Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Zl. C6 310.478-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.2.2007, 07 00.105-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. PUTZER als Vorsitzende und den Richter Dr. SCHADEN als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.2.2007, 07 00.105-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, XXXX, stellte am 10.9.2005 den Antrag, ihr Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 23.11.2006, 05 14.522-BAL, wies das Bundesasylamt ihren Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl I 101 (AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III).1.1. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin, römisch 40 , stellte am 10.9.2005 den Antrag, ihr Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 23.11.2006, 05 14.522-BAL, wies das Bundesasylamt ihren Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei).
1.2. Die Beschwerdeführerin stellte am 4.1.2007 - vertreten durch ihren Vater - den Antrag, ihr internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet).
Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG), ab (Spruchpunkt I) und erkannte ihr des Status des Asylberechtigten nicht zu; gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG erkannte es ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilte es der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5.9.2007 (Spruchpunkt III).Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG), ab (Spruchpunkt römisch eins) und erkannte ihr des Status des Asylberechtigten nicht zu; gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG erkannte es ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilte es der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 5.9.2007 (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 1.3.2007 zu Handen ihres Vaters als gesetzlichen Vertreters durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 8.3.2007.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde vergleiche Pt. 2.2.1.2) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung vom 8.3.2007.
1.3. Das Verfahren, das die Mutter der Beschwerdeführerin betrifft (und das beim Asylgerichtshof zu 308.037 geführt wird), hat ergeben, dass ihr auf Grund ihrer Verfolgung Asyl zu gewähren ist, und zwar auf Grund des § 7 AsylG 1997.1.3. Das Verfahren, das die Mutter der Beschwerdeführerin betrifft (und das beim Asylgerichtshof zu 308.037 geführt wird), hat ergeben, dass ihr auf Grund ihrer Verfolgung Asyl zu gewähren ist, und zwar auf Grund des Paragraph 7, AsylG 1997.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Feststellungen über den Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter.
Es gibt - wie schon angesichts des Alters der Beschwerdeführerin kaum hervorgehoben werden muss, aber der Vollständigkeit halber erwähnt wird - keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beschwerdeführerin im Zuge von Kriegshandlungen eines Verbrechens schuldig gemacht hätte.
2.2.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.2.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG zu führen. Da es am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war, ist es vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2.2.1.1. § 1 Z 6 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 definiert als "Familienangehörigen": "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist".2.2.2.1.1. Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 definiert als "Familienangehörigen": "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist".
§ 10 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 steht unter der Überschrift "Familienverfahren" und lautet:Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 steht unter der Überschrift "Familienverfahren" und lautet:
"(1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines"(1) Familienangehörige (Paragraph eins, Ziffer 6,) eines
1. Asylberechtigten;
2. subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder2. subsidiär Schutzberechtigten (Paragraphen 8, in Verbindung mit 15) oder
3. Asylwerbers
stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß Paragraph 3, Asyl zu gewähren. Absatz 2, gilt.
(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß Paragraph 16, drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.
(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid."
2.2.2.1.2. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG definiert als "Familienangehörigen": "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."2.2.2.1.2. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG definiert als "Familienangehörigen": "wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat."
§ 34 AsylG steht unter der Überschrift "Familienverfahren" und lautet:Paragraph 34, AsylG steht unter der Überschrift "Familienverfahren" und lautet:
"(1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"(1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid."
Soweit der Einleitungssatz des § 34 Abs. 1 AsylG von "§ 2 Z 22"Soweit der Einleitungssatz des Paragraph 34, Absatz eins, AsylG von "§ 2 Ziffer 22
AsylG spricht, handelt es sich offenbar um ein Redaktionsversehen:
gemeint ist § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Dieses Versehen wurde durch Art. I Z 11 BG BGBl. 29/2009 bereinigt; diese Änderung ist gemäß § 73 Abs. 6 AsylG am 1.4.2009 in Kraft getreten. § 34 Abs. 5 AsylG wurde durch das AsylGH-EinrichtungsG angefügt, § 34 Abs. 3 AsylG durch dieses Gesetz geändert; die Änderungen sind gemäß § 73 Abs. 5 AsylG am 1.7.2008 in Kraft getreten.gemeint ist Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG. Dieses Versehen wurde durch Artikel römisch eins, Ziffer 11, BG Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, bereinigt; diese Änderung ist gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG am 1.4.2009 in Kraft getreten. Paragraph 34, Absatz 5, AsylG wurde durch das AsylGH-EinrichtungsG angefügt, Paragraph 34, Absatz 3, AsylG durch dieses Gesetz geändert; die Änderungen sind gemäß Paragraph 73, Absatz 5, AsylG am 1.7.2008 in Kraft getreten.
