TE OGH 2011/11/22 4Ob155/11i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2011
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** AG, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und andere Rechtsanwälte in St. Florian, gegen die beklagten Parteien 1. M***** ***** GmbH, 2. M***** A*****, beide vertreten durch Hämmerle Steinrisser Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in Rottenmann, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 70.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. August 2011, GZ 3 R 138/11a-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass Versicherungsmaklern und -beratern bekannt sei, dass nur Versicherungsunternehmen Zulassungsstellen für Kraftfahrzeuge betreiben dürfen (§ 40a Abs 1 KFG iVm § 59 Abs 1 KFG), und dass der an die genannte Personengruppe zugestellte Serienbrief der Erstbeklagten nach seinem Gesamtinhalt unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Infokarte nicht geeignet sei, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, das erstbeklagte Versicherungsbüro betreibe selbst eine derartige Zulassungsstelle. Es hat deshalb den Sicherungsantrag in seinem Teilbegehren auf Unterlassung der Behauptung, die Beklagten betrieben eine Zulassungsstelle für Kfz-Versicherungen, abgewiesen.Das Rekursgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass Versicherungsmaklern und -beratern bekannt sei, dass nur Versicherungsunternehmen Zulassungsstellen für Kraftfahrzeuge betreiben dürfen (Paragraph 40 a, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, KFG), und dass der an die genannte Personengruppe zugestellte Serienbrief der Erstbeklagten nach seinem Gesamtinhalt unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Infokarte nicht geeignet sei, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, das erstbeklagte Versicherungsbüro betreibe selbst eine derartige Zulassungsstelle. Es hat deshalb den Sicherungsantrag in seinem Teilbegehren auf Unterlassung der Behauptung, die Beklagten betrieben eine Zulassungsstelle für Kfz-Versicherungen, abgewiesen.

Unter diesen Umständen des Einzelfalls hängt die angefochtene Entscheidung mangels Irreführungseignung nicht von den im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen ab, ob die Tatbestände nach Z 4 Anhang UWG (unrichtige Behauptung einer öffentlichen Autorisierung) oder nach Z 9 Anhang UWG (Irreführung über die Verkehrsfähigkeit einer Ware oder Dienstleistung) erfüllt sind.Unter diesen Umständen des Einzelfalls hängt die angefochtene Entscheidung mangels Irreführungseignung nicht von den im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen ab, ob die Tatbestände nach Ziffer 4, Anhang UWG (unrichtige Behauptung einer öffentlichen Autorisierung) oder nach Ziffer 9, Anhang UWG (Irreführung über die Verkehrsfähigkeit einer Ware oder Dienstleistung) erfüllt sind.

Die Rekursentscheidung wendet die zu irreführenden Geschäftspraktiken ergangene Rechtsprechung in vertretbarer Weise auf den Einzelfall an und weicht von der Rechtsprechung nicht ab, dass eine Ankündigung nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0043590 [T49]), den sie bei einem angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Mitglied der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft (vgl RIS-Justiz RS0114366 [T5]), wobei für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung einer Werbeaussage, die sich an Fachkreise richtet, allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend ist (vgl RIS-Justiz RS0043590 [T41] und RS0078572 [T13]).Die Rekursentscheidung wendet die zu irreführenden Geschäftspraktiken ergangene Rechtsprechung in vertretbarer Weise auf den Einzelfall an und weicht von der Rechtsprechung nicht ab, dass eine Ankündigung nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0043590 [T49]), den sie bei einem angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen Mitglied der angesprochenen Verkehrskreise hervorruft vergleiche RIS-Justiz RS0114366 [T5]), wobei für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung einer Werbeaussage, die sich an Fachkreise richtet, allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend ist vergleiche RIS-Justiz RS0043590 [T41] und RS0078572 [T13]).

Ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0053112).

Schlagworte

Kfz-Zulassungsstellen,Gewerblicher Rechtsschutz

Textnummer

E99104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00155.11I.1122.000

Im RIS seit

06.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten