TE OGH 2012/11/26 9ObA46/12y

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Veröffentlicht am 26.11.2012
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf sowie Hon.-Prof. Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Ernst Kohlbacher, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Wa*****, vertreten durch Haslauer, Eberl, Hubner, Krivanec & Partner Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 6.154,46 EUR brutto sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Februar 2012, GZ 12 Ra 6/12g-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Beschwerde“ der Klägerin vom 27. 8. 2012 samt deren Ergänzung von 3. 9. 2012 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die anwaltlich insoweit nicht vertretene Klägerin bekämpft die Zurückweisung ihrer außerordentlichen Revision mit einem als „Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz, in dem sie (neuerlich) ausführt, dass die Abweisung ihrer Ansprüche unberechtigt sei.

Aus dem Inhalt des Schriftsatzes ergibt sich, dass die Klägerin ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs erhebt. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig (RIS-Justiz RS0117577).Aus dem Inhalt des Schriftsatzes ergibt sich, dass die Klägerin ein Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs erhebt. Da der Oberste Gerichtshof gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen unzulässig (RIS-Justiz RS0117577).

Das unzulässige Rechtsmittel war daher zurückzuweisen, ohne dass es - im Hinblick auf die fehlende Unterschrift eines Rechtsanwalts - eines Verbesserungsverfahrens bedurfte (RIS-Justiz RS0005946).

Textnummer

E102514

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00046.12Y.1126.000

Im RIS seit

18.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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