TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/9 B20 438777-1/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B20 438.777-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Beisitzerin ¿ber die Beschwerde der XXXX, kosovarische Staatsangeh¿rige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. November 2013, Zl. 13 11.213-BAL, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Beisitzerin ¿ber die Beschwerde der römisch 40 , kosovarische Staatsangeh¿rige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. November 2013, Zl. 13 11.213-BAL, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿¿ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegr¿ndet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgr¿nde:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdef¿hrerin, eine kosovarische Staatsangeh¿rige und Angeh¿rige der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, reiste ihren Angaben zufolge am 30. Mai 2013 aus dem Kosovo aus und vermutlich 2 Tage sp¿ter ¿ber Ungarn illegal in das Bundesgebiet ein. Sie brachte (erst) am 2. August 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zum Nachweis ihrer Identit¿t legte sie ihren am 21. Mai 2013 ausgestellten kosovarischen Personalausweis vor.

2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. August 2013 gab die Beschwerdef¿hrerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie stamme aus XXXX, Bezirk XXXX. Ihr Vater sei 2008 verstorben, ihre Mutter, ein Bruder und drei Schwestern lebten noch im Herkunftsstaat. Von 1984 bis 1992 habe die Beschwerdef¿hrerin die Grundschule und von 1992 bis 1996 das Gymnasium in XXXX besucht. Zuletzt sei sie im Einzelhandel (Boutique, B¿ckerei) berufst¿tig gewesen. Zurzeit sei sie (wieder) schwanger. Als Fluchtgrund gab sie an, von ihrem Freund immer wieder geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Sie sei bereits im April 2012 schwanger gewesen und habe das Kind durch die Misshandlungen ihres Freundes verloren, wor¿ber sie ein ¿rztliches Attest im Kosovo habe. Sie habe ihrem Freund nicht gesagt, dass sie das Land verlassen werde und er kenne ihren Aufenthaltsort nicht; er befinde sich in Pristina. Im Fall der R¿ckkehr bef¿rchte sie von ihrem Freund - und Vater ihres ungeborenen Kindes - geschlagen oder umgebracht zu werden. Weiters legte sie ihren am 14. Mai 2013 in XXXX ausgestellten kosovarischen Staatsb¿rgerschaftsnachweis, einen am 8. Mai 2013 in XXXX erstellten Auszug aus dem Strafregister sowie eine Best¿tigung vom 15. Mai 2013 ¿ber die mit der Beschwerdef¿hrerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangeh¿rigen in XXXX vor.2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. August 2013 gab die Beschwerdef¿hrerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie stamme aus römisch 40 , Bezirk römisch 40 . Ihr Vater sei 2008 verstorben, ihre Mutter, ein Bruder und drei Schwestern lebten noch im Herkunftsstaat. Von 1984 bis 1992 habe die Beschwerdef¿hrerin die Grundschule und von 1992 bis 1996 das Gymnasium in römisch 40 besucht. Zuletzt sei sie im Einzelhandel (Boutique, B¿ckerei) berufst¿tig gewesen. Zurzeit sei sie (wieder) schwanger. Als Fluchtgrund gab sie an, von ihrem Freund immer wieder geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Sie sei bereits im April 2012 schwanger gewesen und habe das Kind durch die Misshandlungen ihres Freundes verloren, wor¿ber sie ein ¿rztliches Attest im Kosovo habe. Sie habe ihrem Freund nicht gesagt, dass sie das Land verlassen werde und er kenne ihren Aufenthaltsort nicht; er befinde sich in Pristina. Im Fall der R¿ckkehr bef¿rchte sie von ihrem Freund - und Vater ihres ungeborenen Kindes - geschlagen oder umgebracht zu werden. Weiters legte sie ihren am 14. Mai 2013 in römisch 40 ausgestellten kosovarischen Staatsb¿rgerschaftsnachweis, einen am 8. Mai 2013 in römisch 40 erstellten Auszug aus dem Strafregister sowie eine Best¿tigung vom 15. Mai 2013 ¿ber die mit der Beschwerdef¿hrerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangeh¿rigen in römisch 40 vor.

3. Am 6. August 2013 wurde der Beschwerdef¿hrerin die Einleitung von Konsultationen mit Ungarn mitgeteilt, sowie dass die im ¿ 28 AsylG 2005 normierte Frist nicht gelte; am 14. August 2013 wurde ihr eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgeh¿ndigt.

4. Die Beschwerdef¿hrerin erkl¿rte nach erfolgter Rechtsberatung am 22. August 2013 schriftlich ihre Absicht, freiwillig in den Kosovo zur¿ckzukehren; im "R¿ckkehr-Erhebungsformular" wurde u.a. festgehalten, dass die Beschwerdef¿hrerin (bereits) am 1. M¿rz 2013 illegal in das Bundesgebiet einreiste (Verwaltungsakt, AS 79). Am 28. August 2013 zog sie ihre Erkl¿rung zur freiwilligen R¿ckkehr wieder zur¿ck.

5. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. November 2013 wurde die Beschwerdef¿hrerin zun¿chst ausdr¿cklich gefragt bzw. manuduziert, ob sich ihre Fluchtgr¿nde auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung beziehen w¿rden, ansonsten h¿tte sie das Recht, von einem Referenten des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden, es sei denn, sie verlange anderes. Dazu gab sie explizit an, dass sie solche Fluchtgr¿nde nicht h¿tte. Weiters bejahte sie Frage, ob sie psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen, und machte als gesundheitliche Probleme (nur) geltend, dass sie erst in ¿sterreich hohen Blutdruck habe und dagegen Tabletten bekommen habe. Im Kosovo sei sie (erfolgreich) gegen Nasenpolypen und ihre "schmerzenden H¿nde" behandelt worden (Verwaltungsakt, AS 131). Zu ihren Fluchtgr¿nden gab sie an, sie habe ihren Lebensgef¿hrten 2006 kennengelernt; nach vier oder f¿nf Monaten habe er begonnen, in XXXX Leute zu beleidigen, worauf sie sich im Juni 2007 von ihm habe trennen wollen. Dann h¿tten die Probleme begonnen. Jeden zweiten oder dritten Tag, wenn sie mit ihm "rausgegangen" sei, habe er sie bedroht und geohrfeigt. Als sie mit ihm in einem Hotel gewesen sei, habe er ihr etwas ins Glas gegeben, worauf sie Blutungen bekommen habe. Danach sei sie zum Arzt gegangen, welcher ihr gesagt habe, dass die Blutungen "ohne ihren Willen" entstanden seien. Er habe immer Waffen getragen, sie habe sich mit ihm in Lokalen getroffen, er habe nicht erlaubt, dass sie sich von ihm trenne. Sie sei nicht zur Polizei gegangen, weil ihr Lebensgef¿hrte gedroht habe, dann ihre Familie umzubringen. Als sie erfahren habe, dass sie (wieder) schwanger sei, habe sie sich entschlossen, den Kosovo zu verlassen; das sei im Februar 2013 gewesen. Andere Probleme habe sie nicht. Zu ihren Lebensumst¿nden befragt, f¿hrte sie aus, sie sei in XXXX geboren, im Elternhaus in XXXX aufgewachsen und habe dort zw¿lf Jahre die Schule besucht. Danach habe sie in einer Boutique in XXXX, dann in einer B¿ckerei in XXXX und seit 2004 nicht mehr gearbeitet. Ihre Eltern h¿tten eine Tischlerei besessen, ihr Vater habe gearbeitet und Teile der Tischlerei verkauft. Sie habe cirka 150 Familienangeh¿rige im Herkunftsstaat. Ihre Mutter lebe in XXXX, beziehe eine Pension und werde von den Kindern unterst¿tzt. Ein Bruder lebe in XXXX, er besitze eine Sporthalle. Eine Schwester wohne bei ihrer Mutter, zwei weitere seien verheiratet und lebten in XXXX bzw. XXXX. Ein Onkel m¿tterlicherseits wohne in der Gemeinde Pristina. Die Beschwerdef¿hrerin stehe mit ihren Schwestern in Kontakt. Sie selbst habe bei ihrer Mutter gewohnt. Ende Juli 2013 sei sie schlepperunterst¿tzt f¿r EUR 1.000.- nach ¿sterreich gereist; finanziert habe sie die Reise aus Erspartem und Ererbten. Im Fall der R¿ckkehr bef¿rchte sie, dass ihr Lebensgef¿hrte ihr Kind umbringe. In ¿sterreich habe sie keine famili¿ren Bindungen. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten L¿nderberichten brachte sie vor, dass es im Kosovo "schlecht" sei, es gebe keine Gerichtsverfahren; wenn man eine Anzeige erstatte, werde man umgebracht. Auf Nachfrage brachte sie keine Erg¿nzungen vor und bejahte die Fragen, ob alles richtig und vollst¿ndig protokolliert worden sei bzw. ob sie ausreichend Zeit gehabt habe, ihre Probleme zu schilden (Verwaltungsakt, AS 138). Schlie¿lich best¿tigte mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollst¿ndigkeit der Niederschrift bzw. deren R¿ck¿bersetzung (Verwaltungsakt, AS 138 [richtig: AS 173]).5. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. November 2013 wurde die Beschwerdef¿hrerin zun¿chst ausdr¿cklich gefragt bzw. manuduziert, ob sich ihre Fluchtgr¿nde auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung beziehen w¿rden, ansonsten h¿tte sie das Recht, von einem Referenten des gleichen Geschlechts einvernommen zu werden, es sei denn, sie verlange anderes. Dazu gab sie explizit an, dass sie solche Fluchtgr¿nde nicht h¿tte. Weiters bejahte sie Frage, ob sie psychisch und physisch in der Lage sei, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen, und machte als gesundheitliche Probleme (nur) geltend, dass sie erst in ¿sterreich hohen Blutdruck habe und dagegen Tabletten bekommen habe. Im Kosovo sei sie (erfolgreich) gegen Nasenpolypen und ihre "schmerzenden H¿nde" behandelt worden (Verwaltungsakt, AS 131). Zu ihren Fluchtgr¿nden gab sie an, sie habe ihren Lebensgef¿hrten 2006 kennengelernt; nach vier oder f¿nf Monaten habe er begonnen, in römisch 40 Leute zu beleidigen, worauf sie sich im Juni 2007 von ihm habe trennen wollen. Dann h¿tten die Probleme begonnen. Jeden zweiten oder dritten Tag, wenn sie mit ihm "rausgegangen" sei, habe er sie bedroht und geohrfeigt. Als sie mit ihm in einem Hotel gewesen sei, habe er ihr etwas ins Glas gegeben, worauf sie Blutungen bekommen habe. Danach sei sie zum Arzt gegangen, welcher ihr gesagt habe, dass die Blutungen "ohne ihren Willen" entstanden seien. Er habe immer Waffen getragen, sie habe sich mit ihm in Lokalen getroffen, er habe nicht erlaubt, dass sie sich von ihm trenne. Sie sei nicht zur Polizei gegangen, weil ihr Lebensgef¿hrte gedroht habe, dann ihre Familie umzubringen. Als sie erfahren habe, dass sie (wieder) schwanger sei, habe sie sich entschlossen, den Kosovo zu verlassen; das sei im Februar 2013 gewesen. Andere Probleme habe sie nicht. Zu ihren Lebensumst¿nden befragt, f¿hrte sie aus, sie sei in römisch 40 geboren, im Elternhaus in römisch 40 aufgewachsen und habe dort zw¿lf Jahre die Schule besucht. Danach habe sie in einer Boutique in römisch 40 , dann in einer B¿ckerei in römisch 40 und seit 2004 nicht mehr gearbeitet. Ihre Eltern h¿tten eine Tischlerei besessen, ihr Vater habe gearbeitet und Teile der Tischlerei verkauft. Sie habe cirka 150 Familienangeh¿rige im Herkunftsstaat. Ihre Mutter lebe in römisch 40 , beziehe eine Pension und werde von den Kindern unterst¿tzt. Ein Bruder lebe in römisch 40 , er besitze eine Sporthalle. Eine Schwester wohne bei ihrer Mutter, zwei weitere seien verheiratet und lebten in römisch 40 bzw. römisch 40 . Ein Onkel m¿tterlicherseits wohne in der Gemeinde Pristina. Die Beschwerdef¿hrerin stehe mit ihren Schwestern in Kontakt. Sie selbst habe bei ihrer Mutter gewohnt. Ende Juli 2013 sei sie schlepperunterst¿tzt f¿r EUR 1.000.- nach ¿sterreich gereist; finanziert habe sie die Reise aus Erspartem und Ererbten. Im Fall der R¿ckkehr bef¿rchte sie, dass ihr Lebensgef¿hrte ihr Kind umbringe. In ¿sterreich habe sie keine famili¿ren Bindungen. Zu den ihr zur Kenntnis gebrachten L¿nderberichten brachte sie vor, dass es im Kosovo "schlecht" sei, es gebe keine Gerichtsverfahren; wenn man eine Anzeige erstatte, werde man umgebracht. Auf Nachfrage brachte sie keine Erg¿nzungen vor und bejahte die Fragen, ob alles richtig und vollst¿ndig protokolliert worden sei bzw. ob sie ausreichend Zeit gehabt habe, ihre Probleme zu schilden (Verwaltungsakt, AS 138). Schlie¿lich best¿tigte mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollst¿ndigkeit der Niederschrift bzw. deren R¿ck¿bersetzung (Verwaltungsakt, AS 138 [richtig: AS 173]).

