TE OGH 2013/4/15 5Nc6/13x

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Veröffentlicht am 15.04.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Hurch als Vorsitzende, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie den Hofrat Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des J*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Hurch als Vorsitzende, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie den Hofrat Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des J*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Melk vom 15. März 2013, GZ 8 P 107/09w-90, verfügte Übertragung der Sachwalterschaftssache an das Bezirksgericht Deutschlandsberg wird nicht genehmigt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Melk übertrug mit Beschluss vom 15. 3. 2013 die Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaftssache unter Hinweis auf den nunmehrigen ständigen Aufenthaltsort des Betroffenen an das Bezirksgericht Deutschlandsberg.

Das Bezirksgericht Deutschlandsberg verweigerte die Übernahme unter Hinweis auf den noch offenen Antrag des Sachwalters, den Verkauf des bisherigen Wohnhauses des Betroffenen, das im Sprengel des Bezirksgerichts Melk liegt, zu genehmigen.

Das Bezirksgericht Melk legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.Das Bezirksgericht Melk legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 111 Abs 1 JN kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabe des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori durchbrochen werden (4 Nc 13/07k; 5 Nc 6/09s uva).Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabe des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Grundsatz der perpetuatio fori durchbrochen werden (4 Nc 13/07k; 5 Nc 6/09s uva).

Die Übertragung muss daher immer im Interesse des Pflegebefohlenen liegen (RIS-Justiz RS0046929).

Nun sprechen offene Anträge im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu (RIS-Justiz RS0047032).

Von dieser besonderen Sachkenntnis ist hier allerdings auszugehen: Der Richter des übertragenden Gerichts war bereits mit der Genehmigung mehrerer Liegenschaftskaufverträge, die der Sachwalter in Vertretung des Betroffenen schloss, befasst.

Unter diesen Umständen ist aber trotz des Wohnsitzwechsels des Betroffenen die besondere Sachkunde des Richters des übertragenden Gerichts maßgeblich dafür, dass vor der Genehmigung des Kaufvertrags über das Wohnhaus des Betroffenen die Übertragung der Sachwalterschaftssache - auch im Hinblick darauf, dass § 111 JN als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen ist - (RIS-Justiz RS0046908 [T9]) nicht zu genehmigen ist.Unter diesen Umständen ist aber trotz des Wohnsitzwechsels des Betroffenen die besondere Sachkunde des Richters des übertragenden Gerichts maßgeblich dafür, dass vor der Genehmigung des Kaufvertrags über das Wohnhaus des Betroffenen die Übertragung der Sachwalterschaftssache - auch im Hinblick darauf, dass Paragraph 111, JN als Ausnahmebestimmung einschränkend auszulegen ist - (RIS-Justiz RS0046908 [T9]) nicht zu genehmigen ist.

Textnummer

E104341

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0050NC00006.13X.0415.000

Im RIS seit

26.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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