Ankunft in Pakistan wird ein Betrag von EUR 300,- f¿r jede/n Projektteilnehmer/in, sowie zus¿tzlich EUR 300,- f¿r jedes mitzur¿ckkehrende Familienmitglied bereitgestellt, um akute Bed¿rfnisse nach der R¿ckkehr abzudecken.
Reintegrationsunterst¿tzung:
IOM unterst¿tzt Reintegrationsma¿nahmen durch Sachleistungen bis zu einem Maximalwert von EUR 3.000,-:
¿ Berufsberatung und Arbeitsvermittlung;
¿ Berufliche und schulische Aus- und Weiterbildungsangebote, z.B. als Mechaniker/in, Computertechniker/in, Fris¿r/in, Installateur/in, Elektriker/in, Landwirt/ in etc.;
¿ Unterst¿tzung bei der Neugr¿ndung von Kleinbetrieben (z.B. im Bereich Landwirtschaft, Transport, Lebensmittel, Schwei¿arbeit, Schneiderei, Verkauf, Holzarbeit, Kosmetik, Autoservices, Internet-Caf¿s etc.) sowie Gesch¿ftsgr¿ndungs- und Managementseminare;
¿ Unterst¿tzung beim Ankauf von Werkzeugen und Ausr¿stungen
Das Startkapital wird nicht in bar an die Teilnehmer/innen, sondern direkt an die Dienstleister/innen und Verk¿ufer/ innen ausbezahlt.
Sonderunterst¿tzung: Projektteilnehmer/innen mit besonderen Bed¿rfnissen (z.B. Alleinerzieher/innen, unbegleitete Minderj¿hrige, Betroffene von Menschenhandel, Personen mit gesundheitlichen Beschwerden etc.) k¿nnen weitere Unterst¿tzungsleistungen in Anspruch nehmen.
Monitoring
IOM in Pakistan f¿hrt kontinuierliches Monitoring mit den Projektteilnehmer/innen vor Ort durch.
(IOM: Unterst¿tzung der freiwilligen R¿ckkehr und Reintegration von R¿ckkehrenden nach Pakistan, Informationsblatt)
1.2.3. Behauptete Ausreisegr¿nde aus dem Herkunftsstaat
Die bP geh¿rt der religi¿sen Minderheit der Ahmadis an. Es ist zwar davon auszugehen, dass die bP von den allgemeinen Restriktionen, welche in Pakistan gegen die Ahmadis bestehen betroffen war, nicht festgestellt werden kann jedoch, dass gegen sie aufgrund ihres Religionsbekenntnisses Gewalt oder sonstige zielgerichtete individuelle Repressalien gesetzt wurden.
Weitere Ausreisegr¿nde bzw. R¿ckkehrhindernisse kamen bei Ber¿cksichtigung s¿mtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Beweisw¿rdigungrömisch zwei.1. Beweisw¿rdigung
II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der au¿er Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der au¿er Zweifel stehenden Aktenlage fest.
II.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den vorgelegten Unterlagen und den Erhebungen vor Ort.römisch zwei.1.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den vorgelegten Unterlagen und den Erhebungen vor Ort.
II.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuf¿hren, dass sie sich hierbei aus Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welche es erm¿glichen, sich ein m¿glichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu k¿nnen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angef¿hrt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Ver¿ffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Beh¿rden jenes Staates ¿ber den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zur¿ckhaltung ge¿bt wird, wenn es um Sachverhalte geht, f¿r die ausl¿ndische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivit¿t verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder f¿r den potentiellen Verfolgerstaat, noch f¿r die behaupteterma¿en Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der ¿berlegungen zur diplomatischen Zur¿ckhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Daf¿rhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische R¿cksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Au¿erachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorf¿lle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen. Zur weiteren ¿berlegung im Detail in Bezug auf die Abw¿gung dieser verschiedenen Quellen wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010, verwiesen.römisch zwei.1.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuf¿hren, dass sie sich hierbei aus Sicht des AsylGHs einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, welche es erm¿glichen, sich ein m¿glichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu k¿nnen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angef¿hrt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Ver¿ffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Beh¿rden jenes Staates ¿ber den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zur¿ckhaltung ge¿bt wird, wenn es um Sachverhalte geht, f¿r die ausl¿ndische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivit¿t verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder f¿r den potentiellen Verfolgerstaat, noch f¿r die behaupteterma¿en Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der ¿berlegungen zur diplomatischen Zur¿ckhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Daf¿rhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische R¿cksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Au¿erachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorf¿lle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen. Zur weiteren ¿berlegung im Detail in Bezug auf die Abw¿gung dieser verschiedenen Quellen wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010, verwiesen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Ber¿cksichtigung der Aktualit¿t und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualit¿t zu (vgl. ho. Erk. vom 1.8.2012 Gz. E10 414843-1/2010 mwN).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Ber¿cksichtigung der Aktualit¿t und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualit¿t zu vergleiche ho. Erk. vom 1.8.2012 Gz. E10 414843-1/2010 mwN).
Die Feststellungen in Bezug den Machtwechsel zu Gunsten der PML-N werden aufgrund der Vielzahl der ¿bereinstimmenden Berichterstattung als notorisch bekannt vorausgesetzt.
Auch die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen.
Soweit die bP in der Beschwerdeschrift Quellenmaterial zur allgemeinen Lage in Pakistan benennt und in diesem Problembereiche im Rahmen der Lage der Menschenrechte aufgezeigt werden, ist festzuhalten, dass auch das ho. Gericht nicht verkennt, dass in Pakistan Problembereiche im Rahmen der Menschenrechte bestehen und finden diese auch in der hier herangezogenen Berichtslage ihren Niederschlag. Betrachtet man daher die von der bP benannten Quellen ist letztlich festzustellen, dass deren objektiver Aussagekern bezogen auf das hieraus ableitbare Tatsachensubstrat mit den ho. Feststellungen nicht im Widerspruch stehen, m¿gen die von den Verfassern der Quelle bzw. der bP gezogene Schlussfolgerungen auch anders lauten.
Es ist auch festzuhalten, dass es bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch st¿ndig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unm¿glich ist, s¿mtliches existierendes Berichtsmaterial zu ber¿cksichtigen, weshalb die belangte Beh¿rde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repr¿sentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient. Aus dem genannten Grund kann die beantragte Herbeischaffung eines weiteren Berichts zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage bei einem Land mit einer hohen Berichtsdichte, wie es bei Pakistan der Fall ist, ohne konkret darzulegen, welche relevanten Fragen die zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen noch offen lassen mangels tauglichen Beweisthemas keinen tauglichen Beweisantrag darstellen (vgl. VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).Es ist auch festzuhalten, dass es bei einem Land wie Pakistan mit einer sehr hohen Berichtsdichte, in dem praktisch st¿ndig neue Erkenntnisquellen entstehen, de facto unm¿glich ist, s¿mtliches existierendes Berichtsmaterial zu ber¿cksichtigen, weshalb die belangte Beh¿rde bzw. das ho. Gericht ihrer Obliegenheit zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan nachkommt, wenn sie bzw. es sich zur Entscheidungsfindung eines repr¿sentativen Querschnitts des bestehenden Quellenmaterials bedient. Aus dem genannten Grund kann die beantragte Herbeischaffung eines weiteren Berichts zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage bei einem Land mit einer hohen Berichtsdichte, wie es bei Pakistan der Fall ist, ohne konkret darzulegen, welche relevanten Fragen die zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen noch offen lassen mangels tauglichen Beweisthemas keinen tauglichen Beweisantrag darstellen vergleiche VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174).
II.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuf¿hren, dass der belangten Beh¿rde im Ergebnis im Rahmen der vorgenommenen freien Beweisw¿rdigung beizupflichten ist, wonach sich dieses in Bezug auf individuelle Verfolgungshandlungen gegen die bP als nicht glaubhaft darstelle.römisch zwei.1.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuf¿hren, dass der belangten Beh¿rde im Ergebnis im Rahmen der vorgenommenen freien Beweisw¿rdigung beizupflichten ist, wonach sich dieses in Bezug auf individuelle Verfolgungshandlungen gegen die bP als nicht glaubhaft darstelle.
