Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Dietmar S*****, vertreten durch Dr. Christian Schubeck und Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Claus ***** D*****, und 2. Gerlinde ***** D*****, beide vertreten durch Sluka / Hammerer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Räumung, Entfernung und 27.065,60 EUR (Gesamtstreitwert: 32.065,60 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 22. Juni 2011, GZ 22 R 123/11h-36, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 20. Jänner 2011, GZ 31 C 22/07m-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung einerseits von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängt und der Revisionswerber andererseits eine solche Rechtsfrage in seinem Rechtsmittel auch tatsächlich erörtert (vgl nur Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 64; RIS-Justiz RS0102059).Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung einerseits von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt und der Revisionswerber andererseits eine solche Rechtsfrage in seinem Rechtsmittel auch tatsächlich erörtert vergleiche nur Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 64; RIS-Justiz RS0102059).
Im vorliegenden Fall setzt sich der Revisionswerber - auch im Zusammenhang mit behaupteten primären und sekundären Verfahrensmängeln - ausschließlich mit der Frage einer allfälligen Verletzung nachvertraglicher Treue- und Fürsorgepflichten der Beklagten auseinander. Diese Pflichten (vgl 1 Ob 93/00h mwN) haben für die Lösung des Falls allerdings keine Bedeutung, geht es doch nicht etwa darum, dass sich nach (vollständiger) Vertragserfüllung Umstände ereignet hätten, die nachträglich zusätzliche Pflichten der Verkäufer als Nachwirkungen des schuldrechtlichen Sonderrechtsverhältnisses auslösen könnten. Vielmehr ist hier ein Fall zu beurteilen, in dem sich nach der (grundbücherlichen) Übereignung der Liegenschaft herausgestellt hat, dass diese eine andere Beschaffenheit aufweist, als die Vertragsparteien ursprünglich angenommen haben, bzw die allenfalls der vertraglichen Beschaffenheitszusage nicht entspricht. Rechtsnormen, die vor diesem Hintergrund geeignet sein könnten, die Klagebegehren zu rechtfertigen, spricht der Revisionswerber aber nicht an.Im vorliegenden Fall setzt sich der Revisionswerber - auch im Zusammenhang mit behaupteten primären und sekundären Verfahrensmängeln - ausschließlich mit der Frage einer allfälligen Verletzung nachvertraglicher Treue- und Fürsorgepflichten der Beklagten auseinander. Diese Pflichten vergleiche 1 Ob 93/00h mwN) haben für die Lösung des Falls allerdings keine Bedeutung, geht es doch nicht etwa darum, dass sich nach (vollständiger) Vertragserfüllung Umstände ereignet hätten, die nachträglich zusätzliche Pflichten der Verkäufer als Nachwirkungen des schuldrechtlichen Sonderrechtsverhältnisses auslösen könnten. Vielmehr ist hier ein Fall zu beurteilen, in dem sich nach der (grundbücherlichen) Übereignung der Liegenschaft herausgestellt hat, dass diese eine andere Beschaffenheit aufweist, als die Vertragsparteien ursprünglich angenommen haben, bzw die allenfalls der vertraglichen Beschaffenheitszusage nicht entspricht. Rechtsnormen, die vor diesem Hintergrund geeignet sein könnten, die Klagebegehren zu rechtfertigen, spricht der Revisionswerber aber nicht an.
Auch der in der Revision als vermeintliches Vergleichsbeispiel herangezogene Fall eines bereits aufgelösten Vertragsverhältnisses liegt nicht vor.
Schlagworte
ZivilverfahrensrechtTextnummer
E98819European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00184.11G.0927.000Im RIS seit
10.11.2011Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011