Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. C8 423588-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, FZ. 11 14.708-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011, FZ. 11 14.708-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 06.12.2011 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 08.12.2011 von den Sicherheitsbehörden erstbefragt und am 13.12.2011 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er ein Mitglied der Akali Dal Partei in Amritsar gewesen sei. Aus diesem Grund sei er von den Leuten der Kongresspartei, der BJP und der Shir Sena Partei verfolgt und angegriffen worden. Die Polizei sei bei dem Angriff auch dabei gewesen und sei der Beschwerdeführer entführt worden. Aus diesen Gründen habe er sein Land verlassen und habe er Angst im Falle einer Rückkehr nach Indien umgebracht zu werden.
In der niederschriftlichen Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer, sich psychisch und physisch in der Lage für die Vernehmung zu fühlen und gesund zu sein. Auch bestätigte er, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. An seiner Heimatadresse habe er von Geburt an bis zu seiner Ausreise gewohnt und hätte er dort zusammen mit seiner Mutter gelebt. Sein Vater sei im Jahr 1999 gestorben. Dieser sei ein Mitglied der Shriomani Akali Dal Partei gewesen und werde seit einer Demonstration im April 1999 vermisst.
Der Beschwerdeführer habe als Tagelöhner gearbeitet. Seine Mutter lebe vom Verkauf der Milch, die ihre zwei Büffel geben würden. Der Beschwerdeführer sei bis zur zehnten Klasse zur Schule gegangen und habe seine Zeugnisse in Indien.
Im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island habe er keine Familienangehörigen oder Personen, mit denen er in einer Lebensgemeinschaft lebe. Er spreche nicht Deutsch.
Seit dem Jahr 2010 sei auch er ein einfaches Mitglied der Shriomani Akali Dal Partei in Amritsar gewesen und habe bei Demonstrationen mitgemacht. Strafbare Handlungen habe er nicht begangen und sei er auch nicht erkennungsdienstlich behandelt worden. Allerdings hätten ihn die Mitglieder der Kongresspartei attackiert. Dagegen habe er sich an die Polizei gewandt, jedoch sei seine Anzeige nicht aufgenommen worden. Konkret sei er zwei Mal bei der Polizei gewesen:
im April 2011 auf dem Wachzimmer XXXX und im Juli 2011 auf der Polizeistation XXXX.im April 2011 auf dem Wachzimmer römisch 40 und im Juli 2011 auf der Polizeistation römisch 40 .
Zu seinen konkreten Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater aufgrund der Mitgliedschaft bei der Akali Dal Partei gestorben sei. Seit dem Jahr 2009 unterstütze auch der Beschwerdeführer diese Partei. Im Jänner 2011 sei er ein Mitglied geworden. Er sei bei Demonstrationen dabei gewesen und in die Dörfer gegangen, um anderen Dorfbewohnern von der Partei zu erzählen. Ab und zu sei bei den Demonstrationen auch der Vorsitzende der Partei Simranjit Singh Mann dabei gewesen. Zweimal sei der Beschwerdeführer bei einer Demonstration in XXXX und XXXX verprügelt respektive angegriffen worden. Viele seiner Parteikollegen seien dabei auch schwer verletzt worden. Er sei auf der Polizeistation gewesen, aber niemand habe auf ihn gehört. Der Beschwerdeführer habe auch die Drohung erhalten, dass man ihn umbringen werde. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe. Er wolle auch noch erwähnen, dass man versucht habe, ihn zwei bis dreimal in einen Fluss zu werfen.Zu seinen konkreten Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater aufgrund der Mitgliedschaft bei der Akali Dal Partei gestorben sei. Seit dem Jahr 2009 unterstütze auch der Beschwerdeführer diese Partei. Im Jänner 2011 sei er ein Mitglied geworden. Er sei bei Demonstrationen dabei gewesen und in die Dörfer gegangen, um anderen Dorfbewohnern von der Partei zu erzählen. Ab und zu sei bei den Demonstrationen auch der Vorsitzende der Partei Simranjit Singh Mann dabei gewesen. Zweimal sei der Beschwerdeführer bei einer Demonstration in römisch 40 und römisch 40 verprügelt respektive angegriffen worden. Viele seiner Parteikollegen seien dabei auch schwer verletzt worden. Er sei auf der Polizeistation gewesen, aber niemand habe auf ihn gehört. Der Beschwerdeführer habe auch die Drohung erhalten, dass man ihn umbringen werde. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe. Er wolle auch noch erwähnen, dass man versucht habe, ihn zwei bis dreimal in einen Fluss zu werfen.
