Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Y***** T*****, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 14. September 2011, GZ 19 R 80/11t-45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen Rekursschriftsatz der Gläubigerin wegen Verstoßes gegen das Einmaligkeitsgebot zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs dagegen nicht zulässig sei. Im zweiten Entscheidungspunkt hob es den Beschluss des Erstgerichts über die Ausscheidung von Miet- und Nutzungsrechten des Schuldners aus der Insolvenzmasse ohne Ausspruch eines Rechtskraftvorbehalts zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf.
Der allein gegen die aufhebende Entscheidung in der Hauptsache gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Schuldners ist unzulässig. Nach § 252 IO iVm § 527 Abs 2 ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nur dann zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Ohne solchen Ausspruch ist ein Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar (vgl RIS-Justiz RS0044170 mwN; RS0044096; RS0120776; vgl auch RS0044059; RS0043986; RS0044102).Der allein gegen die aufhebende Entscheidung in der Hauptsache gerichtete „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Schuldners ist unzulässig. Nach Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nur dann zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Ohne solchen Ausspruch ist ein Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar vergleiche RIS-Justiz RS0044170 mwN; RS0044096; RS0120776; vergleiche auch RS0044059; RS0043986; RS0044102).
Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, insbesondere die Rekurslegitimation des einzelnen Gläubigers im Verwertungsverfahren (vgl RIS-Justiz RS0102114; RS0065218; RS0065135 [T21]), kann mangels eines zulässigen Rechtsmittels nicht geprüft werden.Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, insbesondere die Rekurslegitimation des einzelnen Gläubigers im Verwertungsverfahren vergleiche RIS-Justiz RS0102114; RS0065218; RS0065135 [T21]), kann mangels eines zulässigen Rechtsmittels nicht geprüft werden.
Schlagworte
Gruppe: Konkursrecht,AusgleichsrechtTextnummer
E99145European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0080OB00113.11T.1122.000Im RIS seit
09.12.2011Zuletzt aktualisiert am
09.12.2011