Grunds¿tzlich ist der belangten Beh¿rde beizupflichten, dass sich das Vorbringen der bP im Rahmen ihrer freien Schilderung -und auch dar¿ber hinaus- als vage und allgemein gehalten darstellt. Es ist davon auszugehen, dass sie sich auf wenige allgemein gehaltene Ausf¿hrungen beschr¿nkte, welche nicht den Anforderungen der Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens erf¿llen. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tats¿chlich selbst erlebten Umst¿nden bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich -wie im gegenst¿ndlichen Fall objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen ¿ber pers¿nlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gef¿hle bzw. unter spontaner R¿ckerinnerung, Zeit-Ort-Verkn¿pfungen und an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumst¿nde berichten.
Im konkreten Fall vermochte die bP jedoch diesen Voraussetzungen f¿r die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Pr¿missen ist festzustellen, dass die pr¿sentierte Fluchtgeschichte entgegen den Einsch¿tzungen der belangten Beh¿rde wenig detailreich und zu oberfl¿chlich dargelegt wurde um sie als glaubhaft zu qualifizieren.
Geht man n¿mlich davon aus, dass diese Umst¿nde die bP zum Verlassen ihres Heimatortes bzw. ihres bisherigen Lebensbereichs und somit zur Aufgabe s¿mtlicher sozialer Bindungen und der wirtschaftlichen Existenzgrundlage gezwungen h¿tte, so w¿re nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass sie spontan ohne R¿ckfragen diese von ihr behaupteten bedrohlich erscheinenden Umst¿nde, wie der Handlungsablauf der Geschehnisse, konkrete Aussagen dieser Personen, Bedrohungshandlungen, Gef¿hle, Emotionen usw., detailliert beschreiben h¿tte, was aber nicht der Fall war.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es grunds¿tzlich nicht Aufgabe der Beh¿rde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung, dass Personen, die einen ins Treffen gef¿hrten Sachverhalt tats¿chlich erlebt haben, aus freien St¿cken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert bzw. gedr¿ngt werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erz¿hlen bzw. dies auch unter Angaben seiner Bef¿rchtungen und Gef¿hle zu schildern. Die Angaben der bP waren nach Ansicht des AsylGH folglich als vage und wenig detailreich zu bezeichnen.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens ist es der bP somit nicht gelungen, ihre Fluchtgeschichte dergestalt zu pr¿sentieren, wie dies eine durchschnittliche Ma¿figur tun w¿rde. S¿mtliche oben angef¿hrten Erl¿uterungen deuten darauf hin, dass sie ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen hat, vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie aufgrund anderer, nicht genannter ¿berlegungen ihre Heimat verlie¿, weshalb insgesamt die seitens der bP geschilderten Fluchtgr¿nde als unglaubw¿rdig zu w¿rdigen sind.
Der seitens der belangten Beh¿rde verfassten Niederschrift, welcher -wie bereits erw¿hnt- die Beweiskraft des ¿ 15 AVG zukommt und in der der einvernehmende Organwalter sichtlich bem¿ht war, das Geschehen m¿glichst authentisch festzuhalten, und auch durch wiederholtes Nachfragen die bP zu konkreten Angaben zu verhalten ist im Lichte der oa. Ausf¿hrungen somit zu entnehmen, dass sich das Vorbringen der bP blass und wenig detailreich darstellt und dieses nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgem¿¿ vorgetragenen Sachverhalts enth¿lt (vgl. etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind:Der seitens der belangten Beh¿rde verfassten Niederschrift, welcher -wie bereits erw¿hnt- die Beweiskraft des ¿ 15 AVG zukommt und in der der einvernehmende Organwalter sichtlich bem¿ht war, das Geschehen m¿glichst authentisch festzuhalten, und auch durch wiederholtes Nachfragen die bP zu konkreten Angaben zu verhalten ist im Lichte der oa. Ausf¿hrungen somit zu entnehmen, dass sich das Vorbringen der bP blass und wenig detailreich darstellt und dieses nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgem¿¿ vorgetragenen Sachverhalts enth¿lt vergleiche etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind:
"Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und K¿hnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/2006/1997//pdf/ Diplomarbeit_Schwind.pdf).
Es ist auch davon auszugehen, dass es der bP bereits im Rahmen der Einvernahme durch einen Organwalter bekannt war, dass es ihr obliegt, ihr Vorbringen m¿glichst genau zu schildern und ist gerade auch im Asylverfahren auf die Mitwirkung des Asylwerbers besonders Bedacht zu nehmen und traf der Gesetzgeber auch entsprechende rechtliche Anordnungen (¿¿ 15, 18 Abs 2 AsylG 2005 [RV zu ¿ 18 Abs 2 leg cit: "... Wer Interesse an einer Schutzgew¿hrung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken; wer hingegen die Asylbeh¿rden ¿ber Tatsachen zu t¿uschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgr¿nde zu haben. ..."]) und im Rahmen der Beweisw¿rdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu ber¿cksichtigen (Fe¿l/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).Es ist auch davon auszugehen, dass es der bP bereits im Rahmen der Einvernahme durch einen Organwalter bekannt war, dass es ihr obliegt, ihr Vorbringen m¿glichst genau zu schildern und ist gerade auch im Asylverfahren auf die Mitwirkung des Asylwerbers besonders Bedacht zu nehmen und traf der Gesetzgeber auch entsprechende rechtliche Anordnungen (¿¿ 15, 18 Absatz 2, AsylG 2005 [RV zu ¿ 18 Absatz 2, leg cit: "... Wer Interesse an einer Schutzgew¿hrung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken; wer hingegen die Asylbeh¿rden ¿ber Tatsachen zu t¿uschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgr¿nde zu haben. ..."]) und im Rahmen der Beweisw¿rdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu ber¿cksichtigen (Fe¿l/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
Auch wurde die bP im Rahmen der durchgef¿hrten Manuduktion auf die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und die Gewichtung ihrer Angaben hingewiesen. So wurde ihr im am Beginn des Verfahrens ausgefolgten Merkblatt ua. Folgendes mitgeteilt:
"Sie sind verpflichtet und es liegt in Ihrem Interesse, Ihr Anliegen wahrheitsgem¿¿ und vollst¿ndig zu erz¿hlen. ...
Begr¿nden Sie ohne unn¿tige Verz¿gerung Ihren Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden kurz als Asylantrag bezeichnet). Legen Sie alle zur Begr¿ndung n¿tigen Anhaltspunkte bei Nachfrage wahrheitsgem¿¿ dar!
...
Machen Sie wahrheitsgem¿¿e Angaben zu den Asylgr¿nden und zu Vorkommnissen, nach denen die Beh¿rde ausdr¿cklich fragt.
...
Bei dieser Einvernahme m¿ssen Sie Ihren Asylantrag begr¿nden. Tragen Sie bitte vor, aus welchen Gr¿nden Sie Furcht vor Verfolgung haben. F¿hren Sie auch an, welche sonstigen Tatsachen und Umst¿nde Sie an einer R¿ckkehr in Ihren Herkunftsstaat hindern.
...
Es ist sehr wichtig, dass Sie Ihr pers¿nliches Schicksal und die Ihnen konkret drohenden Gefahren vollst¿ndig, detailliert und nachvollziehbar darlegen. ...
Die Einvernahme ist der wichtigste Teil Ihres Asylverfahrens. Sie bildet die Grundlage f¿r die Entscheidung der Beh¿rde, ob Ihnen Asyl gew¿hrt werden kann.
..."
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die bP ¿ber Ihre Obliegenheit, ihr Vorbringen wahrheitsgem¿¿, vollst¿ndig und detailreich zu schildern im Bilde war, dieser Schilderung die Stellung einer zentralen Erkenntnisquelle im Verfahren zukommt und ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass in aller Regel das Vorbringen der bP den Rahmen amtwegigen Ermittlungspflicht absteckt. Dar¿ber hinausgehende Ermittlungen w¿rden in aller Regel nicht zul¿ssige Erkundungsbeweise darstellen (Hengstschl¿ger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu ¿ 46 mwN).