Wie seine Gegner konkret heißen würden, wisse er nicht, er könne nur sagen, dass sie Mitglieder der Kongresspartei seien. Sie seien mit seinem Vater verfeindet gewesen und nunmehr hinter ihm her. Zu der von ihm unterstützten Partei gab er an zu glauben, dass sie im Jahr 1986 gegründet worden sei. Der Beschwerdeführer korrigierte sich sogleich dahingehend, dass es doch 1996 gewesen sei. Das Emblem der Partei sei ein Elefant. Wer der Gründer sei, wisse er nicht. In seiner Region gebe es fünf Mitglieder. Seit er bei der Partei dabei gewesen sei, habe es keine Wahlen gegeben. Wie viele Stimmen seine Partei zuvor bekommen habe, wisse er nicht. Zu den Zielen seiner Partei gab er an, dass sie die Sikhs über ihre Unterdrückung informieren würde. So wie sein Vater vermisst worden und ums Leben gekommen sei, wolle er, dass alle Leute wissen, wie es den Sikhs ergehe. Der Vorsitzende für seine Region heiße XXXX und sei ein Parlamentsabgeordneter. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Partei liege daran, dass auch sein Vater Mitglied gewesen sei. Zu den Statuten der Partei befragt gab er an, dass sie für alle Sikhs Gerechtigkeit wolle. Von den anderen Parteimitgliedern wisse er aktuell nichts. Erneut aufgefordert Angaben zu seiner Partei zu machen schilderte der Beschwerdeführer, sie würden die Sikhs über ihre Zustände informieren, wie sie unmenschlich im Jahr 1984 von der Regierung behandelt worden seien und wie viele Sikhs damals ihr Leben verloren hätten.Wie seine Gegner konkret heißen würden, wisse er nicht, er könne nur sagen, dass sie Mitglieder der Kongresspartei seien. Sie seien mit seinem Vater verfeindet gewesen und nunmehr hinter ihm her. Zu der von ihm unterstützten Partei gab er an zu glauben, dass sie im Jahr 1986 gegründet worden sei. Der Beschwerdeführer korrigierte sich sogleich dahingehend, dass es doch 1996 gewesen sei. Das Emblem der Partei sei ein Elefant. Wer der Gründer sei, wisse er nicht. In seiner Region gebe es fünf Mitglieder. Seit er bei der Partei dabei gewesen sei, habe es keine Wahlen gegeben. Wie viele Stimmen seine Partei zuvor bekommen habe, wisse er nicht. Zu den Zielen seiner Partei gab er an, dass sie die Sikhs über ihre Unterdrückung informieren würde. So wie sein Vater vermisst worden und ums Leben gekommen sei, wolle er, dass alle Leute wissen, wie es den Sikhs ergehe. Der Vorsitzende für seine Region heiße römisch 40 und sei ein Parlamentsabgeordneter. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Partei liege daran, dass auch sein Vater Mitglied gewesen sei. Zu den Statuten der Partei befragt gab er an, dass sie für alle Sikhs Gerechtigkeit wolle. Von den anderen Parteimitgliedern wisse er aktuell nichts. Erneut aufgefordert Angaben zu seiner Partei zu machen schilderte der Beschwerdeführer, sie würden die Sikhs über ihre Zustände informieren, wie sie unmenschlich im Jahr 1984 von der Regierung behandelt worden seien und wie viele Sikhs damals ihr Leben verloren hätten.
