Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. E5 412.090-1/2010/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibm¿ller als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, Zl. 09 11.739-BAG, nach Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung am 27.06.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibm¿ller als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, Zl. 09 11.739-BAG, nach Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung am 27.06.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿¿ 3, 8 Abs. 1 und ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegr¿ndet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿¿ 3, 8 Absatz eins und ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegr¿ndet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgr¿nde:
I.1.Verfahrensgang:römisch eins.1.Verfahrensgang:
I.1.1. Der Beschwerdef¿hrer gab an, ein Staatsangeh¿riger des Irak islamischen Glaubens zu sein und stellte am XXXX2009, nachdem er am selben Tag illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.09.2009 wurde er hiezu von einem Organ des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX erstbefragt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdef¿hrer gab an, ein Staatsangeh¿riger des Irak islamischen Glaubens zu sein und stellte am XXXX2009, nachdem er am selben Tag illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 26.09.2009 wurde er hiezu von einem Organ des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes der PI römisch 40 erstbefragt.
Im Rahmen dieser Befragung f¿hrte der Beschwerdef¿hrer aus, dass er vor ca. sieben Tagen den Irak von XXXX aus Richtung T¿rkei verlassen habe und von dort nach ¿sterreich gereist sei. Als Grund f¿r seine Ausreise nannte er den Umstand, dass sein Vater Anh¿nger der Partei von Saddam Hussein gewesen und ein Bruder von ihm erschossen worden sei.Im Rahmen dieser Befragung f¿hrte der Beschwerdef¿hrer aus, dass er vor ca. sieben Tagen den Irak von römisch 40 aus Richtung T¿rkei verlassen habe und von dort nach ¿sterreich gereist sei. Als Grund f¿r seine Ausreise nannte er den Umstand, dass sein Vater Anh¿nger der Partei von Saddam Hussein gewesen und ein Bruder von ihm erschossen worden sei.
Zu seiner Person und seinen Lebensverh¿ltnissen gab er noch an, dass er aus XXXX in der N¿he von XXXX stamme. Er sei verheiratet und w¿rden seine Ehegattin, seine Eltern, eine Schwester sowie ein Bruder nach wie vor im Irak leben. Ein Cousin des Beschwerdef¿hrers sei in Gro¿britannien aufh¿ltig.Zu seiner Person und seinen Lebensverh¿ltnissen gab er noch an, dass er aus römisch 40 in der N¿he von römisch 40 stamme. Er sei verheiratet und w¿rden seine Ehegattin, seine Eltern, eine Schwester sowie ein Bruder nach wie vor im Irak leben. Ein Cousin des Beschwerdef¿hrers sei in Gro¿britannien aufh¿ltig.
Am 01.10.2009 wurde der Beschwerdef¿hrer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei f¿hrte er aus, dass sein Vater Mitglied der Baath Partei gewesen sei und seine Eltern deshalb nach XXXX umgezogen seien. Der Beschwerdef¿hrer sei bei seinem Onkel in XXXX geblieben, wo auch sein Vater im Jahr 2004 ermordet worden sei. Die M¿rder seines Vaters h¿tten auch den Beschwerdef¿hrer bel¿stigt und ihn unter anderem in der Schule beschimpft und bedroht, weshalb er die Schule verlassen habe. Der M¿rder seines Vaters sei ein Mitglied ihrer Sippe (XXXX) gewesen. Zudem sei der Beschwerdef¿hre aufgrund seiner Volksgruppenzugeh¿rigkeit von den Arabern unterdr¿ckt worden.Am 01.10.2009 wurde der Beschwerdef¿hrer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Dabei f¿hrte er aus, dass sein Vater Mitglied der Baath Partei gewesen sei und seine Eltern deshalb nach römisch 40 umgezogen seien. Der Beschwerdef¿hrer sei bei seinem Onkel in römisch 40 geblieben, wo auch sein Vater im Jahr 2004 ermordet worden sei. Die M¿rder seines Vaters h¿tten auch den Beschwerdef¿hrer bel¿stigt und ihn unter anderem in der Schule beschimpft und bedroht, weshalb er die Schule verlassen habe. Der M¿rder seines Vaters sei ein Mitglied ihrer Sippe (römisch 40 ) gewesen. Zudem sei der Beschwerdef¿hre aufgrund seiner Volksgruppenzugeh¿rigkeit von den Arabern unterdr¿ckt worden.
Weiters sei er in seiner Heimat nicht vorbestraft und k¿nne sich nicht in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates begeben, zumal im ganzen Irak die Sicherheitslage schlecht sei und er sich auch keine Wohnung kaufen k¿nne. Zuletzt habe er als Schwei¿er gearbeitet und war einfaches Mitglied der PDK Partei.
Am 10.02.2010 erfolgte erneute eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Dabei f¿hrte der Beschwerdef¿hrer aus, dass sein Vater mit der Baath Partei kooperiert habe und etwas gegen die Kurden unternommen habe. Die Verwandten bzw. Stammesangeh¿rigen des Beschwerdef¿hrers seien jedoch dagegen gewesen, weshalb eine Feindschaft innerhalb der Familie entstanden sei, zumal die eine H¿lfte f¿r und die andere H¿lfte gegen den Vater des Beschwerdef¿hrers gewesen sei. Der Beschwerdef¿hrer sei bei seinem Onkel in XXXX aufgewachsen und habe ihm sein Onkel 2004 erz¿hlt, dass sein Vater dort von Leuten aus der eigenen Sippe umgebracht worden sei. Diese Leute h¿tten auch den Beschwerdef¿hrer oft angesprochen und ihm gesagt, dass sein Vater ein Verr¿ter gewesen sei. Ein Jahr nach dem Tod seines Vaters habe der Onkel des Beschwerdef¿hrers die Verantwortung f¿r ihn nicht mehr tragen wollen, weshalb der Beschwerdef¿hrer zu seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder nach XXXX gegangen sei, wo er als Hilfsarbeiter in einer Schlosserei gearbeitet habe. Dort sei er jedoch von den Arabern beschimpft und bel¿stigt worden, weshalb er sich entschlossen habe, den Irak zu verlassen. Zudem w¿rde der Beschwerdef¿hrer zur Verantwortung gezogen werden, sollte ein Mitglied seiner Familie Rache aus¿ben, weil dies dem Beschwerdef¿hrer zugeschrieben werden w¿rde.Am 10.02.2010 erfolgte erneute eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Dabei f¿hrte der Beschwerdef¿hrer aus, dass sein Vater mit der Baath Partei kooperiert habe und etwas gegen die Kurden unternommen habe. Die Verwandten bzw. Stammesangeh¿rigen des Beschwerdef¿hrers seien jedoch dagegen gewesen, weshalb eine Feindschaft innerhalb der Familie entstanden sei, zumal die eine H¿lfte f¿r und die andere H¿lfte gegen den Vater des Beschwerdef¿hrers gewesen sei. Der Beschwerdef¿hrer sei bei seinem Onkel in römisch 40 aufgewachsen und habe ihm sein Onkel 2004 erz¿hlt, dass sein Vater dort von Leuten aus der eigenen Sippe umgebracht worden sei. Diese Leute h¿tten auch den Beschwerdef¿hrer oft angesprochen und ihm gesagt, dass sein Vater ein Verr¿ter gewesen sei. Ein Jahr nach dem Tod seines Vaters habe der Onkel des Beschwerdef¿hrers die Verantwortung f¿r ihn nicht mehr tragen wollen, weshalb der Beschwerdef¿hrer zu seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder nach römisch 40 gegangen sei, wo er als Hilfsarbeiter in einer Schlosserei gearbeitet habe. Dort sei er jedoch von den Arabern beschimpft und bel¿stigt worden, weshalb er sich entschlossen habe, den Irak zu verlassen. Zudem w¿rde der Beschwerdef¿hrer zur Verantwortung gezogen werden, sollte ein Mitglied seiner Familie Rache aus¿ben, weil dies dem Beschwerdef¿hrer zugeschrieben werden w¿rde.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, Zl. 09 11.739-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdef¿hrer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdef¿hrer aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2010, Zl. 09 11.739-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und dem Beschwerdef¿hrer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdef¿hrer aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdef¿hrer am 02.03.2010 ordnungsgem¿¿ zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 12.03.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Im Wesentlichen wurden darin die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Im Detail wurde ausgef¿hrt, dass der Sachverhalt nicht ordnungsgem¿¿ ermittelt und das dem Bundesasylamt zug¿ngliche Amtswissen nicht verwertet worden sei. Dar¿ber hinaus k¿nne von den Angaben zum Reiseweg nicht auf die Unglaubw¿rdigkeit des gesamten Vorbringens geschlossen werden. Das Bundesasylamt habe es auch unterlassen, sich mit dem Parteivorbringen substantiiert auseinanderzusetzen und wurden diesbez¿glich Ausf¿hrungen zum Verh¿ltnis seines Bruders zum Vater sowie zu den immer wieder vorkommenden Schikanen gegen¿ber den Kurden in XXXX get¿tigt.Im Wesentlichen wurden darin die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Im Detail wurde ausgef¿hrt, dass der Sachverhalt nicht ordnungsgem¿¿ ermittelt und das dem Bundesasylamt zug¿ngliche Amtswissen nicht verwertet worden sei. Dar¿ber hinaus k¿nne von den Angaben zum Reiseweg nicht auf die Unglaubw¿rdigkeit des gesamten Vorbringens geschlossen werden. Das Bundesasylamt habe es auch unterlassen, sich mit dem Parteivorbringen substantiiert auseinanderzusetzen und wurden diesbez¿glich Ausf¿hrungen zum Verh¿ltnis seines Bruders zum Vater sowie zu den immer wieder vorkommenden Schikanen gegen¿ber den Kurden in römisch 40 get¿tigt.
Zur Ausweisungsentscheidung wurde ausgef¿hrt, dass der Aufenthalt und weitere Verbleib des Beschwerdef¿hrers im Bundesgebiet weder die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl gef¿hrde und auch keine ¿ffentlichen Interessen dagegen st¿nden. Der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden im Inland sei eine notwendige Voraussetzung f¿r die Ausweisung, reiche alleine jedoch nicht aus, eine Ausweisung zu verf¿gen. Die vom Bundesasylamt vorgenommene Interessensabw¿gung h¿tte jedenfalls nicht zu Lasten des Beschwerdef¿hrers ausfallen d¿rfen.
Am 24.03.2010 erfolgte eine Erg¿nzung der Beschwerde, worin auf die extrem angespannte Sicherheitssituation in der Provinz XXXX (XXXX) hingewiesen wurde, welche sich unter anderem aus dem Bericht des UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 10.12.2009 sowie aus dem Bericht von Human Rights Watch, World Report 2010 vom 20.01.2009 ergeben w¿rde.Am 24.03.2010 erfolgte eine Erg¿nzung der Beschwerde, worin auf die extrem angespannte Sicherheitssituation in der Provinz römisch 40 (römisch 40 ) hingewiesen wurde, welche sich unter anderem aus dem Bericht des UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 10.12.2009 sowie aus dem Bericht von Human Rights Watch, World Report 2010 vom 20.01.2009 ergeben w¿rde.
Mit Schreiben vom 23.03.2011 wurde seitens des Bundesasylamtes der Abschlussbericht der PI XXXX vom XXXX2011 hinsichtlich des Verdachtes der F¿lschung besonders gesch¿tzter Urkunden in Vorlage gebracht. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdef¿hrer bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX beantragt habe, einen gef¿lschten irakischen F¿hrerschein auszutauschen.Mit Schreiben vom 23.03.2011 wurde seitens des Bundesasylamtes der Abschlussbericht der PI römisch 40 vom XXXX2011 hinsichtlich des Verdachtes der F¿lschung besonders gesch¿tzter Urkunden in Vorlage gebracht. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdef¿hrer bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 beantragt habe, einen gef¿lschten irakischen F¿hrerschein auszutauschen.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2011 zu XXXX wurde der Beschwerdef¿hrer von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe eine gef¿lschte Urkunde zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht, gem¿¿ ¿ 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2011 zu römisch 40 wurde der Beschwerdef¿hrer von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe eine gef¿lschte Urkunde zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht, gem¿¿ ¿ 259 Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Am 21.12.2011 erfolgte eine Sachverhaltsdarstellung des Bundesministeriums f¿r Finanzen, Finanzpolizei. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdef¿hrer in einer Pizzeria in XXXX angetroffen worden sei, als Speisen zubereitet und ¿ber den Tresen verkauft habe, obwohl er nur ¿ber eine Gewerbeberechtigung f¿r ein sogenanntes "kleines Gastgewerbe" verf¿ge. Es liege somit der Verdacht nahe, dass hier versucht worden sei, die Bestimmungen des AuslBG und des ASVG zu umgehen.Am 21.12.2011 erfolgte eine Sachverhaltsdarstellung des Bundesministeriums f¿r Finanzen, Finanzpolizei. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdef¿hrer in einer Pizzeria in römisch 40 angetroffen worden sei, als Speisen zubereitet und ¿ber den Tresen verkauft habe, obwohl er nur ¿ber eine Gewerbeberechtigung f¿r ein sogenanntes "kleines Gastgewerbe" verf¿ge. Es liege somit der Verdacht nahe, dass hier versucht worden sei, die Bestimmungen des AuslBG und des ASVG zu umgehen.
I.1.2. Am 27.06.2013 f¿hrte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdef¿hrers eine ¿ffentlich m¿ndliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdef¿hrer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Nachdem dem Beschwerdef¿hrer die vom Asylgerichtshof in das Verfahren eingef¿hrten L¿nderdokumentationsunterlagen zum Irak mit der M¿glichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden, f¿hrte dieser aus, dass neunzig Prozent der Berichte nicht stimmen w¿rden. Die Polizei w¿rde selber Leute t¿ten und dies auf die Terroristen schieben. Zudem w¿rden Straft¿ter nicht verfolgt werden und sei der Leiter vom Grenz¿bergang korrupt. Die Organisation "Rotes Kreuz" gebe es im Irak nicht und w¿rde jeder der seine Rechte einfordere umgebracht werden. Diesbez¿glich habe er auch ein Fernsehvideo, welches zeige, wie eine Person, welche ihre Rechte eingefordert habe, ermordet worden sei und verwies er auf zwei weitere Opfer der Regierung.römisch eins.1.2. Am 27.06.2013 f¿hrte der Asylgerichtshof in der Sache des Beschwerdef¿hrers eine ¿ffentlich m¿ndliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdef¿hrer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Nachdem dem Beschwerdef¿hrer die vom Asylgerichtshof in das Verfahren eingef¿hrten L¿nderdokumentationsunterlagen zum Irak mit der M¿glichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden, f¿hrte dieser aus, dass neunzig Prozent der Berichte nicht stimmen w¿rden. Die Polizei w¿rde selber Leute t¿ten und dies auf die Terroristen schieben. Zudem w¿rden Straft¿ter nicht verfolgt werden und sei der Leiter vom Grenz¿bergang korrupt. Die Organisation "Rotes Kreuz" gebe es im Irak nicht und w¿rde jeder der seine Rechte einfordere umgebracht werden. Diesbez¿glich habe er auch ein Fernsehvideo, welches zeige, wie eine Person, welche ihre Rechte eingefordert habe, ermordet worden sei und verwies er auf zwei weitere Opfer der Regierung.
