TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/9 A5 401626-1/2008

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Veröffentlicht am 09.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A5 401.626-1/2008/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-K¿NIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin ¿ber die Beschwerde der XXXX, Staatsangeh¿rige von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2008, Zl. 07 10.962-BAT, in nicht¿ffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-K¿NIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin ¿ber die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangeh¿rige von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2008, Zl. 07 10.962-BAT, in nicht¿ffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde der XXXX wird gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der römisch 40 wird gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen.

II. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX der Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt.römisch zwei. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 der Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgr¿nde:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdef¿hrerin, eine Staatsangeh¿rige Kameruns, reiste eigenen Angaben zufolge am 26.11.2007 illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den verfahrensgegenst¿ndlichen Antrag auf Gew¿hrung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdef¿hrerin, eine Staatsangeh¿rige Kameruns, reiste eigenen Angaben zufolge am 26.11.2007 illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den verfahrensgegenst¿ndlichen Antrag auf Gew¿hrung von internationalem Schutz.

Hiezu wurde die Genannte am Tag der Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, anl¿sslich derer sie sich darauf berief, in der South West Province in Kamerun geboren worden und zuletzt Sch¿lerin gewesen zu sein. In ihrem Heimatland habe sie ihre Eltern, vier Geschwister sowie eine im Jahr 2003 geborene Tochter zur¿ckgelassen. Befragt zu ihren Fluchtgr¿nden, f¿hrte die Beschwerdef¿hrerin an, sie sei aus Angst vor Verfolgung durch die Regierung Kameruns geflohen. Sie h¿tte sich gegen die Regierung gestellt, indem sie sich gegen das F¿llen von B¿umen ausgesprochen habe. Zudem w¿rde sie mit dem SCNC sympathisieren und w¿rde ihr unterstellt werden, dass sie Anf¿hrerin einer Studentengruppe sei. Aus allen diesen Gr¿nden sei sie von der Regierung verfolgt worden, wobei sie auch eingesperrt worden w¿re. Die Beschwerdef¿hrerin habe deshalb schlepperunterst¿tzt am 25.11.2007 Kamerun ausgehend von Douala per Flugzeug verlassen und sei nach einer Zwischenlandung in einem ihr unbekannten Land schlie¿lich nach ¿sterreich gelangt.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Beschwerdef¿hrerin diverse Schulzeugnisse sowie ihre Geburtsurkunde vor.

I.2. In weiterer Folge wurde die Beschwerdef¿hrerin am 29.11.2007 vor dem Bundesasylamt, Au¿enstelle Traiskirchen, einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Eingangs dieser Einvernahme gab die Beschwerdef¿hrerin zu Protokoll, sie h¿tte in den Jahren 1990 bis 1999 in Mbonge sowie anschlie¿end bis 2003 in XXXX die Schule besucht und h¿tte zuletzt in Kumba gewohnt. Sie w¿re zwei Mal verhaftet worden und zwar zun¿chst von 10.-17.12.2004 und danach mit einer Gruppe von Studenten von 07.-09.11.2007. Zuletzt sei ihr vorgeworfen worden, Anf¿hrerin einer Studentenbewegung zu sein, obwohl dies nicht der Fall gewesen w¿re. Vermutlich sei ihr dies aufgrund ihrer fr¿heren Aktivit¿ten vorgeworfen worden.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde die Beschwerdef¿hrerin am 29.11.2007 vor dem Bundesasylamt, Au¿enstelle Traiskirchen, einer niederschriftlichen Befragung unterzogen. Eingangs dieser Einvernahme gab die Beschwerdef¿hrerin zu Protokoll, sie h¿tte in den Jahren 1990 bis 1999 in Mbonge sowie anschlie¿end bis 2003 in römisch 40 die Schule besucht und h¿tte zuletzt in Kumba gewohnt. Sie w¿re zwei Mal verhaftet worden und zwar zun¿chst von 10.-17.12.2004 und danach mit einer Gruppe von Studenten von 07.-09.11.2007. Zuletzt sei ihr vorgeworfen worden, Anf¿hrerin einer Studentenbewegung zu sein, obwohl dies nicht der Fall gewesen w¿re. Vermutlich sei ihr dies aufgrund ihrer fr¿heren Aktivit¿ten vorgeworfen worden.

I.3. Anl¿sslich einer weiteren Einvernahme der Beschwerdef¿hrerin am 16.01.2008 vor dem Bundesasylamt f¿hrte die Genannte an, sie h¿tte von September bis November 2007 in einer Studentenunterkunft in Kumba gelebt und h¿tte dort mit dem Studium am College XXXX begonnen. Die Beschwerdef¿hrerin betonte, seit 2005 Sympathisanten des SCNC zu sein und wiederholte, dass sie zwei Mal inhaftiert worden w¿re. Nach den Gr¿nden ihrer Ausreise befragt, gab die Beschwerdef¿hrerin an, sie sei als Waldaktivistin aktiv gewesen und sei ihr anschlie¿end vorgeworfen worden, F¿hrerin einer Sch¿lergruppe zu sein. Konkret w¿re die Natur rund um das Dorf durch Forstarbeiten in Mitleidenschaft gezogen worden - es w¿ren Fl¿sse ausgetrocknet und die Tiere verschwunden - weshalb die Beschwerdef¿hrerin gemeinsam mit zwei anderen einer Jugendgruppe dazu gew¿hlt worden w¿re, mit dem H¿uptling zu sprechen. Dieser h¿tte jedoch noch abwarten wollen, bevor Ma¿nahmen ergriffen w¿rden. Die Jugendgruppe h¿tte in der Folge jedoch nach einem weiteren Gespr¿ch mit dem H¿uptling die Arbeiter mittels Baumblockaden auf der Stra¿e an deren T¿tigkeit gehindert. Eine Woche sp¿ter sei die Beschwerdef¿hrerin dann von M¿nnern in Zivilkleidung festgenommen worden, h¿tte jedoch nie einen Haftbefehl gesehen. Sie sei auf eine Polizeistation gebracht und in eine Zelle eingesperrt worden. Dort h¿tte sie Arbeiten verrichten m¿ssen und sei sie zudem auf die Beine gepeitscht worden sowie von m¿nnlichen Mith¿ftlingen bel¿stigt worden. Nach einer Woche sei sie in ein B¿ro gebracht worden, wo ihr mitgeteilt worden w¿re, dass der Pr¿sidentensohn der Besitzer der Holzgesellschaft sei. Es sei ihr aufgetragen worden, der Jugendgruppe dar¿ber zu berichten, woraufhin sie schlie¿lich entlassen worden w¿re. Eine Woche danach, h¿tten die Jugendlichen Rinde eines Baumes, der von den Arbeitern gesammelt worden sei, verbrannt, es h¿tte jedoch keine Sanktionen mehr gegeben, sondern w¿ren die Arbeiter nicht mehr zur¿ckgekommen. Die Beschwerdef¿hrerin h¿tte schlie¿lich noch im Jahr 2005 ihr Heimatdorf verlassen und sich nach Bamenda begeben, um dort weiter zu studieren. Dort h¿tte sie erfahren, dass die Arbeiter wieder in das Dorf zur¿ckgekehrt w¿ren und die Jugend niedergeschlagen h¿tten, als diese sie neuerlich an der Arbeit hindern h¿tte wollen. Die Beschwerdef¿hrerin sei sodann zu einem Meeting des SCNC gegangen und habe diesen die Situation in ihrem Dorf erkl¿rt. Diese h¿tten ihr gesagt, dass sie versuchen w¿rden, eine L¿sung zu finden. In weiterer Folge habe die Genannte immer wieder an Zusammenk¿nften des SCNC teilgenommen und Flugbl¿tter f¿r diesen verteilt. Als ihr eine Freundin der Familie mitgeteilt h¿tte, dass die Polizei deshalb nach der Beschwerdef¿hrerin suche, sei sie noch in derselben Nacht von XXXX nach XXXX gefahren, um sich dort am College XXXX zuzulassen. Im Wohnheim des College h¿tte es immer wieder Stromabschaltungen gegeben, w¿hrend derer man weder lesen noch den Computer benutzen habe k¿nnen. Am 07.11.2007 h¿tten die Studenten beschlossen, in das B¿ro des Senior Divisioner Officers zu marschieren, w¿ren jedoch auf dem Weg dorthin von Polizisten mittels Tr¿nengases aufgehalten worden. Viele - darunter auch die Beschwerdef¿hrerin - seien festgenommen worden. Der Beschwerdef¿hrerin sei von den Sicherheitskr¿ften mitgeteilt worden, dass sie ¿ber ihre Waldaktivit¿ten sowie ihre Funktion f¿r den SCNC w¿ssten und h¿tten ihr vorgeworfen, dass sie die Anf¿hrerin der nunmehrigen Studenten sei. Noch in derselben Nacht h¿tte man versucht, sie zu vergewaltigen und am 09.11. sei sie aus der Zelle geflohen, als im Zuge einer Demonstration durch andere Studenten vor der Polizeistation ebendiese in Brand gesetzt worden w¿re. Daraufhin sei die Beschwerdef¿hrerin nach Douala zu ihrem Onkel geflohen.römisch eins.3. Anl¿sslich einer weiteren Einvernahme der Beschwerdef¿hrerin am 16.01.2008 vor dem Bundesasylamt f¿hrte die Genannte an, sie h¿tte von September bis November 2007 in einer Studentenunterkunft in Kumba gelebt und h¿tte dort mit dem Studium am College römisch 40 begonnen. Die Beschwerdef¿hrerin betonte, seit 2005 Sympathisanten des SCNC zu sein und wiederholte, dass sie zwei Mal inhaftiert worden w¿re. Nach den Gr¿nden ihrer Ausreise befragt, gab die Beschwerdef¿hrerin an, sie sei als Waldaktivistin aktiv gewesen und sei ihr anschlie¿end vorgeworfen worden, F¿hrerin einer Sch¿lergruppe zu sein. Konkret w¿re die Natur rund um das Dorf durch Forstarbeiten in Mitleidenschaft gezogen worden - es w¿ren Fl¿sse ausgetrocknet und die Tiere verschwunden - weshalb die Beschwerdef¿hrerin gemeinsam mit zwei anderen einer Jugendgruppe dazu gew¿hlt worden w¿re, mit dem H¿uptling zu sprechen. Dieser h¿tte jedoch noch abwarten wollen, bevor Ma¿nahmen ergriffen w¿rden. Die Jugendgruppe h¿tte in der Folge jedoch nach einem weiteren Gespr¿ch mit dem H¿uptling die Arbeiter mittels Baumblockaden auf der Stra¿e an deren T¿tigkeit gehindert. Eine Woche sp¿ter sei die Beschwerdef¿hrerin dann von M¿nnern in Zivilkleidung festgenommen worden, h¿tte jedoch nie einen Haftbefehl gesehen. Sie sei auf eine Polizeistation gebracht und in eine Zelle eingesperrt worden. Dort h¿tte sie Arbeiten verrichten m¿ssen und sei sie zudem auf die Beine gepeitscht worden sowie von m¿nnlichen Mith¿ftlingen bel¿stigt worden. Nach einer Woche sei sie in ein B¿ro gebracht worden, wo ihr mitgeteilt worden w¿re, dass der Pr¿sidentensohn der Besitzer der Holzgesellschaft sei. Es sei ihr aufgetragen worden, der Jugendgruppe dar¿ber zu berichten, woraufhin sie schlie¿lich entlassen worden w¿re. Eine Woche danach, h¿tten die Jugendlichen Rinde eines Baumes, der von den Arbeitern gesammelt worden sei, verbrannt, es h¿tte jedoch keine Sanktionen mehr gegeben, sondern w¿ren die Arbeiter nicht mehr zur¿ckgekommen. Die Beschwerdef¿hrerin h¿tte schlie¿lich noch im Jahr 2005 ihr Heimatdorf verlassen und sich nach Bamenda begeben, um dort weiter zu studieren. Dort h¿tte sie erfahren, dass die Arbeiter wieder in das Dorf zur¿ckgekehrt w¿ren und die Jugend niedergeschlagen h¿tten, als diese sie neuerlich an der Arbeit hindern h¿tte wollen. Die Beschwerdef¿hrerin sei sodann zu einem Meeting des SCNC gegangen und habe diesen die Situation in ihrem Dorf erkl¿rt. Diese h¿tten ihr gesagt, dass sie versuchen w¿rden, eine L¿sung zu finden. In weiterer Folge habe die Genannte immer wieder an Zusammenk¿nften des SCNC teilgenommen und Flugbl¿tter f¿r diesen verteilt. Als ihr eine Freundin der Familie mitgeteilt h¿tte, dass die Polizei deshalb nach der Beschwerdef¿hrerin suche, sei sie noch in derselben Nacht von römisch 40 nach römisch 40 gefahren, um sich dort am College römisch 40 zuzulassen. Im Wohnheim des College h¿tte es immer wieder Stromabschaltungen gegeben, w¿hrend derer man weder lesen noch den Computer benutzen habe k¿nnen. Am 07.11.2007 h¿tten die Studenten beschlossen, in das B¿ro des Senior Divisioner Officers zu marschieren, w¿ren jedoch auf dem Weg dorthin von Polizisten mittels Tr¿nengases aufgehalten worden. Viele - darunter auch die Beschwerdef¿hrerin - seien festgenommen worden. Der Beschwerdef¿hrerin sei von den Sicherheitskr¿ften mitgeteilt worden, dass sie ¿ber ihre Waldaktivit¿ten sowie ihre Funktion f¿r den SCNC w¿ssten und h¿tten ihr vorgeworfen, dass sie die Anf¿hrerin der nunmehrigen Studenten sei. Noch in derselben Nacht h¿tte man versucht, sie zu vergewaltigen und am 09.11. sei sie aus der Zelle geflohen, als im Zuge einer Demonstration durch andere Studenten vor der Polizeistation ebendiese in Brand gesetzt worden w¿re. Daraufhin sei die Beschwerdef¿hrerin nach Douala zu ihrem Onkel geflohen.