Zu den konkreten Angriffen ihm gegenüber gab er an, dass dies im April 2011 im Dorf XXXX zum ersten Mal geschehen sei. Er und die fünf anderen Parteimitglieder hätten sich in einem Tempel versammelt und die Sikhs informieren wollen, dass sie von der BJP sowie von der Kongresspartei verhindert würden. Diese Parteien hätten nicht gewollt, dass sie Demonstrationen abhielten. Die Gegner hätten sie geschlagen und Informationsblätter über die Partei des Beschwerdeführers zerrissen. Er sei bei der Polizei gewesen, aber diese habe ihn wieder weggeschickt.Zu den konkreten Angriffen ihm gegenüber gab er an, dass dies im April 2011 im Dorf römisch 40 zum ersten Mal geschehen sei. Er und die fünf anderen Parteimitglieder hätten sich in einem Tempel versammelt und die Sikhs informieren wollen, dass sie von der BJP sowie von der Kongresspartei verhindert würden. Diese Parteien hätten nicht gewollt, dass sie Demonstrationen abhielten. Die Gegner hätten sie geschlagen und Informationsblätter über die Partei des Beschwerdeführers zerrissen. Er sei bei der Polizei gewesen, aber diese habe ihn wieder weggeschickt.
Zu einer möglichen Niederlassung in einem anderen Landesteil gab der Beschwerdeführer an, sich eineinhalb Monate in Delhi aufgehalten zu haben, jedoch sei er auch dort angegriffen worden. Dass es sich dabei nicht um einen Überfall gehandelt habe, wisse er, zumal er mit niemand verfeindet sei. Lediglich mit den gegnerischen Parteimitgliedern und sei er sich ganz sicher, dass diese dahinterstecken würden.
Zuletzt habe der Beschwerdeführer im August 2011 in Delhi Kontakt zu seinen Widersachen gehabt. Er habe sich konkret zu jenem Zeitpunkt entschlossen sein Land zu verlassen, da sie ihn eben bis nach Delhi verfolgt hätten. Die Personen hätten seinen Vater gekidnappt und umgebracht, dasselbe würden sie auch mit ihm machen. Weitere Angaben wolle er nicht machen. Nach Vorhalt der Feststellungen zu Rückkehrfragen nach Indien, insbesondere zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zur Grundversorgung und zur medizinischen Versorgung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater seit den letzten zwölf Jahren vermisst werde. Er wisse nicht, ob dieser noch am Leben oder schon gestorben sei. Er wolle nicht dasselbe Schicksal erleben. Den Dolmetscher habe der Beschwerdeführer einwandfrei verstanden und habe er die Wahrheit angegeben.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2011 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
2.1. Das Bundesasylamt traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. Auswärtiges Amt, Dezember 2010 und Februar 2011; UK Home Office, September 2010; US State Department, Mai 2011; Gutachten Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur Innerstaatlichen Fluchtalternative, Juni 2008) zur allgemeinen Lage in Indien.
2.2. In der Begründung wurden die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig befunden. Zwar habe er seine Ausreise damit begründet, dass er ein Mitglied der Akali Dal Partei gewesen sei, jedoch habe er zu der Partei keine konkreten Angaben machen können. Auch habe er nicht vermocht, das Interesse der gegnerischen Parteimitglieder an seiner Person zu erklären und habe versucht, dies mit der Parteimitgliedschaft seines Vaters zu begründen. Habe er dazu aber in der Erstbefragung noch angegeben, er wüsste nicht, wann sein Vater gestorben sei, so habe er in der Einvernahme dann vorgebracht, dass dies 1999 gewesen sei. Gleich darauf habe er divergierend angegeben, dass sein Vater seit 1999 lediglich vermisst werde, um später wiederum vorzubringen, sein Vater wäre gekidnappt und umgebracht worden, wohingegen er kurz darauf aussagte, dieser werde vermisst und man wüsste nicht, was mit ihm passiert sei. Aus diesen divergierenden Angaben müsse geschlossen werden, dass diese nicht mit der Realität übereinstimmen. Widersprüchlich seien auch seine Angaben, wann er Mitglied bei dieser Partei geworden sei, habe er doch zunächst 2010 angegeben, später aber vorgebracht, dass dies im Jänner 2011 gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem auch divergierende Angaben zu den angeblichen Bedrohungen selbst gemacht. So habe er zunächst angegeben, zweimal während einer Demonstration angegriffen worden zu sein. Später habe er sein Vorbringen dahingehend gesteigert, dass man versucht hätte, ihn in den Fluss zu werfen. Weiter in der Befragung habe er dann angegeben, man hätte ihn auch in Delhi bedroht, als er sich dort 1,5 Monate aufgehalten hätte. Dies stimme jedoch mit seinen Angaben, wonach er sich bis zu seiner Ausreise an seinem Heimatort aufgehalten habe, nicht überein. Aufgrund der vagen, unkonkreten und zudem divergierenden Angaben zu seinem angeblichen Fluchtgrund habe dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen. Zudem würden die angeblichen Bedrohungen in keinem zeitlichen Zusammenhang zum Zeitpunkt seiner Ausreise stehen. Es sei somit offensichtlich, dass der gestellte Antrag lediglich der Legalisierung seines Aufenthalts in Österreich dienen solle und die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgt sei.
