Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Anton Michael L*****, Herbert Alois R*****, Andrea K***** und Johannes Le***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 56/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Anton Michael L*****, Herbert Alois R*****, Andrea K***** und Johannes Le***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 Hv 56/12s des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Anträgen der Angeklagten Anton L*****, Andrea K***** und Johann Le***** auf Delegierung der Strafsache wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Akt über Antrag der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die geltend gemachten Voraussetzungen des § 39 Abs 1a StPO vorliegen, war die Strafsache dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu delegieren.Da die geltend gemachten Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins a, StPO vorliegen, war die Strafsache dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu delegieren.
Die Anträge der Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an die jeweils für ihren Wohnort zuständigen Landesgerichte waren abzuweisen, weil der Wohnort eines Angeklagten allein keinen wichtigen Grund für die Änderung der Zuständigkeit darstellt. Über die gleichzeitig gestellten Anträge der Angeklagten auf Ausscheidung des jeweils sie betreffenden Verfahrens wurde noch nicht entschieden, wobei jedoch im Hinblick auf den engen sachlichen Zusammenhang (§ 37 Abs 1 zweiter Satz StPO) und die Möglichkeit der wesentlich effektiveren Führung des Verfahrens bei einem Gericht auch kein Grund für eine Delegierung bestünde.Die Anträge der Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an die jeweils für ihren Wohnort zuständigen Landesgerichte waren abzuweisen, weil der Wohnort eines Angeklagten allein keinen wichtigen Grund für die Änderung der Zuständigkeit darstellt. Über die gleichzeitig gestellten Anträge der Angeklagten auf Ausscheidung des jeweils sie betreffenden Verfahrens wurde noch nicht entschieden, wobei jedoch im Hinblick auf den engen sachlichen Zusammenhang (Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz StPO) und die Möglichkeit der wesentlich effektiveren Führung des Verfahrens bei einem Gericht auch kein Grund für eine Delegierung bestünde.
Textnummer
E103805European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0110NS00015.13I.0402.000Im RIS seit
09.05.2013Zuletzt aktualisiert am
09.05.2013