I.2. Sachverhalt:römisch eins.2. Sachverhalt:
I.2.1. Der Beschwerdef¿hrer ist Staatsangeh¿riger des Irak, Angeh¿riger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens. Er wurde in XXXX geboren und lebte dort bis zu seinem sechsten Lebensjahr, ehe er zu seinem Onkel nach XXXX zog, wo er von 1995 bis 2001 die Grundschule und von 2001 bis 2005 die Hauptschule besuchte. Ab dem Jahr 2005 lebte der Beschwerdef¿hrer bis zu seiner Ausreise in XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX, wo er mit seiner Familie ein Haus bewohnte und als Schwei¿er und Schlosser berufst¿tig war.römisch eins.2.1. Der Beschwerdef¿hrer ist Staatsangeh¿riger des Irak, Angeh¿riger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens. Er wurde in römisch 40 geboren und lebte dort bis zu seinem sechsten Lebensjahr, ehe er zu seinem Onkel nach römisch 40 zog, wo er von 1995 bis 2001 die Grundschule und von 2001 bis 2005 die Hauptschule besuchte. Ab dem Jahr 2005 lebte der Beschwerdef¿hrer bis zu seiner Ausreise in römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 , wo er mit seiner Familie ein Haus bewohnte und als Schwei¿er und Schlosser berufst¿tig war.
Der Beschwerdef¿hrer ist verheiratet und leben seine Ehegattin, seine Mutter, eine Schwester sowie ein Bruder nach wie vor in XXXX, wobei er mit diesen in telefonischem Kontakt steht. Weitere Verwandte des Beschwerdef¿hrers leben in XXXX, XXXX, XXXX und XXXX. Ein Cousin des Beschwerdef¿hrers wohnt in Gro¿britannien. In ¿sterreich leben keine Verwandten des Beschwerdef¿hrers.Der Beschwerdef¿hrer ist verheiratet und leben seine Ehegattin, seine Mutter, eine Schwester sowie ein Bruder nach wie vor in römisch 40 , wobei er mit diesen in telefonischem Kontakt steht. Weitere Verwandte des Beschwerdef¿hrers leben in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Ein Cousin des Beschwerdef¿hrers wohnt in Gro¿britannien. In ¿sterreich leben keine Verwandten des Beschwerdef¿hrers.
Der Beschwerdef¿hrer ist seit XXXX2011 Inhaber der Gewerbeberechtigung f¿r "freies Gewerbe" (Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getr¿nken und von Bier in handels¿blich verschlossenen Gef¿¿en, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungspl¿tze bereitgestellt werden) sowie seit XXXX2013 f¿r "reglementiertes Gewerbe" (Gastgewerbe in der Betriebsart Pizzeria) und war von XXXX.2011 bis XXXX2012 Gesch¿ftspartner eines Imbiss in XXXX. Am XXXX2011 wurde der Beschwerdef¿hrer von der Finanzpolizei dabei angetroffen, als er in einer Pizzeria T¿tigkeiten aus¿bte, die von der damals bestehenden Gewerbeberechtigung nicht gedeckt waren. Seit XXXX2013 ist er Gesch¿ftsf¿hrer einer Pizzeria in XXXX.Der Beschwerdef¿hrer ist seit XXXX2011 Inhaber der Gewerbeberechtigung f¿r "freies Gewerbe" (Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getr¿nken und von Bier in handels¿blich verschlossenen Gef¿¿en, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungspl¿tze bereitgestellt werden) sowie seit XXXX2013 f¿r "reglementiertes Gewerbe" (Gastgewerbe in der Betriebsart Pizzeria) und war von römisch 40 .2011 bis XXXX2012 Gesch¿ftspartner eines Imbiss in römisch 40 . Am XXXX2011 wurde der Beschwerdef¿hrer von der Finanzpolizei dabei angetroffen, als er in einer Pizzeria T¿tigkeiten aus¿bte, die von der damals bestehenden Gewerbeberechtigung nicht gedeckt waren. Seit XXXX2013 ist er Gesch¿ftsf¿hrer einer Pizzeria in römisch 40 .
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2011 wurde der Beschwerdef¿hrer von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe eine gef¿lschte Urkunde zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht, gem¿¿ ¿ 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2011 wurde der Beschwerdef¿hrer von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe eine gef¿lschte Urkunde zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht, gem¿¿ ¿ 259 Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Der Beschwerdef¿hrer hat bisher keinen Deutschkurs im Bundesgebiet absolviert und vermag sich auf einfachem Niveau in der deutschen Sprache auszudr¿cken. Er wohnt mit einem Mitarbeiter in einer Mietwohnung und verbringt seine Freizeit mit Freunden die aus der T¿rkei, Syrien, Bosnien und ¿sterreich stammen. Der Beschwerdef¿hrer ist kein Mitglied eines Vereins.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdef¿hrer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe ma¿geblicher Intensit¿t oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdef¿hrer im Irak die Existenzgrundlage v¿llig entzogen w¿re. Es ergaben sich auch nach Pr¿fung gem¿¿ Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgr¿nde.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdef¿hrer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe ma¿geblicher Intensit¿t oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdef¿hrer im Irak die Existenzgrundlage v¿llig entzogen w¿re. Es ergaben sich auch nach Pr¿fung gem¿¿ Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgr¿nde.
I.2.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:römisch eins.2.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:
Allgemein
Bev¿lkerung
Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religi¿se Zugeh¿rigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalit¿ten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligi¿sen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65 % der Bev¿lkerung ausmachen und vor allem den S¿dosten / S¿den des Landes bewohnen; (arabische) Sunniten (17 bis 22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak. (Aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein der gr¿¿te Teil der politischen F¿hrung Iraks); und die vor allem im Norden des Landes lebenden Kurden (ca. 15 bis 20 %), ¿berwiegend sunnitisch, aber auch jesidisch und in kleinen Teilen schiitisch. Entlang dieser Linien hat sich - mehr oder weniger kaschiert - die Parteienlandschaft gebildet.
Verfassung
Gem¿¿ der Verfassung, die das irakische Volk am 15.10.2005 in einem Referendum annahm, ist Irak ein demokratischer, f¿deraler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Nach dem Gesetz ¿ber die Einrichtung von Regionen k¿nnen sich seit 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschlie¿en. In der Verfassung (Artikel 117) wird die Region Kurdistan-Irak als eine Region des Bundesstaates Irak anerkannt.
Art. 19 Abs. 1 und Art. 86 ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabh¿ngige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erf¿llt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausf¿hrungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanw¿lten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschl¿gen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und pers¿nlicher Verfolgung ¿mter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realit¿t ist die Unabh¿ngigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gew¿hrleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabh¿ngigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption, lassen auf Einflussnahme von au¿en schlie¿en. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgew¿hlt werden.Artikel 19, Absatz eins und Artikel 86, ff. der Verfassung bezeichnen die Rechtsprechung als unabh¿ngige Gewalt. Das Oberste Bundesgericht erf¿llt die Funktion eines Verfassungsgerichts. Der Gerichtsaufbau bleibt den noch zu erlassenden Ausf¿hrungsgesetzen vorbehalten. Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem eklatanten Mangel an Richtern, Staatsanw¿lten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Viele von ihnen haben im Rahmen der "Entbaathifizierung" ihren Arbeitsplatz verloren, andere haben aus Furcht vor Anschl¿gen (v.a. der Al-Qaida im Irak) und pers¿nlicher Verfolgung ¿mter und Land verlassen. Unter den amtierenden Richtern sind noch einige, die bereits unter dem alten Regime im Amt waren. In der Realit¿t ist die Unabh¿ngigkeit der Rechtsprechung nicht vollends gew¿hrleistet. Eine Reihe von Urteilen, etwa im August 2012 gegen den Vorsitzenden der Unabh¿ngigen Wahlkommission wegen angeblicher Korruption, lassen auf Einflussnahme von au¿en schlie¿en. Hinzu kommt, dass hohe Richter faktisch v.a. auch unter politischen Gesichtspunkten ausgew¿hlt werden.
Regierung
Die dritten Parlamentswahlen fanden am 07. M¿rz 2010 statt. Sie waren im Gro¿en und Ganzen frei und fair. Nach langen Verhandlungen wurde im Dezember 2010 die irakische Regierung gebildet, die Premierminister Maliki eine zweite Amtszeit erlaubte, obwohl seine Rechtsstaatspartei nicht mehr die meisten Stimmen bekam. Er regiert seitdem an der Spitze einer fragilen, alle ma¿geblichen politischen Kr¿fte des Irak umfassenden Koalitionsregierung, die sich seit Dezember 2011 in einer schweren Krise befindet. Insbesondere der Streit zwischen al-Maliki und dem Vorsitzenden der s¿kular-sunnitisch gepr¿gten Irakischen Liste Iyad Allawi drohte lange zu eskalieren, bis sich Allawi aus der irakischen Innenpolitik faktisch zur¿ckzog. Zwei hochrangige sunnitische Mitglieder der Regierung wurden im Fr¿hjahr 2012 wegen der Anschuldigung, in Attentate verstrickt zu sein, aus ihren ¿mter gedr¿ngt. W¿hrend der sunnitische Vize-Pr¿sident Tariq Al-Haschemi, der am 9. September 2012 in Abwesenheit zum Tode verurteilt wurde, seit Sommer 2012 im t¿rkischen Exil lebt, ist der sunnitische Vize-Premier Salih Al-Mutlaq nach einer Auss¿hnung mit Maliki im Juli 2012 in sein Amt zur¿ckgekehrt. Premierminister Maliki hat auch den Versuch kurdischer, sunnitischer und schiitischer Parteien, ihn per Mi¿trauensantrag aus dem Amt zu entfernen, abgewehrt und ist in seiner F¿hrungsrolle gest¿rkt, die Posten des Ministers f¿r Verteidigung, Inneres sowie Nationale Sicherheit hat er noch nicht besetzt und ¿bt damit faktisch selbst direkten Einfluss auf die Ressorts aus. Die Parteien und Politiker verlieren sich in endlosen Bem¿hungen um Reformen und Vers¿hnung, ohne hierbei zu konkreten Ergebnissen zu gelangen. Wichtige Gesetzesvorhaben, wie das Amnestiegesetz, das Parteiengesetz und das Gesetz ¿ber das Oberste Gericht, werden nicht verabschiedet. Fragen werden in Aussch¿sse und Unteraussch¿sse oder informelle Verhandlungsrunden verlagert.
Parteien der Regierungskoalition
Rechtstaatsb¿ndnis (State of Law)
Dem Rechtsstaatsb¿ndnis unter F¿hrung von Ministerpr¿sident Nuri al-Maliki geh¿ren insgesamt 35 verschiedene Parteien und Gruppierungen an: Wichtigste Gruppierung ist die schiitische "Dawa"-Partei (¿bersetzt "Missionierung", "Ruf") von al-Maliki. Die ¿brigen Parteien sind kleinere Organisationen, darunter ca. 30 kleinere sunnitische Gruppen. Das B¿ndnis gibt sich betont ¿berkonfessionell und national-irakisch, bildet aber die schiitische Mehrheit ab.
Irakische Nationale Allianz (INA)
Die Irakische Nationale Allianz (INA) ist ein Zusammenschluss der beiden gro¿en schiitischen Parteien Islamic Supreme Council of Iraq, ISCI (vormals Oberster Rat f¿r die Islamische Revolution im Irak, Supreme Council for Islamic Revolution in Iraq, SCIRI, dann Supreme Iraqi Islamic Council, SIIC) und der "Ahrar"-Partei des radikalen Schiitenpredigers Muqtada as-Sadr. Letztere wurde bei den Parlamentswahlen mit 40 Mandaten st¿rkste Partei und setzt nicht mehr auf milit¿rischen Widerstand, sondern auf politischen Einfluss. As-Sadr steht trotz des gemeinsamen Wahlb¿ndnisses in Konkurrenz zu ISCI und Gro¿ayatollah
as-Sistani. Er lehnt den F¿deralismus ab. Auch dieses B¿ndnis - obwohl schiitisch dominiert und religi¿s ausgerichtet - versucht, sich ¿berkonfessionell darzustellen und hat inzwischen 16 weitere Gruppierungen, darunter auch sunnitische, aufgenommen.
Irakische Nationale Bewegung (Iraqiya)
Die Irakische Nationale Bewegung untersteht pro forma weiter der F¿hrung des fr¿heren s¿kular-schiitischen Premierministers Iyad Allawi, wird derzeit aber vor allem von dem eher moderaten sunnitischen Parlamentspr¿sidenten Usama al-Nujeifi angef¿hrt, der als neuer Kopf der Bewegung gilt. Das Parteienb¿ndnis ist eine s¿kular-zentralistische Sammelbewegung, die sunnitisch dominiert und anti-iranisch ausgerichtet ist. Ihr geh¿ren ebenfalls insgesamt 18 Gruppierungen an. Zu den gr¿¿ten geh¿rt neben der Iraqiya-Liste die Irakische Front f¿r den Nationalen Dialog des sunnitischen Vize PM Salih al-Mutlaq, die auch Heimat f¿r ehemalige Baathisten bietet.
Kurdische Allianz
Die Kurdische Allianz ist ein Zusammenschluss der beiden gro¿en kurdischen Parteien KDP und PUK sowie zehn weiterer kleinerer Gruppierungen. Die KDP (Kurdische Demokratische Partei) des kurdischen Regionalpr¿sidenten Massoud Barzani kontrolliert die Provinzen Erbil und Dohuk im Norden des Kurdengebiets mit Grenzen zu Syrien, T¿rkei und Iran. Die PUK (Patriotische Union Kurdistans) mit Staatspr¿sident Dschalal Talabani als Parteichef ¿bt die Kontrolle ¿ber die Provinz Sulaimaniya im S¿den des Kurdengebiets mit Grenze zu Iran aus und verf¿gt im Vergleich zur KDP ¿ber engere Beziehungen zu Iran. Talabani tritt in der derzeitigen Regierungskrise als Schlichter auf. Die KDP vertritt die kurdischen Interessen gegen¿ber der Zentralregierung deutlich pointierter als die PUK, deren Vorsitzender als irakischer Pr¿sident sich st¿rker in der gesamtirakischen Verantwortung sieht.
Parteien der Opposition
Neben einigen kleineren Parteienb¿ndnissen sitzen auch zwei abgespaltene Gruppierungen im irakischen Abgeordnetenhaus: 2009 spaltete sich unter der F¿hrung des fr¿heren PUK Funktion¿rs Nawchirwan Mustafa die neue Partei Goran ("Wandel") von der Kurdischen Allianz ab. Sie hat bei den Regionalwahlen im Juli 2009 auf Anhieb 24 Prozent der Stimmen erlangt und kam bei den Parlamentswahlen im M¿rz 2010 auf insgesamt acht Mandate. Mit ebenfalls acht Mandaten haben sich Abgeordnete von Allawis Irakischer Liste als Wei¿e Iraqiya konstituiert.
Bet¿tigungsm¿glichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Mit dem - allerdings sehr langsamen - Erstarken der Zivilgesellschaft gewinnen auch Menschenrechtsorganisationen etwas an R¿ckhalt. Derzeit existieren im gesamten Irak etwa 350 registrierte Nichtregierungsorganisationen (NROs) im Bereich Menschenrechte. Ein Gesetz zu NROs wurde am 25.01.2010 vom Parlament verabschiedet. Die Organisation der ersten mehrt¿gigen Menschenrechtskonferenz Ende Juni 2011 in Bagdad kann als weiterer positiver Schritt gewertet werden. Die schwierige Sicherheitslage und weiter bestehende regulatorische Hindernisse erschweren dennoch die Arbeit vieler NROs. Die Pr¿senz von ausl¿ndischen NROs im Zentral- und S¿dirak ist nach wie vor eher gering, da sich viele Organisationen nach den Anschl¿gen auf die VN 2003 und auf das Rote Kreuz 2005 aus dem Irak zur¿ckgezogen hatten und nur z¿gerlich zur¿ckkehren. Dies gilt nicht f¿r die Region Kurdistan-Irak, wo viele ausl¿ndische NROs ihre Arbeit aufgenommen haben.
