TE OGH 2011/11/24 6Ob252/11v

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Veröffentlicht am 24.11.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen R***** GmbH mit dem Sitz in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Geschäftsführerin R***** Ü*****, vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H., gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. August 2011, AZ 4 R 333/11m, GZ 4 R 334/11h-4c, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach § 283 UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, das ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, kann daher gemäß § 62 Abs 5 AußStrG ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RIS-Justiz RS0004785 [T6, T7]). Die „Zulassungsvorstellung und ordentlicher Revisionsrekurs“ ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs anzusehen und wurde demgemäß richtig vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.Der Gegenstand der zweitinstanzlichen Entscheidung über die nach Paragraph 283, UGB verhängte Zwangsstrafe ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, das ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig ist, kann daher gemäß Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (RIS-Justiz RS0004785 [T6, T7]). Die „Zulassungsvorstellung und ordentlicher Revisionsrekurs“ ist daher als außerordentlicher Revisionsrekurs anzusehen und wurde demgemäß richtig vom Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

In der Sache wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, was keiner Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 Satz 3 AußStrG).In der Sache wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt, was keiner Begründung bedarf (Paragraph 71, Absatz 3, Satz 3 AußStrG).

Textnummer

E99259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0060OB00252.11V.1124.000

Im RIS seit

19.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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