TE OGH 2011/10/7 5Ob184/11m

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Veröffentlicht am 07.10.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1.) Univ.-Prof. Mag. Franz D*****, 2.) Dr. Roswitha D*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Dkfm. Dr. Ingrid Z*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Dr. Günther J*****, 3.) Dr. Barbara J*****, beide vertreten durch John & John, Rechtsanwälte in Wien, 4.) R***** F*****, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwirkung einer Zustimmung, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Mai 2011, GZ 38 R 23/11f-55, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht im Verfahren außer Streit einen erstinstanzlichen Beschluss im Sinne einer Antragsabweisung ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „20.000 EUR“ übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vorlägen.Mit dem angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht im Verfahren außer Streit einen erstinstanzlichen Beschluss im Sinne einer Antragsabweisung ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „20.000 EUR“ übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vorlägen.

Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragsteller einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs und beantragten darin, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Stattgebung ihres verfahrenseinleitenden Antrags abzuändern.

Diesen außerordentlichen Revisionsrekurs legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen:

Das Budgetbegleitgesetz 2009 BGBl I 2009/52 verfolgte mit seinen Änderungen in den zivil- und zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen primär das Ziel, die Gerichte zu entlasten. Zu diesem Zweck wurden unter anderem im Außerstreitgesetz die Wertgrenzen angehoben (Art 5 leg cit; RV 113 BlgNR 24. GP 10, 20). Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG idF des Budgetbegleitgesetzes  2009 - diese Fassung ist hier anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. 6. 2009 liegt (Art 16 Abs 4 Budgetbegleitgesetz 2009) - ist der Revisionsrekurs jedenfalls dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Das Budgetbegleitgesetz 2009 BGBl I 2009/52 verfolgte mit seinen Änderungen in den zivil- und zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen primär das Ziel, die Gerichte zu entlasten. Zu diesem Zweck wurden unter anderem im Außerstreitgesetz die Wertgrenzen angehoben (Artikel 5, leg cit; Regierungsvorlage 113, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 10, , 20). Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes  2009 - diese Fassung ist hier anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 30. 6. 2009 liegt (Artikel 16, Absatz 4, Budgetbegleitgesetz 2009) - ist der Revisionsrekurs jedenfalls dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Indem das Rekursgericht in seiner Entscheidung einen Bewertungsausspruch fasste, ging es implizit und zutreffend davon aus, dass der vorliegende Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Sein Bewertungsausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „20.000 EUR“ übersteige, erlaubt allerdings keine Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller durch den Obersten Gerichtshof, weil seit dem Budgetbegleitgesetz die maßgebliche Wertgrenze des § 62 Abs 3 und 5 AußStrG nicht mehr bei 20.000 EUR, sondern bei 30.000 EUR liegt (ein Sonderfall nach § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG liegt nicht vor). Das Rekursgericht hat zwar hinsichtlich seines Ausspruchs den Wortlaut des § 59 Abs 2 AußStrG für sich, der vom Budgetbegleitgesetz 2009 unberührt nach wie vor lediglich auf 20.000 EUR abstellt. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen darauf hingewiesen, dass es sich dabei in § 59 Abs 2 AußStrG um ein (offenkundiges) Redaktionsversehen handelt, da die dort unverändert gebliebene Wertgrenze von 20.000 EUR mit dem gesetzgeberischen Willen nicht mehr übereinstimmt, weil sie den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2009 nicht Rechnung trägt (vgl RIS-Justiz RS0125732).Indem das Rekursgericht in seiner Entscheidung einen Bewertungsausspruch fasste, ging es implizit und zutreffend davon aus, dass der vorliegende Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist. Sein Bewertungsausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands „20.000 EUR“ übersteige, erlaubt allerdings keine Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller durch den Obersten Gerichtshof, weil seit dem Budgetbegleitgesetz die maßgebliche Wertgrenze des Paragraph 62, Absatz 3 und 5 AußStrG nicht mehr bei 20.000 EUR, sondern bei 30.000 EUR liegt (ein Sonderfall nach Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG liegt nicht vor). Das Rekursgericht hat zwar hinsichtlich seines Ausspruchs den Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG für sich, der vom Budgetbegleitgesetz 2009 unberührt nach wie vor lediglich auf 20.000 EUR abstellt. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen darauf hingewiesen, dass es sich dabei in Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG um ein (offenkundiges) Redaktionsversehen handelt, da die dort unverändert gebliebene Wertgrenze von 20.000 EUR mit dem gesetzgeberischen Willen nicht mehr übereinstimmt, weil sie den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2009 nicht Rechnung trägt vergleiche RIS-Justiz RS0125732).

Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Ausspruch des Rekursgerichts nur ableiten, dass der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt, nicht jedoch, worauf es hier ankommt, ob er auch 30.000 EUR übersteigt. Der Bewertungsausspruch wird daher vom Rekursgericht entsprechend der Rechtslage zu ergänzen bzw abzuändern sein. Eine Rückstellung an das Rekursgericht zur Ergänzung bzw Abänderung des Bewertungsausspruchs wäre nur dann entbehrlich, wenn der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand eindeutig 30.000 EUR übersteigt (vgl RIS-Justiz RS0007073 [T7]; 5 Ob 98/09m mwN), was aber hier nicht der Fall ist.Im vorliegenden Fall lässt sich aus dem Ausspruch des Rekursgerichts nur ableiten, dass der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt, nicht jedoch, worauf es hier ankommt, ob er auch 30.000 EUR übersteigt. Der Bewertungsausspruch wird daher vom Rekursgericht entsprechend der Rechtslage zu ergänzen bzw abzuändern sein. Eine Rückstellung an das Rekursgericht zur Ergänzung bzw Abänderung des Bewertungsausspruchs wäre nur dann entbehrlich, wenn der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand eindeutig 30.000 EUR übersteigt vergleiche RIS-Justiz RS0007073 [T7]; 5 Ob 98/09m mwN), was aber hier nicht der Fall ist.

Sollte das Rekursgericht bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands zur Ansicht gelangen, dass dieser 30.000 EUR nicht übersteigt, wären die Regeln des § 63 AußStrG über die Zulassungsvorstellung zu beachten. Ob der „außerordentliche Revisionsrekurs“ diesfalls einer Verbesserung bedarf, ist vom Rekursgericht zu entscheiden.Sollte das Rekursgericht bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands zur Ansicht gelangen, dass dieser 30.000 EUR nicht übersteigt, wären die Regeln des Paragraph 63, AußStrG über die Zulassungsvorstellung zu beachten. Ob der „außerordentliche Revisionsrekurs“ diesfalls einer Verbesserung bedarf, ist vom Rekursgericht zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Außerstreitiges Wohnrecht,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E99158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00184.11M.1007.000

Im RIS seit

23.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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