3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2011 die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem Beschwerdeführer am 13.12.2011 die ARGE Rechtsberatung als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
4. In der am 27.12.2011 fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und das Vorbringen des Beschwerdeführers kursorisch wiederholt. Zudem wurde ausgeführt, dass die Vorwürfe des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer unkonkrete, vage und zudem divergierende Aussagen getätigt habe und deshalb nicht glaubhaft sei, vollkommen falsch seien und sich das Bundesasylamt nicht einmal ansatzweise konkret mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst habe. So sei beispielsweise allein schon die unterschiedliche Schreibweise und unterschiedliche Bezeichnung der Partei des Beschwerdeführers ein eindeutiger Beweis dafür, dass das Bundesasylamt den Fall des Beschwerdeführers nicht mit der angemessenen Tiefe behandelt hätte. Zudem habe sich die Behörde nur äußerst oberflächlich mit dem Fall auseinandergesetzt, sei der negative Bescheid doch am selben Tag wie die Einvernahme ausgefertigt worden, woraus offensichtlich keinerlei Recherchen bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers stattgefunden hätten und außer seitenweisen Textbausteinen die Beweiswürdigung nur aus einigen wenigen Sätzen bestehe, wobei auf das eigentlich Vorbringen nicht eingegangen werde. Entgegen der angeblichen Vagheit der Aussagen des Beschwerdeführers habe dieser konkret angegeben, wo er gewohnt habe, was seinem Vater zugestoßen sei und wovon seine Familie gelebt habe, wann und warum er selbst der Partei beigetreten sei, was er als Parteimitglied getan habe und von wem er attackiert worden sei, wann er zur Polizei gegangen sei und was die Folgen gewesen seien. Außerdem habe er angegeben, wo und wann die Angriffe passiert seien, die Namen anderer Parteimitgliedern in seinem Umkreis habe er genannt und auch die Ziele der Partei. Es sei daher absolut unverständlich, warum das Bundesasylamt die Behauptung aufstelle, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unkonkret gewesen sei.
Diese Umkehrung der Argumentation zeige sich auch in der rechtlichen Beweiswürdigung, beispielsweise wenn das Bundesasylamt absurder Weise behaupte, der Beschwerdeführer hätte in der Einvernahme keinerlei konkrete Angaben zu seiner Partei gemacht, obwohl wie oben erwähnt nicht nur das Gegenteil zutreffend sei und darüber hinaus das Bundesasylamt selbst nicht einmal den Namen der Partei richtig aufzeichnen habe können, oder einfach für Internetrecherchen bemüht habe, dass das Bundesasylamt in der Folge nicht verstehe, warum gegnerische Parteien - insbesondere hindu-nationalistische Parteien - feindselig gegenüber der Agitation für Selbstbestimmung der Sikhs eingestellt seien, wie sie der Beschwerdeführer vertrete, könne daher nicht überraschen. Nach allgemeinem Menschenverstand sei es allerdings offensichtlich und sei dies vom Beschwerdeführer auch ausführlich erklärt worden. Falsch sei weiters der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe über den Tod seines Vaters widersprüchliche Aussagen getätigt. Es sei vielmehr richtig, dass er in allen Einvernahmen konsistent und glaubwürdig ausgesagt habe, dass sein Vater 1999 verschwunden sei und seitdem kein Lebenszeichen mehr von ihm bekannt sei. Der Beschwerdeführer nehme an, dass sein Vater tot sei, aber Beweise habe er dafür keine. Ein Widerspruch sei in den Protokollen dahingehend nicht erkennbar. Divergierend seien ebenfalls keineswegs die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgung, vielmehr habe der Beschwerdeführer nur mehrere Vorfälle beschrieben, die unabhängig voneinander stattgefunden hätten. Warum die Aussage, dass versucht worden sei, ihn in einem Fluss zu werfen, ein Widerspruch dazu sein sollte, dass er - an einem anderen Tag, an einem anderen Ort, zu einer anderen Gelegenheit - bei einer Demonstration angegriffen worden sei, können nicht nachvollzogen werden. Zu der angeblich bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt versucht habe nach Delhi zu fliehen, aber wegen seiner Bekanntheit als Aktivist für Sikhs auch dort weiterhin verfolgt worden sei. Es sei anzunehmen, dass es ebenfalls in anderen Landesteilen der Fall wäre, wobei zusätzlich zur Gefahr der weiteren Bedrohung durch Hindu-Nationalisten der Beschwerdeführer dort niemanden kenne und keine Lebensgrundlage hätte. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Indien auseinanderzusetzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Dadurch, dass die erkennende Behörde dies aber nicht getan habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich. Abschließend wurde der Antrag gestellt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, um sich mit der Situation in Indien zu befassen.
5. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 03.06.2013 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage in Indien zur Kenntnis gebracht und wurde er aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände in seinem Bereich, welche sich neu ergeben haben, darzulegen. Ferner wurden ihm Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt.
Am 01.07.2013 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ab, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer über keine weiteren Beweismittel zu seinem Vorbringen verfüge und er mit Erhebungen im Herkunftsland unter Verwendung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich einverstanden sei. Der Beschwerdeführer sei in das Bundesgebiet illegal eingereist. Er sei sowohl strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er sei bemüht die deutsche Sprache zu lernen und beabsichtige, in der nächsten Woche einen Deutschkurs auf der Stufe A2 zu absolvieren. Ferner habe er weder Verwandte noch Kinder in Österreich und besuche er keine Schule und auch keine Universität. Gegen den Beschwerdeführer sei kein Aufenthaltsverbot verhängt worden, zumal dieser unbescholten sei.
II. Der Asylgerichtshof hat in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs aus dem Ort XXXX, Bundesstaat Haryana. Er hat in der Zeit von 1998 bis 2008 die Grundschule besucht und danach als Tagelöhner seinen Lebensunterhalt verdient. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, ledig und kinderlos und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs aus dem Ort römisch 40 , Bundesstaat Haryana. Er hat in der Zeit von 1998 bis 2008 die Grundschule besucht und danach als Tagelöhner seinen Lebensunterhalt verdient. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, ledig und kinderlos und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Es besteht keine schützenswerte dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich. Er geht keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nach, spricht nicht Deutsch und hat keine sonstigen Bindungen in Österreich.
1.2. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Indien von Angehörigen der gegnerischen Parteien verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht ist. Er wird auch nicht von der Polizei bzw. von staatlicher Seite verfolgt und es besteht keine Gefährdung seiner Person in seinem Heimatland.
In eventu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.
1.3. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.
1.4. Zur allgemeinen Lage in Indien werden aufgrund der nachfolgend zitierten, im Rahmen einer vom Asylgerichtshof verfügten Verfahrensanordnung dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:
Indien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Nach der Verfassung ist Indien ein Rechtsstaat; die rechtsstaatlichen Grundsätze werden, allerdings mit Einschränkungen, auch in der Rechtswirklichkeit eingehalten. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei.
Die indische Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Regierung geht konsequent gegen militante Gruppierungen vor. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar.
Im Mai 2009 wurde die seit 2004 regierende Koalition der United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongress-Partei im Amt bestätigt. Gegenüber der ersten UPA-Koalition gab es Änderungen in der Zusammensetzung der Koalition. Die UPA hat sich vor allem die Verbesserung der Lebensbedingungen der nach wie vor in Armut lebenden Mehrheit der Bevölkerung zum Ziel gesetzt. Das anhaltend hohe Wirtschaftswachstum soll dazu beitragen, mittelfristig Entwicklungsziele vor allem in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Infrastruktur zu erreichen. Ein weiteres Ziel der UPA ist das friedliche Miteinander der verschiedenen Ethnien und Religionsgemeinschaften.
