TE OGH 2011/12/20 4Ob195/11x

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Veröffentlicht am 20.12.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OG in Dornbirn, gegen die beklagte Partei T***** P*****, vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, wegen 167.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2011, GZ 3 R 144/11t-57, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch für eine formbedürftige Willenserklärung gilt der Grundsatz, dass eine bloße Falschbezeichnung nicht schadet; als Vertragsinhalt gilt daher, was beide Parteien gewollt haben (4 Ob 546/79 = EvBl 1980/99; RIS-Justiz RS0017280; zuletzt etwa 1 Ob 22/08d = wobl 2009/49). Daran besteht im vorliegenden Fall nicht der geringste Zweifel.

Textnummer

E99544

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0040OB00195.11X.1220.000

Im RIS seit

18.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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