Rolle der Sicherheitskr¿fte
Zu Beginn der Besatzungszeit hatte die Koalitions¿bergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority) die Polizei- und Streitkr¿fte des Saddam-Regimes vollst¿ndig aufgel¿st. Die irakischen Sicherheitskr¿fte umfassen mittlerweile wieder ca. 250.000 Armee-Angeh¿rige und ca. 340.000 Polizisten. Die drei sicherheitsrelevanten Ministerien (Verteidigung, Inneres und Nationale Sicherheit) sind seit den letzten Wahlen nicht bzw. nur kommissarisch besetzt. Beobachter f¿hren dies auf den Wunsch des irakischen Ministerpr¿sidenten zur¿ck, m¿glichst alle F¿den in der Hand zu behalten. Es gibt nach wie vor Hinweise, dass Privatmilizen und mafi¿se Strukturen vereinzelt lokale Gewalt aus¿ben oder - h¿ufig - mit den Sicherheitskr¿ften zusammenarbeiten. Inwieweit staatliche Entscheidungstr¿ger dies dulden oder gar bef¿rdern, ist nicht klar zu erkennen.
Gegenw¿rtig sind die irakischen Sicherheitskr¿fte noch nicht in der Lage, landesweit den Schutz der B¿rger zu gew¿hrleisten. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer ¿ber Jahrzehnte gewachsenen Tradition des Unrechts und Korruption auf allen Ebenen sind hierf¿r die Hauptursachen. Die Integration sunnitischer Stammesverb¿nde ("Erwachungsrat Anbar", "Nachbarschaftshilfen", "Sahwa") in die regul¿ren irakischen Sicherheitskr¿fte kommt nur schleppend voran.
Die irakische Armee hat noch immer nicht ausreichend F¿higkeiten und Ausr¿stung, um die See- und Lufthoheit zu gew¿hrleisten. Bereits seit Oktober 1991 ¿ben kurdische Sicherheitskr¿fte (insbesondere die milit¿risch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus, dar¿ber hinaus in Teilen der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regionalregierung verwaltet, nachdem sich die beiden gro¿en kurdischen Parteien KDP und PUK ¿ber die Aufteilung der Macht geeinigt hatten. Allerdings waren die Sicherheitskr¿fte der beiden Parteien bis in die j¿ngste Zeit getrennt.
Ca. 20.000 bis 30.000 Angeh¿rige privater Sicherheitsunternehmen sind im Irak t¿tig. Die gr¿¿ten Unternehmen haben sich in der "Private Security Companies Association of Iraq" (PSCAI) zusammengeschlossen. Viele werden inzwischen von der irakischen Regierung als Personen- und Objektsch¿tzer eingesetzt. Die Firmen m¿ssen sich bei der irakischen Regierung registrieren lassen und werden kontrolliert. Sie geniessen keine Immunit¿t.
Staatliche Repressionen bzw. F¿higkeiten
Politische Opposition
Belastbare Erkenntnisse ¿ber die gezielte Unterdr¿ckung der politischen Opposition durch staatliche Organe liegen nicht vor. Allerdings gibt es immer wieder Hinweise auf Unterwanderung durch militante Gruppen, die bereit sind, gegen¿ber dem politischen Gegner Gewalt anzuwenden.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der ¿ffentlichen Ordnung vor und stellt die n¿here Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realit¿t ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung der nationalen Sicherheit, das die M¿glichkeiten zur Verh¿ngung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschr¿nkt.Die Verfassung vom 15.10.2005 (Artikel 38, C und 39) sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der ¿ffentlichen Ordnung vor und stellt die n¿here Ausgestaltung durch ein einfaches Gesetz in Aussicht. In der Realit¿t ist die Versammlungs- und Meinungsfreiheit aber durch das seit dem 07.11.2004 geltende Gesetz zur Verteidigung der nationalen Sicherheit, das die M¿glichkeiten zur Verh¿ngung des Ausnahmezustands (bis zu 60 Tage) regelt, eingeschr¿nkt.
Art. 38 A und B der Verfassung garantieren die Meinungsfreiheit, solange die ¿ffentliche Ordnung nicht beeintr¿chtigt wird. Entw¿rfe zu einem "Gesetz ¿ber das Recht auf Meinungsfreiheit und friedliche Demonstrationen" sowie zu einem "Gesetz ¿ber ITKriminalit¿t" stehen bei zivilgesellschaftlichen Akteuren in ihrer derzeitigen Form als unverh¿ltnism¿¿ig einschr¿nkend in der Kritik.Artikel 38, A und B der Verfassung garantieren die Meinungsfreiheit, solange die ¿ffentliche Ordnung nicht beeintr¿chtigt wird. Entw¿rfe zu einem "Gesetz ¿ber das Recht auf Meinungsfreiheit und friedliche Demonstrationen" sowie zu einem "Gesetz ¿ber ITKriminalit¿t" stehen bei zivilgesellschaftlichen Akteuren in ihrer derzeitigen Form als unverh¿ltnism¿¿ig einschr¿nkend in der Kritik.
Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, oftmals die ethnisch-religi¿sen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ¿konomischer Abh¿ngigkeit von Personen oder Parteien befindet. ¿berdies ist die journalistische Arbeit durch ¿bergriffe auf Journalisten behindert. Nach belastbaren Angaben von "Reporter ohne Grenzen" ist Irak f¿r Journalisten immer noch eines der gef¿hrlichsten L¿nder. Zwischen Mai 2011 und 2012 starben nach Angaben der irakischen "Gesellschaft f¿r die Verteidigung der Pressefreiheit" f¿nf Journalisten in Aus¿bung ihres Berufs, dieselbe Vereinigung registrierte zudem hunderte F¿lle von z.T. gewaltsamen ¿bergriffen (Angriffe auf B¿ros, Hinderung an Berichterstattung).
Religionsfreiheit / Diskriminierung ethnischer und konfessioneller Minderheiten
Die Verfassung bestimmt in Art. 2 den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit f¿r Christen, Jesiden, Mand¿er u.a.Die Verfassung bestimmt in Artikel 2, den Islam zur Staatsreligion und zu einer Hauptquelle der Gesetzgebung, garantiert aber auch Religionsfreiheit f¿r Christen, Jesiden, Mand¿er u.a.
Art. 3 legt ausdr¿cklich die multiethnische, multireligi¿se und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Art. 41 garantiert der Staat den Schutz der religi¿sen St¿tten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gew¿hrt, Missionieren allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nichtArtikel 3, legt ausdr¿cklich die multiethnische, multireligi¿se und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. In Artikel 41, garantiert der Staat den Schutz der religi¿sen St¿tten. Die Freiheit zu missionieren wird nicht explizit gew¿hrt, Missionieren allerdings im irakischen Strafgesetzbuch auch nicht
sanktioniert. Das Strafgesetzbuch kennt auch sonst keine aus dem islamischen Recht ¿bernommenen Straftatbest¿nde, wie z.B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen L¿ndern existierende Straftatbest¿nde, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht.
Eine unmittelbare Diskriminierung oder Verfolgung religi¿ser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Beh¿rden in systematischer Weise findet nicht statt. Allerdings ist nach dem Fall des zentralistischen Hussein-Regimes die irakische Gesellschaft teilweise in ihre (konkurrierenden) religi¿sen und ethnischen Segmente zerfallen. Ablehnung und Misstrauen gegen¿ber dem "Anderen" ¿berwiegt vielfach den Willen zur Integration aller Gruppen in ein lebendiges Ganzes. Die ethnisch-konfessionellen Gegens¿tze werden - beg¿nstigt durch einen schwachen Staat und eine partiell fortschreitende Islamisierung - durch Extremisten instrumentalisiert.
Der Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht umfassend sicherstellen. Auch religi¿sethnisch bedingte Verbrechen bleiben gro¿teils unges¿hnt. So wurde zwar z.B. nach dem schweren Attentat auf eine Bagdader Kirche im Jahre 2010 der Schutz von Kirchen gezielt verst¿rkt. Allerdings gelten Kirchen weiterhin als Anschlagsziele, zuletzt im September 2012 die Kirche "Al-Qalb Al-Aqdas" in Kirkuk. Im selben Monat wurde ein Anschlag auf das Oberhaupt der Chald¿er ver¿bt. Weitere Ma¿nahmen zum Schutz insbesondere der christlichen Minderheit waren 2011 eingef¿hrte, allerdings nicht im Detail bekannte Sonderregelungen f¿r christliche Beamte. Beim Staatspr¿sidenten war ein B¿ro zur F¿rderung von Belangen der christlichen Minderheit eingerichtet worden.
Alle Religionsgruppen, insbesondere die schiitische Mehrheitsbev¿lkerung sind immer wieder Ziel von Gewalt und Angriffen. Dabei f¿hrt die h¿ufige Verwendung von staatlichen Uniformen und Fahrzeugen durch Angreifer diverser Milizgruppen dazu, dass sich die Verantwortung f¿r bestimmte Taten oftmals nicht eindeutig zuordnen l¿sst.
In der Region Kurdistan-Irak sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung gesch¿tzt. Dies gilt insbesondere f¿r die aus Bagdad, Mosul und Kirkuk dorthin gefl¿chteten Christen. Die Anfang Juli 2009 vom kurdischen Regionalparlament verabschiedete Regionalverfassung - die noch durch ein Referendum best¿tigt werden muss - sieht umfangreiche Rechte f¿r religi¿se und ethnische Minderheiten vor. Allerdings beklagen die Minderheiten auch hier, dass willk¿rliche Enteignungen fr¿herer Jahre nicht r¿ckg¿ngig gemacht wurden.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im Einzelnen liegen keine belastbaren Erkenntnisse zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis vor. Berichte von Medien und NGOs vermitteln den Eindruck einer allenfalls in Ans¿tzen funktionierenden Strafjustiz. Eine Verfolgung von Straftaten, selbst von Entf¿hrungen und Raub¿berf¿llen, findet nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Im Rahmen von durch die Bundesregierung finanzierten Ma¿nahmen zur St¿rkung des Rechtsstaats erlangte Hinweise deuten darauf hin, dass bereits im Ermittlungsstadium rechtsstaatliche Grunds¿tze nur unzureichend zur Anwendung kommen. Weiterhin erfahren materielle Beweismittel nicht die gleiche W¿rdigung wie - oftmals unter Folter gewonnene - Gest¿ndnisse. H¿ufig werden ¿berh¿hte Strafen verh¿ngt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungsh¿ftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgef¿hrt werden m¿ssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und mitunter auf bis ¿ber 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen.
Auch die Lage in der Region Kurdistan-Irak ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet. Die Asayish-Sicherheitskr¿fte operieren immer wieder au¿erhalb der Kontrolle des zust¿ndigen Innenministeriums (insbesondere in der Provinz Sulaymaniya). Haftbesuche sind nur eingeschr¿nkt m¿glich. Die kurdische Regionalregierung zeigt sich bem¿ht, die Situation zu verbessern und die Sicherheitskr¿fte st¿rker zu kontrollieren, besonders nach der j¿ngst beschlossenen Zusammenf¿hrung der Sicherheitsapparate in den von KDP und PUK beherrschten Gebieten der Region.
Milit¿rdienst
Es gibt keine Wehrpflicht.
Repressionen durch nicht-staatliche Akteure
Sicherheitslage
Seit 2007 hat die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorf¿lle zwar um ca. 80% abgenommen, stagniert aber seit 2010 auf diesem immer noch hohen Niveau. Im Jahresverlauf 2011 kam es w¿chentlich zu ca. 200 Anschl¿gen mit insgesamt ca. 70 Todesopfern (seit Abzug der US Truppen vom 18.12.2011 ausschlie¿lich irakische Staatsangeh¿rige). Schwerpunkte terroristischer Anschl¿ge bleiben Bagdad, der Zentralirak und der Nordosten. Die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak ist deutlich besser (kein Anschlag seit 2007); ebenfalls verh¿ltnism¿¿ig gut, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im S¿den. Seit dem Truppenabzug der USA Ende 2011 richtet sich die Gewalt nicht mehr gegen Mitglieder der Koalition. Die Gewalt geht ¿berwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" aus. Der Terror richtet sich gegen staatliche Einrichtungen, Funktionstr¿ger, Sicherheitskr¿fte, aber auch gegen Schiiten. Gegenterror von schiitischer Seite gibt es kaum. Die schiitischen Milizen sind teilweise abger¿stet oder halten zumindest still, eine gewisse Ausnahme bildet hier allerdings die "Asa'ib al-Haq" ("Liga der Gerechten").
In den au¿erhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden Gebieten des Nordirak bleibt die Zahl
der Anschl¿ge und der Todesopfer hoch. Besonders prek¿r ist die Lage in den Provinzen Niniveh und Ta'mim. Die Lage in den sog. umstrittenen Gebieten (in den Provinzen Diyala, Ta'mim und Niniveh) ist von starken Spannungen der unterschiedlichen Bev¿lkerungsteile (namentlich Kurden, Araber und Turkmenen) gepr¿gt, die entweder die Arabisierungspolitik des alten Regimes r¿ckg¿ngig machen oder beibehalten wollen.
Im schiitisch dominierten und heterogeneren S¿dirak gibt es deutlich weniger Anschl¿ge als im Zentralirak. Eine vollst¿ndige Beruhigung ist aber bislang auch dort nicht eingetreten, dies zeigt die hohe Pr¿senz von Sicherheitskr¿ften im Stadtbild von Basra und der dort ver¿bte gr¿¿ere Anschlag Ende November 2011.
Militante Gruppen
Der sunnitisch-islamistische Terror geht in erster Linie von Al-Qaida im Irak (AQI) aus. Sie hat mit kleineren islamistischen Gruppierungen den "Islamic State of Iraq" (ISOI) ausgerufen und verfolgt die Strategie, mit gezielten Anschl¿gen auf staatliche Einrichtungen die schiitisch dominierte Regierung zu schw¿chen. Vor allem ist aber die schiitische Zivilbev¿lkerung immer wieder Ziel ihrer Gewalt. Seine Bedeutung hat 2010/11 stark abgenommen, weil AQI kein zusammenh¿ngendes Gebiet mehr kontrolliert. Es gibt Hinweise, dass ehemalige Baathisten mit Al Qaida zusammenarbeiten. Im Zuge des B¿rgerkriegs in Syrien gibt es unbest¿tigte Meldungen, wonach vereinzelt sunnitische Militante als "Freie Irakische Armee" in Erscheinung treten.
Weniger bekannt als AQI sind die Organisationen Ansar as-Sunna (AAS) und Ansar al-Islam (AAI). Vermutlich kurdischen Ursprungs, haben sie ihre Aktivit¿ten vom Norden des Landes in den Zentralirak ausgedehnt. Sie f¿hren haupts¿chlich Guerilla-Aktionen durch, haben sich aber auch zu zahlreichen Selbstmordattentaten bekannt.
Die schiitische Mahdi-Miliz des radikal-populistischen Predigers Muqtada as-Sadr verf¿gt ¿ber ein beachtliches Gewaltpotenzial. Offiziell wurde die Miliz aufgel¿st, deren Fragmente ¿ben aber weiterhin in schiitisch dominierten Gebieten eine starke soziale Kontrolle aus. Sadr selbst distanzierte sich mehrfach deutlich von Gewaltaktionen.