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdef¿hrerin auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 und ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 (jeweils i.V.m. ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gem¿¿ ¿ 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Durchf¿hrung der Ausweisung wurde gem¿¿ ¿ 10 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 20. J¿nner 2014 aufgeschoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdef¿hrerin fest, dass ihre Identit¿t feststehe; sie sei kosovarische Staatsangeh¿rige, geh¿re der Volksgruppe der Albaner an und sei muslimischen Glaubens. Sie verf¿ge ¿ber zahlreiche Verwandte im Kosovo. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zur allgemeinen Sicherheitslage, den Sicherheitsbeh¿rden, zu NGOs und zur Ombudsperson sowie zur Grundversorgung. Danach sei die Sicherheitslage im Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt; dieser Teil des Landes sei nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gebe keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen auf Grund der Volksgruppenzugeh¿rigkeit. Repressionen Dritter gegen¿ber ethnischen Minderheiten h¿tten seit 2004 stetig abgenommen. Die Kriminalit¿t - ausgenommen organisierte Kriminalit¿t und Korruption - sei r¿ckl¿ufig und niedriger als im gesamteurop¿ischen Bereich, insbesondere gelte dies f¿r Eigentums-, K¿rperverletzungs- und T¿tungsdelikte. Die Situation der Albaner im Kosovo sei - abgesehen vom Sonderfall Kosovo-Nord (v.a. im Zentrum von Mitrovica Nord, Boshnjak Mahalla) - unproblematisch. Im Einzelfall k¿nne es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen geben, gerade f¿r Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo. Es gebe gen¿gend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grunds¿tzlich Anzeigen erstatten k¿nne; weiters k¿nnten Anzeigen auch beim B¿ro der Staatsanwaltschaften, der EULEX-Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden. Strafrechtliche Anzeigen w¿rden von der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen k¿nnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die KP(S) haben, bestehe auch die M¿glichkeit, sich direkt an die UNMIK (jetzt EULEX)-Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden und dar¿ber hinaus den Ombudsmann zu konsultieren. Bed¿rftige Personen erhielten Unterst¿tzung in Form von Sozialhilfe. Die Gesundheitsversorgung sei f¿r alle B¿rger des Kosovo (u.U. kostenlos) gew¿hrleistet. Alleinstehende Frauen oder alleinerziehende Frauen, welche keine Unterst¿tzung von Angeh¿rigen erhielten, seien von Sozialhilfeleistungen bzw. Hilfeleistungen von NGOs abh¿ngig. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdef¿hrerin hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes fest: Die Beschwerdef¿hrerin habe sich wegen der vorgebrachten Misshandlungen durch ihren Lebensgef¿hrten, mit dem sie nicht zusammen gewohnt habe, nicht an die Polizei gewendet; ihre Angaben seien vage gehalten gewesen und sie habe Bedrohungen nicht im Detail vorgebracht. Ihre Aussage, sie sei jeden zweiten oder dritten Tag, wenn sei mit ihrem Freund "rausgegangen" sei, bedroht oder geohrfeigt worden, sei unrealistisch. Insgesamt sei ihr Vorbringen unglaubw¿rdig und werde der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Ebenso wenig seien Gr¿nde ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidi¿r Schutzberechtigten rechtfertigten, da bei der Beschwerdef¿hrerin auch keine individuellen Umst¿nde vorl¿gen, welche eine Gef¿hrdung i. S.d. Art. 3 EMRK bei einer R¿ckkehr in den Kosovo darstellten. Schlie¿lich begr¿ndete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdef¿hrerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Die Durchf¿hrung der Ausweisung wurde wegen der f¿r 15. November 2013 errechneten Geburt bis zur zehnten Woche danach aufgeschoben.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdef¿hrerin auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins und ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 (jeweils in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo zu und wies sie gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus. Gem¿¿ ¿ 38 Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Durchf¿hrung der Ausweisung wurde gem¿¿ ¿ 10 Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 20. J¿nner 2014 aufgeschoben. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdef¿hrerin fest, dass ihre Identit¿t feststehe; sie sei kosovarische Staatsangeh¿rige, geh¿re der Volksgruppe der Albaner an und sei muslimischen Glaubens. Sie verf¿ge ¿ber zahlreiche Verwandte im Kosovo. Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation im Kosovo, darunter zur allgemeinen Sicherheitslage, den Sicherheitsbeh¿rden, zu NGOs und zur Ombudsperson sowie zur Grundversorgung. Danach sei die Sicherheitslage im Kosovo insgesamt stabil, aber in den mehrheitlich serbisch besiedelten Bereichen im Norden des Landes angespannt; dieser Teil des Landes sei nicht unter effektiver Kontrolle der kosovarischen Institutionen. Es gebe keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen auf Grund der Volksgruppenzugeh¿rigkeit. Repressionen Dritter gegen¿ber ethnischen Minderheiten h¿tten seit 2004 stetig abgenommen. Die Kriminalit¿t - ausgenommen organisierte Kriminalit¿t und Korruption - sei r¿ckl¿ufig und niedriger als im gesamteurop¿ischen Bereich, insbesondere gelte dies f¿r Eigentums-, K¿rperverletzungs- und T¿tungsdelikte. Die Situation der Albaner im Kosovo sei - abgesehen vom Sonderfall Kosovo-Nord (v.a. im Zentrum von Mitrovica Nord, Boshnjak Mahalla) - unproblematisch. Im Einzelfall k¿nne es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen