Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Einwagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Clemens K***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG idF vor BGBl I 2007/110, AZ 8 U 67/07v des Bezirksgerichts Mattersburg, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. März 2011, AZ 21 Ns 44/11w (ON 45 der U-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Einwagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Clemens K***** wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG in der Fassung vor BGBl I 2007/110, AZ 8 U 67/07v des Bezirksgerichts Mattersburg, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. März 2011, AZ 21 Ns 44/11w (ON 45 der U-Akten), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt beantragte am 17. April 2008 beim Bezirksgericht Mattersburg die Bestrafung des Clemens K***** wegen des Verdachts, am 4. August 2006 in Wiesen Cannabiskraut erworben und besessen zu haben (ON 11).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den Antrag des Angeklagten vom 11. Jänner 2011, die Strafsache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren (ON 43), ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten ist nicht zulässig.
Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Statt dessen und mit auffallend unterschiedlicher Textierung eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“. Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig.Die StPO kennt nämlich kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Statt dessen und mit auffallend unterschiedlicher Textierung eröffnet Paragraph 87, Absatz eins, StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“. Soweit kein Rechtsmittelgericht - maW kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig.
Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 StPO) sind das Landesgericht nach § 31 Abs 6 Z 1 StPO, das Oberlandesgericht nach § 33 Abs 1 Z 1 StPO und der Oberste Gerichtshof nach § 34 Abs 1 Z 3 StPO sowie nach Maßgabe der §§ 270 Abs 3, 271 Abs 7 und 498 Abs 3 StPO. Zwar nennt § 34 Abs 1 Z 5 StPO auch Kompetenzkonflikte und Delegierungen; durch den Klammerverweis auf §§ 38 und 39 StPO wird aber unmissverständlich klargestellt, dass darunter nur Entscheidungen als gemeinsam übergeordnetes Gericht im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts (§ 38 letzter Satz StPO) und über Delegierungen an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts (§ 39 Abs 1 letzter Satz StPO) gemeint sind (eingehend 13 Os 56/09y, SSt 2009/36).Rechtsmittelgerichte für Beschwerden gegen Beschlüsse (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) sind das Landesgericht nach Paragraph 31, Absatz 6, Ziffer eins, StPO, das Oberlandesgericht nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und der Oberste Gerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StPO sowie nach Maßgabe der Paragraphen 270, Absatz 3, 271, Absatz 7 und 498 Absatz 3, StPO. Zwar nennt Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, StPO auch Kompetenzkonflikte und Delegierungen; durch den Klammerverweis auf Paragraphen 38 und 39 StPO wird aber unmissverständlich klargestellt, dass darunter nur Entscheidungen als gemeinsam übergeordnetes Gericht im Fall eines negativen Kompetenzkonflikts (Paragraph 38, letzter Satz StPO) und über Delegierungen an ein anderes Oberlandesgericht oder an ein Gericht im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts (Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz StPO) gemeint sind (eingehend 13 Os 56/09y, SSt 2009/36).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E98485European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00081.11B.0825.000Im RIS seit
12.10.2011Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011