Besonders gef¿hrdete gesellschaftliche Gruppen
Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, alle Mitglieder der Regierung und des Sicherheitsapparats sowie sog. "Kollaborateure" sind besonders gef¿hrdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelm¿¿ig Opfer von gezielten Attentaten.
Friseure (das Stutzen von B¿rten verst¿¿t gegen das religi¿se Empfinden von Fundamentalisten), Inhaber von Gesch¿ften, in denen Alkohol verkauft wird, Zivilisten, die f¿r internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausl¿ndische Unternehmen arbeiten, und ¿rzte bzw. medizinisches Personal werden immer wieder Ziel von Anschl¿gen. Besonders ¿rzte verlassen den Irak und verst¿rken dadurch den Mangel an qualifizierten Medizinern. Ein Gesetzentwurf, den das irakische Kabinett am 17.01.2010 verabschiedete, sollte ¿rzte zur R¿ckkehr ermuntern und sah u.a. vor, dass sie k¿nftig zum Selbstschutz Waffen bei sich tragen d¿rfen und vor Entsch¿digungsforderungen lokaler St¿mme gesch¿tzt werden.
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins sind, soweit nicht ins Ausland gefl¿chtet, h¿ufig auf Grund der Anschuldigung wegen terroristischer Aktivit¿ten in Haft. Laut UNAMI h¿tten viele von ihnen weder Zugang zu Anw¿lten noch Kontakt zu ihren Familien. Im Oktober 2011 wurden 500 angebliche Baathisten festgenommen, denen Planung eines Umsturzes vorgeworfen wurde. Im Sommer 2012 wurde ¿ber ein Amnestiegesetz diskutiert, das auch ehemaligen Baathisten zu Gute kommen k¿nnte, denen keine schweren Verbrechen vorgeworfen werden. In Ninive wurden im September 2012 nach Zeitungsmeldungen insgesamt 32 Richter wegen ihrer baathistischen Vergangenheit entlassen. Andererseits gibt es einen Beschluss des Ministerrates, der es Offizieren erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen in die Armee zur¿ckzukehren.
Diskriminierung ethnisch-religi¿ser Minderheiten
Die Strukturierung der Parteienbl¿cke nach 2003 entlang religi¿ser Linien sowie Islamisierungstendenzen bringen eine wachsende Ausgrenzung von Angeh¿rigen von Glaubensrichtungen, die nicht ausdr¿cklich unter dem Schutz der islamischen Religion stehen.
Sunniten und Schiiten
Mit dem Anschlag vom 22.02.2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den Vergeltungsaktionen in der Folge n¿herte sich der Irak einer b¿rgerkriegs¿hnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen. Im Laufe der folgenden zwei Jahre geriet die Spirale der Gewalt und Gegengewalt beider Seiten au¿er Kontrolle. Mehrere tausend Tote pro Monat waren die Folge. Diese Entwicklung konnte seitdem durch das Eingreifen der Regierung gegen schiitische Milizen einerseits und der ver¿nderten Strategie der US Streitkr¿fte gegen¿ber den sunnitischen St¿mmen anderseits einged¿mmt werden. Seitdem ist eine politische Ann¿herung zwischen Teilen des sunnitischen und schiitischen Spektrums zu erkennen. J¿ngste Versuche sunnitischer Extremisten, durch gezielte Massaker an Schiiten (so z.B. im Dezember 2011 und Januar 2012) diesen Trend umzukehren, haben bisher - zumindest ¿ffentlich keinen R¿ckhalt; hohe irakische Politiker aus beiden Lagern und die schiitische Geistlichkeit haben die Schiiten dazu aufgerufen, sich nicht zu Gegengewalt provozieren zu lassen. Muqtadar as-Sadr hat nach einem Anschlag Ende August 2012 auf sein Parteib¿ro in Bagdad zur Besonnenheit aufgerufen. Gleichzeitig wird jedoch die religi¿se Zugeh¿rigkeit im t¿glichen Leben aber auch bei der Besetzung politischer ¿mter tendenziell bedeutsamer.
Kurden
Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie au¿erhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Im Konflikt um die Zukunft von Kirkuk, aber auch in Mosul kommt es immer wieder zu ¿bergriffen und Anschl¿gen auf Kurden. In j¿ngster Zeit heizt auch der Streit um die Kompetenzen im ¿l- und Gasbereich in der Region Kurdistan und auch in den sog. umstrittenen Gebieten den Konflikt an.
Ausweichm¿glichkeiten
Eine Binnenmigration ist vorbehaltlich der Sicherheitslage jedenfalls in gr¿¿ere St¿dte m¿glich. In l¿ndlichen Regionen d¿rften Stammesstrukturen und ethnisch-religi¿se Gegebenheiten der Aufnahmebereitschaft enge Grenzen setzen.
Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist m¿glich. Durch ein Registrierungsverfahren wird jedoch der Zuzug kontrolliert. Jeder irakische Staatsangeh¿rige, der von au¿erhalb in die Region kommt, erh¿lt an den Kontrollpunkten eine Besuchskarte. Wer nur als Reisender oder Tourist dort bleibt, gibt die Karte beim Verlassen des kurdischen Gebiets zur¿ck. Wer dauerhaft bleiben m¿chte, muss zur Asayish-Beh¿rde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Die Anmeldung wird an die zentrale Asayish-Beh¿rde beim Innenministerium geschickt, die pr¿ft, ob Bedenken gegen die Niederlassung bestehen. H¿ufig wird eine B¿rgschaft durch einen rechtm¿¿ig in Kurdistan-Irak lebenden Residenten verlangt. Bestehen keine Bedenken gegen die Niederlassung, wird dem Zuziehenden eine Meldebescheinigung (in Kartenform) ausgestellt.
Menschenrechtslage
Es kommt weiterhin verbreitet zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskr¿fte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Das Menschenrechtsministerium hat nur eine sehr schwache Stellung innerhalb der Regierung.
Folter
Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdr¿cklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Nach glaubw¿rdigen Berichten ist Folter jedoch auch in der j¿ngsten Zeit von staatlichen Stellen eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschlie¿lich kurdischer) Polizei- und andere Sicherheitskr¿fte. Ein Grund hierf¿r mag u.a. die mangelnde Ausbildung und daraus folgend fehlende F¿higkeit der ermittelnden Stellen sein, andere Beweismittel als Gest¿ndnisse sicherzustellen. Den Gefangenen stehen in aller Regel weder eine ad¿quate medizinische Versorgung noch ein Rechtsbeistand zur Verf¿gung. Die Verfehlungen des Gef¿ngnispersonals werden h¿ufig weder untersucht noch die Verantwortlichen bestraft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bem¿hungen der Kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern und systematische Folter abzustellen.Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Artikel 37, ausdr¿cklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Nach glaubw¿rdigen Berichten ist Folter jedoch auch in der j¿ngsten Zeit von staatlichen Stellen eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschlie¿lich kurdischer) Polizei- und andere Sicherheitskr¿fte. Ein Grund hierf¿r mag u.a. die mangelnde Ausbildung und daraus folgend fehlende F¿higkeit der ermittelnden Stellen sein, andere Beweismittel als Gest¿ndnisse sicherzustellen. Den Gefangenen stehen in aller Regel weder eine ad¿quate medizinische Versorgung noch ein Rechtsbeistand zur Verf¿gung. Die Verfehlungen des Gef¿ngnispersonals werden h¿ufig weder untersucht noch die Verantwortlichen bestraft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht. Allerdings sind Bem¿hungen der Kurdischen Regionalregierung erkennbar, die Haftbedingungen zu verbessern und systematische Folter abzustellen.
Todesstrafe
Im irakischen Strafrecht ist die Todesstrafe vorgesehen, sie wird gegenw¿rtig auch verh¿ngt und vollstreckt. Irak ist weltweit eines der L¿nder mit der h¿chsten Zahl von verh¿ngten Todesstrafen. Sie wurde von der ehemaligen Besatzungsbeh¿rde kurzzeitig suspendiert, von der irakischen Interimsregierung aber am 08.08.2004 unter Verweis auf die Ausnahmesituation in Irak wieder eingef¿hrt. Die Todesstrafe kann u.a. bei Mord, bei Verdacht von staatsfeindlichen Aktivit¿ten, bei t¿dlichen Angriffen, bei Vergewaltigung und beim Einsatz von chemischen Waffen und insbesondere bei terroristischen Aktivit¿ten verh¿ngt werden.
In der Region Kurdistan-Irak wurde nach dem Fall des Regimes Saddam Hussein die Todesstrafe abgeschafft, sp¿ter aber zur Bek¿mpfung des Terrorismus wieder eingef¿hrt. Seit mehreren Jahren wird sie nicht mehr vollstreckt. Es gibt ¿berlegungen, sie gesetzlich abzuschaffen oder aber die bereits verh¿ngten Todesurteile durch Amnestiegesetz oder Begnadigung in lebenslange Freiheitsstrafe umzuwandeln.
Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz erm¿glicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen. Eine festgenommene Person muss zwar innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgef¿hrt werden, doch diese Frist wird nicht immer eingehalten. Sie wird teilweise bis auf ¿ber 30 Tage ausgedehnt. Es gibt h¿ufig F¿lle ¿berlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgef¿hrt w¿rden.
Die Haftbedingungen entsprechen nicht dem Mindeststandard, wobei die Situation in den Haftanstalten erheblich variiert. Laut UNAMI sind ¿berf¿llung der Haftanstalten, sowie Missbrauch und Folter weit verbreitet. Gefangenen steht in aller Regel weder eine ad¿quate medizinische Versorgung noch ein Rechtsbeistand zur Verf¿gung. Ein Hauptproblem ist die ¿berf¿llung der Haftanstalten und die mangelnde Hygiene. Das Gef¿ngnispersonal ist schlecht ausgebildet, und Verfehlungen werden selten untersucht und bestraft. Hungerstreiks und Revolten finden in irakischen Gef¿ngnissen aus diesen Gr¿nden immer wieder statt. Die Ausbildungsma¿nahmen, die vor Ort von der EU-Rechtsstaatsmission EUJUST LEX f¿r Polizei, Strafjustiz und Strafvollzug durchgef¿hrt werden, tragen zu einer langsamen Verbesserung bei.
In den Haftanstalten der Region Kurdistan herrschen nach Informationen von UNAMI etwas bessere Bedingungen, insbesondere in der neugebauten Modellanstalt Dohuk. Zwei weitere Gef¿ngnisse der Region wiesen hingegen starke ¿berbelegung und schlechte hygienische Bedingungen auf. Die Kurdische Regionalregierung ist um Verbesserung der Haftbedingungen bem¿ht. So befinden sich rund um Erbil eine Untersuchungshaftanstalt und ein weiteres Gef¿ngnis im Bau, die den internationalen Standards gen¿gen sollen. Auch die in den Vorjahren noch beklagte L¿nge der Untersuchungshaft konnte deutlich reduziert werden und entspricht nun im Wesentlichen den gesetzlichen Vorgaben. Dennoch seien auch hier Folter und ein Mangel an medizinischer Versorgung auf der Tagesordnung.
Situation f¿r R¿ckkehrerinnen und R¿ckkehrer
Der Fl¿chtlingsstrom aus dem Irak in die Nachbarl¿nder ist stark zur¿ckgegangen, auch wenn immer noch viele Iraker beabsichtigen, das Land zu verlassen. Die Flucht erfolgte vor allem aus der S¿d- und Zentralregion (Bagdad).
Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige R¿ckkehrbewegung irakischer Fl¿chtlinge zu beobachten. Im Zeitraum von November 2010 bis Oktober 2011 kehrten nach Informationen von UNHCR 219.000 Personen in den Irak zur¿ck (2009: 205.000), davon 159.900 Binnenvertriebene (2009: 167.740) und 59.100 Fl¿chtlinge (2009: 37.090). 77 % aller R¿ckkehrer kehren nach Bagdad oder in die angrenzende Provinz Diyala zur¿ck. Im gleichen Zeitraum sind 193.000 intern Vertriebene an ihre urspr¿nglichen Wohnorte zur¿ckgekehrt.
Nur die in den achtziger und neunziger Jahren geflohenen irakischen Kurden kehren in nennenswertem Ma¿e in die Region Kurdistan-Irak zur¿ck. Sie ist auch unver¿ndert Ziel von Binnenfl¿chtlingen.
Im restlichen Irak kann trotz der Verbesserung der Sicherheitslage in einigen Landesteilen sowie angeblicher finanzieller Anreize zur R¿ckkehr durch die Regierung bisher nicht von einer "R¿ckkehrwelle" gesprochen werden. Diejenigen, die zur¿ckkehren, k¿nnen meist nicht in ihre ethnisch entmischten Viertel zur¿ck und verlassen die Aufnahmestaaten eher aus wirtschaftlicher Not. Als Folge sollen nach Angaben des UNHCR ca. 450.000 Personen landesweit illegal in Behelfs-Unterk¿nften Zuflucht gefunden haben; da ihr Status von der Regierung nur geduldet wird, leben sie in einer prek¿ren Lage. Oftmals wird ihnen aufgrund fehlender Registrierung der Zugang zu staatlichen Grundversorgungsleistungen verwehrt oder zumindest erschwert. Keine belastbaren Angaben gibt es zu Unterst¿tzungsleistungen der irakischen Regierung f¿r freiwillige R¿ckkehrer. W¿hrend der UNHCR von Leistungen von einer Mio. irakischer Dinar (ca. 580 ¿) pro R¿ckkehrer spricht, berichten andere internationale Organisationen, dass derartige Reintegrationshilfen nicht bei den Betroffenen ank¿men bzw. nur sehr einschr¿nkt gezahlt w¿rden.
Grundversorgung
Irak besitzt kaum eigene Industrien. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Ca. 7 % der Bev¿lkerung sind in der Landwirtschaft t¿tig. Wirtschaftsentwicklung wie auch wirtschaftspolitische ¿berlegungen sind seit Kriegsende gepr¿gt durch umfassende Wiederaufbauanstrengungen, die angesichts der schwerf¿lligen B¿rokratie und der Sicherheitslage allerdings nur schleppend voranschreiten. 30% bis 40% der internationalen Wiederaufbaumittel m¿ssen f¿r Sicherheitsma¿nahmen ausgegeben werden. Etwa 90 % der Staatseinnahmen stammen aus dem ¿lsektor. Die ¿ber Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachl¿ssigte Infrastruktur ist dringend sanierungsbed¿rftig. Substanzielle Teile der bisherigen in Milliardenh¿he zur Sanierung aufgewendeten Mittel sollen ohne sichtbare Verbesserungen der Produktionsleistungen versickert sein. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage f¿r ¿rmere Bev¿lkerungsschichten zumindest au¿erhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. ¿ber 1,5 Mio. Iraker erhalten regul¿re Geh¿lter von der Regierung. Viele Iraker leiden unter ausbleibenden bzw. niedrigen Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit (nach Angaben des irakischen Sozialministeriums ca. 16%). Nach Einsch¿tzung der Weltbank ist seit 2003 ein deutlicher Anstieg der Armut zu verzeichnen. Irakischen Regierungsstellen zufolge leben 31% der Bev¿lkerung unter der Armutsgrenze. Nach Angaben des UN-Programms "Habitat" gleichen die Lebensbedingungen von 57% der st¿dtischen Bev¿lkerung im Irak denen von "Slums". Es gibt Rationsgutscheine f¿r Bed¿rftige. Die Stromversorgung hat sich seit 2003 verschlechtert. Selbst in Bagdad ist die ¿ffentliche Stromversorgung h¿ufig unterbrochen. W¿hrend der restlichen Zeit sind die Iraker auf Strom aus privaten Generatoren angewiesen. Die Versorgung mit Mineral¿l bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverh¿ltnism¿¿ig (bis zu 60 % Ausgaben nur f¿r Diesel zur Stromerzeugung). Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen und ist ebenfalls kritisch. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung, aber auch die v¿llig maroden und teilweise im Krieg zerst¿rten Leitungen f¿hren zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verf¿gen heute nur ca. 50% der Bev¿lkerung ¿ber Zugang zu sauberem Wasser.