geben, gerade f¿r Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo. Es gebe gen¿gend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grunds¿tzlich Anzeigen erstatten k¿nne; weiters k¿nnten Anzeigen auch beim B¿ro der Staatsanwaltschaften, der EULEX-Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden. Strafrechtliche Anzeigen w¿rden von der KP(S) aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen k¿nnten jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die KP(S) haben, bestehe auch die M¿glichkeit, sich direkt an die UNMIK (jetzt EULEX)-Polizei oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden und dar¿ber hinaus den Ombudsmann zu konsultieren. Bed¿rftige Personen erhielten Unterst¿tzung in Form von Sozialhilfe. Die Gesundheitsversorgung sei f¿r alle B¿rger des Kosovo (u.U. kostenlos) gew¿hrleistet. Alleinstehende Frauen oder alleinerziehende Frauen, welche keine Unterst¿tzung von Angeh¿rigen erhielten, seien von Sozialhilfeleistungen bzw. Hilfeleistungen von NGOs abh¿ngig. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdef¿hrerin hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen Folgendes fest: Die Beschwerdef¿hrerin habe sich wegen der vorgebrachten Misshandlungen durch ihren Lebensgef¿hrten, mit dem sie nicht zusammen gewohnt habe, nicht an die Polizei gewendet; ihre Angaben seien vage gehalten gewesen und sie habe Bedrohungen nicht im Detail vorgebracht. Ihre Aussage, sie sei jeden zweiten oder dritten Tag, wenn sei mit ihrem Freund "rausgegangen" sei, bedroht oder geohrfeigt worden, sei unrealistisch. Insgesamt sei ihr Vorbringen unglaubw¿rdig und werde der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Ebenso wenig seien Gr¿nde ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidi¿r Schutzberechtigten rechtfertigten, da bei der Beschwerdef¿hrerin auch keine individuellen Umst¿nde vorl¿gen, welche eine Gef¿hrdung i. S.d. Artikel 3, EMRK bei einer R¿ckkehr in den Kosovo darstellten. Schlie¿lich begr¿ndete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Zum Ausspruch, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdef¿hrerin aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme. Die Durchf¿hrung der Ausweisung wurde wegen der f¿r 15. November 2013 errechneten Geburt bis zur zehnten Woche danach aufgeschoben.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 7. November 2013 wurde dem Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte ¿sterreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung vom 7. November 2013 wurde dem Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 66 Absatz eins, AsylG 2005 der Verein Menschenrechte ¿sterreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Gegen den unter Punkt I.6. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Beschwerdef¿hrerin von ihrem "Mann" geschlagen, maltr¿tiert und bedroht sowie am 6. Juni 2007 vergewaltigt worden sei, woraufhin sie Blutungen bekommen habe. Nachdem die Blutungen aufgeh¿rt h¿tten, sei sie am 9. Juni 2007 zu einem Arzt gegangen, der festgestellt habe, dass ihre Verletzungen "mit Gewalt passiert" seien. Eine hinzugezogene ¿rztin habe der Beschwerdef¿hrerin geraten, den Vorfall der Polizei zu melden. Die Beschwerdef¿hrerin habe aber aus Angst vor ihrem "Mann", der bei der Polizei arbeite, keine Anzeige erstattet. Er habe ihr im Fall der Trennung damit gedroht, die Kinder ihres im Krieg umgebrachten Bruders umzubringen. Als sie 2009 an der Galle operiert worden sei, habe ihr "Mann" kurz nach der Operation, bevor die Wunde verheilt gewesen sei, wieder Geschlechtsverkehr haben wollen. Dann habe sie eine Muskelerweiterung erhalten. Er habe sie auch mit dem Telefonh¿rer auf den Kopf geschlagen, wovon sie heute noch ¿fter Schmerzen versp¿re. Weiters habe er ihr die Haare "bis zur H¿lfte" ausgerissen. Im April 2012 habe sie durch Schl¿ge, Angst und Maltr¿tierungen, die er ihr zugef¿gt habe, ein Kind verloren. Er habe ihre Fingergelenke verletzt. Nun sei sie wieder schwanger und wolle das Kind besch¿tzten. Sie k¿nne nachts nicht schlafen, sei alleine und ersuche um Hilfe.8. Gegen den unter Punkt römisch eins.6. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Beschwerdef¿hrerin von ihrem "Mann" geschlagen, maltr¿tiert und bedroht sowie am 6. Juni 2007 vergewaltigt worden sei, woraufhin sie Blutungen bekommen habe. Nachdem die Blutungen aufgeh¿rt h¿tten, sei sie am 9. Juni 2007 zu einem Arzt gegangen, der festgestellt habe, dass ihre Verletzungen "mit Gewalt passiert" seien. Eine hinzugezogene ¿rztin habe der Beschwerdef¿hrerin geraten, den Vorfall der Polizei zu melden. Die Beschwerdef¿hrerin habe aber aus Angst vor ihrem "Mann", der bei der Polizei arbeite, keine Anzeige erstattet. Er habe ihr im Fall der Trennung damit gedroht, die Kinder ihres im Krieg umgebrachten Bruders umzubringen. Als sie 2009 an der Galle operiert worden sei, habe ihr "Mann" kurz nach der Operation, bevor die Wunde verheilt gewesen sei, wieder Geschlechtsverkehr haben wollen. Dann habe sie eine Muskelerweiterung erhalten. Er habe sie auch mit dem Telefonh¿rer auf den Kopf geschlagen, wovon sie heute noch ¿fter Schmerzen versp¿re. Weiters habe er ihr die Haare "bis zur H¿lfte" ausgerissen. Im April 2012 habe sie durch Schl¿ge, Angst und Maltr¿tierungen, die er ihr zugef¿gt habe, ein Kind verloren. Er habe ihre Fingergelenke verletzt. Nun sei sie wieder schwanger und wolle das Kind besch¿tzten. Sie k¿nne nachts nicht schlafen, sei alleine und ersuche um Hilfe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person der Beschwerdef¿hrerin in Zweifel zu ziehen. Diese st¿tzen sich auf die glaubw¿rdigen Angaben der Beschwerdef¿hrerin und ihren vorgelegten Personalausweis.