Zu ihrer privaten Situation in ¿sterreich befragt, f¿hrte die Genannte an, keine Angeh¿rigen hier zu haben und von der Grundversorgung zu leben. Gemeinsam mit anderen Kirchenmitgliedern bete sie und lerne Deutsch.

I.4. In weiterer Folge veranlasste das Bundesasylamt eine Recherche bei der Staatendokumentation, im Zuge derer insbesondere die Angaben der Beschwerdef¿hrerin zu dem ins Treffen gef¿hrten Studentenmarsch und dem Inbrandsetzen der Polizeistation ¿berpr¿ft werden sollten.römisch eins.4. In weiterer Folge veranlasste das Bundesasylamt eine Recherche bei der Staatendokumentation, im Zuge derer insbesondere die Angaben der Beschwerdef¿hrerin zu dem ins Treffen gef¿hrten Studentenmarsch und dem Inbrandsetzen der Polizeistation ¿berpr¿ft werden sollten.

In ihrer Anfragebeantwortung vom 29.01.2008 hielt die Staatendokumentation fest, dass es am 07. und 09.11.2007 in der Stadt XXXX zu gewaltt¿tigen Ausschreitungen wegen der Stromversorgung gekommen w¿re. Studenten des Colleges XXXXh¿tten am 07.11.2007 in Form eines Massenaufmarsches gegen die mangelnde Stromversorgung in ihren Studentenwohnheimen protestiert. Ziel der Demonstration sei die Stromversorgerfirma Aes-Sonel gewesen. Die Situation sei eskaliert und w¿ren etwa 20 Studenten verhaftet worden. Am Morgen des 09.11. h¿tte es eine Befreiungsaktion gegeben, wodurch unter anderem die Sicherheitskr¿fte des Zentralkommissariats gezwungen worden w¿ren, die zuvor verhafteten Studenten freizulassen.In ihrer Anfragebeantwortung vom 29.01.2008 hielt die Staatendokumentation fest, dass es am 07. und 09.11.2007 in der Stadt römisch 40 zu gewaltt¿tigen Ausschreitungen wegen der Stromversorgung gekommen w¿re. Studenten des Colleges XXXXh¿tten am 07.11.2007 in Form eines Massenaufmarsches gegen die mangelnde Stromversorgung in ihren Studentenwohnheimen protestiert. Ziel der Demonstration sei die Stromversorgerfirma Aes-Sonel gewesen. Die Situation sei eskaliert und w¿ren etwa 20 Studenten verhaftet worden. Am Morgen des 09.11. h¿tte es eine Befreiungsaktion gegeben, wodurch unter anderem die Sicherheitskr¿fte des Zentralkommissariats gezwungen worden w¿ren, die zuvor verhafteten Studenten freizulassen.

I.5. Im Rahmen einer neuerlichen Befragung der Beschwerdef¿hrerin vor dem Bundesasylamt am 22.02.2008 wurde die Genannte aufgefordert, ihren in der Heimat zur¿ckgelassenen Schul-Personalausweis vorzulegen. Weiters stimmte sie Recherchen in Kamerun ausdr¿cklich zu.römisch eins.5. Im Rahmen einer neuerlichen Befragung der Beschwerdef¿hrerin vor dem Bundesasylamt am 22.02.2008 wurde die Genannte aufgefordert, ihren in der Heimat zur¿ckgelassenen Schul-Personalausweis vorzulegen. Weiters stimmte sie Recherchen in Kamerun ausdr¿cklich zu.

I.6. Das Bundesasylamt richtete sodann eine Anfrage an die ¿sterreichische Botschaft in Abuja, anl¿sslich derer verifiziert werden sollte, ob die Beschwerdef¿hrerin tats¿chlich das besagte College in XXXX besucht habe.römisch eins.6. Das Bundesasylamt richtete sodann eine Anfrage an die ¿sterreichische Botschaft in Abuja, anl¿sslich derer verifiziert werden sollte, ob die Beschwerdef¿hrerin tats¿chlich das besagte College in römisch 40 besucht habe.

I.7. Mit Schriftsatz vom 09.04.2008 ¿bermittelte die Beschwerdef¿hrerin ihre "School Identity Card" im Original.römisch eins.7. Mit Schriftsatz vom 09.04.2008 ¿bermittelte die Beschwerdef¿hrerin ihre "School Identity Card" im Original.

I.8. Per E-Mail vom 10.06.2008 ¿bermittelte die Botschaft die durchgef¿hrte Recherche seitens des beigezogenen Vertrauensanwaltes.römisch eins.8. Per E-Mail vom 10.06.2008 ¿bermittelte die Botschaft die durchgef¿hrte Recherche seitens des beigezogenen Vertrauensanwaltes.

Darin wird ausgef¿hrt, dass der Schuldirektor s¿mtliche Aufzeichnungen aller Studenten, die zwischen September und November 2007 zugelassen gewesen w¿ren, offengelegt h¿tte. Der Name der Beschwerdef¿hrerin jedoch sei nicht in den Schulaufzeichnungen aufgeschienen. Es habe auch keine anderen Beweise daf¿r gegeben, dass die Genannte tats¿chlich Studentin der Schule gewesen sei. Auch der Schuldirektor h¿tte best¿tigt, dass im November 2007 in der Tat ein Zusammensto¿ gewesen w¿re. Dieser sei durch einen mehr als eine Woche dauernden elektrischen Blackout in dem Schulgel¿nde und seiner Umgebung verursacht worden. Der von den Studenten verursachte Protest sei zu ernsten Unruhen in der ganzen Stadt in XXXX ausgeartet und w¿ren einige B¿ros sowie H¿user in Brand gesetzt worden. Der Schuldirektor h¿tte hinzugef¿gt, dass einige Studenten festgenommen, sp¿ter jedoch wieder freigelassen worden w¿ren. Der dahingehende, best¿tigende Bericht des Schuldirektors wurde dem Bericht des Vertrauensanwaltes beigelegt.Darin wird ausgef¿hrt, dass der Schuldirektor s¿mtliche Aufzeichnungen aller Studenten, die zwischen September und November 2007 zugelassen gewesen w¿ren, offengelegt h¿tte. Der Name der Beschwerdef¿hrerin jedoch sei nicht in den Schulaufzeichnungen aufgeschienen. Es habe auch keine anderen Beweise daf¿r gegeben, dass die Genannte tats¿chlich Studentin der Schule gewesen sei. Auch der Schuldirektor h¿tte best¿tigt, dass im November 2007 in der Tat ein Zusammensto¿ gewesen w¿re. Dieser sei durch einen mehr als eine Woche dauernden elektrischen Blackout in dem Schulgel¿nde und seiner Umgebung verursacht worden. Der von den Studenten verursachte Protest sei zu ernsten Unruhen in der ganzen Stadt in römisch 40 ausgeartet und w¿ren einige B¿ros sowie H¿user in Brand gesetzt worden. Der Schuldirektor h¿tte hinzugef¿gt, dass einige Studenten festgenommen, sp¿ter jedoch wieder freigelassen worden w¿ren. Der dahingehende, best¿tigende Bericht des Schuldirektors wurde dem Bericht des Vertrauensanwaltes beigelegt.

