Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** P*****, vertreten durch Waltl & Partner Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei S***** P*****, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 100.000 EUR sA, über den Delegierungsantrag (§ 31 JN) der klagenden Partei denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** P*****, vertreten durch Waltl & Partner Rechtsanwälte in Zell am See, wider die beklagte Partei S***** P*****, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, wegen 100.000 EUR sA, über den Delegierungsantrag (Paragraph 31, JN) der klagenden Partei den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Partei, anstelle des Landesgerichts Wiener Neustadt das Landesgericht Salzburg zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache des Landesgerichts Wiener Neustadt AZ 26 Cg 218/10d zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Mit seiner am 16. 6. 2010 beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage begehrte der in 5700 Zell am See wohnhafte Kläger von seinem nun in 2542 Kottingbrunn wohnhaften Sohn die Ausfolgung des Erlöses aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung, die dieser als Treuhänder vereinbarungswidrig weiterveräußert habe. Der Beklagte wandte unter anderem offene Darlehensforderungen ein. Über die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten wurde das Verfahren mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 7. 9. 2010 an das Landesgericht Wiener Neustadt überwiesen. An diesem fanden bisher drei Tagsatzungen zur Erörterung einer Gesamtlösung der Mehrzahl der zwischen den Streitteilen anhängigen Verfahren, jedoch noch keine Beweisaufnahme statt. Zwei Zeuginnen sind an der Adresse des Klägers wohnhaft, eine dritte in 5082 Grödig, eine weitere in 5020 Salzburg.
Der Kläger beantragte am 21. 9. 2011, nach Durchführung der zweiten Tagsatzung, die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg, weil der Kläger, der Klagevertreter und die beantragten Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg haben. Die Delegierung diene der Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens sowie der Wahrung des Unmittelbarkeitsprinzips.
Der Beklagte sprach sich dagegen aus. Der Antrag diene der Verfahrensverzögerung. Da drei der vom Kläger geführten Zeuginnen zu seinem engsten Familienkreis gehörten (Mutter, Tochter, Ehefrau), sei von einer Anreise im Familien-PKW auszugehen, sodass keine gesonderten Anreisekosten anfielen. Sie haben zudem keine Wahrnehmung zur behaupteten Treuhandschaft. Eine Delegierung brächte dem Beklagten wesentliche finanzielle Nachteile, da die Mehrkosten einer längeren Anreise und allenfalls eines Hotelaufenthalts bzw eines Vertreterwechsels für ihn angesichts seines monatlichen Nettoeinkommens von 900 EUR und rund 70.000 EUR Schulden existenzgefährdend wären und die Anreisen für ihn einen zusätzlichen Stressfaktor darstellten, den er angesichts seines schlechten Gesundheitszustands vermeiden müsse. Der Beklagte führt weiters einen in 1230 Wien wohnhaften Zeugen.
Das Erstgericht erkannte in seiner Stellungnahme keine eindeutigen Anhaltspunkte für ein klares und eindeutiges Interesse an einer Zuständigkeitsübertragung im Sinne einer Zweckmäßigkeit zugunsten beider Parteien.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (stRsp; RIS-Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung beziehungsweise Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung, dass die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei nur dann auszusprechen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; RS0046324 ua).Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (stRsp; RIS-Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung beziehungsweise Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung, dass die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei nur dann auszusprechen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; RS0046324 ua).
Im vorliegenden Fall haben zwar der Kläger und vier Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Salzburg. Allerdings hat der Beklagte aufgrund des engen familiären Verhältnisses zwischen dem Kläger und drei Zeuginnen, von denen zwei die Zustellanschrift des Klägers teilen, auf deren Möglichkeit einer gemeinsamen PKW-Anreise hingewiesen. Es sind auch keine technischen oder sonstigen Gründe ersichtlich, die einer Vernehmung der Zeugen per Videokonferenz entgegenstehen würden. Eine Delegierung wäre nicht unbedingt mit einer Verfahrensbeschleunigung verbunden, weil das Landesgericht Wiener Neustadt nach drei Verhandlungen mit der Komplexität der vorliegenden Rechtssache und den Interessenlagen der Streitteile in ihren weiteren Streitigkeiten schon vertraut ist, während sich das Landesgericht Salzburg erst entsprechend einzuarbeiten hätte. Schließlich steht dem vermeintlichen Interesse des Klägers an einer Verfahrensbeschleunigung der Umstand entgegen, dass er den Delegierungsantrag erst knapp vor dem dritten Verhandlungstermin gestellt hat, wodurch der Eindruck einer angestrebten Verfahrensverzögerung nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist.
Dem Antrag ist daher ein Erfolg zu versagen.
Textnummer
E99218European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0090NC00020.11G.1109.000Im RIS seit
17.12.2011Zuletzt aktualisiert am
17.12.2011