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenh¿user nur mit deutlich eingeschr¿nkter Kapazit¿t. Die ¿rzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entf¿hrungen oder Repressionen das Land verlassen. Die f¿r die Grundversorgung der Bev¿lkerung besonders wichtigen ¿rtlichen Gesundheitszentren (ca. 2000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausr¿stungsm¿ngel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Zwar betr¿gt das Budget f¿r das Gesundheitswesen inzwischen 10% des nationalen Haushalts. Es mangelt aber, wie fast ¿berall, an der raschen Umsetzung geplanter Investitionen, hinzu kommt die hohe Korruption. Viele Krankenh¿user sind nur mangelhaft mit Energie und Trinkwasser versorgt und leiden unter unzureichenden hygienischen Bedingungen, auch weil sie keinen geregelten Zugang zur Abwasser- und M¿llentsorgung haben.
Behandlung zur¿ckgef¿hrter Iraker
Eine Bewertung der Sicherheitslage f¿r zur¿ckgekehrte Fl¿chtlinge und Binnenvertriebene ist sehr schwierig. Aus der Befragung von R¿ckkehren ergibt sich ein uneinheitliches und fragmentiertes Bild. Danach ist die Sicherheit von R¿ckkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abh¿ngig - u.a. von ihrer ethnischen und religi¿sen Zugeh¿rigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verh¿ltnissen vor Ort. Die irakische Regierung hat anl¿sslich der R¿ckf¿hrungsverhandlungen mit den Niederlanden im September 2012 betont, dass sie grunds¿tzlich die zwangsweise Abschiebung seiner Staatsangeh¿rigen ablehne. Andererseits hat Schweden in der Vergangenheit vereinzelt Abschiebungen durchgef¿hrt und plant dies auch f¿r die Zukunft.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt unter zentraler Ber¿cksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdef¿hrers vor der Erstbeh¿rde, den bek¿mpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, die vorgelegten Dokumente sowie durch ¿ffentlich m¿ndliche Verhandlung der Beschwerdesache und durch Ber¿cksichtigung nachstehender L¿nderdokumentationsunterlagen und Dokumente:
Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 17.01.2013
Versicherungsdatenauszug ¿sterreichische Sozialversicherung vom XXXX2013
Protokollsvermerk und gek¿rzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2011 zu XXXXProtokollsvermerk und gek¿rzte Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2011 zu römisch 40
Gewerberegisterauszug der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX2013,Gewerberegisterauszug der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom XXXX2013,
GZ: XXXXGZ: römisch 40
Gesch¿ftsf¿hrerbestellung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vomGesch¿ftsf¿hrerbestellung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom
XXXX2013, GZ: XXXXXXXX2013, GZ: römisch 40
Gewerberegisterauszug der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX.2011,Gewerberegisterauszug der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .2011,
GZ: XXXXGZ: römisch 40
Irakischer Personalausweis, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX2008Irakischer Personalausweis, Nr. römisch 40 , ausgestellt am XXXX2008
Irakischer Staatsb¿rgerschaftsnachweis, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX2008Irakischer Staatsb¿rgerschaftsnachweis, Nr. römisch 40 , ausgestellt am XXXX2008
Irakischer F¿hrerschein, Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX2009Irakischer F¿hrerschein, Nr. römisch 40 , ausgestellt am XXXX2009
I.3. Beweisw¿rdigend wird ausgef¿hrt:römisch eins.3. Beweisw¿rdigend wird ausgef¿hrt:
I.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdef¿hrers gr¿nden sich auf folgende Beweisw¿rdigung:römisch eins.3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdef¿hrers gr¿nden sich auf folgende Beweisw¿rdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangeh¿rigkeit, der Identit¿t des Beschwerdef¿hrers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das ¿sterreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellungen in ¿sterreich ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vom Beschwerdef¿hrer vorgelegten Staatsb¿rgerschaftsnachweis, Personalausweis und F¿hrerschein.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugeh¿rigkeit sowie zu den famili¿ren und privaten Verh¿ltnissen des Beschwerdef¿hrers gr¿nden sich auf dessen in diesen Punkten glaubw¿rdigen Angaben im Asylverfahren und den vorgelegten Personenstandsurkunden. Die beruflichen T¿tigkeiten des Beschwerdef¿hrers ergeben sich aus den diesbez¿glichen Unterlagen (Gesch¿ftsf¿hrerbestellung, Gewerberegisterauszug, Versicherungsdatenauszug).
Dass der Beschwerdef¿hrer im XXXX 2011 von der Finanzpolizei dabei angetroffen wurde, als er in einer Pizzeria T¿tigkeiten aus¿bte, die von der damals bestehenden Gewerbeberechtigung nicht gedeckt waren, ergibt sich aus dem Schreiben der Finanzpolizei des Bundesministeriums f¿r Finanzen vom XXXX2011 zu FA-GZ: XXXX.Dass der Beschwerdef¿hrer im römisch 40 2011 von der Finanzpolizei dabei angetroffen wurde, als er in einer Pizzeria T¿tigkeiten aus¿bte, die von der damals bestehenden Gewerbeberechtigung nicht gedeckt waren, ergibt sich aus dem Schreiben der Finanzpolizei des Bundesministeriums f¿r Finanzen vom XXXX2011 zu FA-GZ: römisch 40 .
Der Freispruch vom Verdacht, der Beschwerdef¿hrer habe eine gef¿lschte Urkunde zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht, ergibt sich aus dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX2011 zu XXXX.Der Freispruch vom Verdacht, der Beschwerdef¿hrer habe eine gef¿lschte Urkunde zum Beweis eines Rechtes und einer Tatsache gebraucht, ergibt sich aus dem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom XXXX2011 zu römisch 40 .
Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdef¿hrers gr¿nden sich auf die Wahrnehmungen des entscheidenden Senates in der Beschwerdeverhandlung.
I.3.2. Was hingegen die vom Beschwerdef¿hrer vorgebrachten Fluchtgr¿nde betrifft, so ist Folgendes auszuf¿hren:römisch eins.3.2. Was hingegen die vom Beschwerdef¿hrer vorgebrachten Fluchtgr¿nde betrifft, so ist Folgendes auszuf¿hren:
Der Beschwerdef¿hrer f¿hrte zusammengefasst zur Begr¿ndung seines Antrages auf internationalen Schutz aus, dass sein Vater Anh¿nger der Baath Partei gewesen und deshalb ermordet worden sei. Danach h¿tten die Gegner seines Vaters Angst vor der Rache des Beschwerdef¿hrers gehabt, weshalb diese auch ihn bedroht h¿tten. Zudem sei er als Kurde Diskriminierungen seitens der Araber ausgesetzt gewesen.
Wenn der Beschwerdef¿hrer sohin darauf abstellt, dass der Mord an seinem Vater der Ausl¿ser f¿r die behauptete Verfolgung gewesen sei, so deckt sich dies nicht mit seinen Angaben in der Erstbefragung, wo er als Fluchtgrund noch ausf¿hrte, dass sein Bruder (und nicht sein Vater) erschossen worden sei und er deshalb den Irak verlassen habe. Zudem f¿hrte er in der Ersteinvernahme auf die Frage nach seinen Familienangeh¿rigen im Herkunftsland seinen Vater an, ohne zu erw¿hnen, dass dieser nicht mehr am Leben sei. Erst in den darauf folgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der m¿ndlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof f¿hrte der Beschwerdef¿hrer aus, dass sein Vater ermordet worden sei, sprach aber nicht davon, dass sein Bruder nicht mehr am Leben sei, weshalb auch nicht davon auszugehen war, dass m¿glicherweise sein Bruder und sein Vater ermordet worden seien und er in der Erstbefragung lediglich seinen Bruder erw¿hnte. Der Beschwerdef¿hrer f¿hrte den Angaben in der Erstbefragung widersprechend sogar aus, dass sein Bruder nach wie vor im Irak lebe, verheiratet sei, jedoch keinen Kontakt mehr zu ihm habe.
Nun ist zwar grunds¿tzlich eine Gegen¿berstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielf¿hrend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gem¿¿ ¿ 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die n¿heren Fluchtgr¿nde zu beziehen hat. Im gegenst¿ndlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verh¿ltnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem wesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtausl¿senden Vorfall betreffenden, Teilbereich v¿llig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung.Nun ist zwar grunds¿tzlich eine Gegen¿berstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielf¿hrend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gem¿¿ ¿ 19 Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die n¿heren Fluchtgr¿nde zu beziehen hat. Im gegenst¿ndlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verh¿ltnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem wesentlichen, zumal den unmittelbar fluchtausl¿senden Vorfall betreffenden, Teilbereich v¿llig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdef¿hrer nicht dazu in der Lage war, die verfolgungskausale Straftat (Ermordung des Vaters oder des Bruders) widerspruchsfrei darzulegen, finden sich auch in den Ausf¿hrungen zu den vermeintlichen T¿tern Widerspr¿che. Vor dem Bundesasylamt erkl¿rte der Beschwerdef¿hrer noch, dass ein Teil seiner Familie mit den politischen Aktivit¿ten seines Vater nicht einverstanden gewesen sei und Mitglieder seiner eigenen Sippe ihn deshalb ermordet h¿tten. Im Zuge der m¿ndlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof f¿hrte er wiederum aus, dass die T¿ter aus einer bekannten Sippe stammen w¿rden, er aber nicht genau wisse, wer es gewesen sei. Im weiteren Verlauf der m¿ndlichen Verhandlung brachte er erneut vor, dass die T¿ter aus der eigenen Sippe stammen w¿rden und er nie Gegenteiliges behauptet habe. Folglich war der Beschwerdef¿hrer auch nicht in der Lage den T¿terkreis konsistent darzulegen, was ebenfalls auf die Unglaubw¿rdigkeit des Vorbringens schlie¿en l¿sst.
Neben diesen Widerspr¿chlichkeiten erscheint es zudem nicht plausibel, warum die T¿ter angeblich davon ausgegangen seien, dass ausschlie¿lich der Beschwerdef¿hrer den Tod seines Vaters r¿chen w¿rde, nicht jedoch sein Bruder, weshalb nur der Beschwerdef¿hrer Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Der dahingehende Erkl¿rungsversuch, wonach der Bruder des Beschwerdef¿hrers eine Frau aus der eigenen Sippe geheiratet und dieser deshalb ein besseres Verh¿ltnis zu den Mitgliedern gehabt habe, ¿berzeugt jedenfalls nicht, zumal der Beschwerdef¿hrer in der m¿ndlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausf¿hrte, dass auch seine Frau ein Mitglied der Sippe sei. Hinzu kommt, dass die Angst vor einer Rache des Beschwerdef¿hrers auch deshalb unbegr¿ndet erscheint, zumal seine Familie - insbesondere seine Mutter - seinen Ausf¿hrungen folgend keine Rache wollte und der Beschwerdef¿hrer in der m¿ndlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausdr¿cklich darauf verwies, dass nach dem Mord an seinem Vater eine Vers¿hnung stattfinden h¿tte sollen.
Zudem spricht der Umstand, dass der Beschwerdef¿hrer das Verfolgungsszenario nicht gleichlautend schilderte bzw. sein diesbez¿gliches Vorbringen steigerte, gegen eine tats¿chliche Verfolgung in seinem Heimatland. So vermeinte der Beschwerdef¿hrer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.10.2009 noch, dass er nach der Ermordung seines Vaters in XXXX von den T¿tern in der Schule beschimpft und bedroht worden sei, sodass er die Schule verlassen habe. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.02.2010 brachte der Beschwerdef¿hrer vor, dass er nach der Ermordung seines Vaters von den T¿tern mehrmals angesprochen worden sei, weshalb sein Onkel gemeint habe, dass er die Verantwortung f¿r ihn nicht mehr ¿bernehme k¿nne, zumal er ihn nicht sch¿tzen k¿nne und zudem um die Sicherheit seiner eigenen Familie f¿rchte. Daraufhin sei der Beschwerdef¿hrer von XXXX zu seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder nach XXXX gezogen, wo er zwar Probleme mit den Arabern gehabt habe, ansonsten jedoch keinen weiteren Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. In der m¿ndlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte der Beschwerdef¿hrer wiederum vor, dass er nach dem Tod seines Vaters nach XXXX gezogen sei und dort ¿ber ihn und seinen Vater geschimpft worden sei. Zudem sei er sieben oder acht Mal mit dem Tod bedroht worden und h¿tten die M¿rder seines Vaters versucht, ihn auf offener Stra¿e umzubringen. Zusammengefasst behauptetet der Beschwerdef¿hrer sohin zun¿chst, dass er lediglich in XXXX den Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei, ¿nderte sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens jedoch dahingehend, dass er auch in XXXX von den M¿rdern seines Vaters bedroht worden sei und brachte schlie¿lich in der m¿ndlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erstmals vor, dass auch versucht worden sei, ihn umzubringen. Abgesehen von den aufgezeigten Widerspr¿chlichkeiten liegt diesbez¿glich somit auch ein gesteigertes Vorbringen vor, was angesichts der Tatsache, dass der Mordversuch bisher keine Erw¿hnung fand, wenig glaubw¿rdig erschien, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Asylwerber, wohl keine sich bietende M¿glichkeit ungen¿tzt verstreichen l¿sst, um alle Beweggr¿nde, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdef¿hrer seine Situation vor der Ausreise dramatischer darzustellen versuchte, als sie in Wirklichkeit gewesen sei.Zudem spricht der Umstand, dass der Beschwerdef¿hrer das Verfolgungsszenario nicht gleichlautend schilderte bzw. sein diesbez¿gliches Vorbringen steigerte, gegen eine tats¿chliche Verfolgung in seinem Heimatland. So vermeinte der Beschwerdef¿hrer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.10.2009 noch, dass er nach der Ermordung seines Vaters in römisch 40 von den T¿tern in der Schule beschimpft und bedroht worden sei, sodass er die Schule verlassen habe. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.02.2010 brachte der Beschwerdef¿hrer vor, dass er nach der Ermordung seines Vaters von den T¿tern mehrmals angesprochen worden sei, weshalb sein Onkel gemeint habe, dass er die Verantwortung f¿r ihn nicht mehr ¿bernehme k¿nne, zumal er ihn nicht sch¿tzen k¿nne und zudem um die Sicherheit seiner eigenen Familie f¿rchte. Daraufhin sei der Beschwerdef¿hrer von römisch 40 zu seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder nach römisch 40 gezogen, wo er zwar Probleme mit den Arabern gehabt habe, ansonsten jedoch keinen weiteren Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. In der m¿ndlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte der Beschwerdef¿hrer wiederum vor, dass er nach dem Tod seines Vaters nach römisch 40 gezogen sei und dort ¿ber ihn und seinen Vater geschimpft worden sei. Zudem sei er sieben oder acht Mal mit dem Tod bedroht worden und h¿tten die M¿rder seines Vaters versucht, ihn auf offener Stra¿e umzubringen. Zusammengefasst behauptetet der Beschwerdef¿hrer sohin zun¿chst, dass er lediglich in römisch 40 den Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei, ¿nderte sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens jedoch dahingehend, dass er auch in römisch 40 von den M¿rdern seines Vaters bedroht worden sei und brachte schlie¿lich in der m¿ndlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erstmals vor, dass auch versucht worden sei, ihn umzubringen. Abgesehen von den aufgezeigten Widerspr¿chlichkeiten liegt diesbez¿glich somit auch ein gesteigertes Vorbringen vor, was angesichts der Tatsache, dass der Mordversuch bisher keine Erw¿hnung fand, wenig glaubw¿rdig erschien, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Asylwerber, wohl keine sich bietende M¿glichkeit ungen¿tzt verstreichen l¿sst, um alle Beweggr¿nde, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Es war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdef¿hrer seine Situation vor der Ausreise dramatischer darzustellen versuchte, als sie in Wirklichkeit gewesen sei.