I.9. Anl¿sslich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdef¿hrerin vor dem Bundesasylamt, welche am 23.07.2008 stattfand, wurde der Genannten das Rechercheergebnis zur Kenntnis gebracht und ihr vorgehalten, dass sie nie als Studentin im XXXX registriert worden sei, weshalb ihr diesbez¿gliches Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen k¿nne und der von ihr vorgelegte Ausweis eine F¿lschung sei. Auf diesem sei au¿erdem das Jahr ausgebessert worden und sei auch die Unterschrift auf dem Ausweis nicht identisch mit der tats¿chlichen Unterschrift des Direktors. Die Beschwerdef¿hrerin beharrte auf ihren bisherigen Angaben und schilderte neuerlich den Tag ihrer letzten Festnahme sowie ihre Entlassung aufgrund der Inbrandsetzung der Polizeistation. Weiters wurde sie aufgefordert, ihre Schulbesuche chronologisch darzustellen und wurde die Genannte sodann n¿her zum SCNC befragt. Zu ihrer privaten Situation in ¿sterreich befragt, f¿hrte die Beschwerdef¿hrerin an, sie h¿tte keine Bindungen hier und lebe von der staatlichen Unterst¿tzung. Manchmal gehe sie zur Kirche.römisch eins.9. Anl¿sslich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdef¿hrerin vor dem Bundesasylamt, welche am 23.07.2008 stattfand, wurde der Genannten das Rechercheergebnis zur Kenntnis gebracht und ihr vorgehalten, dass sie nie als Studentin im römisch 40 registriert worden sei, weshalb ihr diesbez¿gliches Vorbringen nicht den Tatsachen entsprechen k¿nne und der von ihr vorgelegte Ausweis eine F¿lschung sei. Auf diesem sei au¿erdem das Jahr ausgebessert worden und sei auch die Unterschrift auf dem Ausweis nicht identisch mit der tats¿chlichen Unterschrift des Direktors. Die Beschwerdef¿hrerin beharrte auf ihren bisherigen Angaben und schilderte neuerlich den Tag ihrer letzten Festnahme sowie ihre Entlassung aufgrund der Inbrandsetzung der Polizeistation. Weiters wurde sie aufgefordert, ihre Schulbesuche chronologisch darzustellen und wurde die Genannte sodann n¿her zum SCNC befragt. Zu ihrer privaten Situation in ¿sterreich befragt, f¿hrte die Beschwerdef¿hrerin an, sie h¿tte keine Bindungen hier und lebe von der staatlichen Unterst¿tzung. Manchmal gehe sie zur Kirche.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden der Beschwerdef¿hrerin L¿nderberichte zur Lage in Kamerun zur Kenntnis gebracht, wobei die Genannte von einer Stellungnahme mit der Begr¿ndung absah, dass der Gro¿teil der Informationen den Tatschen entspreche.

I.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Beh¿rde den Antrag der Beschwerdef¿hrerin auf Gew¿hrung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidi¿r Schutzberechtigten zu. Diese Entscheidung wurde gleichzeitig mit einer Ausweisung verbunden. Das Bundesasylamt stellte aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde die Identit¿t der Beschwerdef¿hrerin fest und traf umfassende L¿nderfeststellungen zu Kamerun, insbesondere zur dortigen politischen Struktur, dem SCNC, der Situation von Frauen sowie der R¿ckkehrsituation, und verwies in seiner Beweisw¿rdigung darauf, dass der von der Beschwerdef¿hrerin vorgelegte Studentenausweis nicht geeignet sei, ihre Identit¿t zu beweisen, zumal die Recherchen ergeben h¿tten, dass sie nicht als Sch¿lerin auf dem College registriert gewesen sei. Die Echtheit des Dokumentes m¿sse daher angezweifelt werden und sei auch ihr gesamtes damit im Zusammenhang stehendes Vorbringen als nicht glaubhaft zu bewerten. Es sei allgemein bekannt, dass derartige Ausweise k¿uflich erworben werden k¿nnten, weshalb den Erkundigungen der Beh¿rde mehr Beweiskraft zuk¿me. Zudem sei das Ausstellungsjahr auf der Innenseite des Ausweises offenbar ¿berschrieben worden und sei h¿chst fraglich, weshalb ein Gro¿teil des Stempels beim Lichtbild fehlte. Auch die Unterschrift des Direktors sei nicht dessen eigenh¿ndige, welche auf der Anfragebeantwortung ersichtlich w¿re. In der Folge sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdef¿hrerin im Zusammenhang mit dem Protestmarsch festgenommen und zwei Tage angehalten worden sei. Bez¿glich der geltend gemachten T¿tigkeit der Beschwerdef¿hrerin f¿r den SCNC verwies die belangte Beh¿rde darauf, dass es durchaus m¿glich sei, sie h¿tte das Problem mit der Waldrodung an den SCNC herangetragen. Dass sie dar¿ber hinaus trotz behaupteter Probleme mit der Polizei auch Flugbl¿tter f¿r diesen verteilt habe, sei nicht glaubhaft, da sie sich ansonsten dieser Organisation angeschlossen h¿tte. Sie h¿tte auch nur geringes Wissen ¿ber den SCNC gehabt und sei v¿llig unklar, wie die Polizei die Beschwerdef¿hrerin beim Verteilen der Flugbl¿tter erkennen h¿tte sollen. Die Probleme mit der Waldrodung h¿tten weiters nicht zu ihrer erst vier Jahre sp¿ter erfolgten Ausreise gef¿hrt und sei nicht glaubw¿rdig, dass die Beschwerdef¿hrerin gleich wieder das Risiko einer Inhaftierung eingehen w¿rde und eine Straftat beginge. Zwar h¿tten die Recherchen das Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin zu den Stromausf¿llen und den Demonstrationen best¿tigt, es sei jedoch aus den obigen Ausf¿hrungen nicht glaubhaft, dass sie pers¿nlich daran beteiligt gewesen w¿re. Dies h¿tte die Beh¿rde auch daraus geschlossen, dass sich der Protestmarsch laut der Beschwerdef¿hrerin in Richtung des Senior Divisioner Officers bewegt habe. Die Recherchen h¿tten jedoch ergeben, dass das Ziel des Protestmarsches die Stromversorgerfirma gewesen sei.römisch eins.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Beh¿rde den Antrag der Beschwerdef¿hrerin auf Gew¿hrung von internationalem Schutz ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidi¿r Schutzberechtigten zu. Diese Entscheidung wurde gleichzeitig mit einer Ausweisung verbunden. Das Bundesasylamt stellte aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde die Identit¿t der Beschwerdef¿hrerin fest und traf umfassende L¿nderfeststellungen zu Kamerun, insbesondere zur dortigen politischen Struktur, dem SCNC, der Situation von Frauen sowie der R¿ckkehrsituation, und verwies in seiner Beweisw¿rdigung darauf, dass der von der Beschwerdef¿hrerin vorgelegte Studentenausweis nicht geeignet sei, ihre Identit¿t zu beweisen, zumal die Recherchen ergeben h¿tten, dass sie nicht als Sch¿lerin auf dem College registriert gewesen sei. Die Echtheit des Dokumentes m¿sse daher angezweifelt werden und sei auch ihr gesamtes damit im Zusammenhang stehendes Vorbringen als nicht glaubhaft zu bewerten. Es sei allgemein bekannt, dass derartige Ausweise k¿uflich erworben werden k¿nnten, weshalb den Erkundigungen der Beh¿rde mehr Beweiskraft zuk¿me. Zudem sei das Ausstellungsjahr auf der Innenseite des Ausweises offenbar ¿berschrieben worden und sei h¿chst fraglich, weshalb ein Gro¿teil des Stempels beim Lichtbild fehlte. Auch die Unterschrift des Direktors sei nicht dessen eigenh¿ndige, welche auf der Anfragebeantwortung ersichtlich w¿re. In der Folge sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdef¿hrerin im Zusammenhang mit dem Protestmarsch festgenommen und zwei Tage angehalten worden sei. Bez¿glich der geltend gemachten T¿tigkeit der Beschwerdef¿hrerin f¿r den SCNC verwies die belangte Beh¿rde darauf, dass es durchaus m¿glich sei, sie h¿tte das Problem mit der Waldrodung an den SCNC herangetragen. Dass sie dar¿ber hinaus trotz behaupteter Probleme mit der Polizei auch Flugbl¿tter f¿r diesen verteilt habe, sei nicht glaubhaft, da sie sich ansonsten dieser Organisation angeschlossen h¿tte. Sie h¿tte auch nur geringes Wissen ¿ber den SCNC gehabt und sei v¿llig unklar, wie die Polizei die Beschwerdef¿hrerin beim Verteilen der Flugbl¿tter erkennen h¿tte sollen. Die Probleme mit der Waldrodung h¿tten weiters nicht zu ihrer erst vier Jahre sp¿ter erfolgten Ausreise gef¿hrt und sei nicht glaubw¿rdig, dass die Beschwerdef¿hrerin gleich wieder das Risiko einer Inhaftierung eingehen w¿rde und eine Straftat beginge. Zwar h¿tten die Recherchen das Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin zu den Stromausf¿llen und den Demonstrationen best¿tigt, es sei jedoch aus den obigen Ausf¿hrungen nicht glaubhaft, dass sie pers¿nlich daran beteiligt gewesen w¿re. Dies h¿tte die Beh¿rde auch daraus geschlossen, dass sich der Protestmarsch laut der Beschwerdef¿hrerin in Richtung des Senior Divisioner Officers bewegt habe. Die Recherchen h¿tten jedoch ergeben, dass das Ziel des Protestmarsches die Stromversorgerfirma gewesen sei.

Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidi¿ren Schutzes f¿hrte die belangte Beh¿rde weiters aus, dass bei der Beschwerdef¿hrerin auch keine au¿ergew¿hnlichen Umst¿nde vorl¿gen, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten.Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidi¿ren Schutzes f¿hrte die belangte Beh¿rde weiters aus, dass bei der Beschwerdef¿hrerin auch keine au¿ergew¿hnlichen Umst¿nde vorl¿gen, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellten.

Betreffend die Zul¿ssigkeit der Ausweisung hielt die belangte Beh¿rde fest, dass die Beschwerdef¿hrerin keine Verwandten in ¿sterreich h¿tte und ihre Eltern, ihre Tochter und Geschwister in Kamerun lebten. In Abw¿gung der Interessen sei festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK darstellte.Betreffend die Zul¿ssigkeit der Ausweisung hielt die belangte Beh¿rde fest, dass die Beschwerdef¿hrerin keine Verwandten in ¿sterreich h¿tte und ihre Eltern, ihre Tochter und Geschwister in Kamerun lebten. In Abw¿gung der Interessen sei festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellte.