Die zur Lage in der Republik Kosovo getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen; die Beschwerdef¿hrerin trat diesen nicht substantiiert entgegen.

Die vom Bundesasylamt aufgezeigten nachvollziehbaren Argumente sprechen gegen die Glaubw¿rdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdef¿hrerin. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. ¿berdies legte die Beschwerdef¿hrerin keine Unterlagen - etwa (wie von ihr bei der Erstbefragung angedeutet) ¿rztliche - vor, die ihr Fluchtvorbringen untermauern k¿nnten. Zus¿tzlich spricht der Umstand, dass sie nach Zulassung ihres Asylverfahrens (zun¿chst) wieder freiwillig in den Kosovo zur¿ckkehren wollte, gegen eine von ihr bef¿rchtete Verfolgungsgefahr. Ihr erstmalig in der Beschwerde erstattetes Fluchtvorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot nach ¿ 40 AsylG 2005 (vgl. dazu j¿ngst VfGH 25.9.2013, U 1937-1938/2012): Denn sie erkl¿rte bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, ob sie Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machen m¿chte, was sie explizit verneinte; schlie¿lich wurde sie am Ende ihrer Befragung nochmals gefragt, ob sie alle ihre Fluchtgr¿nde vorgebracht hat bzw. vorbringen konnte, was sie mit ihrer Unterschrift best¿tigte.Die vom Bundesasylamt aufgezeigten nachvollziehbaren Argumente sprechen gegen die Glaubw¿rdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdef¿hrerin. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. ¿berdies legte die Beschwerdef¿hrerin keine Unterlagen - etwa (wie von ihr bei der Erstbefragung angedeutet) ¿rztliche - vor, die ihr Fluchtvorbringen untermauern k¿nnten. Zus¿tzlich spricht der Umstand, dass sie nach Zulassung ihres Asylverfahrens (zun¿chst) wieder freiwillig in den Kosovo zur¿ckkehren wollte, gegen eine von ihr bef¿rchtete Verfolgungsgefahr. Ihr erstmalig in der Beschwerde erstattetes Fluchtvorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot nach ¿ 40 AsylG 2005 vergleiche dazu j¿ngst VfGH 25.9.2013, U 1937-1938/2012): Denn sie erkl¿rte bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass sie physisch und psychisch in der Lage sei, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Weiters wurde sie darauf hingewiesen, ob sie Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machen m¿chte, was sie explizit verneinte; schlie¿lich wurde sie am Ende ihrer Befragung nochmals gefragt, ob sie alle ihre Fluchtgr¿nde vorgebracht hat bzw. vorbringen konnte, was sie mit ihrer Unterschrift best¿tigte.

Der Asylgerichtshof schlie¿t sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.

2. Rechtlich folgt:

2.1. Gem¿¿ ¿ 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grunds¿tzlich das AVG mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG i. V.m. ¿ 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begr¿ndung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgem¿¿ den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.2.1. Gem¿¿ ¿ 23 Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grunds¿tzlich das AVG mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG i. römisch fünf.m. ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begr¿ndung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgem¿¿ den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.

2.2.1. Gem¿¿ ¿ 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof ¿ 67d AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.2.2.1. Gem¿¿ ¿ 41 Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof ¿ 67d AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

2.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europ¿ischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabh¿ngigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren ¿ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in ¿ 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschr¿nkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zul¿ssig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verb¿rgten Rechts achtet. Die m¿glichst rasche Entscheidung ¿ber Asylantr¿ge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erw¿gungsgrund 11 der Pr¿ambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in F¿llen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der m¿ndlichen Er¿rterung zu einer Verminderung der Qualit¿t der zu treffenden Entscheidung f¿hrt, tr¿gt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erf¿llt die in ¿ 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschr¿nkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.2.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europ¿ischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabh¿ngigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren ¿ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in ¿ 41 Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschr¿nkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zul¿ssig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verb¿rgten Rechts achtet. Die m¿glichst rasche Entscheidung ¿ber Asylantr¿ge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erw¿gungsgrund 11 der Pr¿ambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in F¿llen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der m¿ndlichen Er¿rterung zu einer Verminderung der Qualit¿t der zu treffenden Entscheidung f¿hrt, tr¿gt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erf¿llt die in ¿ 41 Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschr¿nkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.

2.3.1. Gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in ¿ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 ¿ber Mindestnormen f¿r die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangeh¿rigen oder Staatenlosen als Fl¿chtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz ben¿tigen, und ¿ber den Inhalt des zu gew¿hrenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gem¿¿ ¿ 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (¿ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.2.3.1. Gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 ¿ber Mindestnormen f¿r die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangeh¿rigen oder Staatenlosen als Fl¿chtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz ben¿tigen, und ¿ber den Inhalt des zu gew¿hrenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gem¿¿ ¿ 3 Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (¿ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Fl¿chtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gem¿¿ ¿ 74 AsylG 2005 unber¿hrt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich au¿erhalb des Landes seines gew¿hnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zur¿ckzukehren."Fl¿chtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gem¿¿ ¿ 74 AsylG 2005 unber¿hrt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich au¿erhalb des Landes seines gew¿hnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zur¿ckzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Fl¿chtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegr¿ndet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgr¿nden) f¿rchten w¿rde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der R¿ckkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begr¿nden. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gr¿nde haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache daf¿r sein, dass sich der Asylwerber au¿erhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Fl¿chtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegr¿ndet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgr¿nden) f¿rchten w¿rde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der R¿ckkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begr¿nden. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gr¿nde haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache daf¿r sein, dass sich der Asylwerber au¿erhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

2.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es der Beschwerdef¿hrerin gelungen w¿re, wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung aus Gr¿nden der GFK glaubhaft zu machen:

Zun¿chst wurde ihr Fluchtvorbringen als tatsachenwidrig gewertet.

Selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Bedrohung Dritter - die jedoch aus einem kriminellen Hintergrund resultiert und keine Asylrelevanz aufzeigt - w¿re zum einem davon auszugehen, dass die kosovarischen Sicherheitsbeh¿rden willens und auch f¿hig sind, der Beschwerdef¿hrerin gegen allf¿llige ¿bergriffe ihres Freundes, hinreichend Schutz zu gew¿hren (vgl. neben den L¿nderfeststellungen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grunds¿tzlich von der Schutzf¿higkeit der im Kosovo stationierten Kr¿fte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E;Selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten Bedrohung Dritter - die jedoch aus einem kriminellen Hintergrund resultiert und keine Asylrelevanz aufzeigt - w¿re zum einem davon auszugehen, dass die kosovarischen Sicherheitsbeh¿rden willens und auch f¿hig sind, der Beschwerdef¿hrerin gegen allf¿llige ¿bergriffe ihres Freundes, hinreichend Schutz zu gew¿hren vergleiche neben den L¿nderfeststellungen auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008, 2006/01/0191, in dem er grunds¿tzlich von der Schutzf¿higkeit der im Kosovo stationierten Kr¿fte ausgeht; sowie weiters die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 11. Oktober 2010, Zl. B1 242.881-3/2010/2E; vom 8. Oktober 2010, Zl. B2 268.539-0/2008/14E;

vom 12. Oktober 2010, Zl. B3 303.166-1/2008/7E; vom 21. Oktober 2010, Zl. B4 308.360-1/2008/17E; vom 18. Oktober 2010, Zl. B5 233.908-0/2008/6E; vom 5. August 2010, Zl. B6 310.431-1/2008/10E;

vom 28. September 2010, Zl. B7 401.240-1/2008/8E; vom 29. September 2010, Zl. B8 243.143-0/2008/3E; vom 17. September 2010, Zl. B9 308.721-3/2010/12E, vom 17. September 2010, Zl. B10 232.968-0/2008/9E sowie vom 15. Juli 2010, Zl. B11 414.267-1/2010/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -f¿higkeit der Beh¿rden im Kosovo bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade der Beschwerdef¿hrerin - die sich wegen der behaupteten Bedrohung nicht an die Polizei gewandt habe - notwendiger Schutz verweigert werden w¿rde. Sollte sie dennoch der Meinung sein, die Polizei werde nicht ausreichend t¿tig, k¿nnte sie sich an vorgesetzte Dienststellen, die EULEX-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein l¿ckenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgem¿¿ nicht gew¿hrleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe erneut VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, wonach das Vorbringen, die n¿chste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdef¿hrers entfernt und daher k¿nne ihn die Polizei nicht durchgehend sch¿tzen, nicht ausreicht, die F¿higkeit der Beh¿rden, vor ¿bergriffen zu sch¿tzen, in Zweifel zu ziehen).

Zum anderen k¿nnte sich die Beschwerdef¿hrerin der von ihr dargelegten Bedrohung dadurch entziehen, dass sie sich in andere Teile des Kosovo - etwa zum Bruder nach XXXX- begibt: Denn es kann - entgegen ihrem Vorbringen - weder davon ausgegangen werden, dass ihr im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung ihres Freundes drohen w¿rde, noch dass der gesunden und arbeitsf¿higen Beschwerdef¿hrerin (mit einem Kleinkind) eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar w¿re, als sie dadurch in eine Situation geriete, in der ihre Existenzgrundlage gef¿hrdet w¿re. Sollte sie tats¿chlich nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt auch au¿erhalb ihres Heimatortes zu verdienen oder durch Unterst¿tzung ihrer im Kosovo lebenden Familienangeh¿rigen zu bestreiten, best¿nde die M¿glichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie n¿tigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu die entsprechenden L¿nderfeststellungen).Zum anderen k¿nnte sich die Beschwerdef¿hrerin der von ihr dargelegten Bedrohung dadurch entziehen, dass sie sich in andere Teile des Kosovo - etwa zum Bruder nach XXXX- begibt: Denn es kann - entgegen ihrem Vorbringen - weder davon ausgegangen werden, dass ihr im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr aufgrund der behaupteten Bedrohung ihres Freundes drohen w¿rde, noch dass der gesunden und arbeitsf¿higen Beschwerdef¿hrerin (mit einem Kleinkind) eine derartige Relokation insofern nicht zumutbar w¿re, als sie dadurch in eine Situation geriete, in der ihre Existenzgrundlage gef¿hrdet w¿re. Sollte sie tats¿chlich nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt auch au¿erhalb ihres Heimatortes zu verdienen oder durch Unterst¿tzung ihrer im Kosovo lebenden Familienangeh¿rigen zu bestreiten, best¿nde die M¿glichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie n¿tigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen vergleiche dazu die entsprechenden L¿nderfeststellungen).

