Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. C12 427.307-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, FZ. 13 15.104-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013, FZ. 13 15.104-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF. und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 1991/51 idgF. und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., abgewiesen.
Der Antrag des XXXX vom 04.11.2013 auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 abgewiesen.Der Antrag des römisch 40 vom 04.11.2013 auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, ist spätestens am 19.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am 22.05.2012 durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen vor, er sei im Dorf XXXX, Bezirk Jamal Gong, Provinz Sunamgong geboren, ledig und habe im Herkunftsstaat neben seinen Eltern noch drei Brüder und zwei Schwestern.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, ist spätestens am 19.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 21.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am 22.05.2012 durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen vor, er sei im Dorf römisch 40 , Bezirk Jamal Gong, Provinz Sunamgong geboren, ledig und habe im Herkunftsstaat neben seinen Eltern noch drei Brüder und zwei Schwestern.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil man dort keine Arbeit finde und er kein Geld gehabt habe. Er sei ausgereist, um in einem anderen Land Arbeit zu finden und Geld zu verdienen. Das seien all seine Fluchtgründe; andere Gründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat hätte er nichts zu befürchten, er gehe aber dorthin nicht mehr zurück. Eine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder irgendwelche staatliche Sanktionen drohten ihm nicht.
1.2. Am 31.05.2012 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für Bengali durch.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Landwirtschaft seiner Eltern im Jahr 2004 vom Hochwasser zerstört worden sei. Bis dahin habe er ihnen geholfen, danach habe er bis 2006 als Security-Mitarbeiter für eine Bank gearbeitet. Anschließend habe er alle möglichen Arbeiten übernommen. Ein Bruder sei Hilfsarbeiter bei einer Baufirma in Dubai, der andere Bruder warte in Pakistan, um nach Europa kommen zu können. Sie hätten zu Hause gar nichts. Auch seine Brüder mussten ins Ausland gehen, um Geld zu verdienen. In seiner Heimat habe er noch fünf Onkel und eine Tante väterlicherseits sowie einen Onkel mütterlicherseits. Eine Tante und ein Onkel mütterlicherseits sowie zwei Tanten väterlicherseits seien bereits gestorben.
Sein Vater besitze ein kleines Haus. Ihre Landwirtschaft gebe es zwar noch, jedoch könne man auf den Grundstücken, die in der Nähe eines Flusses liegen würden, nichts mehr anbauen; es gebe dort keine Erde mehr, sondern nur Sand. Seine Eltern würden von seinem Bruder in Dubai leben. Auch er habe aus Griechenland Geld geschickt. Er habe Schmuck und andere Dinge an Touristen verkauft. Außerdem könne man auf ihrem Grundstück im Winter Obst und Gemüse anbauen. Das mache sein in der Heimat verbliebener Bruder. Sein Vater sei krank und habe Tuberkulose. Er selbst habe seine Heimat illegal verlassen, weil er dort weder Arbeit noch Geld gehabt habe.
Dagegen habe er in seiner Heimat nie Probleme mit den Behörden gehabt, es gebe aktuell auch keine gegen ihn gerichteten staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Er sei nicht vorbestraft und nie inhaftiert gewesen. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei und habe auch wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit nie Probleme gehabt. Er habe aber gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt.
Der Hauptgrund für die Ausreise sei der Wunsch gewesen, mit seiner Arbeit seiner Familie zu helfen. Außerdem wolle er endlich auf eigenen Füßen stehen und ein besseres Leben führen. Es sei in seiner Heimat ganz normal und komme regelmäßig vor, dass man mit anderen Personen Streit habe, auch mit Waffen. Dies sei aber kein Grund, Bangladesch zu verlassen. Diese Streitigkeiten würden sich wieder auflösen und man könne wieder ohne Probleme leben. Das Hochwasser habe ihr Grundstück im Jahr 2004 zerstört. Er habe sämtliche Gründe für seine Ausreise vollständig geschildert. Er besitze nichts in Bangladesch und könne deshalb dort nicht leben.
In Österreich habe keine Verwandten oder besondere Anknüpfungspunkte und bestreite seinen Unterhalt mit der Grundversorgung. Er spreche nicht Deutsch und besuche zurzeit auch keinen Kurs. Er wolle aber unbedingt Deutsch lernen. Dem Beschwerdeführer wurde die Übersetzung von Länderberichte zur aktuellen Lage in seinem Heimatland angeboten, woraufhin er darauf verzichtete und eine Stellungnahme dazu verneinte. Er wolle nur hier bleiben. Er habe alles gesagt und wolle nichts hinzufügen.
Abschließend bestätigte er, er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden und auch nach der Rückübersetzung der Einvernahme keine Einwände dagegen.
1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012 wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesch nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in ganz Bangladesch vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht habe. Es ließe sich weder aus seinem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ableiten, dass er in Bangladesch der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Sein Vorbringen, wonach er seine Heimat verlassen habe, um seine Familie zu unterstützen und ein besseres Leben zu führen, werde als glaubwürdig angesehen. Seine Angaben, dass er in der Heimat keine Arbeit und nichts gehabt habe, um seine Existenz zu sichern, seien dagegen aufgrund von Ungereimtheiten und Unschlüssigkeiten nicht glaubwürdig. Die Aussagen zu seinen Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Lebenssituation seien nämlich äußerst widersprüchlich. Es seien im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesch in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Es stünde ihm ein soziales Auffangnetz zur Verfügung, darüber hinaus sei er gesund und könne daher auch selbst für seinen Unterhalt aufkommen. Der Zusammenhalt innerhalb einer Großfamilie sei in Bangladesch sehr groß, sodass bei seiner Rückkehr davon auszugehen sei, dass er von seinen Eltern und Geschwistern aber auch von seinen Onkeln und Tanten Unterstützung erhalten würde. Überdies würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen, weshalb ein schützenswertes Familien- und Privatlebens nicht feststellbar gewesen sei. Seine Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung in ganz Bangladesch vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht habe. Es ließe sich weder aus seinem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ableiten, dass er in Bangladesch der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Sein Vorbringen, wonach er seine Heimat verlassen habe, um seine Familie zu unterstützen und ein besseres Leben zu führen, werde als glaubwürdig angesehen. Seine Angaben, dass er in der Heimat keine Arbeit und nichts gehabt habe, um seine Existenz zu sichern, seien dagegen aufgrund von Ungereimtheiten und Unschlüssigkeiten nicht glaubwürdig. Die Aussagen zu seinen Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Lebenssituation seien nämlich äußerst widersprüchlich. Es seien im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass er bei einer Rückkehr nach Bangladesch in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde. Es stünde ihm ein soziales Auffangnetz zur Verfügung, darüber hinaus sei er gesund und könne daher auch selbst für seinen Unterhalt aufkommen. Der Zusammenhalt innerhalb einer Großfamilie sei in Bangladesch sehr groß, sodass bei seiner Rückkehr davon auszugehen sei, dass er von seinen Eltern und Geschwistern aber auch von seinen Onkeln und Tanten Unterstützung erhalten würde. Überdies würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen, weshalb ein schützenswertes Familien- und Privatlebens nicht feststellbar gewesen sei. Seine Ausweisung stelle keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.06.2012 persönlich im Amt zugestellt.