I.11. Die Beschwerdef¿hrerin bek¿mpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte sie, dass sie den vorgelegten Studentenausweis in der vorliegenden Form erhalte habe. Sie sei am XXXX registriert gewesen und habe auch eine Geb¿hr bezahlen m¿ssen. Zudem k¿nne sie auch einige Professoren benennen. Weshalb am Ausweis das Ausstellungsjahr ¿berschrieben worden sei und ein Stempel am Lichtbild fehle, sei f¿r sie nicht nachvollziehbar. Ihr Vorbringen st¿nde jedenfalls mit dem Rechercheergebnis in Einklang und w¿re es ihr nicht alleine aus Medienberichten m¿glich gewesen, die Vorf¿lle derart detailreich zu schildern. Die Beschwerdef¿hrerin hielt weiters fest, dass sie an Meetings des SCNC teilgenommen und Flugbl¿tter verteilt habe, da das Problem im Dorf von diesen behandelt w¿rde. Es sei richtig, dass die Rodung des Waldes im Jahr 2004 nicht das fluchtausl¿sende Ereignis gewesen sei, jedoch sei ihr im Zuge der Inhaftierung aufgrund des Studentenprotestes ihr Jahre zur¿ckliegendes Handeln vorgehalten und angenommen worden, dass sie die Anf¿hrerin der Studenten w¿re.römisch eins.11. Die Beschwerdef¿hrerin bek¿mpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes im Wege ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters fristgerecht mittels Beschwerde. Darin betonte sie, dass sie den vorgelegten Studentenausweis in der vorliegenden Form erhalte habe. Sie sei am römisch 40 registriert gewesen und habe auch eine Geb¿hr bezahlen m¿ssen. Zudem k¿nne sie auch einige Professoren benennen. Weshalb am Ausweis das Ausstellungsjahr ¿berschrieben worden sei und ein Stempel am Lichtbild fehle, sei f¿r sie nicht nachvollziehbar. Ihr Vorbringen st¿nde jedenfalls mit dem Rechercheergebnis in Einklang und w¿re es ihr nicht alleine aus Medienberichten m¿glich gewesen, die Vorf¿lle derart detailreich zu schildern. Die Beschwerdef¿hrerin hielt weiters fest, dass sie an Meetings des SCNC teilgenommen und Flugbl¿tter verteilt habe, da das Problem im Dorf von diesen behandelt w¿rde. Es sei richtig, dass die Rodung des Waldes im Jahr 2004 nicht das fluchtausl¿sende Ereignis gewesen sei, jedoch sei ihr im Zuge der Inhaftierung aufgrund des Studentenprotestes ihr Jahre zur¿ckliegendes Handeln vorgehalten und angenommen worden, dass sie die Anf¿hrerin der Studenten w¿re.

I.12. Mit Schriftsatz vom 28.10.2011 beantragte die Beschwerdef¿hrerin die Beigabe eines Rechtsberaters f¿r das gegenst¿ndliche Beschwerdeverfahren. Diesem Antrag wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.11.2011 stattgegeben und der Beschwerdef¿hrerin der Verein Menschenrechte ¿sterreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.12. Mit Schriftsatz vom 28.10.2011 beantragte die Beschwerdef¿hrerin die Beigabe eines Rechtsberaters f¿r das gegenst¿ndliche Beschwerdeverfahren. Diesem Antrag wurde mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.11.2011 stattgegeben und der Beschwerdef¿hrerin der Verein Menschenrechte ¿sterreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.13. In ihrer Stellungnahme vom 07.03.2012 betonte die Beschwerdef¿hrerin, dass sie mit ihrem seit dem Jahr 2003 in ¿sterreich aufh¿ltigen Lebensgef¿hrten zwei im Bundesgebiet nachgeborene S¿hne h¿tte. Sie lebten im gemeinsamen Haushalt und seien sehr um Integration bem¿ht. Mittlerweile fehlte jeglicher Bezug zu Kamerun und w¿rde ersucht, bei der Entscheidung mitzuber¿cksichtigen, dass im Verfahren des Sohnes Nielen Epous¿ dessen Ausweisung f¿r vor¿bergehend unzul¿ssig erkl¿rt worden sei. Die Ausweisung der restlichen Familienangeh¿rigen w¿rde das Familienleben zerst¿ren und sei daher unzul¿ssig. Dem Schriftsatz wurde ein Konvolut diverser Dokumente der Beschwerdef¿hrerin und ihres Lebensgef¿hrten - unter anderem Kursbesuchsbest¿tigungen, Sprachzertifikate, ein Empfehlungsschreiben, das Pr¿fungsergebnis der theoretischen Fahrpr¿fung sowie eine Arbeitsbest¿tigung - beigelegt.römisch eins.13. In ihrer Stellungnahme vom 07.03.2012 betonte die Beschwerdef¿hrerin, dass sie mit ihrem seit dem Jahr 2003 in ¿sterreich aufh¿ltigen Lebensgef¿hrten zwei im Bundesgebiet nachgeborene S¿hne h¿tte. Sie lebten im gemeinsamen Haushalt und seien sehr um Integration bem¿ht. Mittlerweile fehlte jeglicher Bezug zu Kamerun und w¿rde ersucht, bei der Entscheidung mitzuber¿cksichtigen, dass im Verfahren des Sohnes Nielen Epous¿ dessen Ausweisung f¿r vor¿bergehend unzul¿ssig erkl¿rt worden sei. Die Ausweisung der restlichen Familienangeh¿rigen w¿rde das Familienleben zerst¿ren und sei daher unzul¿ssig. Dem Schriftsatz wurde ein Konvolut diverser Dokumente der Beschwerdef¿hrerin und ihres Lebensgef¿hrten - unter anderem Kursbesuchsbest¿tigungen, Sprachzertifikate, ein Empfehlungsschreiben, das Pr¿fungsergebnis der theoretischen Fahrpr¿fung sowie eine Arbeitsbest¿tigung - beigelegt.

I.14. Der Asylgerichtshof brachte der Beschwerdef¿hrerin mit Schriftsatz vom 05.11.2013 aktuelle L¿nderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses (siehe Punkt II.2) bilden, gem¿¿ ¿ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und r¿umte ihr eine zwei Wochen w¿hrende Frist zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde die Genannte aufgefordert, zu ihrer aktuellen (privaten) Situation in ¿sterreich Stellung zu beziehen.römisch eins.14. Der Asylgerichtshof brachte der Beschwerdef¿hrerin mit Schriftsatz vom 05.11.2013 aktuelle L¿nderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses (siehe Punkt römisch zwei.2) bilden, gem¿¿ ¿ 45 Absatz 3, AVG zur Kenntnis und r¿umte ihr eine zwei Wochen w¿hrende Frist zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde die Genannte aufgefordert, zu ihrer aktuellen (privaten) Situation in ¿sterreich Stellung zu beziehen.

In ihrer Stellungnahme vom 21.11.2013 betonte die Beschwerdef¿hrerin mittels ihres Rechtsvertreters, dass der L¿nderbericht ihr Vorbringen best¿tigen w¿rde und verwies diesbez¿glich auf einen Bericht der Amnesty International, aus dem sich erg¿be, dass Mitglieder des SCNC in Kamerun einer Verfolgung unterl¿gen. In Bezug auf ihre pers¿nliche Situation hielt die Beschwerdef¿hrerin fest, dass sie mit ihrem Lebensgef¿hrten mittlerweile drei Kinder habe und mit diesen ein gemeinsames Familienleben f¿hren w¿rde. Weiters sei sie in der Kirche aktiv t¿tig und w¿re sie zudem in ¿sterreich sozial integriert. Eine Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin w¿rde daher unzul¿ssig in ihr Privat- und Familienleben eingreifen, sodass ihre Ausweisung auf Dauer unzul¿ssig sei. Dem Schriftsatz legte die Beschwerdef¿hrerin ihre Geburtsurkunde und jene ihrer Kinder, eine Kindergarten-Besuchsbest¿tigung, Meldezettel, Anmeldungen zu Deutschpr¿fungen, eine Deutschkurs-Teilnahmebest¿tigung sowie diverse Unterst¿tzungsschreiben bei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Person und den Fluchtgr¿nden der Beschwerdef¿hrerin:römisch zwei.1. Zur Person und den Fluchtgr¿nden der Beschwerdef¿hrerin:

Festgestellt wird, dass die Beschwerdef¿hrerin den im Spruch genannten Namen tr¿gt und Staatsangeh¿rige Kameruns ist.

Neben der Beschwerdef¿hrerin halten sich ihr Lebensgef¿hrte XXXX, geb. XXXX, kamerunischer Staatsangeh¿riger (Zl. A5 243.193), sowie die drei gemeinsamen in ¿sterreich nachgeborenen S¿hne XXXX, geb. XXXX (Zl. A5 414.107), XXXX, geb. XXXX (Zl. A5 425.196) und XXXX, geb. XXXX (Zl. A5 437.576) im Bundesgebiet auf.Neben der Beschwerdef¿hrerin halten sich ihr Lebensgef¿hrte römisch 40 , geb. römisch 40 , kamerunischer Staatsangeh¿riger (Zl. A5 243.193), sowie die drei gemeinsamen in ¿sterreich nachgeborenen S¿hne römisch 40 , geb. römisch 40 (Zl. A5 414.107), römisch 40 , geb. römisch 40 (Zl. A5 425.196) und römisch 40 , geb. römisch 40 (Zl. A5 437.576) im Bundesgebiet auf.

Die Beschwerdef¿hrerin leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdef¿hrerin in ihrer Heimat einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt war bzw. einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Mangels Glaubhaftmachung konnten ihre Angaben nicht dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt werden (vgl. dazu auch die unten stehenden Ausf¿hrungen im Rahmen der Beweisw¿rdigung).Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdef¿hrerin in ihrer Heimat einer Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt war bzw. einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Mangels Glaubhaftmachung konnten ihre Angaben nicht dem festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt werden vergleiche dazu auch die unten stehenden Ausf¿hrungen im Rahmen der Beweisw¿rdigung).

II.2. Zur Lage in Kamerun:römisch zwei.2. Zur Lage in Kamerun:

Allgemeine politische Lage:

Kamerun ist eine Pr¿sidialdemokratie. Das Land wird seit 1966 von der Partei "Rassemblement D¿mocratique du Peuple Camerounais" (RDPC, bis 1985 "Union Nationale Camerounaise") regiert. Staatspr¿sident Paul Biya ist seit 1982 im Amt. Nach Einf¿hrung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal freie Parlaments- und Pr¿sidentenwahlen statt. Diese wie die nachfolgenden Wahlen verliefen nicht ganz regul¿r. Die Verfassung von 1996 ist eine Pr¿sidialverfassung nach franz¿sischem Vorbild und sieht die Schaffung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) vor, was allerdings bis heute nicht geschehen ist. Das politische System Kameruns ist auf den Pr¿sidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen Kr¿fte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren.

Am 09.10.2011 ist der zum Zeitpunkt der Wahl 79-j¿hrige Paul Biya f¿r eine weitere Amtszeit von sieben Jahren wiedergew¿hlt worden. Die Wahlen waren von technischen Fehlern und Unregelm¿¿igkeiten gepr¿gt.