In dieses Bild f¿gt sich auch der Umstand, dass die Familienangeh¿rigen des Beschwerdef¿hrers trotz angeblicher Bedrohungen durch die eigenen Sippe weiterhin am Wohnsitz in XXXX verblieben und damit auch einer potentiellen weiteren Gef¿hrdung ausgesetzt seien, w¿hrend der Beschwerdef¿hrer seinen Worten nach fliehen musste, was das behauptete Bedrohungsszenario zus¿tzlich in Frage stellt.In dieses Bild f¿gt sich auch der Umstand, dass die Familienangeh¿rigen des Beschwerdef¿hrers trotz angeblicher Bedrohungen durch die eigenen Sippe weiterhin am Wohnsitz in römisch 40 verblieben und damit auch einer potentiellen weiteren Gef¿hrdung ausgesetzt seien, w¿hrend der Beschwerdef¿hrer seinen Worten nach fliehen musste, was das behauptete Bedrohungsszenario zus¿tzlich in Frage stellt.
Aber auch die Tatsache, dass der Beschwerdef¿hrer angesichts einer behaupteter Weise seit 2003 bzw. 2004 bestehenden Verfolgung in seinem Heimatland erst im Jahre 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, l¿sst auf keine tats¿chlich bestehende Verfolgung des Beschwerdef¿hrers vor der Ausreise schlie¿en, zumal angenommen werden muss, dass der Beschwerdef¿hrer bei tats¿chlichem Bestehen asylrelevanter Verfolgungshandlungen oder bei Vorliegen begr¿ndeter Angst vor Verfolgung in seinem Heimatland schon fr¿her den Irak verlassen und um Asyl angesucht h¿tte.
Letztlich ist hinsichtlich der vorgebrachten Beschimpfungen und allgemeinen Anfeindungen durch die Araber aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugeh¿rigkeit noch festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale ¿chtung, f¿r sich genommen nicht die hinreichende Intensit¿t f¿r eine Asylgew¿hrung aufweisen k¿nnen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringsch¿tzung durch die Bev¿lkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der ¿ffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensit¿t, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdef¿hrers im Heimatland als unertr¿glich anzusehen w¿re (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen. Diesbez¿glich vermochte der Beschwerdef¿hrer weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof eine asylrelevante Intensit¿t erreichende individuelle Verfolgung seine Person betreffend geltend zu machen.Letztlich ist hinsichtlich der vorgebrachten Beschimpfungen und allgemeinen Anfeindungen durch die Araber aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugeh¿rigkeit noch festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale ¿chtung, f¿r sich genommen nicht die hinreichende Intensit¿t f¿r eine Asylgew¿hrung aufweisen k¿nnen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringsch¿tzung durch die Bev¿lkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der ¿ffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensit¿t, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdef¿hrers im Heimatland als unertr¿glich anzusehen w¿re vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen. Diesbez¿glich vermochte der Beschwerdef¿hrer weder vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof eine asylrelevante Intensit¿t erreichende individuelle Verfolgung seine Person betreffend geltend zu machen.
In Anbetracht dieser Erw¿gungen war auf der Grundlage der vom Beschwerdef¿hrer behaupteten Ausreisegr¿nde im Ergebnis von der fehlenden Glaubhaftmachung einer drohenden Verfolgung bis zur Ausreise auszugehen. Folgerichtig war daraus auch abzuleiten, dass aus derlei Gr¿nden keine Verfolgungsgefahr f¿r den Fall einer R¿ckkehr in den Irak zu gewinnen war. Jedenfalls waren keine hinreichenden Indizien daf¿r zu erkennen, dass dem Beschwerdef¿hrer eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung gedroht habe bzw. im Falle seiner R¿ckkehr mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit drohen w¿rde. In diesem Zusammenhang war auch darauf hinzuweisen, dass sich die Mutter, eine Schwester, ein Bruder sowie die Ehegattin des Beschwerdef¿hrers nach wie vor in der Heimat aufhalten und dort seinen Angaben folgend ohne etwaige Probleme leben w¿rden.
Zur R¿ckverbringung des Beschwerdef¿hrers war zudem ausgef¿hrt, dass diese per se keine ma¿gebliche Gefahr f¿r Leib und Leben des Beschwerdef¿hrers darstellt. Der Asylgerichtshof verkennt nicht das Berichtsmaterial, wonach die allgemeine Sicherheitslage im Irak immer noch sehr schlecht ist, wenngleich sie sich innerhalb der letzten Jahre erheblich verbessert hat. Allerdings ist den verschiedenen Berichten auch eine Differenzierung hinsichtlich des Zentralirak, der Region Kurdistan-Irak im Nordirak sowie den au¿erhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden kurdisch dominierten Gebieten im Nordirak zu entnehmen. In letzterer Region wird die Sicherheitslage einhellig als besser (im Vergleich zum Zentralirak) beschrieben; Anschl¿ge w¿rden hier seltener geschehen. Der Beschwerdef¿hrer wurde in XXXX geboren und lebte danach von seinem sechsten bis zum sechzehnten Lebensjahr in XXXX in der autonomen Region Kurdistan, ehe er in das Dorf XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX ¿bersiedelte, wo seine Ehegattin, Mutter und Schwester nach wie vor unbehelligt leben. Weitere Verwandte des Beschwerdef¿hrers wohnen in den St¿ten XXXX und XXXX, welche sich ebenfalls in der autonomen Region Kurdistan befinden. F¿r den Beschwerdef¿hrer besteht somit die M¿glichkeit sich in den Nordirak zu begeben, zumal er diesbez¿glich nicht glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb es ihm nicht m¿glich sein sollte, zu seinen Verwandten in die autonome Region Kurdistan zur¿ckzukehren. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdef¿hrer kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, wonach ihm eine Existenz in den kurdischen Autonomiegebieten - aus welchen Gr¿nden auch immer - nicht m¿glich sei. Es ist unter Ber¿cksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann sowie sozialem Netz durch Verwandte im Irak) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdef¿hrer eine Existenzsicherung im Irak, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen des Nordirak, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht m¿glich und zumutbar sein sollte. Es w¿re dem Beschwerdef¿hrer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterst¿tzende Personen, Hilfsorganisationen, religi¿s-karitativ t¿tige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach ¿berwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu k¿nnen. Zu den regelm¿¿ig zumutbaren Arbeiten geh¿ren dabei auch T¿tigkeiten, f¿r die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht ¿berkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere F¿higkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausge¿bt werden k¿nnen.Zur R¿ckverbringung des Beschwerdef¿hrers war zudem ausgef¿hrt, dass diese per se keine ma¿gebliche Gefahr f¿r Leib und Leben des Beschwerdef¿hrers darstellt. Der Asylgerichtshof verkennt nicht das Berichtsmaterial, wonach die allgemeine Sicherheitslage im Irak immer noch sehr schlecht ist, wenngleich sie sich innerhalb der letzten Jahre erheblich verbessert hat. Allerdings ist den verschiedenen Berichten auch eine Differenzierung hinsichtlich des Zentralirak, der Region Kurdistan-Irak im Nordirak sowie den au¿erhalb der Region Kurdistan-Irak liegenden kurdisch dominierten Gebieten im Nordirak zu entnehmen. In letzterer Region wird die Sicherheitslage einhellig als besser (im Vergleich zum Zentralirak) beschrieben; Anschl¿ge w¿rden hier seltener geschehen. Der Beschwerdef¿hrer wurde in römisch 40 geboren und lebte danach von seinem sechsten bis zum sechzehnten Lebensjahr in römisch 40 in der autonomen Region Kurdistan, ehe er in das Dorf römisch 40 in der Stadt römisch 40 in der Provinz römisch 40 ¿bersiedelte, wo seine Ehegattin, Mutter und Schwester nach wie vor unbehelligt leben. Weitere Verwandte des Beschwerdef¿hrers wohnen in den St¿ten römisch 40 und römisch 40 , welche sich ebenfalls in der autonomen Region Kurdistan befinden. F¿r den Beschwerdef¿hrer besteht somit die M¿glichkeit sich in den Nordirak zu begeben, zumal er diesbez¿glich nicht glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb es ihm nicht m¿glich sein sollte, zu seinen Verwandten in die autonome Region Kurdistan zur¿ckzukehren. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdef¿hrer kein Vorbringen dahingehend erstattet hat, wonach ihm eine Existenz in den kurdischen Autonomiegebieten - aus welchen Gr¿nden auch immer - nicht m¿glich sei. Es ist unter Ber¿cksichtigung seiner individuellen Situation (gesunder junger Mann sowie sozialem Netz durch Verwandte im Irak) nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdef¿hrer eine Existenzsicherung im Irak, auch an anderen Orten bzw. in anderen Landesteilen des Nordirak, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht m¿glich und zumutbar sein sollte. Es w¿re dem Beschwerdef¿hrer letztlich auch zumutbar, durch eigene und notfalls wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterst¿tzende Personen, Hilfsorganisationen, religi¿s-karitativ t¿tige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach ¿berwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu k¿nnen. Zu den regelm¿¿ig zumutbaren Arbeiten geh¿ren dabei auch T¿tigkeiten, f¿r die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht ¿berkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere F¿higkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausge¿bt werden k¿nnen.
Letztlich ist noch anzumerken, dass dem Berichtsmaterial auch keine Hinweise darauf zu entnehmen waren, dass irakische Staatsangeh¿rige kurdischer Volksgruppenzugeh¿rigkeit in den kurdischen Gebieten im Nordirak schon alleine wegen ihrer Volksgruppenzugeh¿rigkeit mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung zu rechnen h¿tten; der Beschwerdef¿hrer geh¿rt dort vielmehr der ethnischen Mehrheit an. In diesem Zusammenhang verkennt der AsylGH zwar nicht, dass es dem Berichtsmaterial zufolge auch in den kurdischen Gebieten zu Anschl¿gen kommt, die die dortigen Kurden treffen, allerdings wird die Sicherheitslage in diesen Gebieten als deutlich sicherer (im Vergleich zum restlichen Irak) beschrieben und kann aus diesen Berichten eben nicht der Schluss gezogen werden, dass jeder Kurde in den kurdischen Gebieten im Nordirak allein aufgrund seiner Volksgruppenzugeh¿rigkeit mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist.
Soweit in der Beschwerde und in der Erg¿nzung zur Beschwerde unter Verweis auf Berichte von verschiedenen Organisationen in allgemeiner Weise auf die Sicherheitslage in XXXX hingewiesen wurde, war festzuhalten, dass der Beschwerdef¿hrer zwar in XXXX geboren wurde, seit seinem sechsten Lebensjahr dort aber nicht mehr aufh¿ltig war und derzeit lediglich seine engeren Familienangeh¿rigen in der Provinz XXXX wohnhaft seien. F¿r den Beschwerdef¿hrer besteht jedoch - wie bereits oben ausgef¿hrt - die M¿glichkeit in die autonome Region Kurdistan zur¿ckzukehren, weshalb auf diese Problematik nicht weiter einzugehen war.Soweit in der Beschwerde und in der Erg¿nzung zur Beschwerde unter Verweis auf Berichte von verschiedenen Organisationen in allgemeiner Weise auf die Sicherheitslage in römisch 40 hingewiesen wurde, war festzuhalten, dass der Beschwerdef¿hrer zwar in römisch 40 geboren wurde, seit seinem sechsten Lebensjahr dort aber nicht mehr aufh¿ltig war und derzeit lediglich seine engeren Familienangeh¿rigen in der Provinz römisch 40 wohnhaft seien. F¿r den Beschwerdef¿hrer besteht jedoch - wie bereits oben ausgef¿hrt - die M¿glichkeit in die autonome Region Kurdistan zur¿ckzukehren, weshalb auf diese Problematik nicht weiter einzugehen war.
Im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Beschwerdef¿hrers vermag der Asylgerichtshof daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdef¿hrers aus einem in der GFK taxativ aufgez¿hlten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Auch ist mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass praktisch jeder, der in den Irak abgeschoben wird der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gew¿hrleisteten Rechte ausgesetzt w¿re.Im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des Beschwerdef¿hrers vermag der Asylgerichtshof daher eine aktuelle und individuelle Verfolgung des Beschwerdef¿hrers aus einem in der GFK taxativ aufgez¿hlten Grund nicht zu erkennen, weshalb von keiner Verfolgung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Auch ist mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass praktisch jeder, der in den Irak abgeschoben wird der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gew¿hrleisteten Rechte ausgesetzt w¿re.
Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den beh¿rdlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender L¿nderdokumentationsunterlagen. Die L¿nderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenst¿ndlichen Erkenntnis zugrunde gelegten L¿nderfeststellungen ist der Beschwerdef¿hrer nicht (substantiiert) entgegengetreten. Sofern auf Quellen ¿lteren Datums verwiesen wird, so ist dies deshalb, weil sich die asyl- bzw abschieberelevante Lage seither nicht entscheidend ver¿nderte.
Auch vor dem Hintergrund der der aktuellen Situation im Irak - nach amtswegiger Einsicht in den Bericht des Ausw¿rtiges Amtes, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013 - war seitens des Asylgerichtshofes keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdef¿hrers festzustellen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Gem¿¿ ¿ 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gem¿¿ ¿ 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide nach den ¿¿ 4 und 5 AsylG 2005 und nach ¿ 68 AVG durch Einzelrichter. Gem¿¿ ¿ 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grunds¿tzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anh¿ngigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gem¿¿ ¿ 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zust¿ndigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen f¿r eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die f¿r eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gem¿¿ ¿ 9 Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gem¿¿ ¿ 61 Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide nach den ¿¿ 4 und 5 AsylG 2005 und nach ¿ 68 AVG durch Einzelrichter. Gem¿¿ ¿ 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grunds¿tzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anh¿ngigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gem¿¿ ¿ 11 Absatz 4, AsylGHG, wenn im zust¿ndigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen f¿r eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die f¿r eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gem¿¿ ¿ 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem¿¿ ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG iVm. ¿ 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG in Verbindung mit ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.