2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde". Nach ¿ 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde". Nach ¿ 8 Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bez¿glich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (¿ 2 Abs. 1 Z 13, ¿ 10 Abs. 1 Z 2, ¿ 27 Abs. 2 und 4 und ¿ 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidi¿rer Schutz gew¿hrt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung f¿rmlich abzuweisen ist.Gem¿¿ ¿ 8 Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bez¿glich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13,, ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2,, ¿ 27 Absatz 2 und 4 und ¿ 57 Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidi¿rer Schutz gew¿hrt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung f¿rmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidi¿ren Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ¿ 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. ¿ 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gef¿hrdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -f¿higkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits l¿ngere Zeit zur¿ckliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umst¿nde hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidi¿ren Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ¿ 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit ¿ 57 Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gef¿hrdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -f¿higkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits l¿ngere Zeit zur¿ckliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umst¿nde hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bev¿lkerungsgruppe oder B¿rgerkriegspartei anzugeh¿ren - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gew¿hrleisteten (oder anderer in ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 erw¿hnter) Rechte ausgesetzt w¿re, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angef¿hrten F¿lle sind nun z.T. durch andere in ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 erw¿hnte Fallgestaltungen ausdr¿cklich abgedeckt. Die blo¿e M¿glichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, gen¿gt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des ¿ 57 FrG, dies ist nun auf ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu ¿bertragen) als unzul¿ssig erscheinen zu lassen; vielmehr m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bev¿lkerungsgruppe oder B¿rgerkriegspartei anzugeh¿ren - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gew¿hrleisteten (oder anderer in ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 erw¿hnter) Rechte ausgesetzt w¿re, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angef¿hrten F¿lle sind nun z.T. durch andere in ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 erw¿hnte Fallgestaltungen ausdr¿cklich abgedeckt. Die blo¿e M¿glichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, gen¿gt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des ¿ 57 FrG, dies ist nun auf ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 zu ¿bertragen) als unzul¿ssig erscheinen zu lassen; vielmehr m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ¿ 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben w¿rde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben w¿re und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des ¿ 8 AsylG 1997 (nunmehr: ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umst¿nde, die in seiner Sph¿re gelegen sind und deren Kenntnis sich die Beh¿rde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ¿ 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben w¿rde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben w¿re und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des ¿ 8 AsylG 1997 (nunmehr: ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umst¿nde, die in seiner Sph¿re gelegen sind und deren Kenntnis sich die Beh¿rde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.4.2. Wie bereits oben ausgef¿hrt, bestehen keine stichhaltigen Gr¿nde f¿r die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdef¿hrerin aus Gr¿nden ihrer Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht w¿re. Zu pr¿fen bleibt, ob es begr¿ndete Anhaltspunkte daf¿r gibt, dass durch die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung der Beschwerdef¿hrerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt w¿rde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gef¿hrdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zur¿ckkehrt, einer Gef¿hrdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt w¿re. Weiters kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdef¿hrerin dort ¿bergriffen ausgesetzt w¿re, gegen die sie keinen effektiven beh¿rdlichen Schutz erhalten w¿rde oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen k¿nnte (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsm¿glichkeit) Ausgef¿hrten kann auch nicht gesagt werden, dass die 1976 geborene und gesunde Beschwerdef¿hrerin, die ¿ber eine Schulausbildung und Berufserfahrung verf¿gt und dar¿ber hinaus famili¿re Ankn¿pfungspunkte und eine Wohnm¿glichkeit im Kosovo hat, nach einer R¿ckkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gef¿hrdet w¿re. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gef¿hrdung bzw. Bedrohung im Sinne des ¿ 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).2.4.2. Wie bereits oben ausgef¿hrt, bestehen keine stichhaltigen Gr¿nde f¿r die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdef¿hrerin aus Gr¿nden ihrer Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht w¿re. Zu pr¿fen bleibt, ob es begr¿ndete Anhaltspunkte daf¿r gibt, dass durch die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung der Beschwerdef¿hrerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt w¿rde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gef¿hrdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zur¿ckkehrt, einer Gef¿hrdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt w¿re. Weiters kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdef¿hrerin dort ¿bergriffen ausgesetzt w¿re, gegen die sie keinen effektiven beh¿rdlichen Schutz erhalten w¿rde oder denen sie sich nicht durch eine zumutbare Relokation in andere Teile des Kosovo entziehen k¿nnte (siehe oben Pkt. 2.3.2.). Angesichts des ebenfalls unter Punkt 2.3.2. (insbesondere zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Relokationsm¿glichkeit) Ausgef¿hrten kann auch nicht gesagt werden, dass die 1976 geborene und gesunde Beschwerdef¿hrerin, die ¿ber eine Schulausbildung und Berufserfahrung verf¿gt und dar¿ber hinaus famili¿re Ankn¿pfungspunkte und eine Wohnm¿glichkeit im Kosovo hat, nach einer R¿ckkehr dorthin in ihrer Lebensgrundlage gef¿hrdet w¿re. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gef¿hrdung bzw. Bedrohung im Sinne des ¿ 57 FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schlie¿lich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdef¿hrerin f¿r diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen w¿rde. Denn im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

2.5.1. Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidi¿rer Schutzberechtigten gew¿hrt wird und auch nicht gem¿¿ ¿¿ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzul¿ssig ist.2.5.1. Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidi¿rer Schutzberechtigten gew¿hrt wird und auch nicht gem¿¿ ¿¿ 8 Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzul¿ssig ist.

Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzul¿ssig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen w¿rde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu ber¿cksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist. W¿rde die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gem¿¿ ¿ 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzul¿ssig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen w¿rde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu ber¿cksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist. W¿rde die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gem¿¿ ¿ 10 Absatz 3, AsylG 2005 die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben.

2.5.2. Zun¿chst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin in ihr durch Art. 8 EMRK gesch¿tztes Recht auf Familienleben eingreifen w¿rde. Denn die Beschwerdef¿hrerin wurde im Kosovo geboren, ist dort aufgewachsen und lebte nach der vorgelegten "Haushaltsbest¿tigung" bis zu ihrer Ausreise im Juli 2013 mit ihren im Kosovo lebenden Familienangeh¿rigen im gemeinsamen Haushalt. In ¿sterreich lebte sie bisher allein - ob ihr Kind schon auf die Welt gebracht wurde, wurde dem Asylgerichtshof bis dato nicht mitgeteilt. Da die Abschiebung der Beschwerdef¿hrerin nur gemeinsam mit ihrem Kind erfolgen kann, liegt kein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.2.5.2. Zun¿chst kann nicht angenommen werden, dass die Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin in ihr durch Artikel 8, EMRK gesch¿tztes Recht auf Familienleben eingreifen w¿rde. Denn die Beschwerdef¿hrerin wurde im Kosovo geboren, ist dort aufgewachsen und lebte nach der vorgelegten "Haushaltsbest¿tigung" bis zu ihrer Ausreise im Juli 2013 mit ihren im Kosovo lebenden Familienangeh¿rigen im gemeinsamen Haushalt. In ¿sterreich lebte sie bisher allein - ob ihr Kind schon auf die Welt gebracht wurde, wurde dem Asylgerichtshof bis dato nicht mitgeteilt. Da die Abschiebung der Beschwerdef¿hrerin nur gemeinsam mit ihrem Kind erfolgen kann, liegt kein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor.