2.2.2.1.3. Jeder der Beteiligten (also der Beschwerdeführer und seine Mutter) gehört der "Kernfamilie" (iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 bzw. des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG - wenngleich dieses Wort dort nicht verwendet wird) des jeweils anderen an, beide haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl, beiden aber subsidiärer Schutz gewährt. § 10 Abs. 2 AsylG 1997 und § 34 Abs. 2 AsylG kommen, da keinem der beiden Asyl gewährt worden ist, von vornherein nicht in Betracht, ebenso nicht, da beiden bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, § 10 Abs. 3 und 4 AsylG 1997 und § 34 Abs. 3 AsylG. Zu prüfen ist, ob eine der danach noch in Frage kommenden Bestimmungen, nämlich § 10 Abs. 5 AsylG 1997 oder § 34 Abs. 4 AsylG, anzuwenden ist.2.2.2.1.3. Jeder der Beteiligten (also der Beschwerdeführer und seine Mutter) gehört der "Kernfamilie" (iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG - wenngleich dieses Wort dort nicht verwendet wird) des jeweils anderen an, beide haben einen Asylantrag gestellt, keinem wurde bisher Asyl, beiden aber subsidiärer Schutz gewährt. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG kommen, da keinem der beiden Asyl gewährt worden ist, von vornherein nicht in Betracht, ebenso nicht, da beiden bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, Paragraph 10, Absatz 3 und 4 AsylG 1997 und Paragraph 34, Absatz 3, AsylG. Zu prüfen ist, ob eine der danach noch in Frage kommenden Bestimmungen, nämlich Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 oder Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, anzuwenden ist.
2.2.2.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; ihr Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; ihr Beschwerdeverfahren ist daher - anders als jenes des Beschwerdeführers selbst - nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen (§ 75 Abs. 1 AsylG iVm § 44 Abs. 1 AsylG 1997). Werden die Verfahren von Personen, die zueinander im Verhältnis von Familienangehörigen (iSd § 1 Z 6 AsylG 1997 bzw. des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG) stehen, teils vor, teils ab dem 1.1.2006 anhängig, so entsteht eine Situation, die in den Übergangsbestimmungen des AsylG nicht ausdrücklich geregelt worden ist. Auch die Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 55, 75; AB, 1055 BlgNR 22. GP, 5) enthalten keinen Hinweis, wie das Gesetz zu verstehen sei. Es entstünde eine "Kernfamilie" der Art, dass der Antrag des - bezogen auf den vorliegenden Fall - Kindes unter § 34 Abs. 4 AsylG fiele, ohne dass es Bezugspersonen für dieses "Familienverfahren" gäbe, da die Regelung über das Familienverfahren iSd § 34 Abs. 4 AsylG auf den früher gestellten Asylantrag der Mutter nicht anzuwenden ist, deren Verfahren ja unter das AsylG 1997 fällt. Daraus könnte man den Schluss ziehen, dass der Asylantrag des Kindes - da eben keine "Angehörigen" iSd § 34 Abs. 1 (iVm § 2 Abs. 1 Z 22) AsylG vorhanden sind - in kein Familienverfahren einbezogen werden kann. Dann müsste der Antrag eines Kindes, das keine eigenen Fluchtgründe hat, abgewiesen werden; es wäre somit schlechter gestellt als ein Kind, dessen Bezugsperson (im vorliegenden Fall: dessen Mutter) ihren Antrag ab dem 1.1.2006 gestellt hat, ebenso aber auch schlechter als ein Kind, das seinen Antrag vor diesem Tag eingebracht hat. Nur in der geschilderten Übergangssituation käme es zu dieser nachteiligen Konsequenz, die dem Gesetzgeber daher nicht als gewollt unterstellt werden kann. Dazu käme, dass diese Folgen nur die Angehörigen von Asylwerbern träfen, nicht aber jene von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; deren Anträge könnten (gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AsylG) an den bereits nach der alten Rechtslage gewährten Schutz anknüpfen, weil die Asylberechtigung und der subsidiäre Schutz, die nach dem AsylG 1997 erteilt worden sind, gemäß § 75 Abs. 5 und 6 AsylG "als zuerkannt" gelten.2.2.2.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; ihr Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; ihr Beschwerdeverfahren ist daher - anders als jenes des Beschwerdeführers selbst - nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen (Paragraph 75, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997). Werden die Verfahren von Personen, die zueinander im Verhältnis von Familienangehörigen (iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) stehen, teils vor, teils ab dem 1.1.2006 anhängig, so entsteht eine Situation, die in den Übergangsbestimmungen des AsylG nicht ausdrücklich geregelt worden ist. Auch die Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 55, 75; AB, 1055 BlgNR 22. GP, 5) enthalten keinen Hinweis, wie das Gesetz zu verstehen sei. Es entstünde eine "Kernfamilie" der Art, dass der Antrag des - bezogen auf den vorliegenden Fall - Kindes unter Paragraph 34, Absatz 4, AsylG fiele, ohne dass es Bezugspersonen für dieses "Familienverfahren" gäbe, da die Regelung über das Familienverfahren iSd Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auf den