Auch ist festzuhalten, dass dann, wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Ma¿e h¿her ist, als die Pflicht der Beh¿rde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsm¿glichkeiten geringer wird. Tritt in solchen F¿llen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise f¿r die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht ¿bersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgef¿hrt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzw¿ngen nicht ¿berzogen werden d¿rfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende ¿ 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdef¿hrers vor, sondern leuchtet aus den erl¿uternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach ¿ 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine ¿ber ¿¿ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert ¿ 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu ¿ 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Auch muss die Partei - im Rahmen des ihr zu gew¿hrenden Parteiengeh¿rs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Beh¿rde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterl¿sst sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Beh¿rde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Unt¿tigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweisw¿rdigung -idR zu Lasten der Partei - ber¿cksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Fe¿l/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH). Die nach gestelltem Antrag eintretende Verpflichtung der Beh¿rde von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des ma¿gebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl auch Erk. d. VwGH vom 27.6.1997, 96/19/0256, ebenso Erk. d. VwGH vom 22.2.1994, 93/04/0064 mwN ).Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht ¿bersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgef¿hrt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzw¿ngen nicht ¿berzogen werden d¿rfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende ¿ 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdef¿hrers vor, sondern leuchtet aus den erl¿uternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach ¿ 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine ¿ber ¿¿ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert ¿ 18 Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu ¿ 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Auch muss die Partei - im Rahmen des ihr zu gew¿hrenden Parteiengeh¿rs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Beh¿rde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterl¿sst sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Beh¿rde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Unt¿tigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweisw¿rdigung -idR zu Lasten der Partei - ber¿cksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Fe¿l/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH). Die nach gestelltem Antrag eintretende Verpflichtung der Beh¿rde von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des ma¿gebenden Sachverhaltes beizutragen vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 27.6.1997, 96/19/0256, ebenso Erk. d. VwGH vom 22.2.1994, 93/04/0064 mwN ).
Auch umschreibt der Gesetzgeber in ¿ 15 AsylG die Obliegenheit des Asylwerbers zur Mitwirkung und nennt hier etwas die Erstattung wahrheitsgem¿¿er Angaben und die Bescheinigung des Vorbringens (¿ 15 Abs. 1 leg cit.).Auch umschreibt der Gesetzgeber in ¿ 15 AsylG die Obliegenheit des Asylwerbers zur Mitwirkung und nennt hier etwas die Erstattung wahrheitsgem¿¿er Angaben und die Bescheinigung des Vorbringens (¿ 15 Absatz eins, leg cit.).
Wenn die bP in der Beschwerdeschrift, welche offensichtlich durch Unterst¿tzung einer in Asylsachen versierten Person ihr Vorbringen erstmals konkretisiert, ist festzuhalten, dass ihr die Erstattung eines derma¿en konkreten Vorbringens -falls es sich tats¿chlich zugetragen h¿tte.
Ebenso ist festzuhalten, dass den Ausf¿hrungen der belangten Beh¿rde im angefochtenen Bescheid ein gewisser suggestiver Charakter zukommt, welcher sich in der Formulierung der Beschwerde durch die bP -oder wie hier durch jene Person oder Organisation welche die bP bei der Formulierung der Beschwerde unterst¿tzte- niederschl¿gt und somit jedenfalls nicht mehr von einer freien Schilderung des behaupteterma¿en ausreisekausalen Sachverhalts ausgegangen werden kann. Die bP -oder die genannte Person oder Organisation- kennt ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Argumente der belangten Beh¿rde und ist in der Formulierung des Rechtsmittels bestrebt, diese Argumente zu relativieren. Hierin liegt der suggestive Charakter.
Die negativen Ausfl¿sse derartiger Suggestion zeigen sich sichtlich hier im konkreten Verfahren, wo offensichtlich wird, dass die bP, offenbar infolge dieser Suggestion, Ungereimtheiten in ihrem Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu verschleiern versucht und sie offenbar als gedankliches Konstrukt an Tatbestandsmerkmale f¿r die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten anzupassen versucht, aber mit der Realit¿t wenig zu tun hat.
Auch wenn die bP behauptet, in Pakistan f¿r die Ahmadiyya missioniert zu haben, bzw. ihr die Missionst¿tigkeit ein ernsthaftes Bed¿rfnis gewesen w¿re. Hier sei etwa auf die Angaben der bP in der Beschwerdeverhandlung hingewiesen, als sie auf die Frage, was sie als Ahmadi nicht machen konnte, was sie gewollt h¿tte, die Missionierungst¿tigkeit nicht nannte. Ebenso konnte sie im Rahmen der Beschwerdeverhandlung die bP nicht den Eindruck vermitteln, tats¿chlich missioniert zu haben. Hier sie auf die Beantwortung der Frage, wie sie bei der hypothetischen Annahme der VR sei Schiite oder Sunnite und die bP wolle die Glaubensinhalte der Ahmadis erkl¿ren, hingewiesen.
Ebenso verwickelte sich die bP im Rahmen der behaupteten Missionierungst¿tigkeit in einen erheblichen Widerspruch, indem sie vor der belangten Beh¿rde vorbrachte, seit ihrem 15. Lebensjahr im genannten Dorf missioniert zu haben und vor dem ho. Gericht jedoch behauptete, jene Missionierungst¿tigkeit wo es zu den schweren ¿bergriffen gekommen sein sollte, w¿re ihre erste gewesen.
Das ho. Gericht stimmt der belangten Beh¿rde auch zu, dass es zu den genannten Ungereimtheiten in den Schilderungen der bP im Hinblick auf den chronologischen Hergang der Ereignisse kam. Erg¿nzend sei hier darauf hingewiesen, dass die bP vor den deutschen Beh¿rden vorbrachte, Pakistan erst am 18.1. (2012) verlassen zu haben. Im Gegensatz hierzu brachte sie vor der belangten Beh¿rde bzw. vor den Organen des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes vor, am 18.9.2011 bereits ausgereist zu sein.
Besondere Gewichtung kommt auch den durchgef¿hrten Recherchen vor Ort zu. Hierzu bediente man sich eines Vertrauensanwalts, welcher in einem schl¿ssigen und nachvollziehbaren Bericht das bereits beschriebene Rechercheergebnis lieferte. In Zusammenhang mit den Recherchen vor Ort und dem daraus resultierenden Ermittlungsergebnis geht das ho. Gericht davon aus dass dies kein Gutachten darstellt und somit der freien Beweisw¿rdigung unterliegt. Die Angaben stammen jedoch von einem Vertrauensanwalt, welcher von der ¿B Islamabad ausgew¿hlt wurde und sich diese sichtlich vor Ort ein Bild ¿ber dessen Verl¿sslichkeit und pers¿nliche, sowie fachliche Eignung zur Durchf¿hrung solcher Recherchen machte.
Beim Vertrauensanwalt handelt es sich um eine in Pakistan aufh¿ltige Person, welche mit den dortigen Verh¿ltnissen vertraut ist und daher auch davon auszugehen ist, dass er in der Lage ist, die Aussage- bzw. Beweiskraft der von ihm herangezogenen Quellen entsprechend einzusch¿tzen. Ebenso hat der Vertrauensanwalt sichtlich kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, in welche Richtung auch immer im Gegensatz zur bP, welche ein veritables Interesse am Ausgang des Verfahrens in ihrem Sinne hat und daher auch ihre Stellungnahme in diesem Sinne formulieren wird.
Es ist letztlich dem schl¿ssigen Ermittlungsergebnis des Vertrauensanwalts, dem weder auf dem gleichen fachlichem Niveau entgegen getreten wurde, noch darin Ungereimtheiten aufgezeigt wurden bzw. die fachliche Qualifikation des Vertrauensanwalt auch von der bP nicht begr¿ndet und substantiiert angezweifelt wurde, h¿herer Beweiswert zuzumessen, als den Ausf¿hrungen der bP, auch wenn es mit dem Ermittlungsergebnis im Widerspruch steht.
F¿r die inhaltliche Richtigkeit des Ermittlungsergebnis spricht auch dessen Differenziertheit, indem es sich nicht auf eine einzige Quelle st¿tzt, sondern der Vertrauensanwalt mit verschiedenen Personen in Kontakt trat.