Am 09.12.2011 f¿hrte der wiedergew¿hlte Pr¿sident Paul Biya eine Regierungsumbildung durch. Die neue Regierung wahrt das regionale und ethnische Gleichgewicht und setzt in erster Linie auf vertraute Namen; offensichtlich handelt es sich um ein ¿bergangskabinett, dessen Mitglieder mit ihrer Erfahrung die anstehenden Parlaments- und Kommunalwahlen politisch vorbereiten und gewinnen sollen. Urspr¿nglich waren diese Wahlen f¿r 2012 geplant. Im Zuge einer auch von der Opposition geforderten Neuregistrierung der W¿hler auf biometrischer Datengrundlage wurden jedoch die Wahlen verschoben. Die W¿hlerregistrierung wurde Ende M¿rz 2013 abgeschlossen, jedoch kurz danach wieder f¿r weitere W¿hler ge¿ffnet. Ein Wahltermin steht noch nicht fest. Bis dahin dominiert die Regierungspartei mit ihren Satellitenparteien im Parlament (RDPC hat 153 von 180 Sitzen). Unter den Oppositionsparteien ist die "Social Democratic Front" (SDF) mit 16 Mandaten die wichtigste, wie alle Oppositionsparteien aber ohne nennenswerten Einfluss im Parlament.

Die Opposition ist aufgrund ihrer Zerstrittenheit schwach. Selbst die gr¿¿te Oppositionspartei SDF hat durch ihre Konzentration auf die anglophone Minderheit keine realistische Chance auf politische Mehrheiten im nationalen Kontext. Beim Parteitag der SDF im Herbst 2012 wurde der 70 j¿hrige John Fru Ndi, der die Partei seit ihrer Gr¿ndung 1990 f¿hrt, erneut zum Vorsitzenden gew¿hlt.

Kamerun hat einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 Prozent der Bev¿lkerung aus und dominieren in der Regierung. 1994 wurde der separatistische "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegr¿ndet. Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Der SCNC steht damit au¿erhalb der Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt. Am 01.10.1996 hat der SCNC die Unabh¿ngigkeit der Region "Southern Cameroons" verk¿ndet: Seitdem versucht sie, jedes Jahr am 1. Oktober Protestm¿rsche zu veranstalten, die von den Beh¿rden jedoch stets verboten werden. Einige SCNC-Aktivisten wurden auch in diesem Jahr vor¿bergehend festgenommen (in Limbe, Buea und Tiko). Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt.

Sicherheitskr¿fte und Haft:

Die Angeh¿rigen der Sicherheitskr¿fte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausger¿stet. Sie wenden mitunter willk¿rlich und unverh¿ltnism¿¿ig Gewalt an. ¿bergriffe der Sicherheitskr¿fte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen eine bestimmte Gruppe ist jedoch nicht feststellbar; Oppositionelle tragen kein signifikant h¿heres Risiko Opfer willk¿rlicher Staatsgewalt zu werden als andere B¿rgerinnen und B¿rger. Angeh¿rige der Sicherheitskr¿fte missbrauchen in vielen F¿llen ihre Machtposition zum pers¿nlichen Vorteil. Die Bev¿lkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche ¿bergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Stra¿enverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Stra¿ensperren wegen tats¿chlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren. Diese Praxis war in den gro¿en St¿dten des Landes jedoch im Jahr 2011 weniger h¿ufig als in den Vorjahren, dank der Verringerung der Stra¿enkontrollposten durch ein Dekret des Polizeichefs (D¿l¿gu¿ G¿n¿ral de la S¿ret¿ Nationale). Willk¿rliche Polizeiaktionen bis hin zu Verhaftung zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern und unverh¿ltnism¿¿ige Gewaltanwendung kommen jedoch weiterhin - wenn auch seltener - vor. ¿bergriffe der Sicherheitskr¿fte wurden 2011 h¿ufiger gerichtlich verfolgt als in den Vorjahren, dennoch bleibt Straffreiheit ein h¿ufiges Ph¿nomen. Mehrere der Korruption f¿r schuldig befundene Polizeibeamte wurden suspendiert, jedoch nicht ihres Amtes enthoben.

Die Haftbedingungen in Kamerun sind schlecht, da die Gef¿ngnisse massiv ¿berbelegt sind. Misshandlungen von H¿ftlingen sind h¿ufig, Vergewaltigungen in der Haft kommen vor (s. III.4.). Die zaghaften Bem¿hungen der Beh¿rden, diese Situation zu verbessern, werden u.a. unterst¿tzt durch das Programm der Europ¿ischen Union zur Verbesserung der Haftbedingungen und zur Bereitstellung eines Rechtsbeistandes (PACDET II) und durch das Programm der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (der GIZ) zur Pr¿vention und Behandlung von Tuberkulose und HIV/Aids in zehn Gef¿ngnissen Kameruns.Die Haftbedingungen in Kamerun sind schlecht, da die Gef¿ngnisse massiv ¿berbelegt sind. Misshandlungen von H¿ftlingen sind h¿ufig, Vergewaltigungen in der Haft kommen vor (s. römisch drei.4.). Die zaghaften Bem¿hungen der Beh¿rden, diese Situation zu verbessern, werden u.a. unterst¿tzt durch das Programm der Europ¿ischen Union zur Verbesserung der Haftbedingungen und zur Bereitstellung eines Rechtsbeistandes (PACDET römisch zwei) und durch das Programm der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (der GIZ) zur Pr¿vention und Behandlung von Tuberkulose und HIV/Aids in zehn Gef¿ngnissen Kameruns.

Politische Opposition:

Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt. Die Regierung sieht sich von der zerstrittenen Opposition nicht bedroht. Es sind nur vereinzelte F¿lle bekannt, in denen wegen der blo¿en Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausge¿bt wurde. In einigen F¿llen ist der Eintrag ins W¿hlerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vor¿bergehend zu Festnahmen oder Gewalt-anwendung der Sicherheitskr¿fte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchf¿hrung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit:

Die durch die Verfassung gesch¿tzte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis immer wieder eingeschr¿nkt. Versammlungen werden nicht genehmigt bzw. gewalt-sam aufgel¿st. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vor¿bergehenden Festnahmen. Versammlungen m¿ssen bei den lokalen Beh¿rden angemeldet werden. Im Wahljahr 2011 wurden Veranstaltungen (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) regierungskritischer Organisatoren h¿ufiger verboten und vereinzelt auch gewaltsam aufgel¿st als im Vorjahr. Als Grund wurde zumeist die Gef¿hrdung der ¿ffentlichen Ordnung heran-gef¿hrt.

Die kamerunische Medienlandschaft ist vielf¿ltig.

Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden ver¿ffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die ¿ber 70 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung f¿r die ¿ffentliche Meinungsbildung. In den gro¿en St¿dten laufen die drei privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender CRTV den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen die Vers¿umnisse der Regierung deutlich werden. Zeitungen haben in Kamerun einen geringeren Einfluss auf die ¿ffentliche Meinung, erreichen jedoch die wichtigen Multiplikatoren wie Journalisten, Funktionstr¿ger und Intellektuelle.

Obwohl das Gesetz die Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, werden Medienvergehen unter Strafe gestellt und die Regierung schr¿nkte die Freiheiten ein. Beamte bedrohten und schikanierten Personen oder Organisationen, die die Politik der Regierung kritisierten oder gegens¿tzliche Ansichten vertraten, verhafteten solche Personen und verwehrten ihnen gleiche Behandlung.

Das Gesetz sieht die Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schr¿nkte dieses Recht in der Praxis jedoch ein. Das Gesetz sieht vor, dass die Organisatoren von ¿ffentlichen Treffen, Demonstrationen und Umz¿gen dies vorab den Beh¿rden melden m¿ssen, aber nicht, dass es vorab eine staatliche Genehmigung f¿r ¿ffentliche Versammlungen geben muss. Das Gesetz erm¿chtigt der Regierung nicht, ¿ffentliche Versammlungen, die vorher nicht autorisiert wurden, zu unterdr¿cken. Jedoch behaupteten Beamte regelm¿¿ig, dass das Gesetz die Regierung implizit autorisiert, ¿ffentliche Versammlungen zu genehmigen oder zu verbieten. In der Folge verweigerte die Regierung oft Genehmigungen f¿r Versammlungen von regierungskritischen Personen oder Gruppen und wandte Gewalt an, um solche Versammlungen zu unterdr¿cken. Die Regierung verhinderte Pressekonferenzen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und politischen Parteien, bei denen Kritik an der Pr¿sidentschaftswahl, Korruption oder Machtmissbrauch erwartet wurde.

Frauen:

Frauen sind verfassungsrechtlich M¿nnern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor. Beispiele sind die staatlich gestattete Polygamie, die alleinige Verf¿gungsgewalt des Ehemanns ¿ber das eheliche Verm¿gen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufst¿tigkeit zu untersagen, die Zul¿ssigkeit der k¿rperlichen Z¿chtigung der Ehefrau oder die Straffreiheit f¿r Vergewaltiger, wenn sie das Opfer heiraten (Art. 297 des Strafgesetzbuchs). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle.Frauen sind verfassungsrechtlich M¿nnern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor. Beispiele sind die staatlich gestattete Polygamie, die alleinige Verf¿gungsgewalt des Ehemanns ¿ber das eheliche Verm¿gen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufst¿tigkeit zu untersagen, die Zul¿ssigkeit der k¿rperlichen Z¿chtigung der Ehefrau oder die Straffreiheit f¿r Vergewaltiger, wenn sie das Opfer heiraten (Artikel 297, des Strafgesetzbuchs). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle.

Es gibt nur wenige Frauen, denen es gelingt aktiven Einfluss auf das ¿ffentliche Leben zu nehmen. In Parlament und Regierung sind Frauen wenig vertreten. Die Gr¿nde daf¿r liegen in der sozialen Abh¿ngigkeit, der Erziehung, ¿berkommenen Traditionen sowie darin, dass h¿here Schulbildung M¿dchen in geringerem Ma¿e zug¿nglich ist. Die genannten Missst¿nde werden gesellschaftlich akzeptiert und von den Frauen hingenommen; den meisten sind ihre Rechte nicht bekannt.

Die Menschenrechtslage von Frauen, ebenso wie ihre gesellschaftlichen und beruflichen M¿glichkeiten, variiert je nach ihrem Wohnort und ist grunds¿tzlich in l¿ndlichen Gebieten schlechter als in den St¿dten. Die vor allem in den l¿ndlichen Gebieten praktizierte Rechtsprechung durch traditionelle Autorit¿ten benachteiligt systematisch Frauen und Kinder. Dar¿ber hinaus variiert die Rolle der Frau auch von Ethnie zu Ethnie. Der ¿berwiegend muslimisch gepr¿gte Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders r¿ckst¿ndig: Junge M¿dchen (zwischen 10 und 15 Jahre alt), meist aus ¿rmeren Verh¿ltnissen, werden zwangsverheiratet und nur selten zur Schule geschickt. Danach sind sie f¿r Haushalt und Kinder zust¿ndig, so dass ihre weiterf¿hrende Schulbildung erschwert wird. Dadurch bleibt der Anteil der Analphabetinnen hoch. Die sozialen Unterschiede und der regional unterschiedlich gro¿e Einfluss des Gewohnheitsrechts in Familienangelegenheiten sind weitere wesentliche Faktoren, die zu erheblichen Ungleichheiten in der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Behandlung von Frauen f¿hren.