1.4. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der gegenständliche Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang angefochten.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers in einem näher genannten Bezirk im Norden des Landes wohne und bis zum Jahr 2004 von der Landwirtschaft gelebt habe. Seit dem Hochwasser sei ihr Land jedoch eine Sandwüste und nicht mehr bebaubar. Ihre Existenzgrundlage sei seither nicht mehr gesichert. Zwei seiner Brüder lebten bereits im Ausland. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise Ende 2008 keine Arbeit mehr finden und seine Existenz nicht mehr sichern können. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise entschlossen.
Zur Feststellung, wonach die Aussagen zum Aufenthalt und zur Lebenssituation seiner Familienangehörigen widersprüchlich gewesen wären, wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer nur nach der Existenz und nicht nach dem Aufenthalt der Geschwister gefragt worden sei. Zum Vorwurf, dass es auch im Hinblick auf seine Verwandten zu widersprüchlichen Angaben gekommen sei, wurde klargestellt, dass ein Onkel väterlicherseits tatsächlich gestorben aber der angebliche Tod seiner beiden Tanten ein Missverständnis sei. Auch der Vorwurf betreffend unterschiedliche Angaben zu seinem Ausreisezeitpunkt sei nicht haltbar. Er habe sich bei der Erstbefragung nicht mehr genau erinnern können und es bestehe zwischen Ende 2008 und Anfang 2009 eigentlich keinen Unterschied.
Weiters habe das Bundesasylamt keine Ermittlungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Heimat gemacht. Seine Existenz wäre keinesfalls gesichert. Wie Berichten zu entnehmen sei, sei die Armut in Bangladesch extrem hoch. Ebenso wären Ermittlungen zu veranlassen gewesen, ob das konkrete Vorbringen vor dem Hintergrund der Länderberichte realistisch erscheine (AsylGH vom 07.01.2011, A2 314.433-3/2011/2E).
Zudem würde der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeuten, dass die Behörde von einander widersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreifen, andere aber ohne Begründung nicht erwähnen dürfe. Die Behörde habe vielmehr darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folge, anderen aber nicht. In ihrer Begründung müsste sie dazu im einzelnen Stellung nehmen und ihr Ergebnis schlüssig darlegen (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], zu § 45 AVG unter E 70 und 71 zitierte hg Judikatur; vgl. VwGH 22.5.2001, 2000/01/0253; 22.10.2002, 2001/01/0406 und VwGH 21.12.2000, 98/01/0298). Dies habe die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht getan.Zudem würde der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeuten, dass die Behörde von einander widersprechenden Beweisergebnissen einige herausgreifen, andere aber ohne Begründung nicht erwähnen dürfe. Die Behörde habe vielmehr darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folge, anderen aber nicht. In ihrer Begründung müsste sie dazu im einzelnen Stellung nehmen und ihr Ergebnis schlüssig darlegen vergleiche dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], zu Paragraph 45, AVG unter E 70 und 71 zitierte hg Judikatur; vergleiche VwGH 22.5.2001, 2000/01/0253; 22.10.2002, 2001/01/0406 und VwGH 21.12.2000, 98/01/0298). Dies habe die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht getan.
Insgesamt würden die konkreten Erwägungen keine Grundlage darstellen, den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit bzw. die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Laut Verfassungsgerichtshof habe die Behörde sich mit den Gründen die für und gegen ihre Entscheidung zu sprechen scheinen, auseinander zu setzen und die Gründe den Gegengründen gegenüber zu stellen (vgl. VfSlg 8674/1979, 9665/1983, 10942/1986; VfGH vom 02.03.1992, Zl. B390/91).Insgesamt würden die konkreten Erwägungen keine Grundlage darstellen, den Schluss auf die Unglaubwürdigkeit bzw. die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers tragfähig zu begründen. Laut Verfassungsgerichtshof habe die Behörde sich mit den Gründen die für und gegen ihre Entscheidung zu sprechen scheinen, auseinander zu setzen und die Gründe den Gegengründen gegenüber zu stellen vergleiche VfSlg 8674 aus 1979,, 9665 aus 1983,, 10942 aus 1986,; VfGH vom 02.03.1992, Zl. B390/91).
Auch die aus den §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG folgende Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VfGH vom 02.03.1992, Zl. B390/91; vgl. auch VwGH vom 27.11.1975, Zlen 1076 und 1226/75), sei im konkreten Fall unterlassen worden.Auch die aus den Paragraphen 58, Absatz 2 und 60 AVG folgende Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen vergleiche VfGH vom 02.03.1992, Zl. B390/91; vergleiche auch VwGH vom 27.11.1975, Zlen 1076 und 1226/75), sei im konkreten Fall unterlassen worden.