Besonders ist darauf hinzuweisen, dass der Nachbar und Bruder der bP widerspr¿chliche Angaben t¿tigten und sonst niemand Probleme der bP best¿tigen konnte. Selbst der Vorsitzende der Ahmadiyya gab an, dass die ans¿ssigen Ahmadis keinen relevanten Problemen ausgesetzt w¿ren. Gerade bei einer sichtlich ¿berschaubaren Zahl der Mitglieder h¿tte jedoch auch von au¿erhalb der Familien und unmittelbaren Nachbarschaft von Problemen berichtet werden m¿ssen.
Wenn die bP auf Narben verweist ist festzuhalten, dass hier die Ausf¿hrungen der belangten Beh¿rde nicht unschl¿ssig sind. Die Narben m¿gen zwar beweisen, dass die bP in der Vergangenheit Verletzungen erlitt und m¿gen zwar R¿ckschl¿sse auf die m¿glichen Gegenst¿nde zulassen, wodurch diese Narben entstanden, ein R¿ckschluss auf eine einzige konkrete Ursache aufgrund vielf¿ltigen M¿glichkeiten der Entstehung nicht m¿glich. Hierzu h¿tte es in einer Zusammenschau mit den Narben eines glaubhaften Vorbringens bedurft, welches jedoch aufgrund der oa. Ausf¿hrungen nicht vorliegt.
Aufgrund der oa. Ausf¿hrungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die bP zwar der Ahmadiyya angeh¿rt, jedoch keinen individuell gegen Sie gerichteten ¿bergriffen aufgrund ihrer Religionszugeh¿rigkeit ausgesetzt war.
Zur Lage der Ahmadiyya allgemein ist festzuhalten, dass sich aus den getroffenen Feststellungen zwar ergibt, dass es zu ¿bergriffen kommen kann, es ergibt sich hieraus jedoch auch, dass die ¿berwiegende Zahl der Ahmadis in Pakistan unbehelligt lebt. Es ist letztlich daher im Rahmen eines Vergleichs der Anzahl der Ahmadis in Relation zu den dokumentierten ¿bergriffen festzuhalten, dass ¿bergriffe zwar m¿glich, aber nicht ma¿geblich wahrscheinlich sind.
In diesem Zusammenhang kann auch aus den seitens der bP vorgelegten Entscheidungen, in denen Ahmadis -wie etwa ihrer Schwester- Asyl gew¿hrt wurde, keine andeslautende Schlussfolgerung getroffen werden, weil in diesen Entscheidungen stets behauptete, stattgefundene und deshalb auch zuk¿nftig zu bef¿rchtende Verfolgungshandlungen angenommen wurden, was im gegenst¿ndlichen Fall aufgrund des Ergebnisses der Beweisw¿rdigung nicht m¿glich war. Ein direkter Vergleich dieser Entscheidungen kommt daher nicht in Betracht.
Auch aus den seitens der bP vorgelegten Schreiben kann ¿ber jene Feststellungen, welche aus der allgemeinen Quellenlage erschlie¿bar sind, nicht Zus¿tzliches gewonnen werden, weil die bP in diesen Schreiben nicht pers¿nlich genannt wird und auch auf ihr individuelles Vorbringen nicht eingegangen wird.
In Bezug auf den gestellten Beweisantrag, die im Antrag genannte Person als Zeugen einzuvernehmen wird festgehalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrens-recht, 3. Auflage, S 174,). Der Asylgerichtshof ist daher nicht verhalten, dem Beweisantrag zu entsprechen. Gerade in Bezug auf die Rolle eines Zeugen sei festgehalten, dass es dessen Aufgabe darstellt, ¿ber (relevante) Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit zu berichten. Hier ergibt sich aus den einleitenden Ausf¿hrungen in der Beschwerdeverhandlung, dass der genannte Zeuge gerade ¿ber jenen Sachverhalt, welchen die bP als ausreisekausal bezeichnete aufgrund dessen Ortsabwesenheit keine Wahrnehmungen machte und somit auch nicht aussagen kann. Dar¿ber hinausgehende Wertungen, Mutma¿ungen und getroffene Schlussfolgerungen z¿hlen nicht zu den Aufgaben eines Zeugen, weshalb die Befragung der genannten Person unterbleiben konnte.
II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung
II.2.1. Die sachliche Zust¿ndigkeit des ho. Gerichts, sowie die Obliegenheit der Entscheidung im Senat ergibt sich im gegenst¿ndlichen Fall aus ¿ 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005.römisch zwei.2.1. Die sachliche Zust¿ndigkeit des ho. Gerichts, sowie die Obliegenheit der Entscheidung im Senat ergibt sich im gegenst¿ndlichen Fall aus ¿ 61 (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,.
II.2.2. Die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt ergibt sich -soweit spezialrechtliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges anordnen- aus ¿ 23 (1) des Bundesgesetzes ¿ber den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF. Hieraus ergibt sich auch die Kognitionsbefugnis des ho. Gerichts im Rahmen des ¿ 66 Abs. 4 AVG.römisch zwei.2.2. Die Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt ergibt sich -soweit spezialrechtliche Bestimmungen nichts Gegenteiliges anordnen- aus ¿ 23 (1) des Bundesgesetzes ¿ber den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF. Hieraus ergibt sich auch die Kognitionsbefugnis des ho. Gerichts im Rahmen des ¿ 66 Absatz 4, AVG.
II.2.3. Gem. ¿ 73 (1) Die Anwendbarkeit des Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF ergibt sich aus ¿ 73 (1) leg. cit.römisch zwei.2.3. Gem. ¿ 73 (1) Die Anwendbarkeit des Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF ergibt sich aus ¿ 73 (1) leg. cit.
II.2.4.1 Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die au¿er Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenst¿ndlichen Umfang verwiesen wird. Ebenso ist es nicht unzul¿ssig, Teile der Begr¿ndung der Bescheide der Verwaltungsbeh¿rde w¿rtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.1 Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die au¿er Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenst¿ndlichen Umfang verwiesen wird. Ebenso ist es nicht unzul¿ssig, Teile der Begr¿ndung der Bescheide der Verwaltungsbeh¿rde w¿rtlich wiederzugeben (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.2.4.2. Grunds¿tzlich ist -wie bereits erw¿hnt- im gegenst¿ndlichen Fall anzuf¿hren, dass das Bundesasylamt im dargestellten Umfang ein m¿ngelfreies, ordnungsgem¿¿es Ermittlungsverfahren durchf¿hrte und sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausf¿hrliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht hat. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.2. Grunds¿tzlich ist -wie bereits erw¿hnt- im gegenst¿ndlichen Fall anzuf¿hren, dass das Bundesasylamt im dargestellten Umfang ein m¿ngelfreies, ordnungsgem¿¿es Ermittlungsverfahren durchf¿hrte und sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausf¿hrliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation in Pakistan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der bP gebracht hat. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Ausf¿hrungen schlie¿t sich das erkennende Gericht den Ausf¿hrungen des Bundesasylamtes an und konkretisiert diese wie folgt:
II.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier ma¿geblichen Bestimmungen des ¿ 3 AsylG lauten:
"¿ 3. (1) Einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Fl¿chtlingskonvention droht."¿ 3. (1) Einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Fl¿chtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (¿ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenst¿ndlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (¿ 4 AsylG) oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates (¿ 5 AsylG) zur¿ckzuweisen. Ebenso liegen bei Ber¿cksichtigung s¿mtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgr¿nde vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu pr¿fen ist.
