TE OGH 2011/10/6 11Os107/11m

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Veröffentlicht am 06.10.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Anträge des Wolfgang R***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers sowie auf Erneuerung des Strafverfahrens des Landesgerichts Leoben zum AZ 12 Hv 95/10x nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Anträge des Wolfgang R***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers sowie auf Erneuerung des Strafverfahrens des Landesgerichts Leoben zum AZ 12 Hv 95/10x nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

              Die Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers sowie auf Erneuerung des Strafverfahrens werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

              Der aktuell gemäß § 21 Abs 2 StGB angehaltene Wolfgang R***** begehrt in einem direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 8. August 2011 die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erneuerung seines Strafverfahrens AZ 12 Hv 95/10x des Landesgerichts Leoben. Der aktuell gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB angehaltene Wolfgang R***** begehrt in einem direkt an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 8. August 2011 die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Erneuerung seines Strafverfahrens AZ 12 Hv 95/10x des Landesgerichts Leoben.

Rechtliche Beurteilung

Da dem Antragsteller in diesem Verfahren bereits ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wurde (ON 9 in AZ 12 Hv 95/10x des Landesgerichts Leoben) und diese Verteidigerbestellung nach § 61 Abs 4 StPO mangels einer einschränkenden Anordnung des Gerichts für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gilt, besteht keine Veranlassung für eine neuerliche Verteidigerbestellung.Da dem Antragsteller in diesem Verfahren bereits ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wurde (ON 9 in AZ 12 Hv 95/10x des Landesgerichts Leoben) und diese Verteidigerbestellung nach Paragraph 61, Absatz 4, StPO mangels einer einschränkenden Anordnung des Gerichts für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie für ein allfälliges Verfahren aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gilt, besteht keine Veranlassung für eine neuerliche Verteidigerbestellung.

Dieses auch als Erneuerungsantrag zu begreifende Begehren war ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen, weil die Eingabe des Verurteilten entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung des § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger (§ 48 Abs 1 Z 4 StPO) unterschrieben wurde und dieser Mangel - aufgrund des Fehlens einer § 285a Z 3 letzter Satz StPO, § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung - einer Verbesserung nicht zugänglich ist (11 Os 162/10y).Dieses auch als Erneuerungsantrag zu begreifende Begehren war ohne meritorische Prüfung zurückzuweisen, weil die Eingabe des Verurteilten entgegen der zwingenden gesetzlichen Anordnung des Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO nicht von einem Verteidiger (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) unterschrieben wurde und dieser Mangel - aufgrund des Fehlens einer Paragraph 285 a, Ziffer 3, letzter Satz StPO, Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG vergleichbaren Bestimmung - einer Verbesserung nicht zugänglich ist (11 Os 162/10y).

Über den neuerlich eingebrachten nunmehr vom Verfahrenshilfeverteidiger unterschriebenen Antrag des Verurteilten wird gesondert entschieden werden.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E98902

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00107.11M.1006.000

Im RIS seit

20.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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