Zu einer allf¿lligen Verletzung der Beschwerdef¿hrerin in ihrem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits famili¿rer Umst¿nde - eine von Art. 8 EMRK gesch¿tzte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbj¿hrigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher k¿rzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ¿JZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall der Beschwerdef¿hrerin, die sich ihren Angaben zufolge erst seit 2013 (sei es nun M¿rz, Juli oder August 2013) in ¿sterreich aufh¿lt, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen w¿re.Zu einer allf¿lligen Verletzung der Beschwerdef¿hrerin in ihrem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten: Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits famili¿rer Umst¿nde - eine von Artikel 8, EMRK gesch¿tzte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbj¿hrigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher k¿rzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ¿JZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erk. 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), ist im Fall der Beschwerdef¿hrerin, die sich ihren Angaben zufolge erst seit 2013 (sei es nun M¿rz, Juli oder August 2013) in ¿sterreich aufh¿lt, jedenfalls anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, als dass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen w¿re.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen w¿rde, w¿re ein solcher Eingriff jedenfalls insofern i.S.d. Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das ¿ffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdef¿hrerin an einem weiteren Verbleib in ¿sterreich ¿berwiegt: Denn die illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach ¿sterreich eingereiste Beschwerdef¿hrerin durfte sich in ¿sterreich bisher nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ¿hnlichen ¿berlegungen zu Ausweisungen nach ¿ 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. Vereinigtes K¿nigreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich blo¿ aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begr¿ndetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverh¿ltnism¿¿igkeit des Eingriffes zu begr¿nden).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen w¿rde, w¿re ein solcher Eingriff jedenfalls insofern i.S.d. Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das ¿ffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdef¿hrerin an einem weiteren Verbleib in ¿sterreich ¿berwiegt: Denn die illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) nach ¿sterreich eingereiste Beschwerdef¿hrerin durfte sich in ¿sterreich bisher nur auf Grund ihres Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ¿hnlichen ¿berlegungen zu Ausweisungen nach ¿ 33 Absatz eins, FrG z.B. VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. Vereinigtes K¿nigreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich blo¿ aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begr¿ndetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverh¿ltnism¿¿igkeit des Eingriffes zu begr¿nden).

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin gegen Art. 8 EMRK verst¿¿t.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin gegen Artikel 8, EMRK verst¿¿t.

2.5.3. Anhaltspunkte daf¿r, dass der Beschwerdef¿hrerin ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gest¿tztes Aufenthaltsrecht zuk¿me, sind nicht ersichtlich.

2.5.4.1. Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchf¿hrung einer Ausweisung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen w¿rden und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage (952, XXII. GP) kommen als Gr¿nde f¿r einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vor¿bergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage".2.5.4.1. Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchf¿hrung einer Ausweisung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen w¿rden und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage (952, römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gr¿nde f¿r einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vor¿bergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage".

2.5.4.2. Im vorliegenden Fall ist bei der Beschwerdef¿hrerin eine fortgeschrittene Schwangerschaft (errechneter Geburtstermin ist der 15. November 2013) gegeben bzw. erfolgte k¿rzlich eine Geburt (eine entsprechende Mitteilung langte beim Asylgerichtshof noch nicht ein). Daher ist davon auszugehen, dass eine Durchf¿hrung einer Ausweisung zum gegenw¿rtigen Zeitpunkt zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK f¿hren w¿rde. Aus diesem Grund ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdef¿hrerin - hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - noch ein Durchf¿hrungsaufschub bis 20. J¿nner 2014 zu gew¿hren ist.2.5.4.2. Im vorliegenden Fall ist bei der Beschwerdef¿hrerin eine fortgeschrittene Schwangerschaft (errechneter Geburtstermin ist der 15. November 2013) gegeben bzw. erfolgte k¿rzlich eine Geburt (eine entsprechende Mitteilung langte beim Asylgerichtshof noch nicht ein). Daher ist davon auszugehen, dass eine Durchf¿hrung einer Ausweisung zum gegenw¿rtigen Zeitpunkt zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK f¿hren w¿rde. Aus diesem Grund ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Beschwerdef¿hrerin - hinsichtlich der ausgesprochenen Ausweisung bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - noch ein Durchf¿hrungsaufschub bis 20. J¿nner 2014 zu gew¿hren ist.

2.6.1. Gem¿¿ ¿ 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung ¿ber einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (¿ 39 AsylG 2005) stammt. Gem¿¿ ¿ 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen w¿rde.2.6.1. Gem¿¿ ¿ 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung ¿ber einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (¿ 39 AsylG 2005) stammt. Gem¿¿ ¿ 38 Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen w¿rde.

Gem¿¿ ¿ 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 ist die Bundesregierung erm¿chtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.Gem¿¿ ¿ 39 Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Bundesregierung erm¿chtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten (in diesem Absatz ist die Republik Kosovo nicht genannt) als sichere Herkunftsstaaten gelten, wobei vor allem auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten Bedacht zu nehmen ist.

Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, BGBl. II Nr. 177/2009 (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.Mit Verordnung der Bundesregierung vom 1. Juli 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, (Herkunftsstaaten-Verordnung) wurde normiert, dass die Republik Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt.

2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise daf¿r, dass das Bundesasylamt das ihm einger¿umte Ermessen in unzweckm¿¿iger oder willk¿rlicher Weise ausge¿bt h¿tte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgef¿hrten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenst¿ndlichen Beschwerde gem¿¿ ¿ 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen h¿tte.2.6.2. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das Bundesasylamt einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Es ergeben sich keine Hinweise daf¿r, dass das Bundesasylamt das ihm einger¿umte Ermessen in unzweckm¿¿iger oder willk¿rlicher Weise ausge¿bt h¿tte. Ebenso wenig kann aufgrund des zuvor Ausgef¿hrten angenommen werden, dass der Asylgerichtshof der gegenst¿ndlichen Beschwerde gem¿¿ ¿ 38 Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen h¿tte.

3. Es war daher spruchgem¿¿ zu entscheiden. Die Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung konnte gem¿¿ ¿ 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. bzw. j¿ngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).3. Es war daher spruchgem¿¿ zu entscheiden. Die Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung konnte gem¿¿ ¿ 41 Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 2.2.2. bzw. j¿ngst VfGH 14.3.2012, U 466/11, U 1836/11).

Schlagworte

Ausweisung aufgeschoben, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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