früher gestellten Asylantrag der Mutter nicht anzuwenden ist, deren Verfahren ja unter das AsylG 1997 fällt. Daraus könnte man den Schluss ziehen, dass der Asylantrag des Kindes - da eben keine "Angehörigen" iSd Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) AsylG vorhanden sind - in kein Familienverfahren einbezogen werden kann. Dann müsste der Antrag eines Kindes, das keine eigenen Fluchtgründe hat, abgewiesen werden; es wäre somit schlechter gestellt als ein Kind, dessen Bezugsperson (im vorliegenden Fall: dessen Mutter) ihren Antrag ab dem 1.1.2006 gestellt hat, ebenso aber auch schlechter als ein Kind, das seinen Antrag vor diesem Tag eingebracht hat. Nur in der geschilderten Übergangssituation käme es zu dieser nachteiligen Konsequenz, die dem Gesetzgeber daher nicht als gewollt unterstellt werden kann. Dazu käme, dass diese Folgen nur die Angehörigen von Asylwerbern träfen, nicht aber jene von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; deren Anträge könnten (gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 AsylG) an den bereits nach der alten Rechtslage gewährten Schutz anknüpfen, weil die Asylberechtigung und der subsidiäre Schutz, die nach dem AsylG 1997 erteilt worden sind, gemäß Paragraph 75, Absatz 5 und 6 AsylG "als zuerkannt" gelten.
Dieses Auslegungsergebnis könnte vermieden werden, wenn Asylanträge, die vor dem 1.1.2006 (aber nicht vor dem 1.5.2004, als es noch keine vergleichbaren Regelungen gab) anhängig gemacht worden sind, und solche, die erst danach anhängig geworden sind, in ein gemeinsames Familienverfahren einzubeziehen wären. Der Wortsinn des § 34 Abs. 1 und 4 AsylG lässt dies zu, weil der Ausdruck "Asylwerber" nicht zwingend auf Personen eingeschränkt werden muss, deren Antrag am 1.1.2006 noch nicht anhängig war, mag auch die Definition des Asylwerbers in § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG dies nahe legen ("ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens" - einen "Antrag auf internationalen Schutz" kannte das AsylG 1997 noch nicht). Dem Grundgedanken des "Familienverfahrens" wird durch eine solche Anwendung Rechnung getragen, besonders wenn man bedenkt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Aslyantrag an eine Berechtigung, die nach einer älteren Rechtslage besteht, offenkundig "anknüpfen" können soll. Die Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 7, 54) bringen zum Ausdruck, dass sich die neue Rechtslage von der alten nicht wesentlich unterscheiden soll; die "Sondernormen" zum Familienverfahren sollen danach in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst und - wie der historische Gesetzgeber meinte - klarer dargestellt werden, § 34 AsylG soll "im Wesentlichen" § 10 AsylG 1997 entsprechen. Die Vorschriften der beiden Rechtslagen sind so gestaltet, dass es wenig Schwierigkeiten bereitet, sie aufeinander zu beziehen, sieht man von Einzelproblemen ab (zB der Angehörigeneigenschaft des Ehegatten, die nach der neuen Rechtslage schon im Herkunftsstaat bestanden haben muss, während die Ehe nach der alten Rechtslange noch einige Zeit nach der Einreise geschlossen worden sein konnte; vgl. VwGH 12.12.2002, 2000/20/0078).Dieses Auslegungsergebnis könnte vermieden werden, wenn Asylanträge, die vor dem 1.1.2006 (aber nicht vor dem 1.5.2004, als es noch keine vergleichbaren Regelungen gab) anhängig gemacht worden sind, und solche, die erst danach anhängig geworden sind, in ein gemeinsames Familienverfahren einzubeziehen wären. Der Wortsinn des Paragraph 34, Absatz eins und 4 AsylG lässt dies zu, weil der Ausdruck "Asylwerber" nicht zwingend auf Personen eingeschränkt werden muss, deren Antrag am 1.1.2006 noch nicht anhängig war, mag auch die Definition des Asylwerbers in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG dies nahe legen ("ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens" - einen "Antrag auf internationalen Schutz" kannte das AsylG 1997 noch nicht). Dem Grundgedanken des "Familienverfahrens" wird durch eine solche Anwendung Rechnung getragen, besonders wenn man bedenkt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Aslyantrag an eine Berechtigung, die nach einer älteren Rechtslage besteht, offenkundig "anknüpfen" können soll. Die Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 7, 54) bringen zum Ausdruck, dass sich die neue Rechtslage von der alten nicht wesentlich unterscheiden soll; die "Sondernormen" zum Familienverfahren sollen danach in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst und - wie der historische Gesetzgeber meinte - klarer dargestellt werden, Paragraph 34, AsylG soll "im Wesentlichen" Paragraph 10, AsylG 1997 entsprechen. Die Vorschriften der beiden Rechtslagen sind so gestaltet, dass es wenig Schwierigkeiten bereitet, sie aufeinander zu beziehen, sieht man von Einzelproblemen ab (zB der Angehörigeneigenschaft des Ehegatten, die nach der neuen Rechtslage schon im Herkunftsstaat bestanden haben muss, während die Ehe nach der alten Rechtslange noch einige Zeit nach der Einreise geschlossen worden sein konnte; vergleiche VwGH 12.12.2002, 2000/20/0078).