Fl¿chtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Fl¿chtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegr¿ndet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgr¿nden f¿rchten w¿rde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die vom Staat zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begr¿nden. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegr¿ndeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegr¿ndeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gr¿nden haben und muss ihrerseits Ursache daf¿r sein, dass sich die betreffende Person au¿erhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenst¿ndlichen Fall bereits in der Beweisw¿rdigung ausf¿hrlich er¿rtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund im beschriebenen Umfang die Glaubw¿rdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle f¿r die Zuerkennung der Fl¿chtlingseigenschaft und Asylgew¿hrung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenst¿ndlichen Fall bereits in der Beweisw¿rdigung ausf¿hrlich er¿rtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund im beschriebenen Umfang die Glaubw¿rdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle f¿r die Zuerkennung der Fl¿chtlingseigenschaft und Asylgew¿hrung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenst¿ndlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweisw¿rdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgr¿nde nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden k¿nnen, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begr¿ndeter Furcht vor Verfolgung nicht n¿her zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrb¿ck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer R¿ckkehr mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von ¿bergriffen zu rechnen h¿tte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrb¿ck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer R¿ckkehr mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von ¿bergriffen zu rechnen h¿tte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Im gegenst¿ndlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die sich aus der allgemeinen Berichtslage ergebenden Beeintr¿chtigung der Ahmadiyya nicht die zur Gew¿hrung von Asyl erforderliche Intensit¿t erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach st¿ndiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensit¿t erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unertr¿glich anzusehen w¿re (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringsch¿tzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensit¿t (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdef¿hrerin in ihrem Heimatland als unertr¿glich oder unzumutbar anzusehen w¿re" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters f¿hrte der VwGH aus, "dass auch aus allgemeinen Verh¿ltnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umst¿nden des Einzelfalles ... auf die konkrete Verfolgung einer Person r¿ckgeschlossen werden kann. ... Erst aus einer Gesamtschau der Umst¿nde des Einzelfalles kann abgeleitet werden, inwieweit Intensit¿t und Qualit¿t der bef¿rchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht" (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und "dass bei wirtschaftlichen Ma¿nahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang f¿r die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausma¿ an Intensit¿t der staatlichen Ma¿nahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdef¿hrers erreicht w¿re" (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vgl auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614).Im gegenst¿ndlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die sich aus der allgemeinen Berichtslage ergebenden Beeintr¿chtigung der Ahmadiyya nicht die zur Gew¿hrung von Asyl erforderliche Intensit¿t erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach st¿ndiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensit¿t erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unertr¿glich anzusehen w¿re (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringsch¿tzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensit¿t (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdef¿hrerin in ihrem Heimatland als unertr¿glich oder unzumutbar anzusehen w¿re" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808). Weiters f¿hrte der VwGH aus, "dass auch aus allgemeinen Verh¿ltnissen im Heimatland eines Asylwerbers nach den Umst¿nden des Einzelfalles ... auf die konkrete Verfolgung einer Person r¿ckgeschlossen werden kann. ... Erst aus einer Gesamtschau der Umst¿nde des Einzelfalles kann abgeleitet werden, inwieweit Intensit¿t und Qualit¿t der bef¿rchteten Verfolgung Asylrelevanz aufweisen oder nicht" (VwGH 6. 3. 1996, 95/20/0210) und "dass bei wirtschaftlichen Ma¿nahmen, wie etwa bei Enteignungen, das in diesem Zusammenhang f¿r die Annahme einer Verfolgungsgefahr erforderliche Ausma¿ an Intensit¿t der staatlichen Ma¿nahme nur bei Bedrohung der (wirtschaftlichen) Existenz des Beschwerdef¿hrers erreicht w¿re" (VwGH 27. 7. 1995, 95/19/0048; vergleiche auch VwGH 23. 2. 1994, 93/01/0586; 27. 4. 1994, 93/01/0487; 19. 5. 1994, 94/19/0716; 25. 4. 1995, 94/20/0762; 25. 4. 1995, 94/20/0790; 30. 4. 1997, 95/01/0529; 8. 9. 1999, 98/01/0614).
Zum notorisch bekannten Urteil des EuGH vom 5.9.2012, C-71/11, C-99/11 ist festzustellen, dass in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht wird, dass ein solches Glaubensverbot nur dann eine f¿r die Verfolgungshandlung erforderliche objektive Schwere darstellt, wenn der bP durch Aus¿bung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Diese geforderten Voraussetzungen sind jedoch nach den oa. Feststellungen im gegenst¿ndlichen Fall nicht gegeben, sodass der genannten Entscheidung nicht n¿her nachzugehen ist. Dass es der bP nicht m¿glich war, ihren Glauben in ihrem Herkunftsdorf nicht im gew¿nschten Umfang im Wesentlichen auszu¿ben, geht sowohl aus den Aussagen der interviewten Personen als auch aufgrund der vorliegenden - objektiven - Dokumentation der vorherrschenden Verh¿ltnisse nicht hervor. Somit ist auch nicht erkennbar, inwiefern hier der bP individuelle Sanktionen (Diskriminierung bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung) bei offener Religionsaus¿bung in seinem Heimatland drohen w¿rden. Dass die bP auch in der Lage ist, seinen Glauben ¿ffentlich auszuleben wird auch durch den Besuch der Moschee zum Ausdruck gebracht. Dem erkennenden Senat erscheint es in diesem Zusammenhang jedoch auch noch wichtig, festzustellen, dass diese Glaubensfreiheit nicht nur auf Heimatdorf der bP beschr¿nkt sondern auch in anderen Teilen Pakistans gegeben ist. So stellen zB in Rabwah die Ahmadis die Glaubensmehrheit und leben ¿berwiegend in Eintracht mit anderen Religionen und von den Beh¿rden unbehelligt.
Die Behauptung der bP, schon die Mitgliedschaft bei der Ahmadiyya-Gemeinde ist mit Strafe bedroht, entspricht nicht der Berichtslage. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan nicht blo¿ die Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinde von den Blasphemiegesetzen betroffen sind, sondern handelt es sich hierbei um generell-abstrakte Normen, welche sich in Pakistan an jedermann, auch den Angeh¿rigen anderer Religionsgemeinschaften richten und die nicht zielgerichtet ausschlie¿lich oder ¿berwiegend gegen die Ahmadis gerichtet sind.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Ber¿cksichtigung s¿mtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Ber¿cksichtigung s¿mtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Nichtzuerkennung des Status subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier ma¿geblichen Bestimmungen des ¿ 8 AsylG lauten:
"¿ 8. (1) Der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde.wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde.
(2) Die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 ... zu verbinden.(2) Die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 ... zu verbinden.
(3) Antr¿ge auf internationalen Schutz sind bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11) offen steht.
..."
Zur Auslegung des Begriffs des "Herkunftsstaates" wird auf das vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich gesch¿tzt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche T¿tung nicht vorgenommen werden.
(2) Die T¿tung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegen¿ber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgem¿¿e Festnahme durchzuf¿hren oder das Entkommen einer ordnungsgem¿¿ festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdr¿cken."
W¿hrend das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erkl¿rt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollst¿ndig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vors¿tzlich gro¿e k¿rperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugef¿gt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Gest¿ndnis zu erlangen, um sie f¿r eine tats¿chlich oder mutma¿lich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzusch¿chtern oder zu n¿tigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angeh¿rigen des ¿ffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdr¿cklichem oder stillschweigendem Einverst¿ndnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zul¿ssigen Sanktionen ergeben, dazu geh¿ren oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-¿bereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vors¿tzlich gro¿e k¿rperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugef¿gt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Gest¿ndnis zu erlangen, um sie f¿r eine tats¿chlich oder mutma¿lich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzusch¿chtern oder zu n¿tigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angeh¿rigen des ¿ffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdr¿cklichem oder stillschweigendem Einverst¿ndnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zul¿ssigen Sanktionen ergeben, dazu geh¿ren oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-¿bereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vors¿tzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zuf¿gung einer Dem¿tigung oder Entw¿rdigung von besonderem Grad zu verstehen (N¿her Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enth¿lt keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufh¿lt.Artikel 3, EMRK enth¿lt keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufh¿lt.
