TE OGH 2012/10/25 2Ob194/12m

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Veröffentlicht am 25.10.2012
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Z*****, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei I***** Z*****, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 23. Juli 2012, GZ 2 R 276/11d-54, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Oberste Gerichtshof bereits ausdrücklich festgehalten, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verletzten von schweren Eheverfehlungen seines Ehepartners (im Anlassfall von dessen ehewidrigen Kontakten) nicht ankommt (3 Ob 287/05k mwN = RIS-Justiz RS0056341 [T3]). Die Entscheidung der Vorinstanzen steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt somit nicht vor.Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Oberste Gerichtshof bereits ausdrücklich festgehalten, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Verletzten von schweren Eheverfehlungen seines Ehepartners (im Anlassfall von dessen ehewidrigen Kontakten) nicht ankommt (3 Ob 287/05k mwN = RIS-Justiz RS0056341 [T3]). Die Entscheidung der Vorinstanzen steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt somit nicht vor.

Schlagworte

Familienrecht

Textnummer

E102360

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00194.12M.1025.000

Im RIS seit

03.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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