Es ist daher davon auszugehen, dass der Asylantrag der Beschwerdeführerin und jener ihrer Mutter in ein gemeinsames Familienverfahren einzubeziehen sind, soweit die Vorschriften der beiden Rechtslagen über dieses gemeinsame Verfahren dies zulassen (AsylGH 30.1.2009, C5 311.547-1/2008/3E; 17.3.2009, C5 317.543-1/2008/2E; C5 235.842-2/2008/3E).
2.2.2.3. Bezogen auf das vorliegende Verfahren bedeutet das, dass der Beschwerdeführerin derselbe Schutzumfang zu gewähren ist wie ihrer Mutter.
Zu prüfen ist noch, ob dem etwa entgegensteht, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag erst gestellt hat, nachdem das Verfahren über den Antrag ihrer Mutter in erster Instanz bereits abgeschlossen war. Nach § 10 Abs. 5 AsylG 1997 und nach § 34 Abs. 4 AsylG sind die Verfahren aller Asylwerber "unter einem", also gemeinsam zu führen. Diese Bestimmungen haben den Regelfall vor Augen, dass die Asylwerber ihre Anträge gleichzeitig stellen, und möchten erreichen, dass die Schritte in den einzelnen Verfahren parallel gesetzt werden. Dass aber auch die Anträge nachgeborener Kinder im Familienverfahren zu erledigen sind, machen die parlamentarischen Materialien zu § 24 Abs. 7 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 deutlich, die besagen, dass für in Österreich nachgeborene Kinder asylberechtigter Fremder "die Bestimmungen des Familienverfahrens (§ 10) anzuwenden sind" (Erläut. zur RV, 120 BlgNR 22. GP, 17), sowie jene zu § 17 AsylG, wonach die Anträge in Österreich nachgeborener Kinder von Asylwerbern (so wie jene der Kinder von Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten) bei jeder Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden können (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 43). Da § 24 Abs. 7 AsylG 1997 (eine Bestimmung darüber, wo der Antrag eines nachgeborenen Kindes einzubringen ist) nicht nur die Kinder asylberechtigter Fremder, sondern auch jene subsidiär Schutzberechtigter und von Asylwerbern erwähnt, dürfte es auf einem Versehen beruhen, wenn die Materialien insoweit nur von den Kindern asylberechtigter Fremder sprechen. Daraus ergibt sich, dass auf den Antrag eines in Österreich nachgeborenen Kindes die Vorschriften über das Familienverfahren insgesamt anzuwenden sind, dann gibt es aber keinen Grund, warum das nicht für den Antrag eines Kindes gelten sollte, das zwar nicht nachgeboren ist, das aber seinen Antrag erst nach der Entscheidung über den Antrag des Elternteils stellt.Zu prüfen ist noch, ob dem etwa entgegensteht, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag erst gestellt hat, nachdem das Verfahren über den Antrag ihrer Mutter in erster Instanz bereits abgeschlossen war. Nach Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 und nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind die Verfahren aller Asylwerber "unter einem", also gemeinsam zu führen. Diese Bestimmungen haben den Regelfall vor Augen, dass die Asylwerber ihre Anträge gleichzeitig stellen, und möchten erreichen, dass die Schritte in den einzelnen Verfahren parallel gesetzt werden. Dass aber auch die Anträge nachgeborener Kinder im Familienverfahren zu erledigen sind, machen die parlamentarischen Materialien zu Paragraph 24, Absatz 7, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 deutlich, die besagen, dass für in Österreich nachgeborene Kinder asylberechtigter Fremder "die Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 10,) anzuwenden sind" (Erläut. zur RV, 120 BlgNR 22. GP, 17), sowie jene zu Paragraph 17, AsylG, wonach die Anträge in Österreich nachgeborener Kinder von Asylwerbern (so wie jene der Kinder von Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten) bei jeder Außenstelle des Bundesasylamtes eingebracht werden können (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 