Der EGMR geht in seiner st¿ndigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begr¿nden, wenn stichhaltige Gr¿nde f¿r die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt w¿rde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte K¿nigreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner st¿ndigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begr¿nden, wenn stichhaltige Gr¿nde f¿r die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt w¿rde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte K¿nigreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Ma¿nahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begr¿ndete Anhaltspunkte daf¿r bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (f¿r viele:Eine aufenthaltsbeendende Ma¿nahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begr¿ndete Anhaltspunkte daf¿r bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (f¿r viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbeh¿rde hat daher auch Umst¿nde im Herkunftsstaat der bP zu ber¿cksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit ¿sterreichs fallen. Als Ausgleich f¿r diesen weiten Pr¿fungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier:
¿sterreich) dahingehend, dass er f¿r ein "ausreichend reales Risiko" f¿r eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates f¿r einen m¿glichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.¿sterreich) dahingehend, dass er f¿r ein "ausreichend reales Risiko" f¿r eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates f¿r einen m¿glichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grunds¿tzlich kein Bleiberecht mit der Begr¿ndung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterst¿tzende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenw¿rtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter au¿erordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umst¿nden kann die Entscheidung, den Fremden au¿er Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK f¿hren (vgl f¿r mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grunds¿tzlich kein Bleiberecht mit der Begr¿ndung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterst¿tzende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenw¿rtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter au¿erordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umst¿nden kann die Entscheidung, den Fremden au¿er Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK f¿hren vergleiche f¿r mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schl¿ssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Bef¿rchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes K¿nigreich), wie vage oder generelle Angaben bez¿glich m¿glicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So f¿hrt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allf¿lliger Schwierigkeiten f¿r den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als m¿glich- Informationen vorzulegen, die der Beh¿rde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung erm¿glicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schl¿ssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Bef¿rchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes K¿nigreich), wie vage oder generelle Angaben bez¿glich m¿glicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So f¿hrt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allf¿lliger Schwierigkeiten f¿r den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als m¿glich- Informationen vorzulegen, die der Beh¿rde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung erm¿glicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der pers¿nlichen Sph¿re der Partei zugeh¿rigen Umstand handelt (zB ihre famili¿re (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Beh¿rde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erh¿hte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der pers¿nlichen Sph¿re der Partei zugeh¿rigen Umstand handelt (zB ihre famili¿re (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Beh¿rde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erh¿hte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung f¿r das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen w¿re, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] ¿ 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt w¿re (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung f¿r das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen w¿re, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] ¿ 8 Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt w¿re vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdef¿hrer vern¿nftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer ¿ber die blo¿e M¿glichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalk¿l nicht erreicht, scheidet die Gew¿hrung von subsidi¿rem Schutz somit aus.
Umgelegt auf den gegenst¿ndlichen Fall werden im Lichte der dort dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende ¿berlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Ber¿cksichtigung s¿mtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Ber¿cksichtigung s¿mtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine Hinweise, dass die bP einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine Hinweise, dass die bP einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Ber¿cksichtigung s¿mtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass f¿r die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, st¿ndige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-¿bereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen w¿rde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufh¿lt schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter ¿ 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, st¿ndige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-¿bereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen w¿rde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufh¿lt schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter ¿ 8 Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Auch wenn das ho. Gericht nicht verkennt, dass es in Pakistan in manchen Gebieten verst¿rkt zu Anschl¿gen kommt, kann aufgrund des Verh¿ltnisses zwischen der Einwohnerzahl des Landes verglichen mit der Anzahl jener Personen, welche solchen Anschl¿gen zum Opfer fallen, keine gegenteiligen Schl¿sse gezogen werden und ist festzuhalten, dass die bP aus einer Region Pakistans stammt, wo sich die allgemeine Sicherheitslage vergleichsweise g¿nstig und keinesfalls als -wie von der bP bezeichnet- "katastrophal" darstellt.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Ber¿cksichtigung s¿mtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter ¿ 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Ber¿cksichtigung s¿mtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter ¿ 8 Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begr¿ndete R¿ckkehrhindernisse k¿nnen bei Ber¿cksichtigung s¿mtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat ¿ber eine hinreichende Existenzgrundlage verf¿gt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, gesunden, arbeitsf¿higen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bev¿lkerung gew¿hrleistet ist und andererseits geh¿rt die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbed¿rftiger darstellt als die ¿brige Bev¿lkerung, welche ebenfalls f¿r ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es der bP frei, eine Besch¿ftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsf¿hige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor ¿ber famili¿re Ankn¿pfungspunkte verf¿gt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den famili¿ren Zusammenhalt und die gegenseitige Unterst¿tzung im Familienkreis gro¿er Wert gelegt wird und kann daher Unterst¿tzung durch ihre Familie erwarten.
Dar¿ber hinaus ist es der bP unbenommen, R¿ckkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bed¿rftigkeit an ein im Herkunftsstaat karitativ t¿tige Organisation zu wenden.
Die Zumutbarkeit der R¿ckkehr junger, nicht invalider, arbeitsf¿higer pakistanischer M¿nner wurde bereits im ho. Erk. vom 13.8.2012, Zl. Zl. E10 414399-1/2010/12E bejaht. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit do. Beschluss vom 10.10.2012, U 1921/12-3 abgelehnt (vgl. hierzu auch ho. Erk. vom 22.4.2013, Zl. E10 429.568-1/2012/13E, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch Beschluss des VfGH vom 18.9.2013, U 1825/2013-7).Die Zumutbarkeit der R¿ckkehr junger, nicht invalider, arbeitsf¿higer pakistanischer M¿nner wurde bereits im ho. Erk. vom 13.8.2012, Zl. Zl. E10 414399-1/2010/12E bejaht. Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde an den VfGH wurde mit do. Beschluss vom 10.10.2012, U 1921/12-3 abgelehnt vergleiche hierzu auch ho. Erk. vom 22.4.2013, Zl. E10 429.568-1/2012/13E, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch Beschluss des VfGH vom 18.9.2013, U 1825/2013-7).
Aufgrund der oa. Ausf¿hrungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer R¿ckkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bed¿rfnisse befriedigen kann und nicht ¿ber eine allf¿llige Anfangsschwierigkeiten ¿berschreitende dauerhaft aussichtslose Lage ger¿t.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsm¿glichkeit wurde bereits im ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen ebenfalls nicht hervor. Ebenso ist davon auszugehen, dass ¿sterreich im Bedarfsfall in der Lage w¿re, im Rahmen aufenthaltsbeendender Ma¿nahmen ausreichende medizinische Begleitma¿nahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso ho. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E und ho. Erk. vom 19.12.2012, E10 430719-1/2012/5E mwN.
Aufgrund der getroffenen Ausf¿hrungen ist davon auszugehen, dass die bP nicht vern¿nftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat mit einer ¿ber die blo¿e M¿glichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des ¿ 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gew¿hrung von subsidi¿ren Schutz ausscheidet.
II.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Ausweisung in den Herkunftsstaat
¿ 10 AsylG idF BGBl I 38/2011 lautet:¿ 10 AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, lautet:
" (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. ...
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. -4. ...
und kein Fall der ¿¿ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der ¿¿ 8 Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzul¿ssig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzul¿ssig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen w¿rden. Dabei sind insbesondere zu ber¿cksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen w¿rden. Dabei sind insbesondere zu ber¿cksichtigen:
a) - i.) ...
(3) Wenn die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen w¿rde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen w¿rde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) - (6)...
(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare R¿ckkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. ...(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare R¿ckkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. ...
(8)...."
Der gegenst¿ndliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidi¿rer Schutz zu gew¿hren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtm¿¿iger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenst¿ndlichen Fall kommt der bP kein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Pr¿fungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.Zum Pr¿fungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK wird auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.
