TE OGH 2011/12/29 14Os73/11h

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Veröffentlicht am 29.12.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Gerhard P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB, AZ 602 Hv 1/11g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nach Abstimmung gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Gerhard P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, AZ 602 Hv 1/11g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, nach Abstimmung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. November 2011, GZ 14 Os 73/11h-7, wird dahingehend berichtigt, dass es im zweiten Absatz auf der Seite 3 vierte Zeile anstelle „... intendierten Schutzes des von § 258 (iVm § 302 Abs 1) StPO ...“ „... intendierten Schutzes des von § 252 (iVm § 302 Abs 1) StPO ...“ lautet.Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. November 2011, GZ 14 Os 73/11h-7, wird dahingehend berichtigt, dass es im zweiten Absatz auf der Seite 3 vierte Zeile anstelle „... intendierten Schutzes des von Paragraph 258, in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins,) StPO ...“ „... intendierten Schutzes des von Paragraph 252, in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins,) StPO ...“ lautet.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 8. November 2011, GZ 14 Os 73/11h-7, haftet im darge-

stellten Ausmaß ein offensichtlicher Schreibfehler an, der nach § 270 Abs 3 erster Satz iVm § 291 zweiter Satz StPO zu berichtigen war.stellten Ausmaß ein offensichtlicher Schreibfehler an, der nach Paragraph 270, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 291, zweiter Satz StPO zu berichtigen war.

Textnummer

E99399

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00073.11H.1229.000

Im RIS seit

04.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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