43). Da Paragraph 24, Absatz 7, AsylG 1997 (eine Bestimmung darüber, wo der Antrag eines nachgeborenen Kindes einzubringen ist) nicht nur die Kinder asylberechtigter Fremder, sondern auch jene subsidiär Schutzberechtigter und von Asylwerbern erwähnt, dürfte es auf einem Versehen beruhen, wenn die Materialien insoweit nur von den Kindern asylberechtigter Fremder sprechen. Daraus ergibt sich, dass auf den Antrag eines in Österreich nachgeborenen Kindes die Vorschriften über das Familienverfahren insgesamt anzuwenden sind, dann gibt es aber keinen Grund, warum das nicht für den Antrag eines Kindes gelten sollte, das zwar nicht nachgeboren ist, das aber seinen Antrag erst nach der Entscheidung über den Antrag des Elternteils stellt.
§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 und § 34 Abs. 4 AsylG, wonach die Verfahren der Asylwerber gemeinsam zu führen sind, können daher nur so ausgelegt werden, dass dies nur soweit geschehen soll, als es entsprechend der zeitlichen Lagerung möglich ist. Stellt daher - wie im vorliegenden Fall - das Kind seinen Antrag erst, nachdem das Bundesasylamt über den Antrag seiner Mutter bereits entschieden hat, so kann diese Bestimmung nicht auf das Verfahren vor dem Bundesasylamt angewandt werden; das bedeutet aber noch nicht, dass sie überhaupt nicht anzuwenden ist. Wird nämlich seine Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt, bevor er über die Beschwerde der Mutter entschieden hat, so hat er die Verfahren ab diesem Zeitpunkt tunlichst gemeinsam zu führen und jedenfalls die Regel anzuwenden, dass allen Asylwerbern der gleiche Schutzumfang zu gewähren ist (AsylGH 30.1.2009, C5 311.547-1/2008/3E; 17.3.2009, C5 317.543-1/2008/2E; C5 235.842-2/2008/3E; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 auch UBAS 20.9.2005, 263.184/0-X/47/05; 25.6.2007, 261.965-0/1E-X/47/05).Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 und Paragraph 34, Absatz 4, AsylG, wonach die Verfahren der Asylwerber gemeinsam zu führen sind, können daher nur so ausgelegt werden, dass dies nur soweit geschehen soll, als es entsprechend der zeitlichen Lagerung möglich ist. Stellt daher - wie im vorliegenden Fall - das Kind seinen Antrag erst, nachdem das Bundesasylamt über den Antrag seiner Mutter bereits entschieden hat, so kann diese Bestimmung nicht auf das Verfahren vor dem Bundesasylamt angewandt werden; das bedeutet aber noch nicht, dass sie überhaupt nicht anzuwenden ist. Wird nämlich seine Beschwerde dem Asylgerichtshof vorgelegt, bevor er über die Beschwerde der Mutter entschieden hat, so hat er die Verfahren ab diesem Zeitpunkt tunlichst gemeinsam zu führen und jedenfalls die Regel anzuwenden, dass allen Asylwerbern der gleiche Schutzumfang zu gewähren ist (AsylGH 30.1.2009, C5 311.547-1/2008/3E; 17.3.2009, C5 317.543-1/2008/2E; C5 235.842-2/2008/3E; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 auch UBAS 20.9.2005, 263.184/0-X/47/05; 25.6.2007, 261.965-0/1E-X/47/05).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der Mutter der Beschwerdeführerin ist Asyl zu gewähren, daher ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 und § 34 Abs. 4 AsylG auch ihr selbst Asyl zu gewähren, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten.Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der Mutter der Beschwerdeführerin ist Asyl zu gewähren, daher ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 und Paragraph 34, Absatz 4, AsylG auch ihr selbst Asyl zu gewähren, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe untersucht werden mussten.
2.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.2.2.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Schlagworte
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren, MinderjährigeZuletzt aktualisiert am
03.03.2014