Die bP hat in ¿sterreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie verf¿gt ¿ber in der Beschwerdeverhandlung beschriebenen Ankn¿pfungspunkte und m¿chte offensichtlich ihr k¿nftiges Leben in ¿sterreich gestalten und h¿lt sich etwas weniger als 18 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausf¿hrte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenst¿ndlichen Fall anschlie¿t, dass bei Ausweisungen von Asylwerbern nach ¿ 10 AsylG ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verh¿ltnism¿¿igkeitspr¿fung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ¿JZ 2007/74), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund der Verweildauer im Bundesgebiet von bestehenden privaten Ankn¿pfungspunkten auszugehen ist und daher das erkennende Gericht veranlasst ist, eine Interessensabw¿gung im Sinne des Abs. 2 leg. cit iVm ¿ 8 Abs. 2 AsylG vorzunehmen. Famili¿re Bez¿ge in ¿sterreich sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - sch¿tzenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte au¿ergew¿hnliche Integration in ¿sterreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11; VfGH 10.03.2011, B1565/10). Derartige Umst¿nde sind auch von der bP zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Folgt man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausf¿hrte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenst¿ndlichen Fall anschlie¿t, dass bei Ausweisungen von Asylwerbern nach ¿ 10 AsylG ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verh¿ltnism¿¿igkeitspr¿fung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ¿JZ 2007/74), ist davon auszugehen, dass schon aufgrund der Verweildauer im Bundesgebiet von bestehenden privaten Ankn¿pfungspunkten auszugehen ist und daher das erkennende Gericht veranlasst ist, eine Interessensabw¿gung im Sinne des Absatz 2, leg. cit in Verbindung mit ¿ 8 Absatz 2, AsylG vorzunehmen. Famili¿re Bez¿ge in ¿sterreich sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - sch¿tzenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte au¿ergew¿hnliche Integration in ¿sterreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, ZI 1802, 1803/06-11; VfGH 10.03.2011, B1565/10). Derartige Umst¿nde sind auch von der bP zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
Trotz der oa. Erw¿gungen geht das ho. Gericht im gegenst¿ndlichen Einzelfall aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommenen Umst¿nde davon aus, dass im Zweifel von einem relevanten Privatleben auszugehen ist, welche eine Interessensabw¿gung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nach sich zieht.Trotz der oa. Erw¿gungen geht das ho. Gericht im gegenst¿ndlichen Einzelfall aufgrund der in der Beschwerdeverhandlung hervorgekommenen Umst¿nde davon aus, dass im Zweifel von einem relevanten Privatleben auszugehen ist, welche eine Interessensabw¿gung im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK nach sich zieht.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf ihr Lebensalter- kurzen Aufenthalt und dem niedrigen Integrationsgrad, welcher dar¿ber hinaus nur durch die unbegr¿ndete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in ¿sterreich relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer ¿ffentlichen Beh¿rde in die Aus¿bung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer ¿ffentlichen Beh¿rde in die Aus¿bung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um ¿ffentliche Beh¿rden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in ¿ 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um ¿ffentliche Beh¿rden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in ¿ 8 Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu pr¿fen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenst¿ndlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, n¿mlich die Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verh¿ltnism¿¿iger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu pr¿fen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens der bP im gegenst¿ndlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, n¿mlich die Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verh¿ltnism¿¿iger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl I 29/2009 [nunmehr 67/2012] entwickelten die Gerichtsh¿fe des ¿ffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdr¿cklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") hinsichtlich dessen n¿herer Determinanten auf das vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen wird.Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, [nunmehr 67/2012] entwickelten die Gerichtsh¿fe des ¿ffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdr¿cklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") hinsichtlich dessen n¿herer Determinanten auf das vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen wird.
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in ¿ 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingef¿gten lit. i warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren und kam hier in seiner weiteren Judikatur je nach vorliegender Sachlage im Falle einer einzelfallspezifischen Pr¿fung zu unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. etwa VfGH 10.03.2011, B1565/10, aber auch sein Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10, ¿hnlich auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte K¿nigreich, Nr. 21878/06).Bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in ¿ 10 Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingef¿gten Litera i, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren und kam hier in seiner weiteren Judikatur je nach vorliegender Sachlage im Falle einer einzelfallspezifischen Pr¿fung zu unterschiedlichen Ergebnissen vergleiche etwa VfGH 10.03.2011, B1565/10, aber auch sein Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10, ¿hnlich auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte K¿nigreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in ¿ 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur im Einzelnen Folgendes:
Die bP ist seit ca. etwas weniger als 18 Monate in ¿sterreich aufh¿ltig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegr¿ndeten Asylantrages vor¿bergehend legalisieren. H¿tte sie diesen unbegr¿ndeten Asylantrag nicht gestellt, w¿re sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufh¿ltig bzw. w¿re davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Ma¿nahmen in der Vergangenheit beendet worden w¿re und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten w¿rde.
Die bP verf¿gt ¿ber die bereits beschriebenen privaten und keine famili¿ren Ankn¿pfungspunkte im Bundesgebiet.
Die bP begr¿ndete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegr¿ndeten Asylantrages vor¿bergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begr¿ndung der privaten Ankn¿pfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschr¿nkt.
Die beschwerdef¿hrende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in ¿sterreich aufh¿ltig, hat hier keine qualifizierten Ankn¿pfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begr¿nden. Allenfalls einfachste Konversation in deutscher Sprache d¿rfe m¿glich sein.
Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass die bP selbsterhaltungsf¿hig w¿re.
Die bP engagiert sich in der Ahmadiyya-Gemeinde in XXXX und verf¿gt ¿ber einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis.Die bP engagiert sich in der Ahmadiyya-Gemeinde in römisch 40 und verf¿gt ¿ber einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis.
Weitergehende integrative Ankn¿pfungspunkte wurden seitens der bP weder auf Einladung hierzu, noch initiativ (¿ 15 (1) 5 AsylG) bescheinigt.
Allgemein wird hier auch auf die h¿chstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach nicht einmal der -hier bei weitem mich vorliegende Umstand nicht vorliegende- Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielf¿ltig vernetzt und integriert w¿rde, ¿ber das ¿bliche Ma¿ hinausgehende Integrationsmerkmale darstellen und ihnen daher im Rahmen einer Interessensabw¿gung gem. Art. 8 Abs1 EMRK nur untergeordnete Bedeutung zuk¿me (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vgl. aber auch zur Unbeachtlichkeit hoher Integration nach dreij¿hrigem Aufenthalt VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). Aufgrund eines Gr¿¿enschlusses m¿ssen die hier vorliegenden Integrationsmerkmale, welche weit unter jenen liegen, die gem¿¿ der oa. Judikatur im Rahmen einer Interessensabw¿gung als nicht geeignet erscheinen, um von einem ¿berwiegen der privaten Interessen im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK sprechen zu k¿nnen, umso weniger ausreichen, um eine Interessensabw¿gung zu Gunsten der privaten Interessen der bP treffen zu k¿nnen.Allgemein wird hier auch auf die h¿chstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach nicht einmal der -hier bei weitem mich vorliegende Umstand nicht vorliegende- Umstand, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielf¿ltig vernetzt und integriert w¿rde, ¿ber das ¿bliche Ma¿ hinausgehende Integrationsmerkmale darstellen und ihnen daher im Rahmen einer Interessensabw¿gung gem. Artikel 8, Abs1 EMRK nur untergeordnete Bedeutung zuk¿me (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029; vergleiche aber auch zur Unbeachtlichkeit hoher Integration nach dreij¿hrigem Aufenthalt VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). Aufgrund eines Gr¿¿enschlusses m¿ssen die hier vorliegenden Integrationsmerkmale, welche weit unter jenen liegen, die gem¿¿ der oa. Judikatur im Rahmen einer Interessensabw¿gung als nicht geeignet erscheinen, um von einem ¿berwiegen der privaten Interessen im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK sprechen zu k¿nnen, umso weniger ausreichen, um eine Interessensabw¿gung zu Gunsten der privaten Interessen der bP treffen zu k¿nnen.
Die bP verbrachte den ¿berwiegenden Teil ihres Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert und spricht die Sprachen Urdu und Punjabi. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des Beschwerdef¿hrers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in v¿lliger sozialer Isolation gelebt h¿tte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer R¿ckkehr in deren Herkunftsstaat nicht m¿glich w¿re, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine St¿rkung der pers¿nlichen Interessen noch eine Schw¿chung der ¿ffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufh¿lt als selbstverst¿ndlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einh¿lt. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskr¿ftige Verurteilungen durch ein inl¿ndisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskr¿ftigen Verurteilung den ¿ffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen l¿sst).Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sei, stellt laut Judikatur weder eine St¿rkung der pers¿nlichen Interessen noch eine Schw¿chung der ¿ffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufh¿lt als selbstverst¿ndlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einh¿lt. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskr¿ftige Verurteilungen durch ein inl¿ndisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskr¿ftigen Verurteilung den ¿ffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen l¿sst).
Die beschwerdef¿hrende Partei reiste nicht rechtm¿¿ig in das Bundesgebiet ein (¿ 120 FPG) was grds. als relevanter Versto¿ gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabw¿gung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).Die beschwerdef¿hrende Partei reiste nicht rechtm¿¿ig in das Bundesgebiet ein (¿ 120 FPG) was grds. als relevanter Versto¿ gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabw¿gung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).