Eine besondere Herausforderung stellt die zunehmende Intensität innerer Unruhen im sog. Naxalitengürtel (v.a. in ländlichen Bereichen des östlichen Kernindiens) dar: In diesen Gebieten bekämpfen maoistische Rebellen, deren Ziel die Zerstörung der demokratischen Staatsordnung ist, staatliche Einrichtungen sowie Vertreter von Armee und Polizei mit allen Mitteln. Sie rechtfertigen ihren Guerillakrieg mit der Verteidigung der Rechte von Stammesangehörigen und anderer Benachteiligter. Die einheimische Bevölkerung der betroffenen Gebiete wird sowohl von den Maoisten als auch von paramilitärischen Truppen im Auftrag des Staates eingeschüchtert und ist häufigen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Im Familienrecht genießen religiöse Minderheiten besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen.Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Artikel 25 -, 28,). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Im Familienrecht genießen religiöse Minderheiten besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen.
Ca. 150 Mio. Einwohner sind Muslime, davon über 30 Mio. Schiiten (Rest: Sunniten, über die Zahl der Sufis gibt es keine Angaben). Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit. Muslime sind nach Erkenntnissen des von der Regierung in Auftrag gegebenen sog. Sachar-Berichts von 2006 in wesentlichen Lebensbereichen (Gesundheit, Bildung, Arbeit) besonders häufig benachteiligt. Für eine staatliche Verfolgung von Muslimen gibt es aber keine Anzeichen; vielmehr bemüht sich die Regierung mit erheblichem finanziellem Einsatz um die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen.
Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung in der Regel nicht geduldet.
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen.
Es gibt keine Überprüfungen von Personen, die neu aus einem Teil von Indien in einen anderen Teil von Indien ankommen. Die lokalen Polizeidienststellen haben weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten, um Hintergrundüberprüfungen über Personen, die aus anderen Teilen von Indien eintreffen, durchzuführen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Allerdings besteht die Gefahr, von staatlichen Behörden (strafrechtlich) verfolgt zu werden, in der Regel für hochrangige Führungspersonen separatistischer Bewegungen oder militanter Organisationen ("high profile activists") oder ihre Familienangehörige und weniger für "low profile activists".
Das Stellen eines Asylantrags allein hat keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige.
In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen.
Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Indien allgemein eine entscheidungswesentliche Lageänderung ergeben hätte, kann - auch unter Berücksichtigung des Folgeberichts des US Department of State betreffend das Jahr 2012 vom 19.04.2013 - nicht festgestellt werden und stellt sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurde - neben einer Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden - eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, in welcher er konkret und ausführlich zu seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde sowie in der schriftlichen Stellungnahme vom 01.07.2013 wird insgesamt der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. wird kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte.
Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden und die Behörde dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Auch wurde er explizit nach Dokumenten aus seiner Heimat und sonstigen Bescheinigungsmitteln gefragt. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Vorwurf, dass das Bundesasylamt das Verfahrens nicht ordnungsgemäß geführt und unrichtige Feststellungen sowie eine rechtlich falsche Entscheidung getroffen habe, kann daher nicht nachvollzogen werden. Zwar ist es richtig, dass die Schreibweise der (behaupteten) Partei des Beschwerdeführers im Bescheid der Behörde uneinheitlich ist und dieser am selben Tag ausgefertigt wurde, an dem auch die Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden hatte, es können daraus aber vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen keine Versäumnisse respektive keine vorgefertigte Entscheidung der belangten Behörde erkannt werden, geht diese doch in der Beweiswürdigung eingehend auf die Aussagen des Beschwerdeführers ein.
Auch erweisen sich die im Verfahren vor der belangten Behörde verwerteten Länderberichte als hinreichend aktuell, umfassend und ausgewogen und für den gegenständlichen Fall ausreichend. Zudem stellt sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, so dass der Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen abzulehnen war. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer seitens des erkennenden Gerichtshofs umfangreiche Länderberichte mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, zu welchen er sich jedoch inhaltlich nicht äußerte.
2.2. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen auf eine Verfolgung durch Mitglieder der gegnerischen Kongresspartei.