II.1.2. Gem¿¿ der ¿bergangsbestimmung des ¿ 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anh¿ngigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Ma¿gabe zu Ende zu f¿hren, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anh¿ngig sind oder werden, ¿ 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Ma¿gabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zul¿ssig ist, oder eine Zur¿ckweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. ¿ 44 AsylG 1997 gilt. Die ¿¿ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. ¿ 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechts¿nderungsgesetzes 2009 (Fr¿G 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zust¿ndig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens f¿hren w¿rde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. ¿ 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen f¿hren.römisch zwei.1.2. Gem¿¿ der ¿bergangsbestimmung des ¿ 75 Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anh¿ngigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Ma¿gabe zu Ende zu f¿hren, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anh¿ngig sind oder werden, ¿ 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Ma¿gabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zul¿ssig ist, oder eine Zur¿ckweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. ¿ 44 AsylG 1997 gilt. Die ¿¿ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. ¿ 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechts¿nderungsgesetzes 2009 (Fr¿G 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zust¿ndig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens f¿hren w¿rde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. ¿ 57 Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen f¿hren.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechts¿nderungsgesetzes 2009 (Fr¿G 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten f¿r alle am oder nach dem 01.01.2010 anh¿ngigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Ma¿gabe der ¿bergangsbestimmungen des ¿ 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechts¿nderungsgesetzes 2009 (Fr¿G 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten f¿r alle am oder nach dem 01.01.2010 anh¿ngigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Ma¿gabe der ¿bergangsbestimmungen des ¿ 75 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
II.2.1. Fl¿chtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umst¿nde au¿erhalb des Landes seines gew¿hnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zur¿ckzukehren.römisch zwei.2.1. Fl¿chtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umst¿nde au¿erhalb des Landes seines gew¿hnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zur¿ckzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegr¿ndet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgr¿nden f¿rchten w¿rde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die vom Staat zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begr¿nden. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegr¿ndeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegr¿ndeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensit¿t aufweisen m¿ssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe k¿nnen in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen m¿ssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensit¿t aufweisen m¿ssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe k¿nnen in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen m¿ssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Fl¿chtlingsstatus des Beschwerdef¿hrers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdef¿hrer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensit¿t in ihre zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re zu f¿rchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umst¿nde, die sich schon l¿nger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu sch¿tzende Sph¿re m¿ssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtausl¿sende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen k¿nnen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz f¿r eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierf¿r dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen k¿nnen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz f¿r eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierf¿r dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in st¿ndiger Rechtssprechung ausgef¿hrt, dass als Fluchtgr¿nde unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Ma¿nahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unertr¿glich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Fl¿chtlingskonvention genannten Gr¿nden haben und muss ihrerseits Ursache daf¿r sein, dass sich die betreffende Person au¿erhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gew¿hnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenst¿ndlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, n¿mlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angef¿hrten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdef¿hrer vermochte n¿mlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenst¿ndlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, n¿mlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angef¿hrten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdef¿hrer vermochte n¿mlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens vor dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gr¿nde zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdef¿hrer nicht glaubhaft behauptet.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
II.3.1. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde.römisch zwei.3.1. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde.
Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach ¿ 7 zu verbinden.Gem¿¿ ¿ 8 Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach ¿ 7 zu verbinden.
Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Antr¿ge auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des ¿ 11 offen steht.Gem¿¿ ¿ 8 Absatz 3, AsylG 2005 sind Antr¿ge auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des ¿ 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gem¿¿ Abs. 1 oder aus den Gr¿nden des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gem¿¿ ¿ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF Fr¿G 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem¿¿ ¿ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF Fr¿G 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzul¿ssig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde. Dies gilt sinngem¿¿ auch f¿r die Feststellung, dass der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gem¿¿ Absatz eins, oder aus den Gr¿nden des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gem¿¿ ¿ 8 Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung Fr¿G 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem¿¿ ¿ 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Fr¿G 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzul¿ssig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde. Dies gilt sinngem¿¿ auch f¿r die Feststellung, dass der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
II.3.2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu kl¿ren, ob im Falle der R¿ckf¿hrung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK ¿ber die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK ¿ber die vollst¿ndige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden w¿rde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in st¿ndiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin g¿ltigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umst¿nde, die in der Sph¿re des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Beh¿rde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).römisch zwei.3.2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu kl¿ren, ob im Falle der R¿ckf¿hrung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK ¿ber die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK ¿ber die vollst¿ndige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden w¿rde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in st¿ndiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin g¿ltigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umst¿nde, die in der Sph¿re des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Beh¿rde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzf¿higkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits l¿ngere Zeit zur¿ckliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umst¿nde hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzf¿higkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits l¿ngere Zeit zur¿ckliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umst¿nde hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegr¿ndete Gefahr m¿glicher Konsequenzen f¿r den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch Erl¿utRV 952 BlgNR 22. GP zu ¿ 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Ma¿nahme muss von einer bestimmten Intensit¿t sein und ein Mindestma¿ an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegr¿ndete Gefahr m¿glicher Konsequenzen f¿r den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch Erl¿utRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu ¿ 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Ma¿nahme muss von einer bestimmten Intensit¿t sein und ein Mindestma¿ an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bev¿lkerungsgruppe oder B¿rgerkriegspartei anzugeh¿ren -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gew¿hrleisteten Rechte ausgesetzt w¿re, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden h¿tten, k¿nne nicht als Bedrohung im Sinne des ¿ 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: ¿ 50 Abs. 1 FPG bzw. ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von B¿rgerkriegsverh¿ltnissen letztlich offen bliebe, ob ¿berhaupt noch eine Staatsgewalt best¿nde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach ¿ 8 AsylG 1997 iVm. ¿ 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gr¿nde f¿r eine Gef¿hrdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bev¿lkerungsgruppe oder B¿rgerkriegspartei anzugeh¿ren -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gew¿hrleisteten Rechte ausgesetzt w¿re, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden h¿tten, k¿nne nicht als Bedrohung im Sinne des ¿ 57 Absatz eins, FrG (nunmehr: ¿ 50 Absatz eins, FPG bzw. ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von B¿rgerkriegsverh¿ltnissen letztlich offen bliebe, ob ¿berhaupt noch eine Staatsgewalt best¿nde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach ¿ 8 AsylG 1997 in Verbindung mit ¿ 57 Absatz eins, FrG (nunmehr: ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gr¿nde f¿r eine Gef¿hrdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die blo¿e M¿glichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, gen¿gt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des ¿ 57 FrG (nunmehr: ¿ 50 Abs. 1 FPG bzw. ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzul¿ssig erscheinen zu lassen; vielmehr m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die blo¿e M¿glichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, gen¿gt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des ¿ 57 FrG (nunmehr: ¿ 50 Absatz eins, FPG bzw. ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005) als unzul¿ssig erscheinen zu lassen; vielmehr m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei au¿erhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der st¿ndigen Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte (EGMR) die Au¿erlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall au¿ergew¿hnliche Umst¿nde ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes K¿nigreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "au¿ergew¿hnlichen Umst¿nden" k¿nnen auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. ¿ 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Beh¿rden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes K¿nigreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;Bei au¿erhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der st¿ndigen Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte (EGMR) die Au¿erlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall au¿ergew¿hnliche Umst¿nde ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes K¿nigreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "au¿ergew¿hnlichen Umst¿nden" k¿nnen auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 bzw. ¿ 50 Absatz eins, FPG bilden, die von den Beh¿rden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes K¿nigreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Ma¿stab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK f¿r die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu kl¿ren, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die blo¿e M¿glichkeit gen¿gt nicht - damit verbunden w¿ren (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Ma¿stab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK f¿r die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu kl¿ren, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die blo¿e M¿glichkeit gen¿gt nicht - damit verbunden w¿ren (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
II.3.3. Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdef¿hrer im Falle einer R¿ckkehr in den Irak die notd¿rftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK ¿berschritten w¿re (vgl. diesbez¿glich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdef¿hrer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer R¿ckf¿hrung in den Irak jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen w¿rde und er in Ansehung existenzieller Grundbed¿rfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt w¿re, zumal sich - seinen Angaben folgend - noch Verwandte im Nordirak aufhalten und ¿ber eine gesicherte Existenz verf¿gen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdef¿hrer im Irak mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsm¿glichkeit versagt bleiben w¿rde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsf¿higen, jungen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbst¿tigkeit nachzugehen. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef¿hrer jedenfalls gerade anf¿nglich von seinen Verwandten Unterst¿tzung erhalten und bei ihnen eine Unterkunft finden kann.römisch zwei.3.3. Es kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdef¿hrer im Falle einer R¿ckkehr in den Irak die notd¿rftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK ¿berschritten w¿re vergleiche diesbez¿glich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdef¿hrer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer R¿ckf¿hrung in den Irak jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen w¿rde und er in Ansehung existenzieller Grundbed¿rfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt w¿re, zumal sich - seinen Angaben folgend - noch Verwandte im Nordirak aufhalten und ¿ber eine gesicherte Existenz verf¿gen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdef¿hrer im Irak mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsm¿glichkeit versagt bleiben w¿rde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsf¿higen, jungen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbst¿tigkeit nachzugehen. Auch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdef¿hrer jedenfalls gerade anf¿nglich von seinen Verwandten Unterst¿tzung erhalten und bei ihnen eine Unterkunft finden kann.
Hinsichtlich der Sicherheitslage im Irak ist schlie¿lich auf die Ausf¿hrungen im Rahmen der Beweisw¿rdigung zu verweisen, wonach die R¿ckverbringung des Beschwerdef¿hrers per se keine ma¿gebliche Gefahr f¿r Leib und Leben oder eine unmenschliche Behandlung des Beschwerdef¿hrers darstellt.
Weder aus den Angaben des Beschwerdef¿hrers zu den Gr¿nden, die f¿r die Ausreise ma¿geblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gem¿¿ der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalit¿t der Umst¿nde vorliegen w¿rde, um die Au¿erlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf au¿erhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdef¿hrers zu den Gr¿nden, die f¿r die Ausreise ma¿geblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gem¿¿ der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalit¿t der Umst¿nde vorliegen w¿rde, um die Au¿erlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf au¿erhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
II.4.1.1. Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der ¿¿ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF Fr¿G 2009 vorliegt.römisch zwei.4.1.1. Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der ¿¿ 8 Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Fr¿G 2009 vorliegt.
Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzul¿ssig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen w¿rden (Z 2). Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechts¿nderungsgesetzes 2011 (Fr¿G 2011), BGBl. I Nr. 38/2011, sind dabei insbesondere zu ber¿cksichtigen:Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzul¿ssig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen w¿rden (Ziffer 2,). Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechts¿nderungsgesetzes 2011 (Fr¿G 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind dabei insbesondere zu ber¿cksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist.
Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchf¿hrung einer Ausweisung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen w¿rde und diese nicht von Dauer sind.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchf¿hrung einer Ausweisung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen w¿rde und diese nicht von Dauer sind.
Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem¿¿ Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zul¿ssigkeit der Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem¿¿ Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zul¿ssigkeit der Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.
Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist ¿ber die Zul¿ssigkeit der Ausweisung jedenfalls begr¿ndet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzul¿ssig ist, abzusprechen. Die Unzul¿ssigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umst¿nden beruht, die ihrem Wesen nach nicht blo¿ vor¿bergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf ¿sterreichische Staatsb¿rger oder Personen, die ¿ber ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (¿¿ 45 und 48 oder ¿¿ 51 ff NAG) verf¿gen, unzul¿ssig w¿re.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 5, AsylG 2005 ist ¿ber die Zul¿ssigkeit der Ausweisung jedenfalls begr¿ndet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzul¿ssig ist, abzusprechen. Die Unzul¿ssigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umst¿nden beruht, die ihrem Wesen nach nicht blo¿ vor¿bergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf ¿sterreichische Staatsb¿rger oder Personen, die ¿ber ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (¿¿ 45 und 48 oder ¿¿ 51 ff NAG) verf¿gen, unzul¿ssig w¿re.
Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach ¿ 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach ¿ 10 Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gem¿¿ ¿ 10 Abs. 7 AsylG 2005 idF Fr¿G 2011 als durchsetzbare R¿ckkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist f¿r die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein R¿ckkehrverbot erlassen wurde und f¿r die F¿lle einer zur¿ckweisenden Entscheidung gem¿¿ ¿ 5 AsylG 2005 oder ¿ 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem¿¿ ¿ 38 AsylG 2005 durchf¿hrbar wird; in diesen F¿llen hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gem¿¿ ¿ 10 Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Fr¿G 2011 als durchsetzbare R¿ckkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist f¿r die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein R¿ckkehrverbot erlassen wurde und f¿r die F¿lle einer zur¿ckweisenden Entscheidung gem¿¿ ¿ 5 AsylG 2005 oder ¿ 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem¿¿ ¿ 38 AsylG 2005 durchf¿hrbar wird; in diesen F¿llen hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.
Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 8 AsylG 2005 idF Fr¿G 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung ¿ber seine Pflicht zur unverz¿glichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls ¿ber die M¿glichkeit eines Antrages auf Verl¿ngerung der Frist f¿r die freiwillige Ausreise bei der ¿rtlich zust¿ndigen Fremdenpolizeibeh¿rde (¿ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf R¿ckkehrhilfe, sowie auf m¿gliche fremdenpolizeiliche Ma¿nahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (¿ 46 FPG) hinzuweisen.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Fr¿G 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung ¿ber seine Pflicht zur unverz¿glichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls ¿ber die M¿glichkeit eines Antrages auf Verl¿ngerung der Frist f¿r die freiwillige Ausreise bei der ¿rtlich zust¿ndigen Fremdenpolizeibeh¿rde (¿ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf R¿ckkehrhilfe, sowie auf m¿gliche fremdenpolizeiliche Ma¿nahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (¿ 46 FPG) hinzuweisen.
II.4.1.2. Gem¿¿ Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.römisch zwei.4.1.2. Gem¿¿ Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gem¿¿ Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer ¿ffentlichen Beh¿rde in die Aus¿bung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem¿¿ Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer ¿ffentlichen Beh¿rde in die Aus¿bung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
II.4.1.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Ma¿nahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss ¿berpr¿ft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:römisch zwei.4.1.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Ma¿nahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss ¿berpr¿ft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grunds¿tzen z¿hlt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gew¿hrleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderj¿hrigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensit¿t f¿r die Annahme einer famili¿ren Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille l¿gitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien f¿r die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tats¿chliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umst¿nde, wie etwa die Gew¿hrung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abh¿ngigkeit, die ¿ber die ¿bliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europ¿ische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu sch¿tzende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Gro¿eltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensit¿t vorliegt (vgl. Baumgartner, ¿JZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensit¿t wurde von der Europ¿ischen Kommission f¿r Menschenrechte auch f¿r die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grunds¿tzen z¿hlt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gew¿hrleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderj¿hrigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensit¿t f¿r die Annahme einer famili¿ren Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille l¿gitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien f¿r die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tats¿chliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umst¿nde, wie etwa die Gew¿hrung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abh¿ngigkeit, die ¿ber die ¿bliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europ¿ische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu sch¿tzende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Gro¿eltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensit¿t vorliegt vergleiche Baumgartner, ¿JZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensit¿t wurde von der Europ¿ischen Kommission f¿r Menschenrechte auch f¿r die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Beh¿rden stets dazu verpflichtet, das ¿ffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die pers¿nlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in ¿sterreich am Ma¿stab des Art. 8 EMRK abzuw¿gen, wenn sie eine Ausweisung verf¿gt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabw¿gung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu f¿hren k¿nnen, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Beh¿rden stets dazu verpflichtet, das ¿ffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die pers¿nlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in ¿sterreich am Ma¿stab des Artikel 8, EMRK abzuw¿gen, wenn sie eine Ausweisung verf¿gt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabw¿gung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu f¿hren k¿nnen, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben gekn¿pft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ¿JZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ¿JZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ¿JZ 1998, 271) und dessen Intensit¿t (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ¿JZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ¿JZ 1998, 271) und dessen Intensit¿t (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsf¿higkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Besch¿ftigung und ¿hnlichen Umst¿nden manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsf¿higkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Besch¿ftigung und ¿hnlichen Umst¿nden manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verst¿¿e gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der ¿ffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verst¿¿e gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der ¿ffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ¿JZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu ¿berwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, ¿ner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausl¿ndern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einb¿rgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Erg¿nzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden F¿llen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begr¿ndet keine generelle Verpflichtung f¿r den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenf¿hrungen zuzulassen. Jedoch h¿ngt in F¿llen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangeh¿rigen von ihm Staat Ans¿ssigen Aufenthalt zu gew¿hren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausma¿ des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat un¿berwindbare Hindernisse f¿r das Familienleben bestehen, sowie ob Gr¿nde der Einwanderungskontrolle oder Erw¿gungen zum Schutz der ¿ffentlichen Ordnung f¿r eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begr¿ndung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmef¿llen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden F¿llen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begr¿ndet keine generelle Verpflichtung f¿r den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenf¿hrungen zuzulassen. Jedoch h¿ngt in F¿llen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangeh¿rigen von ihm Staat Ans¿ssigen Aufenthalt zu gew¿hren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausma¿ des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat un¿berwindbare Hindernisse f¿r das Familienleben bestehen, sowie ob Gr¿nde der Einwanderungskontrolle oder Erw¿gungen zum Schutz der ¿ffentlichen Ordnung f¿r eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begr¿ndung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmef¿llen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylantr¿gen oder Antr¿gen aus humanit¿ren Gr¿nden besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abw¿gung zum berechtigten ¿ffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverh¿ltnism¿¿igen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbez¿glichen Antr¿ge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden w¿hrend der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
II.4.2. Im vorliegenden Fall ergab sich, dass kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdef¿hrers vorliegt, zumal sich keine Verwandten des Beschwerdef¿hrers in ¿sterreich aufhalten.römisch zwei.4.2. Im vorliegenden Fall ergab sich, dass kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdef¿hrers vorliegt, zumal sich keine Verwandten des Beschwerdef¿hrers in ¿sterreich aufhalten.