Darüber hinaus hätten sich durch das BGBl. Nr. 4/2008 die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof grundlegend geändert und sei die zu Art. II Abs. Z 43a EGVG ergangene Rechtsprechung des VwGH auf die neu geschaffene Rechtslage nicht übertragbar. Die näher zitierte Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 sei für die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung alleinig maßgeblich, gelte § 67 d AVG doch nur im Übrigen. Im Umkehrschluss habe der Asylgerichtshof daher eine Verhandlung durchzuführen, soweit diese nicht unterbleiben könne. Die erwähnte Rechtsprechung des VwGH sei aber ausschließlich zu § 41 Abs. 7, 1. Fall, AsylG 2005 ergangen und könne im gegenständlichen Verfahren, in dem der zentrale Punkt die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei, aus folgenden Gründen nicht zum Tragen kommen:Darüber hinaus hätten sich durch das Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, die Voraussetzungen für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof grundlegend geändert und sei die zu Artikel römisch zwei, Abs. Ziffer 43 a, EGVG ergangene Rechtsprechung des VwGH auf die neu geschaffene Rechtslage nicht übertragbar. Die näher zitierte Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 sei für die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung alleinig maßgeblich, gelte Paragraph 67, d AVG doch nur im Übrigen. Im Umkehrschluss habe der Asylgerichtshof daher eine Verhandlung durchzuführen, soweit diese nicht unterbleiben könne. Die erwähnte Rechtsprechung des VwGH sei aber ausschließlich zu Paragraph 41, Absatz 7, eins, Fall, AsylG 2005 ergangen und könne im gegenständlichen Verfahren, in dem der zentrale Punkt die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei, aus folgenden Gründen nicht zum Tragen kommen:
Da die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit festgestellt habe, könne eine Verhandlung nur unterbleiben, wenn sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Die Anwendung der ersten Tatbestandvariante des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 sei im Falle der Unglaubwürdigkeit aber ausgeschlossen, da die zweite Tatbestandsvariante die speziellere Norm darstelle und dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, diese Tatbestandsvariante grundlos in den Absatz aufgenommen zu haben. Die Wortfolge "sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt" normiere einen überaus hohen Maßstab für das Unterbleiben einer Beschwerdeverhandlung. Die belangte Behörde habe der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt, obwohl es im Gegensatz zu § 41 Abs. 7 AsylG 2005 schon genügt hätte, dass das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Diese Entscheidung sei von der die Beweise unmittelbar aufnehmenden Behörde getroffen worden und die Tatsache, dass sie von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe, lasse jedenfalls Zweifel aufkommen.Da die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit festgestellt habe, könne eine Verhandlung nur unterbleiben, wenn sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Die Anwendung der ersten Tatbestandvariante des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 sei im Falle der Unglaubwürdigkeit aber ausgeschlossen, da die zweite Tatbestandsvariante die speziellere Norm darstelle und dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, diese Tatbestandsvariante grundlos in den Absatz aufgenommen zu haben. Die Wortfolge "sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt" normiere einen überaus hohen Maßstab für das Unterbleiben einer Beschwerdeverhandlung. Die belangte Behörde habe der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt, obwohl es im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 schon genügt hätte, dass das Vorbringen offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Diese Entscheidung sei von der die Beweise unmittelbar aufnehmenden Behörde getroffen worden und die Tatsache, dass sie von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht habe, lasse jedenfalls Zweifel aufkommen.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die nunmehr rechtsverbindliche Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden auch: GRC) verwiesen, deren Art. 47 das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantiere und dessen zweiter Satz hiezu eine öffentliche Verhandlung fordere. Insbesondere vor dem Hintergrund der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Sachverhaltes bzw. eines Rechtsmittelwerbers scheine für den - iSd Art. 267 AEUV zur Vorlage verpflichteten - Asylgerichtshof die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unumgänglich, zumal eine Einschränkung des dem Beschwerdeführer garantierten Rechts iSd Art. 52 weder verhältnismäßig noch erforderlich sei und die nationale Bestimmung zur Einschränkung der Verhandlungspflicht im Fall der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nur zum Tragen komme, wenn diese zweifelsfrei feststehe, in allen anderen Fällen fehle es aber an einer gesetzlichen Grundlage. Überdies sei es in Hinblick auf Art. 52 Abs. 3 GRC schon zweifelhaft, ob eine Einschränkung des nach Art. 47 garantierten Rechts überhaupt zulässig sei, als es sich hierbei um ein dem Art. 6 Abs. 1 EMRK entsprechendes handle (vgl. Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 2). Sämtliche (bisher) zur GRC ergangene Entscheidungen hätten gerade nicht die persönliche Glaubwürdigkeit betroffen.In diesem Zusammenhang sei auch auf die nunmehr rechtsverbindliche Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden auch: GRC) verwiesen, deren Artikel 47, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantiere und dessen zweiter Satz hiezu eine öffentliche Verhandlung fordere. Insbesondere vor dem Hintergrund der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Sachverhaltes bzw. eines Rechtsmittelwerbers scheine für den - iSd Artikel 267, AEUV zur Vorlage verpflichteten - Asylgerichtshof die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unumgänglich, zumal eine Einschränkung des dem Beschwerdeführer garantierten Rechts iSd Artikel 52, weder verhältnismäßig noch erforderlich sei und die nationale Bestimmung zur Einschränkung der Verhandlungspflicht im Fall der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens nur zum Tragen komme, wenn diese zweifelsfrei feststehe, in allen anderen Fällen fehle es aber an einer gesetzlichen Grundlage. Überdies sei es in Hinblick auf Artikel 52, Absatz 3, GRC schon zweifelhaft, ob eine Einschränkung des nach Artikel 47, garantierten Rechts überhaupt zulässig sei, als es sich hierbei um ein dem Artikel 6, Absatz eins, EMRK entsprechendes handle vergleiche Erläuterungen zu Artikel 47, Absatz 2,). Sämtliche (bisher) zur GRC ergangene Entscheidungen hätten gerade nicht die persönliche Glaubwürdigkeit betroffen.
Im Sinne eines rechtswirksamen Rechtsbehelfes könne gegen eine Entscheidung, die die persönliche Glaubwürdigkeit abspreche, nur mit einer Beschwerdeverhandlung das Auslangen gefunden werden, zumal das asylrechtliche Ermittlungsverfahren regelmäßig zu Ungunsten der Asylsuchenden geführt werde. Sollte der Asylgerichtshof eine eigene Bewertung der vorgetragenen Ausreisegründe vornehmen, werde darauf hingewiesen, dass der VwGH dies nur nach der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung für zulässig hielte (VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0456 und vom 17.05.2011, 2008/01/0400).
Abschließend wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
1.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 iVM. Art. 15 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater beigegeben. Es wurden innerhalb der vom Asylgerichtshof eingeräumten Frist keine Beschwerdeergänzungen oder sonstige Stellungnahmen eingebracht.1.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 iVM. Artikel 15, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Verfahrens-RL) ein Rechtsberater beigegeben. Es wurden innerhalb der vom Asylgerichtshof eingeräumten Frist keine Beschwerdeergänzungen oder sonstige Stellungnahmen eingebracht.
