Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** E*****, vertreten durch die Großmann und Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. G***** A*****, 2. I***** A*****, ebendort, beide vertreten durch Mag. Johannes Mutz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert 4.500 EUR), über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 9. August 2012, GZ 4 R 135/12p-39, womit der Antrag der beklagten Parteien gemäß § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision und außerordentliche Revision zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** E*****, vertreten durch die Großmann und Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. G***** A*****, 2. I***** A*****, ebendort, beide vertreten durch Mag. Johannes Mutz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert 4.500 EUR), über den Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 9. August 2012, GZ 4 R 135/12p-39, womit der Antrag der beklagten Parteien gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die damit verbundene Revision und außerordentliche Revision zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im vorliegenden Nachbarschaftsstreit änderte das Berufungsgericht das klageabweisende Ersturteil dahin ab, dass es dem Unterlassungsbegehren des Klägers unter Verdeutlichung der Fassung des Spruchs stattgab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Das Berufungsgericht begründete den Bewertungsausspruch damit, dass der Kläger sein Unterlassungsbegehren mit 4.500 EUR bewertet habe, was von den Beklagten nicht bemängelt worden sei. Für das Berufungsgericht habe keine Veranlassung bestanden, den Entscheidungsgegenstand abweichend zu bewerten.Im vorliegenden Nachbarschaftsstreit änderte das Berufungsgericht das klageabweisende Ersturteil dahin ab, dass es dem Unterlassungsbegehren des Klägers unter Verdeutlichung der Fassung des Spruchs stattgab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteige und die Revision an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei. Das Berufungsgericht begründete den Bewertungsausspruch damit, dass der Kläger sein Unterlassungsbegehren mit 4.500 EUR bewertet habe, was von den Beklagten nicht bemängelt worden sei. Für das Berufungsgericht habe keine Veranlassung bestanden, den Entscheidungsgegenstand abweichend zu bewerten.
Die Beklagten brachten daraufhin einen Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO samt Revision, in eventu eine außerordentliche Revision, ein.Die Beklagten brachten daraufhin einen Abänderungsantrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO samt Revision, in eventu eine außerordentliche Revision, ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision und außerordentliche Revision zurück. Der Abänderungsantrag sei nicht zulässig, weil der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteige. Ein Anwendungsfall des § 508 Abs 1 ZPO liege daher nicht vor, weshalb der Abänderungsantrag und die damit verbundene Revision zurückzuweisen seien. Die eventualiter erhobene außerordentliche Revision sei unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR nicht übersteige.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Abänderungsantrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die damit verbundene Revision und außerordentliche Revision zurück. Der Abänderungsantrag sei nicht zulässig, weil der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR nicht übersteige. Ein Anwendungsfall des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO liege daher nicht vor, weshalb der Abänderungsantrag und die damit verbundene Revision zurückzuweisen seien. Die eventualiter erhobene außerordentliche Revision sei unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand 30.000 EUR nicht übersteige.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und über die (außerordentliche) Revision nach Abänderung der Bewertung zu entscheiden; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig. Der in § 508 Abs 4 ZPO normierte Rechtsmittelausschluss erfasst nicht die mit Beschluss ausgesprochene Verneinung der Voraussetzungen des Zwischenverfahrens nach § 508 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0112034 ua). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig. Der in Paragraph 508, Absatz 4, ZPO normierte Rechtsmittelausschluss erfasst nicht die mit Beschluss ausgesprochene Verneinung der Voraussetzungen des Zwischenverfahrens nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0112034 ua). Das Rechtsmittel ist jedoch nicht berechtigt.
Bei einem nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand ist der Wertausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO grundsätzlich unanfechtbar (§ 500 Abs 4 ZPO) und bindend, was auch für den Obersten Gerichtshof gilt, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt oder sonst seinen vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten (vgl RIS-Justiz RS0042385 ua). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Rekurswerber räumen selbst ein, dass die in der Klage vorgenommene Bewertung des Unterlassungsbegehrens mit 4.500 EUR nicht zu beanstanden gewesen sei, weil die im Fall der Klagestattgebung vorzunehmenden Maßnahmen mit keinem erheblichen Aufwand verbunden gewesen seien. Erst durch die „völlig überraschende Verdeutlichung“ des Spruchs durch das Berufungsgericht würden die Kosten „ins Unermessliche“ steigen. Mit diesen Ausführungen wird keine offenkundige Fehlbewertung des Entscheidungsgegenstands aufgezeigt (vgl RIS-Justiz RS0042515 ua). Schon gar nicht bestehen Anhaltspunkte für den behaupteten „willkürlichen Rechtsmittelausschluss“ (vgl RIS-Justiz RS0042410 ua).Bei einem nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstand ist der Wertausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO grundsätzlich unanfechtbar (Paragraph 500, Absatz 4, ZPO) und bindend, was auch für den Obersten Gerichtshof gilt, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, überhaupt keine Bewertung vorzunehmen gehabt oder sonst seinen vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum überschritten vergleiche RIS-Justiz RS0042385 ua). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Rekurswerber räumen selbst ein, dass die in der Klage vorgenommene Bewertung des Unterlassungsbegehrens mit 4.500 EUR nicht zu beanstanden gewesen sei, weil die im Fall der Klagestattgebung vorzunehmenden Maßnahmen mit keinem erheblichen Aufwand verbunden gewesen seien. Erst durch die „völlig überraschende Verdeutlichung“ des Spruchs durch das Berufungsgericht würden die Kosten „ins Unermessliche“ steigen. Mit diesen Ausführungen wird keine offenkundige Fehlbewertung des Entscheidungsgegenstands aufgezeigt vergleiche RIS-Justiz RS0042515 ua). Schon gar nicht bestehen Anhaltspunkte für den behaupteten „willkürlichen Rechtsmittelausschluss“ vergleiche RIS-Justiz RS0042410 ua).
Dem unbegründeten Rechtsmittel der Beklagten muss deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Der Rekurs der Beklagten wurde dem Kläger am 11. 9. 2012 zugestellt. Die erst am 8. 10. 2012, sohin nach Ablauf von 14 Tagen erstattete Rekursbeantwortung des Klägers ist verspätet (§ 521a Abs 1 ZPO). Ein der Notfrist von 4 Wochen unterliegender Fall liegt hier nicht vor (§ 521 Abs 1 Satz 2 ZPO).Der Rekurs der Beklagten wurde dem Kläger am 11. 9. 2012 zugestellt. Die erst am 8. 10. 2012, sohin nach Ablauf von 14 Tagen erstattete Rekursbeantwortung des Klägers ist verspätet (Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO). Ein der Notfrist von 4 Wochen unterliegender Fall liegt hier nicht vor (Paragraph 521, Absatz eins, Satz 2 ZPO).
Textnummer
E102613European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0090OB00045.12A.1126.000Im RIS seit
08.01.2013Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013