Bewegungsfreiheit:

In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbeh¿rden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Verbrecher wird landesweit gefahndet. B¿rger, die auf Veranlassung einer lokalen Pers¿nlichkeit hin verfolgt werden, k¿nnen dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen. Es gibt keine B¿rgerkriegsgebiete.

Die Verfassung und weitere Gesetze gew¿hrleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Sicherheitskr¿fte behinderten jedoch innerstaatliche und internationale Reisen. Sicherheitskr¿fte erpressten an Stra¿ensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanierten Reisende.

R¿ckkehrsituation:

Die Grundversorgung der Bev¿lkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not ger¿t, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterst¿tzung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Gro¿familie) aufgefangen. Eine l¿ngere Abwesenheit gef¿hrdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54,3 Jahren.

Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. F¿r bestimmte Berufsgruppen (z. B. Milit¿r) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist m¿glich. Generell ¿bernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den St¿dten gibt es Krankenh¿user und andere medizinische Einrichtungen, in denen ¿berlebensnotwendige Ma¿nahmen durchgef¿hrt werden k¿nnen. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den ¿ffentlichen Krankenh¿usern der gr¿¿eren St¿dte vorgenommen. F¿r HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausl¿ndischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterst¿tztes kostenloses staatliches Programm der Heilf¿rsorge.

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt ¿berwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grunds¿tzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland - ausgenommen zum pers¿nlichen Gebrauch - ist problematisch, da Medikamente aufgrund von Erfahrungen mit Medikamentenspenden an medizinische Einrichtungen ohne franz¿sischen und englischen Beipackzettel nicht in den Verkehr gebracht werden d¿rfen.

Es sind keine F¿lle bekannt, in denen kamerunische Staatsangeh¿rige nach ihrer R¿ckkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige R¿ckkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, k¿nnen sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden. Das Programm R¿ckkehrende Fachkr¿fte (PRF) von CIM (Centrum f¿r Internationale Migration und Entwicklung, zur GIZ geh¿rend) verf¿gt ¿ber ein B¿ro im Haus der Deutschen Entwicklungszusammenarbeit in Jaunde. Es unterst¿tzt R¿ckkehrer logistisch und materiell (von der Arbeitsplatzausstattung bis hin zu komplement¿ren Gehaltszahlungen). Das mit einer CIM-Fachkraft ausgestattete Koordinationsb¿ro Kamerun (KBK) in Jaunde, der Dachverband der aus Deutschland zur¿ckgekehrten Alumni, bietet R¿ckkehrern, die in Deutschland studiert haben, Unterst¿tzung bei der Reintegration.

Dokumentensicherheit:

Selbst bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden k¿nnen. Personen-standsurkunden wie Geburtsurkunden k¿nnen au¿erdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote ¿berhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% gesch¿tzt. Von den Beh¿rden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt. Dies stellt bei der ¿berpr¿fung von Dokumenten eine besondere Schwierigkeit dar, da ein formaler Fehler im Dokument nicht immer ein F¿lschungsmerkmal ist.

Es gibt praktisch f¿r jede Urkunde und jedes Dokument professionelle F¿lschungen. Die F¿lschung von Dokumenten wird in der Bev¿lkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Beh¿rden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzud¿mmen. Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise k¿nnen g¿nstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden.

Quellen:

Bericht des Ausw¿rtigen Amtes Berlin vom 21.08.2013 ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun,

Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zu Kamerun, Stand Oktober 2012.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gem¿¿ ¿ 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine T¿tigkeit auf. Das Bundesgesetz ¿ber den Unabh¿ngigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt ge¿ndert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 au¿er Kraft.römisch zwei.3.1. Gem¿¿ ¿ 28 Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine T¿tigkeit auf. Das Bundesgesetz ¿ber den Unabh¿ngigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt ge¿ndert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 au¿er Kraft.

II.3.2. Gem¿¿ ¿ 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gem¿¿ ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3.3. Gem¿¿ ¿ 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verst¿rkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gem¿¿ ¿ 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verst¿rkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.3.4. Gem¿¿ ¿ 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und ¿ber Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gem¿¿ Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem¿¿ ¿ 4, wegen Zust¿ndigkeit eines anderen Staates gem¿¿ ¿ 5 und wegen entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG sowie ¿ber die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und ¿ber Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gem¿¿ Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem¿¿ ¿ 4, wegen Zust¿ndigkeit eines anderen Staates gem¿¿ ¿ 5 und wegen entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG sowie ¿ber die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.3.5. Gem¿¿ ¿ 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Ma¿gabe der folgenden Bestimmungen weiterzuf¿hren:römisch zwei.3.5. Gem¿¿ ¿ 75 Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Ma¿gabe der folgenden Bestimmungen weiterzuf¿hren:

1. Mitglieder des Unabh¿ngigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anh¿ngigen Verfahren, in denen bereits eine m¿ndliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuf¿hren.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine m¿ndliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Gesch¿ftsverteilung des Asylgerichtshofes zust¿ndigen Senat weiterzuf¿hren.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabh¿ngigen Bundesasylsenates gef¿hrt wurden, sind nach Ma¿gabe der ersten Gesch¿ftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zust¿ndigen Senat weiterzuf¿hren.

II.3.6. Gem¿¿ ¿ 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die f¿r die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder l¿ckenhafte Angaben ¿ber die zur Begr¿ndung des Antrages geltend gemachten Umst¿nde vervollst¿ndigt, die Beweismittel erg¿nzt und ¿berhaupt alle Aufschl¿sse gegeben werden, welche zur Begr¿ndung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gem¿¿ Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.3.6. Gem¿¿ ¿ 18 Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die f¿r die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder l¿ckenhafte Angaben ¿ber die zur Begr¿ndung des Antrages geltend gemachten Umst¿nde vervollst¿ndigt, die Beweismittel erg¿nzt und ¿berhaupt alle Aufschl¿sse gegeben werden, welche zur Begr¿ndung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gem¿¿ Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

II.3.7. Gem¿¿ ¿ 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unn¿tigen Aufschub seinen Antrag zu begr¿nden und alle zur Begr¿ndung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte ¿ber Nachfrage wahrheitsgem¿¿ darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverst¿ndigen pers¿nlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verf¿gung stehenden Dokumente und Gegenst¿nde am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst w¿hrend des Verfahrens hervorkommen oder zug¿nglich werden, unverz¿glich zu ¿bergeben, soweit diese f¿r das Verfahren relevant sind.römisch zwei.3.7. Gem¿¿ ¿ 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unn¿tigen Aufschub seinen Antrag zu begr¿nden und alle zur Begr¿ndung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte ¿ber Nachfrage wahrheitsgem¿¿ darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverst¿ndigen pers¿nlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verf¿gung stehenden Dokumente und Gegenst¿nde am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst w¿hrend des Verfahrens hervorkommen oder zug¿nglich werden, unverz¿glich zu ¿bergeben, soweit diese f¿r das Verfahren relevant sind.

II.3.8. Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbeh¿rde, sofern die Berufung nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.römisch zwei.3.8. Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG hat die Berufungsbeh¿rde, sofern die Berufung nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des ¿ 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

II.3.9. Die Beschwerdef¿hrerin hat den Antrag auf Gew¿hrung von internationalem Schutz am 26.11.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenst¿ndlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumf¿nglich zur Anwendung.römisch zwei.3.9. Die Beschwerdef¿hrerin hat den Antrag auf Gew¿hrung von internationalem Schutz am 26.11.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenst¿ndlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumf¿nglich zur Anwendung.

II.3.10. Gem¿¿ ¿ 3 AsylG ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Fl¿chtlingskonvention droht.römisch zwei.3.10. Gem¿¿ ¿ 3 AsylG ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Fl¿chtlingskonvention droht.

Fl¿chtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich au¿erhalb des Landes seines gew¿hnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zur¿ckzukehren.Fl¿chtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich au¿erhalb des Landes seines gew¿hnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zur¿ckzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Fl¿chtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegr¿ndet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgr¿nden) f¿rchten w¿rde.Zentraler Aspekt dieses Fl¿chtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegr¿ndet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgr¿nden) f¿rchten w¿rde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der R¿ckkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begr¿nden. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). F¿r eine "wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu bef¿rchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der R¿ckkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begr¿nden. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). F¿r eine "wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu bef¿rchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, k¿nnen im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz f¿r eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gr¿nde haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache daf¿r sein, dass sich der Asylwerber au¿erhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gew¿hnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gr¿nden zu bef¿rchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, k¿nnen im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz f¿r eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gr¿nde haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache daf¿r sein, dass sich der Asylwerber au¿erhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gew¿hnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gr¿nden zu bef¿rchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

II.3.11. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde.römisch zwei.3.11. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu kl¿ren, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdef¿hrerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die Abschaffung der Todesstrafe verletzt w¿rde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in st¿ndiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu kl¿ren, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdef¿hrerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die Abschaffung der Todesstrafe verletzt w¿rde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in st¿ndiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umst¿nde, die in der Sph¿re des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Beh¿rde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Pr¿fung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr f¿r Leib und Leben in einem Ma¿e droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzul¿ssig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Pr¿fung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr f¿r Leib und Leben in einem Ma¿e droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzul¿ssig erschiene.

Die blo¿e M¿glichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, gen¿gt nach der st¿ndigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzul¿ssig erscheinen zu lassen; vielmehr m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde.Die blo¿e M¿glichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, gen¿gt nach der st¿ndigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzul¿ssig erscheinen zu lassen; vielmehr m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde.

II.3.12. Gem¿¿ ¿ 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.12. Gem¿¿ ¿ 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzul¿ssig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen w¿rden.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzul¿ssig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen w¿rden.

II.3.13. Gem¿¿ ¿ 34 AsylG 2005 liegt ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangeh¿riger (im Sinne des ¿ 2 Abs. 1 Z. 22 leg.cit) eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Gem¿¿ Abs. 4 hat die Beh¿rde Antr¿ge von Familienangeh¿rigen gesondert zu pr¿fen, die Verfahren sind unter einem zu f¿hren und es erhalten alle Familienangeh¿rigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Antr¿ge w¿ren als unzul¿ssig zur¿ckzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erh¿lt einen gesonderten Bescheid.römisch zwei.3.13. Gem¿¿ ¿ 34 AsylG 2005 liegt ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangeh¿riger (im Sinne des ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 22, leg.cit) eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Gem¿¿ Absatz 4, hat die Beh¿rde Antr¿ge von Familienangeh¿rigen gesondert zu pr¿fen, die Verfahren sind unter einem zu f¿hren und es erhalten alle Familienangeh¿rigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Antr¿ge w¿ren als unzul¿ssig zur¿ckzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erh¿lt einen gesonderten Bescheid.