1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2013, Zl. 427.307-1/2012/5E, wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses stützte sich auf umfangreiche aktuelle Länderfeststellungen über die Situation in Bangladesch. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine tatsächliche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von Bangladesch glaubhaft zu machen.1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2013, Zl. 427.307-1/2012/5E, wurde die Beschwerde gemäß den Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses stützte sich auf umfangreiche aktuelle Länderfeststellungen über die Situation in Bangladesch. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine tatsächliche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet von Bangladesch glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer habe seine Ausreise aus Bangladesch bereits bei seiner Erstbefragung ausschließlich mit der Arbeitssuche in einem anderen Land begründet. Auch bei seiner Einvernahme habe er ausschließlich von den schlechten Lebensumständen seiner Familie gesprochen. Er habe in Bangladesch keine Arbeit und kein Geld gehabt. Das seien all seine Fluchtgründe; er habe bei einer Rückkehr in seine Heimat nichts zu befürchten. Der Grund seiner Ausreise sei, dass er mit seiner Arbeit seiner Familie helfen, auf eigenen Beinen stehen und ein besseres Leben führen wolle. Er besitze in Bangladesch gar nichts und könne daher dort nicht leben.
Er habe bei seiner Einvernahme zwar auch gröbere Probleme mit Privatpersonen behauptet, dazu aber keine weiteren Angaben gemacht. Vielmehr habe er abschließend erklärt, dass es in Bangladesch ganz normal sei bzw. regelmäßig vorkomme, dass man mit anderen Personen Streit hätte ("auch mit Waffen"), das sei aber kein Grund, um Bangladesch zu verlassen. Die Streitereien würden sich wieder auflösen, sodass man in der Folge wieder ohne Probleme leben könne. Er habe zudem immer wieder ausdrücklich bestätigt, dass er in Bangladesch keine Sanktionen von staatlicher Seite zu befürchten habe. Er habe nie Probleme mit den Heimatbehörden gehabt und es gebe keine gegen ihn gerichteten staatlichen Fahndungsmaßnahmen. Er sei nicht vorbestraft und auch nie inhaftiert gewesen.
Auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Armut in Bangladesch extrem hoch und deshalb die Existenz des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nicht gesichert sei, da er bereits vor seiner Ausreise keine Arbeit mehr gefunden habe, sei nicht geeignet, um Zweifel an der Arbeits- und Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Vielmehr habe er in seiner Heimat zunächst als Landwirt und danach als Security-Mitarbeiter selbst für seinen Unterhalt sorgen können. Auch während seiner Reise und seines mehrjährigen Aufenthalts in Griechenland habe er seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten können. Außerdem habe er in der Heimat neben seiner Familie noch zahlreiche Verwandte, womit er über ein umfassendes soziales Netzwerk verfüge. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in seine Heimat jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre.
Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung oder sonstigen Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Es könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers erkannt werden.
Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.09.2013 gemäß § 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 16.09.2013 gemäß Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 18.10.2013 stellte der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung nach einer Überstellung aus London nach dem Dubliner Übereinkommen (Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates) einen weiteren (seinen zweiten) Asylantrag. Dabei gab er zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, dass er in seiner Heimat durch eine Flut alles verloren habe. Außerdem habe er mit einer Person einen heftigen Streit gehabt und werde seither von dieser mit dem Umbringen bedroht. Im Zuge der Erstbefragung gab er gegenüber einem Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat an, dass er nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet mit einem Zug nach Italien gefahren und danach in einem LKW versteckt nach London gebracht worden sei. Die englischen Behörden hätten ihn schließlich wieder nach Österreich überstellt. Zu seiner neuerlichen Antragstellung teilte er mit, dass seine (bisherigen) Asylgründe aufrecht bleiben würden. Allerdings habe sich die Situation in Bangladesch laut Medienberichten verschlechtert. Auf Nachfrage verneinte er neue Ausreisegründe zu haben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er getötet zu werden. Außerdem sei sein Wohnhaus aufgrund einer Überschwemmung (Taifun) weggeschwemmt worden. Mit staatlichen Sanktionen rechne er jedoch nicht.2.1. Am 18.10.2013 stellte der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung nach einer Überstellung aus London nach dem Dubliner Übereinkommen (Verordnung EG Nr. 343 aus 2003, des Rates) einen weiteren (seinen zweiten) Asylantrag. Dabei gab er zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, dass er in seiner Heimat durch eine Flut alles verloren habe. Außerdem habe er mit einer Person einen heftigen Streit gehabt und werde seither von dieser mit dem Umbringen bedroht. Im Zuge der Erstbefragung gab er gegenüber einem Organ des Stadtpolizeikommandos Schwechat an, dass er nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet mit einem Zug nach Italien gefahren und danach in einem LKW versteckt nach London gebracht worden sei. Die englischen Behörden hätten ihn schließlich wieder nach Österreich überstellt. Zu seiner neuerlichen Antragstellung teilte er mit, dass seine (bisherigen) Asylgründe aufrecht bleiben würden. Allerdings habe sich die Situation in Bangladesch laut Medienberichten verschlechtert. Auf Nachfrage verneinte er neue Ausreisegründe zu haben. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er getötet zu werden. Außerdem sei sein Wohnhaus aufgrund einer Überschwemmung (Taifun) weggeschwemmt worden. Mit staatlichen Sanktionen rechne er jedoch nicht.
2.2. Mit Verfahrensanordnung vom 25.10.2013wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Am 25.10.2013 wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderinformationen über die Situation von Rückkehrern in Bangladesch ausgehändigt.
2.3. Am 29.10.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er nichts Neues vorzubringen habe. Zu seiner Person gab er an, dass er aktuell nicht in medizinischer Behandlung sei und keine Medikamente nehme. Er habe auch keine Identitätsdokumente bei sich. Er habe im Bundesgebiet keine Verwandten und lebe auch mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft. Er lebe derzeit in einer Bundesbetreuungsstelle. Er sei einige Tage in einen Deutschkurs gegangen, danach nicht mehr, er habe es nicht richtig lernen können.
Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Folgeantrag wegen entschiedener Sache abzuweisen, stellte er die Frage in den Raum, "Warum wollen Sie mir einen negativen Bescheid geben, Sie müssen meine Probleme anschauen, ich habe genug Probleme." Auf Hinweis, wonach er bei der Erstbefragung angegeben habe, dass seine Gründe für die neuerliche Asylantragstellung die gleichen seien wie beim ersten Antrag, teilte er mit, er habe alte und auch neue Probleme. Er habe im Mai oder Juni 2008 jemanden bei einem Fußballspiel geschlagen und am Kopf schwer verletzt. Diese Person habe das Gedächtnis verloren und sei immer noch nicht gesund bzw. "normal". Als er seinen Vater aus London angerufen habe, habe ihm dieser erklärt, wenn er nach Hause zurückkommen sollte, würde ihn die Familie des Verletzten umbringen.
Das ganze Dorf habe Angst vor dieser Familie, weil sie sehr stark und mächtig sei. Das sei der einzige Grund warum er nicht nach Hause möchte. Der Cousin des Verletzten sei seit dem Jahr 2012 der Vorsitzende ihres Gemeindeverbandes und sehr mächtig. Auf die Frage, warum er im Erstverfahren nur vom Hochwasser und davon gesprochen habe, seiner Familie wirtschaftlich helfen zu wollen, und von diesen Problemen bisher nichts erwähnt habe, erwiderte er, er habe vom Hochwasser im Jahr 2004, aber das "mit dem Arbeiten" nicht so erzählt. Er habe bisher auch nicht gearbeitet. Zu Gründen, die einer Ausweisung in seine Heimat entgegenstehen würden, erklärte er, wenn er nach Hause zurückkehre, würde er umgebracht werden.
Er habe Probleme und immer um Hilfe ersucht, aber bis jetzt keine bekommen. Er sei immer selbst zur Polizei gegangen und in Griechenland 79 Tage und in England 36 Tage in Haft gewesen. Davon, dass der Mann nach den Schlägen nicht mehr "normal" geworden sei, habe er erst am Telefon in London erfahren. Davor habe er das nicht gewusst. Auf Vorhalt, dass seine diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft seien, da es nicht plausibel sei, dass er erst jetzt von den Auswirkungen erfahren haben soll, obwohl die Auseinandersetzung bereits im Jahr 2008 stattgefunden habe, erwiderte er, so sei es aber. Sein Vater habe ihm am Telefon davon erzählt.
Der Beschwerdeführer versicherte, in zwei bis drei Wochen alle notwendigen Unterlagen vorlegen zu können.
2.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013 wurde der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dieser gründet sich auf aktuelle Feststellungen über die Situation in Bangladesch. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens entstanden sei. Da sich seither weder der entscheidungsrelevante Sachverhalt noch die Rechtslage geändert habe, liege eine entschiedene Sache vor und die Rechtskraft der ersten Entscheidung stehe einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit seinem Folgeantrag entgegen.2.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2013 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser gründet sich auf aktuelle Feststellungen über die Situation in Bangladesch. Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens entstanden sei. Da sich seither weder der entscheidungsrelevante Sachverhalt noch die Rechtslage geändert habe, liege eine entschiedene Sache vor und die Rechtskraft der ersten Entscheidung stehe einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit seinem Folgeantrag entgegen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.10.2013 persönlich im Amt zugestellt.
2.5. Mit Schreiben vom 04.11.2013 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die Feststellung der belangten Behörde, wonach er keine neuen Fluchtgründe geltend gemacht habe, unrichtig sei. Er habe vielmehr vorgebracht, dass sich die Situation in Bangladesch in den letzten Monaten drastisch verschlechtert habe. Dabei handle es sich um ein neues Vorbringen mit glaubhaftem Kern, mit welchem sich die Behörde auseinandersetzen hätte müssen. Dies habe sie jedoch unterlassen und lediglich Länderberichte aus dem Jahr 2012 und ältere verwendet. Berichte zur Sicherheitslage in jüngerer Zeit würden im angefochtenen Bescheid gänzlich fehlen.
Die Feststellung der belangten Behörde, wonach sein Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise, sei daher nicht mit objektiven Berichten untermauert und stelle damit bloß eine nicht überprüfbare Meinung der Behörde dar. Er sei in Bangladesch einer asylrelevanten Verfolgung, zumindest jedoch einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt, vor der ihn der Staat nicht schützen könne.Die Feststellung der belangten Behörde, wonach sein Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise, sei daher nicht mit objektiven Berichten untermauert und stelle damit bloß eine nicht überprüfbare Meinung der Behörde dar. Er sei in Bangladesch einer asylrelevanten Verfolgung, zumindest jedoch einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt, vor der ihn der Staat nicht schützen könne.
Weiters wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt. Dazu wurde näher ausgeführt, dass mit dem FrÄG 2009 in § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die europarechtlichen Vorgaben der Art. 15 und 16 Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für asylrechtliche Verfahren in den Mitgliedstaaten in die österreichische Rechtsordnung umgesetzt worden seien. In dieser Bestimmung werde die Verpflichtung festgehalten, dass Asylwerbern "in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge seien, (...) kostenlos einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen". Diese Ausnahme für Folgeantragstellende fände jedoch keine Deckung im Wortlaut des Art. 15 Verfahrensrichtlinie und sei daher unionsrechtswidrig.Weiters wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt. Dazu wurde näher ausgeführt, dass mit dem FrÄG 2009 in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 die europarechtlichen Vorgaben der Artikel 15 und 16 Richtlinie 2005/85/EG über Mindestnormen für asylrechtliche Verfahren in den Mitgliedstaaten in die österreichische Rechtsordnung umgesetzt worden seien. In dieser Bestimmung werde die Verpflichtung festgehalten, dass Asylwerbern "in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge seien, (...) kostenlos einen Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen". Diese Ausnahme für Folgeantragstellende fände jedoch keine Deckung im Wortlaut des Artikel 15, Verfahrensrichtlinie und sei daher unionsrechtswidrig.
