RS Vwgh 2005/12/20 2005/12/0157

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Veröffentlicht am 20.12.2005
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
LBG OÖ 1993 §92 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0002 E 5. September 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Mit dem verankerten Verfahrensgrundsatz des Parteiengehörs ist nicht nur (aber auch) gemeint, daß den Parteien iSd § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben wird, vom "Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen", sondern, daß ihnen ganz allgemein (und nicht nur im Beweisverfahren selbst) iSd § 37 AVG ermöglicht wird, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltendzumachen, dh Vorbringen auch zu gegnerischen Behauptungen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern. Das Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG ist ausdrücklich, in förmlicher Weise ungeschmälert und amtswegig, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG zu gewähren (Hinweis E 18.4.1989, 88/08/0020).

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120157.X06

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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