II.4. Beweisw¿rdigung:römisch zwei.4. Beweisw¿rdigung:

Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins

Der Asylgerichtshof teilt die Beurteilung der belangten Beh¿rde, wonach dem Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt und schlie¿t sich insbesondere auch der Einsch¿tzung fehlender Glaubw¿rdigkeit an.

Zun¿chst ist festzuhalten, dass die Beschwerdef¿hrerin durchaus bem¿ht war, ein in sich homogenes Fluchtvorbringen zu erstatten. So blieb sie im Wesentlichen gleichlautend dabei, ihre Heimat deshalb verlassen zu haben, da sie im Zuge eines Studentenprotestes an ihrem College, der aufgrund eines Stromausfalles stattgefunden h¿tte, festgenommen worden w¿re. Sie sei in Einzelhaft genommen worden, nachdem sie ihren Namen genannt habe. Zuvor w¿re sie schon einmal im Jahr 2004 verhaftet worden, da sie sich gegen die Rodung des Waldes in ihrem Dorf ausgesprochen habe. Au¿erdem habe sie f¿r den SCNC sympathisiert und f¿r diesen Flugbl¿tter verteilt sowie an Meetings teilgenommen, da sie gedacht h¿tte, der SCNC k¿nne etwas gegen die Waldrodung unternehmen.

Der Umstand, dass die Beschwerdef¿hrerin w¿hrend des gesamten Verfahrens ihre Ausreisemotive gleichlautend geschildert hat, t¿uscht jedoch nicht dar¿ber hinweg, dass die von der belangten Beh¿rde durchgef¿hrte Recherche vor Ort ein abweichendes Bild zeigt. Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat, konnte n¿mlich von Seiten des befragten Direktors des Colleges in XXXX, wo sie angeblich von September bis November 2007 gelebt haben will, keineswegs best¿tigt werden, dass sie tats¿chlich an ebendiesem College registriert gewesen sei. Dies ergab sich offenkundig eindeutig aus den Aufzeichnungen der Schule.Der Umstand, dass die Beschwerdef¿hrerin w¿hrend des gesamten Verfahrens ihre Ausreisemotive gleichlautend geschildert hat, t¿uscht jedoch nicht dar¿ber hinweg, dass die von der belangten Beh¿rde durchgef¿hrte Recherche vor Ort ein abweichendes Bild zeigt. Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat, konnte n¿mlich von Seiten des befragten Direktors des Colleges in römisch 40 , wo sie angeblich von September bis November 2007 gelebt haben will, keineswegs best¿tigt werden, dass sie tats¿chlich an ebendiesem College registriert gewesen sei. Dies ergab sich offenkundig eindeutig aus den Aufzeichnungen der Schule.

Ebenso wie das Bundesasylamt geht aber auch der Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang davon aus, dass der von der Beschwerdef¿hrerin vorgelegte Studentenausweis nicht geeignet ist, das Rechercheergebnis in Zweifel zu ziehen. Auch wenn der Ausweis keiner kriminaltechnischen Urkundenuntersuchung unterzogen worden ist - wobei bezweifelt werden darf, dass sich diesbez¿glich Vergleichsmaterial findet -, so ist auch f¿r einen Laien leicht erkennbar, dass das Dokument an mehreren Stellen offenkundige M¿ngel aufweist. Zum einen wurden nicht nur der Ausstellungstag und das -jahr nachtr¿glich ver¿ndert und ausgebessert, sondern ist auch mehr als fraglich, weshalb sich in der linken oberen H¿lfte des Lichtbildes ein kleiner Teil eines Stempelabdruckes findet, der nicht zu dem restlichen Rundstempel in Homogenit¿t steht. Zutreffend hat das Bundesasylamt im bek¿mpften Bescheid aber auch darauf hingewiesen, dass die Unterschrift des Direktors auf jenem Ausweis nicht identisch mit dessen tats¿chlicher Unterschrift auf dem Best¿tigungsschreiben, welches der Botschaftsrecherche beigelegt wurde, ist. Am Rande wird dar¿ber hinaus angemerkt, dass auch die Registrierungsnummer eine andere Handschrift aufweist und diese mittels eines anderen Kugelschreibers aufgetragen wurde.

Es mag zutreffen, dass das Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin zu den Studentenprotesten aufgrund des Stromausfalles in XXXX und die daran anschlie¿enden Verhaftungen einiger Studenten, die zwei Tage sp¿ter aufgrund der Inbrandsetzung der Polizeistation wieder entlassen worden w¿ren, mit den L¿nderrecherchen in Einklang steht. Dass es tats¿chlich zu solch einem Vorfall gekommen ist, wird auch weder von der belangten Beh¿rde noch seitens des erkennenden Senats bezweifelt. Allerdings ist es f¿r eine Asylgew¿hrung nicht nur notwendig, auf medial bekannte Vorf¿lle zu verweisen, sondern muss ein Asylwerber zudem auch eine pers¿nliche Betroffenheit an den Ereignissen glaubhaft dartun. Gerade dies ist der Beschwerdef¿hrerin jedoch aufgrund der bereits dargelegten Erw¿gungen nicht gelungen. Dass sie tats¿chlich in der von ihr beschriebenen Form an den Vorf¿llen in XXXX beteiligt gewesen sei, muss als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden, zumal es ansonsten jedenfalls Aufzeichnungen ihrer Person in besagtem College geben m¿sste. Zutreffend hat das Bundesasylamt aber auch in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass es zwischen den Angaben der Beschwerdef¿hrerin und den L¿nderrecherchen zu einer ganz wesentlichen Abweichung gekommen ist, als sie selbst behauptete, der Protestmarsch h¿tte sich in Richtung des B¿ros des Senior Divisioner Officers bewegt und w¿ren sie auf dem Weg dorthin von Polizisten "¿berfallen" worden (vgl. AS 89). Wie aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.01.2008 jedoch hervorgeht, sei das Ziel der Demonstration im Gegensatz zu den Schilderungen der Beschwerdef¿hrerin die Stromversorgerfirma gewesen, wo es sogar einen Verhandlungsversuch gegeben haben soll, der jedoch gescheitert w¿re. Erst dann sei die Situation eskaliert. Dass die Polizisten ¿ber die Studenten "hergefallen" w¿ren, wie die Beschwerdef¿hrerin behauptet, kann den Berichten jedenfalls nicht entnommen werden. Zudem f¿hrte sie ins Treffen, dass die Stromabschaltung zwei Wochen gedauert h¿tte (AS 89), wohingegen die Berichte von einem neun Tage dauernden Stromausfall sprechen.Es mag zutreffen, dass das Vorbringen der Beschwerdef¿hrerin zu den Studentenprotesten aufgrund des Stromausfalles in römisch 40 und die daran anschlie¿enden Verhaftungen einiger Studenten, die zwei Tage sp¿ter aufgrund der Inbrandsetzung der Polizeistation wieder entlassen worden w¿ren, mit den L¿nderrecherchen in Einklang steht. Dass es tats¿chlich zu solch einem Vorfall gekommen ist, wird auch weder von der belangten Beh¿rde noch seitens des erkennenden Senats bezweifelt. Allerdings ist es f¿r eine Asylgew¿hrung nicht nur notwendig, auf medial bekannte Vorf¿lle zu verweisen, sondern muss ein Asylwerber zudem auch eine pers¿nliche Betroffenheit an den Ereignissen glaubhaft dartun. Gerade dies ist der Beschwerdef¿hrerin jedoch aufgrund der bereits dargelegten Erw¿gungen nicht gelungen. Dass sie tats¿chlich in der von ihr beschriebenen Form an den Vorf¿llen in römisch 40 beteiligt gewesen sei, muss als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden, zumal es ansonsten jedenfalls Aufzeichnungen ihrer Person in besagtem College geben m¿sste. Zutreffend hat das Bundesasylamt aber auch in diesem Kontext darauf hingewiesen, dass es zwischen den Angaben der Beschwerdef¿hrerin und den L¿nderrecherchen zu einer ganz wesentlichen Abweichung gekommen ist, als sie selbst behauptete, der Protestmarsch h¿tte sich in Richtung des B¿ros des Senior Divisioner Officers bewegt und w¿ren sie auf dem Weg dorthin von Polizisten "¿berfallen" worden vergleiche AS 89). Wie aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.01.2008 jedoch hervorgeht, sei das Ziel der Demonstration im Gegensatz zu den Schilderungen der Beschwerdef¿hrerin die Stromversorgerfirma gewesen, wo es sogar einen Verhandlungsversuch gegeben haben soll, der jedoch gescheitert w¿re. Erst dann sei die Situation eskaliert. Dass die Polizisten ¿ber die Studenten "hergefallen" w¿ren, wie die Beschwerdef¿hrerin behauptet, kann den Berichten jedenfalls nicht entnommen werden. Zudem f¿hrte sie ins Treffen, dass die Stromabschaltung zwei Wochen gedauert h¿tte (AS 89), wohingegen die Berichte von einem neun Tage dauernden Stromausfall sprechen.

Diesen im bek¿mpften Bescheid dargelegten Erw¿gungen ist die Beschwerdef¿hrerin auch in ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Dass die Genannte in ihrem Beschwerdeschriftsatz einige Professoren namentlich aufz¿hlt, ¿ndert nichts an den bereits aufgezeigten Ungereimtheiten.

In einer Gesamtbetrachtung ist daher keineswegs glaubhaft, die Beschwerdef¿hrerin w¿re tats¿chlich im Zuge des stattgefundenen Protestmarsches verhaftet worden. Demgem¿¿ kann es auch nicht den Tatsachen entsprechen, dass der Genannten dabei ihr Jahre zur¿ckliegendes Handeln im Zusammenhang mit der Waldrodung vorgehalten und ihr vorgeworfen worden w¿re, sie sei die Anf¿hrerin der Studenten. An dieser Beurteilung ¿ndert auch der Umstand nichts, falls sich die Beschwerdef¿hrerin tats¿chlich gegen die Waldrodung eingesetzt h¿tte. Denn diese l¿ge ihren eigenen Angaben zufolge ohnehin mehrere Jahre vor ihrer Ausreise aus Kamerun und war letztendlich auch nicht ihr Fluchtmotiv.