Unter näherer Begründung wurde ausgeführt, dass es aufgrund der mangelhaften Umsetzung in die österreichische Rechtsordnung letztlich zu einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 15 VerfahrensRL kommen würde. Daraus und aufgrund der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Interpretation des § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ergebe sich daher auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Anspruch auf die Beigebung eines Rechtsberaters. Bei Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Unionsrecht müsste gemäß Art. 267 AEUV der Europäische Gerichtshof befasst werden und sei der Asylgerichtshof als Höchstgericht in Asylsachen zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet. Ansonsten käme es nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nämlich zu einer Verletzung des Rechts auf einen gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG.Unter näherer Begründung wurde ausgeführt, dass es aufgrund der mangelhaften Umsetzung in die österreichische Rechtsordnung letztlich zu einer unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 15, VerfahrensRL kommen würde. Daraus und aufgrund der Verpflichtung zur richtlinienkonformen Interpretation des Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ergebe sich daher auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren der Anspruch auf die Beigebung eines Rechtsberaters. Bei Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Unionsrecht müsste gemäß Artikel 267, AEUV der Europäische Gerichtshof befasst werden und sei der Asylgerichtshof als Höchstgericht in Asylsachen zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet. Ansonsten käme es nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs nämlich zu einer Verletzung des Rechts auf einen gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG.
Schließlich wurde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese sei zuzuerkennen, wenn anzunehmen sei, dass die Zurückweisung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK bedeuten würde.Schließlich wurde beantragt, der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diese sei zuzuerkennen, wenn anzunehmen sei, dass die Zurückweisung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2. Zu Spruchpunkt I:
2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund eines geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
2.2. Den ersten Asylantrag vom 21.05.2012 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit einem Hochwasser, welches seiner Familie das Agrarland verwüstet und damit die Existenzgrundlage vernichtet habe. Er sprach hauptsächlich von den schlechten Lebensumständen seiner Angehörigen und seinem Wunsch, in einem anderen Land Arbeit zu finden und Geld zu verdienen, um seine Familie unterstützen zu können. Daneben erwähnte er zwar "gröbere" Probleme mit Privatpersonen, machte dazu aber keine weiteren Angaben, sondern bagatellisierte diese, indem er erklärte, dass Streitigkeiten mit anderen Personen ("auch mit Waffen") ganz normal seien bzw. regelmäßig vorkämen, aber kein Grund wären, um Bangladesch zu verlassen. Vielmehr würden sich solche Streitereien wieder auflösen, wodurch man in der Folge wieder ohne Probleme leben könne. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012 gemäß den §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.06.2013 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde in allen Punkten abgewiesen und damit das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen.2.2. Den ersten Asylantrag vom 21.05.2012 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit einem Hochwasser, welches seiner Familie das Agrarland verwüstet und damit die Existenzgrundlage vernichtet habe. Er sprach hauptsächlich von den schlechten Lebensumständen seiner Angehörigen und seinem Wunsch, in einem anderen Land Arbeit zu finden und Geld zu verdienen, um seine Familie unterstützen zu können. Daneben erwähnte er zwar "gröbere" Probleme mit Privatpersonen, machte dazu aber keine weiteren Angaben, sondern bagatellisierte diese, indem er erklärte, dass Streitigkeiten mit anderen Personen ("auch mit Waffen") ganz normal seien bzw. regelmäßig vorkämen, aber kein Grund wären, um Bangladesch zu verlassen. Vielmehr würden sich solche Streitereien wieder auflösen, wodurch man in der Folge wieder ohne Probleme leben könne. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012 gemäß den Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.06.2013 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde in allen Punkten abgewiesen und damit das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen.
Den zweiten und verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte der Beschwerdeführer am 18.10.2013 und begründete diesen im Rahmen der Amtshandlung nach einer Dublin Überstellung aus London vorerst wieder damit, dass er in seiner Heimat durch eine Flut alles verloren habe. Außerdem sei er aber auch von einer Person, mit der er einen heftigen Streit gehabt habe, mit dem Umbringen bedroht worden. Bei seiner Erstbefragung erklärte er dann, dass er seine (bisherigen) Asylgründe aufrechterhalte. Weiters teilte er mit, dass sich die (allgemeine) Situation in Bangladesch laut den Medienberichten verschlechtert habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, getötet zu werden. Ferner hätte er auch kein Wohnhaus mehr, da dieses weggeschwemmt worden sei. Auf sein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren und darauf hingewiesen, dass ausschließlich neue Gründe entscheidungsrelevant seien, verneinte er, dass er neue Fluchtgründe habe. Bei seiner weiteren Einvernahme gab er dann an, dass er alte und neue Probleme habe. Weiters führte er dazu näher aus, dass er bei einem Fußballspiel im Mai oder Juni 2008 einen Mitspieler am Kopf verletzt und erst während seinem Aufenthalt in London von seinem Vater telefonisch erfahren habe, dass dieser sein Gedächtnis verloren hätte und immer noch nicht gesund bzw. "normal" sei. Weiters habe ihm der Vater gesagt, dass dessen Angehörige ihn umbringen würden, wenn er nach Hause zurückkehre. Die Familie des Verletzten sei sehr stark und mächtig und werde von allen im Dorf gefürchtet. Auf die Frage, warum er von diesen Problemen bisher (im Erstverfahren) nichts erwähnt habe, entgegnete er nur, er habe erst am Telefon in London davon erfahren, dass der Mann nach den Schlägen nicht mehr "normal" geworden sei. Vorher habe er das gar nicht gewusst.
In seiner Beschwerde machte er dazu allerdings keine weiteren Angaben mehr, sondern stützte diese lediglich auf die allgemeine Situation in Bangladesch, welche sich in den letzten Monaten drastisch verschlechtert habe. Dabei würde es sich um ein neues Vorbringen handeln, mit welchem sich die belangte Behörde auseinandersetzen hätte müssen.
Das Bundesasylamt hat jedoch zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen auf die gleichen Fluchtgründe wie bei seinem ersten Asylantrag gestützt. So hat er neuerlich erklärt, dass er seinen gesamten Besitz durch eine Flut verloren und keine Unterkunft mehr habe, da sein Wohnhaus weggeschwemmt worden sei. Schließlich bestätigte er, dass seine bisherigen Asylgründe aufrecht bleiben würden und verneinte er - nach entsprechender Belehrung - das Vorliegen neuer vom Erstverfahren abweichender Gründe. Nach der oben dargestellten Judikatur steht aber der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen eines Folgeantrages die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen, wenn sich diese auf einen vor Beendigung des Erstverfahrens verwirklichten Sachverhalt stützen und sich zwischenzeitig weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert hat.