2.2.1. Die Angaben des Beschwerdeführers waren sehr allgemein gehalten, nicht plausibel und widersprüchlich. Er schilderte keine einzige Begebenheit näher und blieb bei seinen Antworten oberflächlich und ausweichend. Trotz wiederholter Versuche, den Beschwerdeführer zu ausführlicheren Schilderungen anzuregen, konnte er weder zu seinen Gegnern, noch zu den in den Raum gestellten Übergriffen gegen ihn respektive zu den ihm gegenüber ausgesprochenen Todesdrohungen oder zu der dahinterstehenden Motivation (Feindschaft der Angreifer mit seinem Vater) sowie zum eigentlichen Auslöser für seine Flucht (ein weiterer Zwischenfall während seiner "innerindischen" Flucht) nähere und kohärente Angaben machen und wiesen seine Schilderungen mehrfach Ungereimtheiten auf. So etwa gab er einerseits in der Erstbefragung an, von insgesamt drei Parteien (der Kongresspartei, der BJP und der Shir Sena) verfolgt worden zu sein und berichtete von lediglich einem Angriff gegen seine Person, bei der auch die Polizei anwesend gewesen sei. Ferner stellte er eine Entführung seiner Person in den Raum.
Demgegenüber beschränkte sich der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt lediglich auf die Kongresspartei als Gegner, wobei er im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung nunmehr von insgesamt zwei Übergriffen von dieser Partei ausging, welche eigentlich mit seinem Vater verfeindet gewesen seien und es nunmehr auf den Beschwerdeführer abgesehen hätten. Eine Präsenz der Sicherheitsbehörden bei einem der Übergriffe schilderte der Beschwerdeführer in der Einvernahme ebenso wenig wie eine Entführung, sondern gab er dezidiert an, "lediglich" geschlagen respektive verfolgt worden zu sein. Demgegenüber erwähnte der Beschwerdeführer in der Einvernahme erstmals, dass seine Gegner versucht hätten ihn zwei bis dreimal in einen Fluss zu werfen respektive dass er auch eine Drohung erhalten hätte, in der gestanden sei, dass er umgebracht werden würde, ohne aber auch dazu nähere Details zu schildern.
Ferner widersprach er sich hinsichtlich seines Beitritts zur Akali Dal Partei, gab er dazu einerseits 2010 und andererseits Jänner 2011 an. Zudem waren auch seine Aussagen zu seinem Vater miteinander nicht in Einklang zu bringen, variierten diese doch wiederholt insofern, als der Beschwerdeführer einerseits vom Tod seines Vaters 1999 berichtete, andererseits aber aussagte, dass dieser seit einer Demonstration im Jahr 1999 als vermisst gelte.
Weiters nannte der Beschwerdeführer keine Hintergründe zu der vermeintlichen - auf einer nicht näher ausgeführten Feindschaft seines Vaters mit den unbekannten Gegnern beruhenden - Motivation der Widersacher den Beschwerdeführer zu verfolgen. Dies gilt zum einen in Anbetracht des lange zurückliegenden Ereignisses (Vater seit 1999 vermisst) und zum anderen auch im Hinblick der Aussage des Beschwerdeführers, dass dieser lediglich ein einfaches Parteimitglied gewesen und somit keine exponierte (und damit das Interesse seiner Gegner begründenden) Stellung innerhalb der Akali Dal Partei innegehabt habe, als nicht nachvollziehbar. Ganz allgemein ist aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aber an jedweder Nähe zur genannten Partei zu zweifeln, zeichnete sich sein Vorbringen doch durch vor allem durch grobes Unwissen zu grundlegenden Angaben zur Partei (wie etwa zu dessen Gründer, dem Gründungsjahr, dem Abschneiden bei den letzten Wahlen, den konkreten Zielen der Partei oder den Parteistatuten) aus und kann damit auch nicht auf den Wahrheitsgehalt seiner Aussage geschlossen werden, im Zuge seiner Tätigkeit für die Akali Dal den Sikhs in den umliegenden Dörfern von der Partei erzählt zu haben.
Weder auf konkrete Nachfragen noch in den Ausführungen in der Beschwerde - in welcher wiederum bloße Aufzählungen des bereits Geschilderten erfolgten, ohne aber Details zum Hergang der Zwischenfälle zu schildern - war der Beschwerdeführer in der Lage, die genannten Widersprüche und Ungereimtheiten in seinem Vorbringen aufzuklären und ein kohärentes, nachvollziehbares Vorbringen zu seinem Fluchtgrund zu erstatten. Zusammengefasst war der Beschwerdeführer nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuell oder künftig tatsächlich bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen und erwiesen sich seine Schilderungen als unglaubhaft.
2.2.2. Außerdem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituation durch seine Gegner allenfalls um eine Verfolgung durch eine private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.
Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Vielmehr ist mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor Todesdrohungen und allfälligen Übergriffen bieten würden. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Einvernahme in den Raum, sich zweimal an die Polizei gewandt zu haben, jedoch sei seine Anzeige nicht aufgenommen worden. In diesem Zusammenhang ist einerseits auf die mangelhafte Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen hinzuweisen und andererseits auszuführen, dass dem Beschwerdeführer selbst im Falle einer tatsächlichen Schutzverweigerung durch die indischen Behörden die Möglichkeit unbenommen geblieben wäre, sich an eine übergeordnete Dienststelle zu wenden oder beispielsweise mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gerichtlich gegen die Untätigkeit der Sicherheitsbehörde vorzugehen. Aus der Quellenlage ergibt sich jedoch zweifellos, dass die indischen Sicherheitsbehörden prinzipiell auf Grundlage der Gesetze agieren. Aus seinen Schilderungen kann jedenfalls nicht auf eine Untätigkeit der Polizei im Falle von gewalttätigen Übergriffen und Todesdrohungen geschlossen werden.
Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen in derartigen Bedrohungssituationen - wie vom Beschwerdeführer berichtet - auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
2.2.3. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt vorgehaltenen Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten substantiiert entgegentreten. Zu seinem Vorbringen, selbst in Delhi von seinen Widersachern gefunden worden zu sein, ist auf die obigen Ausführungen zur mangelhaften Glaubwürdigkeit seiner Angaben zu verweisen.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er verfügt über zehn Jahre Grundschulbildung und Arbeitserfahrung als Tagelöhner, so dass davon auszugehen ist, dass er auch weiterhin zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich die Anhänger der gegnerischen Partei tatsächlich die Mühe machen sollten, ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen, ebenso wenig ist - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - ersichtlich, wie sie ihn überall in Indien finden sollten.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich auch bei vom Asylgerichtshof nicht angenommenen Zutreffen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer hat, wie unter 2.2. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.
Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch Drittpersonen ist auszuführen, dass eine solche im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant ist, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall, wie unter 2.2.2. dargelegt, nicht angenommen werden kann. Vielmehr wird aufgrund der Quellenlage davon ausgegangen, dass allfälligen Bedrohungen und Übergriffen durch private Personen in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet wird.
Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Es sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Es ist auf Basis der Länderfeststellungen und im individuellen Fall nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als gesundem jungem Mann, welcher über zehn Jahre Grundschulbildung und Arbeitserfahrung als Tagelöhner verfügt, nicht auch außerhalb seiner Heimatregion, beispielsweise in Großstädten wie Delhi, Mumbai oder Kalkutta, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten möglich und zumutbar sein sollte seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem verfügt er zumindest durch seine Mutter über ein familiäres und soziales Netz in Indien.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Indien zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Indien zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Aus der Quellenlage ergibt sich, dass in Indien keine generelle politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der indische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass in Indien jedenfalls keine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Indien ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit zwei Jahren in Österreich auf, hatte in dieser Zeit aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste im Alter von 21 Jahren unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag.
Der ledige Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.
Eine Berufstätigkeit, ein Studium, Deutschkenntnisse bzw. eine Teilnahme an Kursen oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben bzw. wurden nicht geltend gemacht, sodass von derartigen Faktoren nicht ausgegangen wird. Die bloße Absicht, einen Deutschkurs zu besuchen, wie in der Stellungnahme vom 01.07.2013 ausgeführt wurde, vermag per se keine Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet begründen. Dass er tatsächlich an einem solchen Kurs teilgenommen hat, wurde aber - entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des erkennenden Gerichtshofs im Schreiben vom 03.06.2013 - nicht nachgewiesen. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer in Österreich einer (gelegentlichen) Beschäftigung nachgehen oder in der Zwischenzeit bereits über Deutschkenntnisse verfügen würde, würde dies nichts daran ändern, dass sich der 21-jährige Beschwerdeführer erst zwei Jahre in Österreich aufhält, dagegen sein ganzes bisheriges Leben davor in Indien verbracht hat, wo nach wie vor zumindest seine Mutter lebt und er somit seine ganz überwiegende Sozialisation erfahren hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Aus Sicht des Asylgerichtshofs das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers zudem zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. dazu auch VfGH 13.03.2012, U 466/11, U 1836/11).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers zudem zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche dazu auch VfGH 13.03.2012, U 466/11, U 1836/11).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014