Letztlich geht aber auch der Asylgerichtshof in ¿bereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdef¿hrerin aufgrund ihrer angeblichen Sympathie zu der Oppositionspartei SCNC vorliegt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie tats¿chlich an Meetings des SCNC teilgenommen und mehrmals Flugbl¿tter f¿r diesen verteilt habe, zumal sie nicht glaubhaft darlegen konnte, aufgrund dieser T¿tigkeit ins Visier der Sicherheitskr¿fte geraten zu sein. Wie die belangte Beh¿rde bereits in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgef¿hrt hat, w¿re wohl zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdef¿hrerin seitens der kamerunischen Beh¿rden noch vor Ort - also beim Verteilen der Flugbl¿tter - verhaftet worden w¿re. Zudem kann auch nicht schl¿ssig nachvollzogen werden, woher die Polizisten ¿berhaupt in Erfahrung gebracht haben sollen, dass sich die Beschwerdef¿hrerin am Flugblattverteilen beteiligt haben sollte, wenn sie doch nicht vor Ort festgenommen worden sein soll. Wenn die Genannte nunmehr erstmalig in ihrer Beschwerde die Vermutung aufstellt, andere Festgenommene h¿tten ihren Namen verraten, so stellt dies lediglich eine unbelegte Spekulation der Beschwerdef¿hrerin dar. Damit ist au¿erdem nicht erkl¿rbar, wie die Polizisten ¿berhaupt von ihrem Aufenthaltsort bei ihrer Freundin erfahren haben sollten. Die genannte Freundin w¿re wohl auch nicht wieder nach Hause geschickt worden, insbesondere nicht mit dem Wissen, dass die Beschwerdef¿hrerin seitens der Sicherheitskr¿fte gesucht w¿rde. Eine solche Vorgehensweise der staatlichen Beamten erschiene mehr als unlogisch, zumal diese ja bef¿rchten m¿ssten, dass die Freundin die Beschwerdef¿hrerin rechtzeitig warnen w¿rde. Bedenkt man dar¿ber hinaus, dass sie ihre T¿tigkeiten f¿r den SCNC bereits zuvor zwei Jahre lang ausge¿bt haben will, ohne jeglichen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein, ist wohl auszuschlie¿en, dass die staatlichen Beh¿rden Kameruns ein derartiges Interesse an der Person der Beschwerdef¿hrerin gehabt haben sollen.

Im ¿brigen ist darauf hinzuweisen, dass gem¿¿ den Berichten zur Lage in Kamerun nur vereinzelt F¿lle bekannt sind, in denen wegen der blo¿en Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausge¿bt w¿rde. Eine systematische staatliche Verfolgung von SCNC-Mitgliedern findet jedenfalls nicht statt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdef¿hrerin bei einer R¿ckkehr nach Kamerun aufgrund einer allf¿lligen SCNC-Sympathie einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt w¿re.

Auch die Voraussetzungen f¿r die Gew¿hrung von Asyl im Rahmen des Familienverfahrens liegen nicht vor, da die Beschwerden ihrer minderj¿hrigen S¿hne zeitgleich abgewiesen werden.

Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei

Der Asylgerichtshof teilt weiters die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen f¿r die Gew¿hrung von subsidi¿rem Schutz im Fall der Beschwerdef¿hrerin nicht vorliegen.

Die belangte Beh¿rde hat bereits zu Recht betont, dass in der Person der Beschwerdef¿hrerin keine "au¿ergew¿hnlichen Umst¿nde" erkennbar seien, die auf dem Boden des Art. 3 EMRK im Ergebnis zur Unzul¿ssigkeit ihrer Au¿erlandesbringung f¿hren k¿nnten.Die belangte Beh¿rde hat bereits zu Recht betont, dass in der Person der Beschwerdef¿hrerin keine "au¿ergew¿hnlichen Umst¿nde" erkennbar seien, die auf dem Boden des Artikel 3, EMRK im Ergebnis zur Unzul¿ssigkeit ihrer Au¿erlandesbringung f¿hren k¿nnten.

Der Asylgerichtshof geht, wie bereits zu Spruchpunkt I. ausgef¿hrt, nicht von der Glaubw¿rdigkeit der Angaben der Beschwerdef¿hrerin aus. Es besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt daf¿r, dass die arbeitsf¿hige und gesunde Beschwerdef¿hrerin im Fall der R¿ckf¿hrung - gemeinsam mit ihrem ebenfalls in ¿sterreich befindlichen Lebensgef¿hrten und den drei gemeinsamen minderj¿hrigen S¿hnen, deren R¿ckf¿hrung ebenfalls mit heutigem Tage als zul¿ssig erachtet wird - in eine aussichtslose Situation geraten k¿nnte, zumal von ihr und ihrem Lebensgef¿hrten zu erwarten ist, sich in Kamerun eine eigene, wenn auch eine mit ¿sterreichischen Verh¿ltnissen vergleichsweise bescheidene, Existenz aufzubauen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sowohl die Beschwerdef¿hrerin als auch ihr Lebensgef¿hrte ¿ber eine ¿berdurchschnittlich gute Schulbildung verf¿gen und ihnen daher die Aufnahme und Verrichtung einer ihrem Bildungsgrad entsprechenden T¿tigkeit zuzumuten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdef¿hrerin mit ihrem Lebensgef¿hrten und den gemeinsamen S¿hnen in Kamerun niederlassen kann, wo die Beschwerdef¿hrerin bzw. ¿berwiegend ihr Lebensgef¿hrte dem Bildungsgrad entsprechende Erwerbst¿tigkeiten aufnehmen k¿nnen, um so auch die Existenz der gesamten Familie zu sichern.Der Asylgerichtshof geht, wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. ausgef¿hrt, nicht von der Glaubw¿rdigkeit der Angaben der Beschwerdef¿hrerin aus. Es besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt daf¿r, dass die arbeitsf¿hige und gesunde Beschwerdef¿hrerin im Fall der R¿ckf¿hrung - gemeinsam mit ihrem ebenfalls in ¿sterreich befindlichen Lebensgef¿hrten und den drei gemeinsamen minderj¿hrigen S¿hnen, deren R¿ckf¿hrung ebenfalls mit heutigem Tage als zul¿ssig erachtet wird - in eine aussichtslose Situation geraten k¿nnte, zumal von ihr und ihrem Lebensgef¿hrten zu erwarten ist, sich in Kamerun eine eigene, wenn auch eine mit ¿sterreichischen Verh¿ltnissen vergleichsweise bescheidene, Existenz aufzubauen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sowohl die Beschwerdef¿hrerin als auch ihr Lebensgef¿hrte ¿ber eine ¿berdurchschnittlich gute Schulbildung verf¿gen und ihnen daher die Aufnahme und Verrichtung einer ihrem Bildungsgrad entsprechenden T¿tigkeit zuzumuten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdef¿hrerin mit ihrem Lebensgef¿hrten und den gemeinsamen S¿hnen in Kamerun niederlassen kann, wo die Beschwerdef¿hrerin bzw. ¿berwiegend ihr Lebensgef¿hrte dem Bildungsgrad entsprechende Erwerbst¿tigkeiten aufnehmen k¿nnen, um so auch die Existenz der gesamten Familie zu sichern.

Dar¿ber hinaus hat die Beschwerdef¿hrerin auch nicht das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet oder sonst Gr¿nde dargebracht, die im Fall der R¿ckkehr nach Kamerun einen Versto¿ gegen Art. 3 EMRK bef¿rchten lie¿en.Dar¿ber hinaus hat die Beschwerdef¿hrerin auch nicht das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet oder sonst Gr¿nde dargebracht, die im Fall der R¿ckkehr nach Kamerun einen Versto¿ gegen Artikel 3, EMRK bef¿rchten lie¿en.

Unter Ber¿cksichtigung der obig dargelegten aktuellen L¿nderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Kamerun derzeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation herrscht.Unter Ber¿cksichtigung der obig dargelegten aktuellen L¿nderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Kamerun derzeit eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Situation herrscht.

Auch die Voraussetzungen f¿r die Gew¿hrung von subsidi¿rem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens liegen nicht vor, da die Beschwerden ihrer S¿hne zeitgleich abgewiesen werden.

Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei

Der Lebensgef¿hrte der Beschwerdef¿hrerin wurde aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Rechtslage (nicht das Bundesasylamt war zur Verf¿gung der Ausweisung zust¿ndig, sondern allenfalls die Fremdenbeh¿rden) nicht ausgewiesen, sodass aktuell keine Ausweisungsentscheidung gegen ihn besteht.

Die ausgesprochene erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung des erstgeborenen Sohnes der Beschwerdef¿hrerin erweist sich als unrechtm¿¿ig, zumal es ansonsten aufgrund der unterbliebenen Ausweisung dessen Vaters (Lebensgef¿hrte der Beschwerdef¿hrerin) zu einer Trennung der Familie und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK k¿me. Mit den gleichzeitig ergehenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes (vgl. Akteninhalt zu A5 414.107-1/2010, A5 425.196-1/2012 sowie A5 437.576-1/2013) wird daher die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung des erstgeborenen Sohnes ersatzlos behoben, genauso wie die lediglich vor¿bergehende Unzul¿ssigkeitserkl¿rung der Ausweisungen der zweit- und drittgeborenen S¿hne.Die ausgesprochene erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung des erstgeborenen Sohnes der Beschwerdef¿hrerin erweist sich als unrechtm¿¿ig, zumal es ansonsten aufgrund der unterbliebenen Ausweisung dessen Vaters (Lebensgef¿hrte der Beschwerdef¿hrerin) zu einer Trennung der Familie und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK k¿me. Mit den gleichzeitig ergehenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vergleiche Akteninhalt zu A5 414.107-1/2010, A5 425.196-1/2012 sowie A5 437.576-1/2013) wird daher die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung des erstgeborenen Sohnes ersatzlos behoben, genauso wie die lediglich vor¿bergehende Unzul¿ssigkeitserkl¿rung der Ausweisungen der zweit- und drittgeborenen S¿hne.

Nun w¿re es jedoch bei einer Best¿tigung der Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die Beschwerdef¿hrerin m¿glich, dass diese von ihren S¿hnen getrennt wird. Ein ¿ffentliches Interesse, welches die Trennung der Mutter von ihren minderj¿hrigen Kinder notwendig und verh¿ltnism¿¿ig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen w¿rde, ist nicht ersichtlich.Nun w¿re es jedoch bei einer Best¿tigung der Ausweisungsentscheidung in Bezug auf die Beschwerdef¿hrerin m¿glich, dass diese von ihren S¿hnen getrennt wird. Ein ¿ffentliches Interesse, welches die Trennung der Mutter von ihren minderj¿hrigen Kinder notwendig und verh¿ltnism¿¿ig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lassen w¿rde, ist nicht ersichtlich.

Eine Ausweisung der Beschwerdef¿hrerin hat daher zu unterbleiben, weshalb die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben war.

Schlagworte

familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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