Sie legalisierte ihren Aufenthalt erst durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz.
Die beschwerdef¿hrende Partei verletzte durch die nichtwahrheitsgem¿¿e Begr¿ndung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren (¿ 15 AsylG).
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in ¿sterreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vor¿bergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterst¿tzte Einreise den Umstand, dass der bP die Unm¿glichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, weshalb sie nicht die weitaus weniger beschwerliche und kosteng¿nstigere Art der legalen Einreise und Niederlassung gew¿hlt hat.
Im gegenst¿ndlichen Fall sind vor dem Hintergrund der Auslastung des ho. Gerichts und der belangten Beh¿rde zwar keine unverh¿ltnism¿¿ig lange Verfahrensstillst¿nde festzustellen, auch wenn einzur¿umen ist, dass eine geringf¿gig raschere Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bei Vorhanden entsprechender Ressourcen unter Umst¿nden m¿glich gewesen w¿re. Dennoch ist hierzu anzuf¿hren, dass es sich bei der Frage des m¿glichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabw¿gung handelt -welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Pr¿fung eines m¿glichen Organisationsverschuldens nicht f¿r sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb s¿mtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.
Die bP stellte einen Asylantrag ¿ber den von der belangten Beh¿rde bescheidm¿¿ig entschied. Der Bescheid basierte zumindest zum Teil auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches von der bP offensichtlich aufgrund Opportunit¿tsw¿gungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht.
Ebenso setzte die bP in diesem Zeitraum keine Schritte, welche zur Beschleunigung des Verfahrens h¿tten beigetragen, etwa indem er sein Vorbringen richtigstellte, im Gegenteil, sie beharrte auf ihrem Vorbringen, verz¿gerte dessen Gang durch die vorerst g¿nzlich unterlassene Vorlage von Bescheinigungsmitteln und gestaltete dies derart, dass das ho. Gericht sich veranlasst sah, ein erg¿nzendes Ermittlungsverfahren, sowie eine Verhandlung durchzuf¿hren, woraus sich zeigt, dass er sichtlich ein veritables Interesse an einem langen Asylverfahren und m¿glichst sp¿ten Aufdecken des tats¿chlich vorliegenden Sachverhalts hatte. Hierzu ist auch anzuf¿hren, dass es auch einem Asylwerber mit dem Wissen, Ausbildungsstand, bisherigen Lebensweg und den Kenntnissen der bP auch aus ihrer Laiensph¿re erkennbar war oder erkennbar sein musste, dass die Erstattung eines wahrheitswidrigen Vorbringens nicht zur Beschleunigung des Verfahrens, sondern zu dessen Gegenteil beitr¿gt.
Aufgrund der oa. Umst¿nde ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenst¿ndlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, der vom VfGH in seinen Verfahren B 950-954/10-08 bzw. B1565/10 zu pr¿fen war, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente derma¿en in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabw¿gung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem ¿berwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen w¿re (in Bezug auf ein gewisses Beh¿rdenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnj¿hrigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte K¿nigreich, Nr. 21878/06).Aufgrund der oa. Umst¿nde ist im Rahmen einer letztlich Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenst¿ndlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, der vom VfGH in seinen Verfahren B 950-954/10-08 bzw. B1565/10 zu pr¿fen war, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente derma¿en in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabw¿gung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem ¿berwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen w¿re (in Bezug auf ein gewisses Beh¿rdenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnj¿hrigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte K¿nigreich, Nr. 21878/06).
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die ¿ffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Aus¿bung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich m¿ssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK gesch¿tztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bed¿rfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegen¿ber verh¿ltnism¿¿ig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die ¿ffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Aus¿bung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich m¿ssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK gesch¿tztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bed¿rfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegen¿ber verh¿ltnism¿¿ig sein.
Nach st¿ndiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und hat dieser weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskr¿ftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein l¿nger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gef¿hrdung der ¿ffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen w¿rde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen l¿sst (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).Nach st¿ndiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und hat dieser weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskr¿ftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein l¿nger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gef¿hrdung der ¿ffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen w¿rde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen l¿sst (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur f¿r die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Ma¿nahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen l¿sst, die Interessensabw¿gung anders als in jenen F¿llen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Fe¿l/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur f¿r die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Ma¿nahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen l¿sst, die Interessensabw¿gung anders als in jenen F¿llen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Fe¿l/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes f¿r die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das -wie hiernicht der Fall, k¿nnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tats¿chlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem ¿ffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen w¿rde. Im gegenst¿ndlichen Fall ist letztlich bei Ber¿cksichtigung s¿mtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen w¿rde, dass der bP gem. ¿ 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskr¿ftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausl¿ndern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umst¿nden k¿nnen von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK gesch¿tzte Privatleben eines Fremden eingreifen.Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausl¿ndern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umst¿nden k¿nnen von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK gesch¿tzte Privatleben eines Fremden eingreifen.
In Bezug auf die weiteren Erw¿gungen im Detail wird ebenfalls auf das ho. Erk. vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN verwiesen.
Bei rechtskr¿ftigem Abschluss des Asylverfahrens ist die bP somit nicht rechtm¿¿ig im Bundesgebiet aufh¿ltig. Es bleibt ihr aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erf¿llung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit f¿r den Fremden die Verpflichtung ¿sterreich unverz¿glich zu verlassen. Nur im Falle der Verh¿ngung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbeh¿rde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine beh¿rdliche Ma¿nahme durchsetzen.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegen¿berstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verh¿ltnissen mit jenen in ¿sterreich im Rahmen einer Interessensabw¿gung nicht zu einem ¿berwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in ¿sterreich gegen¿ber den ¿ffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes f¿hren w¿rde.
W¿rde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen k¿nnen, so w¿rde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und w¿rde dies dar¿ber hinaus dazu f¿hren, dass Fremde, welche die unbegr¿ndete bzw. rechtsmissbr¿uchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das ¿sterreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegr¿ndetheit bzw. Rechtsmissbr¿uchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt w¿ren, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in ¿sterreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander f¿hren w¿rde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden d¿rfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).W¿rde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen k¿nnen, so w¿rde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und w¿rde dies dar¿ber hinaus dazu f¿hren, dass Fremde, welche die unbegr¿ndete bzw. rechtsmissbr¿uchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das ¿sterreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegr¿ndetheit bzw. Rechtsmissbr¿uchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt w¿ren, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in ¿sterreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander f¿hren w¿rde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden d¿rfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verh¿ltnism¿¿igkeit der Ma¿nahme der Verh¿ngung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erw¿gungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK gesch¿tzten Rechte der bP zul¿ssig ist, weil im Rahmen einer Interessensabw¿gung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das ¿ffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet ¿berwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und dar¿ber hinaus verh¿ltnism¿¿ig ist.Aus den o.a. Erw¿gungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK gesch¿tzten Rechte der bP zul¿ssig ist, weil im Rahmen einer Interessensabw¿gung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das ¿ffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet ¿berwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und dar¿ber hinaus verh¿ltnism¿¿ig ist.
Gegenst¿ndliche Ausweisung ist von der sachlich und ¿rtlich zust¿ndigen Fremdenbeh¿rde zu vollziehen.
II.2.8. Aufgrund der oa. Ausf¿hrungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau -wenn auch im Rahmen eines erg¿nzenden Ermittlungsverfahrens- beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Ber¿cksichtigung s¿mtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulie¿e, dass die bP im Falle einer R¿ckkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw.¿ 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt w¿re, bzw. eine ¿berstellung in den Herkunftsstaat einen unzul¿ssigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gew¿hrleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.2.8. Aufgrund der oa. Ausf¿hrungen ist dem Bundesasylamt letztlich im Rahmen einer Gesamtschau -wenn auch im Rahmen eines erg¿nzenden Ermittlungsverfahrens- beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Ber¿cksichtigung s¿mtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulie¿e, dass die bP im Falle einer R¿ckkehr nach Pakistan dort mit der erforderlichen ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw.¿ 8 Absatz eins, AsylG ausgesetzt w¿re, bzw. eine ¿berstellung in den Herkunftsstaat einen unzul¿ssigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gew¿hrleistete Recht auf das Privat- und/oder Familienleben darstellt, weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Religion, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014