Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Meier als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kücük E***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 zweiter Satz erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 20. Juni 2012, GZ 52 Hv 59/11i-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Meier als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kücük E***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, zweiter Satz erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 20. Juni 2012, GZ 52 Hv 59/11i-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von weiteren Diebstahlsvorwürfen (verfehlt auch von der rechtlichen Kategorie; vgl Lendl, WK-StPO § 259 Rz 1) enthält, wurde Kücük E***** jeweils eines Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, „15“ StGB (I) und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von weiteren Diebstahlsvorwürfen (verfehlt auch von der rechtlichen Kategorie; vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 1) enthält, wurde Kücük E***** jeweils eines Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4,, „15“ StGB (römisch eins) und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er nachts zum 17. auf 18. September 2011 in L*****
(I) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern der B***** GmbH fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich zwei Rollen Kupferblech im Gesamtwert von „brutto EUR 19.344,24 (netto EUR 16.120,20)“ weggenommen, „wobei die Tat hinsichtlich einer Rolle Kupferblech (...) beim Versuch geblieben ist“;(römisch eins) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Gewahrsamsträgern der B***** GmbH fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich zwei Rollen Kupferblech im Gesamtwert von „brutto EUR 19.344,24 (netto EUR 16.120,20)“ weggenommen, „wobei die Tat hinsichtlich einer Rolle Kupferblech (...) beim Versuch geblieben ist“;
(II) ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen Gabelstapler, ohne Einwilligung der Berechtigten B***** GmbH in Gebrauch genommen.(römisch zwei) ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen Gabelstapler, ohne Einwilligung der Berechtigten B***** GmbH in Gebrauch genommen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Nach den - lediglich einen einzigen diebischen Zugriff enthaltenden - Urteilsannahmen transportierte der (entsprechend vorsätzlich handelnde) Angeklagte mit einem Gabelstapler zwei im Lager befindliche Kupferrollen vor das Gebäude der B***** GmbH, wobei er eine Rolle unter einer Verladerampe deponierte und mit der zweiten Rolle in Richtung Güterbahnhof fuhr (US 3).
Aus welchem Grund der Wegfall eines Beutestücks Gegenstand eines (Teil-)Freispruchs sein sollte, gibt die - Rücktritt vom Diebstahlsversuch (§ 16 StGB) hinsichtlich der „deponierten“ Kupferrolle reklamierende -
Rechtsrüge (Z 9 lit b) nicht bekannt und verfehlt damit die Anfechtungskategorie des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588 ff).Aus welchem Grund der Wegfall eines Beutestücks Gegenstand eines (Teil-)Freispruchs sein sollte, gibt die - Rücktritt vom Diebstahlsversuch (Paragraph 16, StGB) hinsichtlich der „deponierten“ Kupferrolle reklamierende -, Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) nicht bekannt und verfehlt damit die Anfechtungskategorie des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588 ff).
Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass § 127 StGB alle Gegenstände eines einzigen diebischen Zugriffs unter den Begriff „einer“ fremden beweglichen (Gesamt-)Sache zusammenfasst (RIS-Justiz RS0118720, RS0117261; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 522).Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass Paragraph 127, StGB alle Gegenstände eines einzigen diebischen Zugriffs unter den Begriff „einer“ fremden beweglichen (Gesamt-)Sache zusammenfasst (RIS-Justiz RS0118720, RS0117261; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 522).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E102317European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00131.12T.1113.000Im RIS seit
27.11.2012Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012