Was den darüber hinaus vorgebrachten, heftigen Streit mit einer privaten Person bzw. die angebliche Verletzung eines Mitspielers bei einem Fußballspiel im Mai oder Juni 2008 und die damit einhergehende angebliche Verfolgung betrifft, ist zunächst zu prüfen, ob diese neuen Angaben einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose angeknüpft werden kann. Dies muss im gegenständlichen Fall jedoch aus folgenden näheren Erwägungen verneint werden:
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt keine Asylrelevanz zu, da keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung, damit verbunden ist. Im konkreten Fall ist nämlich kein Konnex zu einem GFK-relevanten Verfolgungsgrund zu erkennen. Es läge daher allenfalls eine Verfolgung durch Privatpersonen aus rein privaten Gründen vor.
Der Beschwerdeführer vermochte jedoch auch diese angebliche private Verfolgung nicht glaubhaft zu machen. Abgesehen von den im Laufe des Verfahrens diesbezüglich ständig wechselnden Angaben, ist es nämlich nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer von der angeblichen Körperverletzung im Erstverfahren gar keine Erwähnung gemacht, sondern vielmehr jegliche Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes und ihn allenfalls erwartende staatliche Sanktionen nachdrücklich verneint hat. Denn selbst wenn er von dem angeblich unverändert schlechten Zustand des vermeintlich Geschädigten erst nach mehr als fünf Jahren erfahren haben will, wäre ihm zum Zeitpunkt des ersten Asylantrages zumindest bewusst gewesen, dass er eine Person schwer verletzt und damit in seiner Heimat zumindest strafgerichtliche Sanktionen zu befürchten hätte. In diesem Zusammenhang ist auch nicht erklärbar, wieso er auch aktuell von keiner staatlichen Verfolgung und einer ihm allenfalls drohenden gerichtlichen Verurteilung gesprochen hat. Und schließlich hat er die angebliche private Verfolgung in der Beschwerdeschrift nicht einmal mehr erwähnt, sondern diese ausschließlich auf die Verschlechterung der allgemeinen Lage in Bangladesch gestützt. Dies festigt den Eindruck, dass es sich bei der völlig unsubstantiiert vorgetragenen, angeblichen privaten Verfolgung lediglich um den Versuch gehandelt, durch eine Steigerung der Bedrohungsszenarien der Fluchtgeschichte mehr Nachdruck zu verleihen und der drohenden Ausweisung entgegenzuwirken.
Das Bundesasylamt hat daher nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Recht erkannt, dass die vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren ergänzend vorgebrachten Fluchtgründe weder einen glaubhaften Kern noch Asylrelevanz aufweisen und daher nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu werten sind.
2.3. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012, Zl. 12 06.263-BAT und auch dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2013, Zahl: 427.307-1/2012/5E, umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bangladesch zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor dem Amtswissen des Asylgerichtshof entsprechen. Auch im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt im Bescheid vom 30.10.2013, Zl. 13 15.104-EAST Ost umfangreiche länderkundliche Feststellungen getroffen. Eine wesentliche Änderung der für den gegenständlichen Fall relevanten allgemeinen Lage in Bangladesch ist diesen jedenfalls nicht zu entnehmen. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie beispielsweise eine schwere Erkrankung), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.2.3. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012, Zl. 12 06.263-BAT und auch dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.09.2013, Zahl: 427.307-1/2012/5E, umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Bangladesch zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor dem Amtswissen des Asylgerichtshof entsprechen. Auch im gegenständlichen Verfahren hat das Bundesasylamt im Bescheid vom 30.10.2013, Zl. 13 15.104-EAST Ost umfangreiche länderkundliche Feststellungen getroffen. Eine wesentliche Änderung der für den gegenständlichen Fall relevanten allgemeinen Lage in Bangladesch ist diesen jedenfalls nicht zu entnehmen. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie beispielsweise eine schwere Erkrankung), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.
Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, hat sechs Jahre lang die Schule besucht, spricht Bengali und Urdu und verfügt in seiner Heimat neben seinen Eltern und Geschwistern noch über mehrere Onkel und Tanten sowie zahlreiche Cousins und Cousinen. Darüber hinaus konnte er bereits vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, dass er anfangs auch bei seinen Angehörigen oder bei Verwandten eine Unterkunft finden und mit seinen zuletzt ausgeübten Berufstätigkeiten als Security-Mitarbeiter bzw. als Landwirt oder zumindest mit Hilfsarbeiten seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, bei seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage zu geraten.
2.4. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich weiters die allgemeine Situation in Bangladesch bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat (wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in die aktuellen Berichte zu Bangladesch überzeugt hat) und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG entgegensteht.2.4. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich weiters die allgemeine Situation in Bangladesch bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat (wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in die aktuellen Berichte zu Bangladesch überzeugt hat) und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG entgegensteht.
2.5. Dem ist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Es wird darin lediglich allgemein die Rechtswidrigkeit des Verfahrens und die Unrichtigkeit der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides behauptet, ohne dies jedoch näher auszuführen. Weiteres wird bloß die Behauptung in den Raum gestellt, dass sich die Lage in seiner Heimat wesentlich verschlechtert habe. Eine entsprechende Einsicht in die vorliegenden Unterlagen und die dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden Quellen über die aktuelle allgemeine Situation in Bangladesch erbrachte jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein allfälliges Zutreffen dieser Behauptung.
3. Zu Spruchpunkt II:
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 10 Abs. 5 AsylG 2005). Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
3.2. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid eine umfassende Interessensabwägung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 durchgeführt und zutreffend dargelegt, dass angesichts der vorliegenden öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine unzulässige Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte.3.2. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid eine umfassende Interessensabwägung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 durchgeführt und zutreffend dargelegt, dass angesichts der vorliegenden öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine unzulässige Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte.
Zum einen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen. Zum anderen lebt er mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Spezielle Abhängigkeitsverhältnisse zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen wurden ebenfalls nicht vorgebracht. Es kann daher in seiner Ausweisung kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben erkannt werden.Zum einen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörigen. Zum anderen lebt er mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Spezielle Abhängigkeitsverhältnisse zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen wurden ebenfalls nicht vorgebracht. Es kann daher in seiner Ausweisung kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben erkannt werden.
Zu seinem Privatleben ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer erstmals am 19.05.2012 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sich von spätestens 11.09.2012 bis 18.10.2013 in England aufgehalten hat und erst danach im Rahmen einer Dublin-Überstellung wieder ins Bundesgebiet eingereist ist. Der somit insgesamt erst etwa fünfeinhalb Monate dauernde Aufenthalt in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um alleine deswegen seine Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Es liegen im gegenständlichen Fall auch keine Anhaltspunkte für eine besonders lange Verfahrensdauer vor, welche von den für die Entscheidung zuständigen Stellen zu verantworten wären.
Weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines allenfalls bereits erreichten hohen Grad an Integration. Er spricht nicht Deutsch, besucht keine Schulen oder Kurse und hat keine besonderen sozialen Kontakte. Es wurden auch keine regelmäßigen beruflichen Tätigkeiten angegeben, womit nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich bereits eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut hätte, deren Aufgabe ihm nicht mehr zuzumuten wäre. Ebenso liegen keine konkreten Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits tatsächlich über besondere persönlichen Bindungen verfügen würde.
Weiters ist dem Beschwerdeführer der Umstand entgegenzuhalten, dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm zu keinem Zeitpunkt ein nicht auf das Asylrecht begründetes, dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen ist. Vielmehr hat er nach seiner rechtskräftigen Ausweisung im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren und seiner Rücküberstellung aus England mit der Einbringung eines weiteren, offensichtlich unbegründeten Folgeantrages versucht, seine drohende Abschiebung zu verhindern. Sein Aufenthalt ist jedenfalls nicht auf eine überlange Verfahrensdauer, welche von den zur Entscheidung berufenen Stellen zu verantworten wäre, zurückzuführen.
Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die fremdenrechtlichen, öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren das Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung seines Privatlebens im Bundesgebiet bei Weitem überwiegen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht vorbestraft ist, nichts maßgeblich zu ändern.
3.3. Da im gegenständlichen Verfahren eine Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegt, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die die Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch eine familiäre Beziehung, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.), war der Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.3.3. Da im gegenständlichen Verfahren eine Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegt, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die die Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch eine familiäre Beziehung, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.), war der Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.
3.4. Zum Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters:
Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 ist in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Darüber hat das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
Art. 15 Verfahrens-RL lautet:Artikel 15, Verfahrens-RL lautet:
"Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Asylbewerbern, auf eigene Kosten in wirksamer Weise einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Asylantrags zu konsultieren.
(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird
a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/odera) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder
b) für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, und/oder
c) für Rechtsberater oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Asylbewerbern bestimmt wurden, und/oder
d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.
(4) Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(5) Ferner können die Mitgliedstaaten
a) für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.
(6) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Ausgaben ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Gewährung solcher Leistungen aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde."
Aus den Materialien zum AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP) ergibt sich, dass § 66 AsylG 2005 der Umsetzung des Art. 15 der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:Aus den Materialien zum AsylG 2005 Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass Paragraph 66, AsylG 2005 der Umsetzung des Artikel 15, der Verfahrensrichtlinie dient; in den Erläuterungen heißt es wörtlich:
"Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in § 66 AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24.GP) der Anpassung an die Terminologie der Art. 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie."Zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wird der Bundesminister für Inneres - nach Inkrafttreten der Verfahrensrichtlinie - die für die Rechtsberatung in zweiter Instanz notwendige Anzahl von Flüchtlingsberatern einzustellen haben." Auch die Umbenennung der "Flüchtlingsberater" in "Rechtsberater" in Paragraph 66, AsylG 2005, die durch das FrÄG 2009 vorgenommen wurde, diente ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 330 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode der Anpassung an die Terminologie der Artikel 15 und 16 der Verfahrensrichtlinie.
Nach der mit VfSlg. 14.391/1995 beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354/1998 und 16.737/2002), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Art. 4 Abs. 3 EUV iVmArt. 288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.Nach der mit VfSlg. 14.391 aus 1995, beginnenden ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (siehe auch VfSlg. 15.354 aus 1998, und 16.737 aus 2002,), die im Einklang mit der des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 10. 4. 1984, Rs. 14/83, von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891; EuGH 13. 11. 1990, Rs. C-106/89, Marleasing SA, Slg. 1990, I-4135; EuGH 14. 7. 1994, Rs. C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) steht, ist dem europäischen Recht (seit dem Vertrag von Lissabon folgend aus Artikel 4, Absatz 3, EUV iVm"Art". 288 AEUV) das Gebot richtlinienkonformer Interpretation innerstaatlichen Rechts zu entnehmen. Dies bedeutet, dass alle nationalen Gerichte verpflichtet sind, das nationale Recht unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraumes in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Unionsrechtes auszulegen und anzuwenden. Dieser Grundsatz kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Regelung eines Sachverhaltes Gegenstand nicht nur einer nationalen Bestimmung, sondern auch einer Richtlinienbestimmung ist.
Da unzweifelhafter Weise nicht gesagt werden kann, dass es jeder Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache an der Erfolgsaussicht fehlen würde (vgl. allein die Problematik der sog. "sur place"-Flüchtlinge), ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in § 66 Abs.1 AsylG 2005 zwecks Vermeidung der Verletzung von Unionsrecht dergestalt zu reduzieren, dass nur in Verfahren über aussichtlose Folgeanträge dem Asylwerber kein Rechtberater zur Seite zu stellen ist. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem zuvor Gesagten jedoch klar, dass der gegenständliche Folgeantrag aussichtslos ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt beigezogene Rechtsberater angab, keine Fragen oder Anträge stellen zu wollen. Das Bundesasylamt hat daher zu Recht von der Beigebung eines Rechtsberaters abgesehen.Da unzweifelhafter Weise nicht gesagt werden kann, dass es jeder Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache an der Erfolgsaussicht fehlen würde vergleiche allein die Problematik der sog. "sur place"-Flüchtlinge), ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes die Wortfolge "die keine Folgeanträge sind" in Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zwecks Vermeidung der Verletzung von Unionsrecht dergestalt zu reduzieren, dass nur in Verfahren über aussichtlose Folgeanträge dem Asylwerber kein Rechtberater zur Seite zu stellen ist. Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem zuvor Gesagten jedoch klar, dass der gegenständliche Folgeantrag aussichtslos ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt beigezogene Rechtsberater angab, keine Fragen oder Anträge stellen zu wollen. Das Bundesasylamt hat daher zu Recht von der Beigebung eines Rechtsberaters abgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus dem Gesagten folgt weiters, dass der Beschwerde nicht gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Aus dem Gesagten folgt weiters, dass der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
3.5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 entfallen.3.5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Interessensabwägung, private Streitigkeiten, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsberater, Rechtskraft, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
03.03.2014