Es bleibt daher zu pr¿fen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.
II.4.3. Die Ausweisung beeintr¿chtigt das Recht auf Privatsph¿re eines Asylantragstellers dann in einem Ma¿e, der sie als Eingriff erscheinen l¿sst, wenn ¿ber jemanden eine Ausweisung verh¿ngt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begr¿ndet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschlie¿lich solcher beruflicher und gesch¿ftlicher Art zu begr¿nden (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).römisch zwei.4.3. Die Ausweisung beeintr¿chtigt das Recht auf Privatsph¿re eines Asylantragstellers dann in einem Ma¿e, der sie als Eingriff erscheinen l¿sst, wenn ¿ber jemanden eine Ausweisung verh¿ngt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begr¿ndet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschlie¿lich solcher beruflicher und gesch¿ftlicher Art zu begr¿nden (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).
Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuf¿hren, dass aufgrund des Fehlens von famili¿ren Ankn¿pfungspunkten in ¿sterreich sowie mangels Vorliegens besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Ankn¿pfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens des Beschwerdef¿hrers ausgegangen werden kann.
So ist nach h¿chstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-j¿hrigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgepr¿gter Integration" die Ausweisung zul¿ssig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-J¿hriger Aufenthalt - Ausweisung zul¿ssig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsj¿hriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsf¿higkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabw¿gung gem¿¿ ¿ 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden w¿hrend der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Ber¿cksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsf¿higkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. M¿rz 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbj¿hriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Besch¿ftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in ¿sterreich - Ausweisung zul¿ssig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenj¿hriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zul¿ssig).So ist nach h¿chstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-j¿hrigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgepr¿gter Integration" die Ausweisung zul¿ssig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-J¿hriger Aufenthalt - Ausweisung zul¿ssig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsj¿hriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsf¿higkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabw¿gung gem¿¿ ¿ 66 Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden w¿hrend der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Ber¿cksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsf¿higkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. M¿rz 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbj¿hriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Besch¿ftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in ¿sterreich - Ausweisung zul¿ssig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenj¿hriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zul¿ssig).
Nach der j¿ngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangeh¿rigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten K¿nigreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben ma¿geblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden. Weiters erachtete es der EGMR im Fall dieser Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte (die Beschwerdef¿hrerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann) - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie w¿hrend ihres beinahe zehnj¿hrigen Aufenthalts im Vereinigten K¿nigreich begr¿ndet hat, Privatleben iSd Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so w¿re, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, n¿mlich die "Aufrechterhaltung und St¿rkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdef¿hrerin w¿hrend ihres Aufenthalts im Vereinigten K¿nigreich etablierte Privatleben w¿rde ihre Abschiebung bei einer Abw¿gung gegen das legitime ¿ffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverh¿ltnism¿¿igen Eingriff machen. Anders als im Fall ¿ner/NL sei die Asylwerberin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr w¿re nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten K¿nigreich w¿hrend der Anh¿ngigkeit ihrer verschiedenen Asylantr¿ge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prek¿r gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Antr¿ge werde durch eine behauptete Verz¿gerung ihrer Erledigung durch die Beh¿rden nicht unverh¿ltnism¿¿ig (die Abschiebung w¿rde nicht als ein unverh¿ltnism¿¿iger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grunds¿tzlichen ¿berwiegen des ¿ffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangeh¿rigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten K¿nigreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben ma¿geblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden. Weiters erachtete es der EGMR im Fall dieser Asylwerberin, deren Verfahren insgesamt bereits rund 10 Jahre dauerte (die Beschwerdef¿hrerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann) - nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche sie w¿hrend ihres beinahe zehnj¿hrigen Aufenthalts im Vereinigten K¿nigreich begr¿ndet hat, Privatleben iSd Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so w¿re, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, n¿mlich die "Aufrechterhaltung und St¿rkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdef¿hrerin w¿hrend ihres Aufenthalts im Vereinigten K¿nigreich etablierte Privatleben w¿rde ihre Abschiebung bei einer Abw¿gung gegen das legitime ¿ffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverh¿ltnism¿¿igen Eingriff machen. Anders als im Fall ¿ner/NL sei die Asylwerberin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr w¿re nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten K¿nigreich w¿hrend der Anh¿ngigkeit ihrer verschiedenen Asylantr¿ge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prek¿r gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Antr¿ge werde durch eine behauptete Verz¿gerung ihrer Erledigung durch die Beh¿rden nicht unverh¿ltnism¿¿ig (die Abschiebung w¿rde nicht als ein unverh¿ltnism¿¿iger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grunds¿tzlichen ¿berwiegen des ¿ffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes f¿llt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abw¿gung zu Lasten des Beschwerdef¿hrers aus. Zun¿chst ist in diesem Zusammenhang auszuf¿hren, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - nach st¿ndiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). ¿berdies ist die blo¿e Aufenthaltsdauer - welche im gegenst¿ndlichen Fall etwa vier Jahre betr¿gt - freilich nicht allein ma¿geblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umst¿nde des Einzelfalles vor allem zu pr¿fen, inwieweit der Beschwerdef¿hrer die in ¿sterreich verbrachte Zeit dazu gen¿tzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes f¿llt unter Zugrundelegung obiger Kriterien die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abw¿gung zu Lasten des Beschwerdef¿hrers aus. Zun¿chst ist in diesem Zusammenhang auszuf¿hren, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - nach st¿ndiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251; 26.09.2007, 2006/21/0288 bis 0291). ¿berdies ist die blo¿e Aufenthaltsdauer - welche im gegenst¿ndlichen Fall etwa vier Jahre betr¿gt - freilich nicht allein ma¿geblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umst¿nde des Einzelfalles vor allem zu pr¿fen, inwieweit der Beschwerdef¿hrer die in ¿sterreich verbrachte Zeit dazu gen¿tzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren.
Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht gemildert, wenn der Beschwerdef¿hrer keine gen¿gende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in ¿sterreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegr¿ndenden Umst¿nde w¿hrend eines Aufenthaltes erworben wurden, der (blo¿) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte (vgl. insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Zu betonen ist im gegenst¿ndlichen Fall, dass der Asylantrag unbestritten erstmalig am 01.03.2010 abgelehnt wurde. Der Beschwerdef¿hrer durfte daher sp¿testens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in ¿sterreich zu erlangen und sind alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht ma¿geblich reduziert (vgl dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477). Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylantr¿gen oder Antr¿gen aus humanit¿ren Gr¿nden besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abw¿gung zum berechtigten ¿ffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverh¿ltnism¿¿igen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbez¿glichen Antr¿ge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden w¿hrend der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).Dieses private Interesse ist in seinem Gewicht gemildert, wenn der Beschwerdef¿hrer keine gen¿gende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in ¿sterreich auszugehen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die integrationsbegr¿ndenden Umst¿nde w¿hrend eines Aufenthaltes erworben wurden, der (blo¿) auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag beruhte vergleiche insbesondere, mit weiteren Nachweisen VwGH 31.03.2008, 2008/21/0081 bis 0084). Zu betonen ist im gegenst¿ndlichen Fall, dass der Asylantrag unbestritten erstmalig am 01.03.2010 abgelehnt wurde. Der Beschwerdef¿hrer durfte daher sp¿testens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in ¿sterreich zu erlangen und sind alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht ma¿geblich reduziert vergleiche dazu VwGH 31.03.2008, 2007/21/0477). Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylantr¿gen oder Antr¿gen aus humanit¿ren Gr¿nden besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abw¿gung zum berechtigten ¿ffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverh¿ltnism¿¿igen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbez¿glichen Antr¿ge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden w¿hrend der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende ber¿cksichtigungsw¿rdige Integration des Beschwerdef¿hrers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht sind zwar hervorgekommen, diese ¿berwiegen im Sinne einer Interessensabw¿gung jedoch nicht die Interessen des Staates an der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung, da sich die integrierenden Fakten jedenfalls erst nach Abweisung des Asylantrags durch das Bundesasylamt ergeben haben, und keine besondere, die Gew¿hrung eines Aufenthaltsrechtes rechtfertigende Integration erkennbar ist.
Der Beschwerdef¿hrer war lediglich von XXXX2011 bis XXXX2012 Gesch¿ftspartner eines Imbiss in XXXX und ist erst seit XXXX2013 Gesch¿ftsf¿hrer einer Pizzeria in XXXX, woraus sich in Anbetracht des relativ kurzen Aufenthalts des Beschwerdef¿hrers und der offensichtlich erst k¿rzlich gesetzten bzw. l¿nger zur¿ckliegenden Integrationsschritte noch keine besonderen Bindungen zu ¿sterreich ableiten l¿sst. Auch ist eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausma¿ mangels anderslautender Angaben nicht erkennbar, zumal er seinen Angaben folgend zwar auch mit ¿sterreichern befreundet ist, sein Freundeskreis jedoch ¿berwiegend aus T¿rken, Syrern und Bosniern besteht. Angemerkt war auch, dass der Beschwerdef¿hrer trotz eines Aufenthaltes von ca. vier Jahren, Deutsch lediglich auf sehr einfachem Niveau spricht, was ebenfalls auf eine mangelnde Integration in einem ¿sterreichischen Umfeld hindeutet.Der Beschwerdef¿hrer war lediglich von XXXX2011 bis XXXX2012 Gesch¿ftspartner eines Imbiss in römisch 40 und ist erst seit XXXX2013 Gesch¿ftsf¿hrer einer Pizzeria in römisch 40 , woraus sich in Anbetracht des relativ kurzen Aufenthalts des Beschwerdef¿hrers und der offensichtlich erst k¿rzlich gesetzten bzw. l¿nger zur¿ckliegenden Integrationsschritte noch keine besonderen Bindungen zu ¿sterreich ableiten l¿sst. Auch ist eine gesellschaftliche Integration im beachtlichen Ausma¿ mangels anderslautender Angaben nicht erkennbar, zumal er seinen Angaben folgend zwar auch mit ¿sterreichern befreundet ist, sein Freundeskreis jedoch ¿berwiegend aus T¿rken, Syrern und Bosniern besteht. Angemerkt war auch, dass der Beschwerdef¿hrer trotz eines Aufenthaltes von ca. vier Jahren, Deutsch lediglich auf sehr einfachem Niveau spricht, was ebenfalls auf eine mangelnde Integration in einem ¿sterreichischen Umfeld hindeutet.
Ein gewichtiges Argument in diesem Zusammenhang stellt auch der Umstand dar, dass sich die Familie des Beschwerdef¿hrers (Ehegattin, Mutter, eine Schwester, ein Bruder sowie weitere Verwandte) nach wie vor im Irak aufh¿lt. Es ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser famili¿ren Beziehungen des Beschwerdef¿hrers zu seiner im Irak lebenden Familie im Zusammenhang mit seinem bisherigen Leben in ¿sterreich, seine Beziehung zum Irak einer - bis zu einem gewissen Grad sicherlich vorhandenen - Integration in ¿sterreich bei weitem ¿berwiegt. Der Beschwerdef¿hrer hat zu seinen Verwandten im Irak auch regelm¿¿igen Kontakt, wodurch jedenfalls noch Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen.
Aufgrund obiger Erw¿gungen kann nicht von einer Integration, die m¿glicherweise schwerer als das ¿ffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung in Folge einer in der Substanz unbegr¿ndeten Asylantragstellung wiegen w¿rde, ausgegangen werden. Der Beschwerdef¿hrer hat offensichtlich missbr¿uchlich einen Asylantrag gestellt, ohne einer GFK relevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt zu sein.
Auch wenn man von einer ber¿cksichtigungsw¿rdigen Integration ausgeht, so ist in diesem Zusammenhang auf das j¿ngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2010, U 614/10, zu verweisen, wo der Verfassungsgerichtshof ausf¿hrt, dass, auch wenn man von einem hohen Ma¿ an Integration ausgeht, der alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken k¿nne. Eine andere Auffassung w¿rde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegen¿ber den sich rechtstreu Verhaltenden f¿hren.Auch wenn man von einer ber¿cksichtigungsw¿rdigen Integration ausgeht, so ist in diesem Zusammenhang auf das j¿ngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2010, U 614/10, zu verweisen, wo der Verfassungsgerichtshof ausf¿hrt, dass, auch wenn man von einem hohen Ma¿ an Integration ausgeht, der alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkte Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken k¿nne. Eine andere Auffassung w¿rde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegen¿ber den sich rechtstreu Verhaltenden f¿hren.
Zudem ist erneut festzuhalten, dass das ¿ffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse des Beschwerdef¿hrers am Weiterverbleib im Bundesgebiet ¿berwiegt und folglich durch das ¿berwiegen der ¿ffentlichen Interessen schon von keiner ma¿geblichen Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann.Zudem ist erneut festzuhalten, dass das ¿ffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse des Beschwerdef¿hrers am Weiterverbleib im Bundesgebiet ¿berwiegt und folglich durch das ¿berwiegen der ¿ffentlichen Interessen schon von keiner ma¿geblichen Verletzung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK gesprochen werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Beschwerdef¿hrers unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht als unzul¿ssiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der j¿ngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06).Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung des Beschwerdef¿hrers unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht als unzul¿ssiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben anzusehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der j¿ngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06).
Es liegt somit zusammengefasst kein unzul¿ssiger Eingriff in ein zu sch¿tzendes Privat- und Familienleben vor. Die Ausweisung des Beschwerdef¿hrers in den Irak ist daher zul¿ssig.
Es war somit insgesamt spruchgem¿¿ zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, individuelle Gefährdung, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Privatleben, Sicherheitslage, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
03.03.2014