Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Viktorin als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel R***** und Franz S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 13. Juli 2012, GZ 16 Hv 50/12b-18, ferner über die Beschwerde des Angeklagten R***** gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Viktorin als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel R***** und Franz S***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 13. Juli 2012, GZ 16 Hv 50/12b-18, ferner über die Beschwerde des Angeklagten R***** gegen den unter einem gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel R***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (I./) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (II./), Frank S***** des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel R***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins./) und des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), Frank S***** des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./) schuldig erkannt.
Danach haben am 10. April 2012 in Dornbirn
I./ Daniel R***** und Frank S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Jürgen Sch***** durch Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), R***** unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldtasche samt Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem R***** Sch***** einen Schlag in das Gesicht versetzte, sich anschließend auf ihn setzte und beide Angeklagten Sch***** festhielten, während S***** versuchte, die Geldtasche aus dessen Hosentasche zu ziehen, beide anschließend den flüchtenden Sch***** erfassten und in die Wohnung zurückzogen, wobei S***** in der Folge die Wohnungstür von innen schloss und R***** Sch***** auf die Couch warf, ihm eine aufgeklappte Schere der Marke „Dahle“ an den Hals hielt und ihn neuerlich aufforderte, die Geldtasche herauszugeben;römisch eins./ Daniel R***** und Frank S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Jürgen Sch***** durch Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), R***** unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Geldtasche samt Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem R***** Sch***** einen Schlag in das Gesicht versetzte, sich anschließend auf ihn setzte und beide Angeklagten Sch***** festhielten, während S***** versuchte, die Geldtasche aus dessen Hosentasche zu ziehen, beide anschließend den flüchtenden Sch***** erfassten und in die Wohnung zurückzogen, wobei S***** in der Folge die Wohnungstür von innen schloss und R***** Sch***** auf die Couch warf, ihm eine aufgeklappte Schere der Marke „Dahle“ an den Hals hielt und ihn neuerlich aufforderte, die Geldtasche herauszugeben;
II./ Daniel R***** im Anschluss an die unter I./ beschriebene Handlung versucht, Jürgen Sch***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen, indem er mit einer Schere der Marke „Dahle“ versuchte, gegen das Gesicht des Genannten einzustechen, wobei er lediglich dessen rechtes Ohr traf und Sch***** dadurch eine Rissquetschwunde am rechten Ohr erlitt.römisch zwei./ Daniel R***** im Anschluss an die unter römisch eins./ beschriebene Handlung versucht, Jürgen Sch***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen, indem er mit einer Schere der Marke „Dahle“ versuchte, gegen das Gesicht des Genannten einzustechen, wobei er lediglich dessen rechtes Ohr traf und Sch***** dadurch eine Rissquetschwunde am rechten Ohr erlitt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten, wobei sich der Angeklagte R***** auf Z 5a, 9 lit a und 10, der Angeklagte S***** auf Z 10 des § 281 Abs 1 StPO stützt.Gegen dieses Urteil richten sich die Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten, wobei sich der Angeklagte R***** auf Ziffer 5 a, 9, Litera a und 10, der Angeklagte S***** auf Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt.
Beide Rechtsmittel verfehlen ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R*****:
Soweit die Beschwerde eigenständige Erwägungen zum - durchaus gewürdigten (US 8 f) -
Aussageverhalten des Zeugen Sch***** anstellt und daran anknüpfend dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zieht, vermag sie keine erheblichen Bedenken (Z 5a) gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken. Da auch im Rahmen der Tatsachenrüge ein Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel absolut unzulässig ist (RIS-Justiz RS0099708), erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Beschwerde dargestellten Neuerungen. Diese können nur Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrags sein (§ 353 StPO).Soweit die Beschwerde eigenständige Erwägungen zum - durchaus gewürdigten (US 8 f) -, Aussageverhalten des Zeugen Sch***** anstellt und daran anknüpfend dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zieht, vermag sie keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken. Da auch im Rahmen der Tatsachenrüge ein Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel absolut unzulässig ist (RIS-Justiz RS0099708), erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Beschwerde dargestellten Neuerungen. Diese können nur Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrags sein (Paragraph 353, StPO).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst zu II./ Feststellungen „zu Art und Umfang möglicher Verletzungen sowie zur Dauer der damit verbundenen nachteiligen Folgen“, übergeht aber die Konstatierung dass der Angeklagte bei seinem Versuch, auf das Gesicht Sch*****s mit der aufgeklappten Schere einzustechen, die Absicht hatte, diesen schwer am Körper zu verletzen, jedoch dessen Gesicht verfehlte, weil das Tatopfer dem Stich ausweichen konnte (US 5). Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für eine rechtsrichtige Subsumtion nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB hätten getroffen werden müssen, vermag die Beschwerde nicht darzustellen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584 ff).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst zu römisch zwei./ Feststellungen „zu Art und Umfang möglicher Verletzungen sowie zur Dauer der damit verbundenen nachteiligen Folgen“, übergeht aber die Konstatierung dass der Angeklagte bei seinem Versuch, auf das Gesicht Sch*****s mit der aufgeklappten Schere einzustechen, die Absicht hatte, diesen schwer am Körper zu verletzen, jedoch dessen Gesicht verfehlte, weil das Tatopfer dem Stich ausweichen konnte (US 5). Welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für eine rechtsrichtige Subsumtion nach Paragraphen 15, Absatz eins, 87, Absatz eins, StGB hätten getroffen werden müssen, vermag die Beschwerde nicht darzustellen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584 ff).
Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), die eine rechtliche Beurteilung der zu II./ inkriminierten Tat nach § 83 Abs 1 StGB mit dem schlichten Hinweis reklamiert, dass die Sch***** zugefügte Rissquetschwunde am Ohr keine schwere Verletzung sei, dabei aber erneut die Feststellung übergeht, wonach der wegen versuchter Begehung verurteilte Erstangeklagte mit der für die Subsumtion nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB erforderlichen Absicht handelte (US 5).Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die eine rechtliche Beurteilung der zu römisch zwei./ inkriminierten Tat nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB mit dem schlichten Hinweis reklamiert, dass die Sch***** zugefügte Rissquetschwunde am Ohr keine schwere Verletzung sei, dabei aber erneut die Feststellung übergeht, wonach der wegen versuchter Begehung verurteilte Erstangeklagte mit der für die Subsumtion nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB erforderlichen Absicht handelte (US 5).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Mit selektivem Bezug auf jene Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er am Vorfallstag eine Flasche Amaretto getrunken, Medikamente eingenommen habe und stark betrunken gewesen sei (ON 17 S 22), zeigt die eine rechtliche Beurteilung nach § 287 Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, durch Alkohol hervorgerufenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung des Genannten im Tatzeitpunkt auf. Denn der Angeklagte S***** schilderte nicht nur die Gegebenheiten vor und nach der Tat, sondern machte auch klare Angaben zu den Einzelheiten des Tathergangs sowie zu seinem eigenen Verhalten, ohne sich dabei auf eine Volltrunkenheit zu berufen (vgl ON 3 S 53 ff; ON 17 S 15 ff).Mit selektivem Bezug auf jene Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach er am Vorfallstag eine Flasche Amaretto getrunken, Medikamente eingenommen habe und stark betrunken gewesen sei (ON 17 S 22), zeigt die eine rechtliche Beurteilung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, durch Alkohol hervorgerufenen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung des Genannten im Tatzeitpunkt auf. Denn der Angeklagte S***** schilderte nicht nur die Gegebenheiten vor und nach der Tat, sondern machte auch klare Angaben zu den Einzelheiten des Tathergangs sowie zu seinem eigenen Verhalten, ohne sich dabei auf eine Volltrunkenheit zu berufen vergleiche ON 3 S 53 ff; ON 17 S 15 ff).
Mit dem Hinweis, dass sich in der Geldtasche des Opfers lediglich 3,20 Euro befanden (US 4) und der Vorfall nur unbedeutende Folgen nach sich gezogenen habe, strebt der Nichtigkeitswerber eine Beurteilung der Tat als („minderschwerer“) Raub nach § 142 Abs 2 StGB an. Er verabsäumt aber jede Argumentation, weshalb vorliegend - der Erstangeklagte hatte Sch***** bereits wiederholt ins Gesicht geschlagen und sich auf ihn gesetzt, als der Angeklagte S***** den Genannten festhielt und versuchte, an dessen Geldtasche zu gelangen und in weiterer Folge das flüchtende Opfer erfasste und wieder zurück in die Wohnung zog (US 4) - keine (§ 142 Abs 2 StGB zuwiderlaufende) erhebliche Gewaltanwendung gegeben sein sollte.Mit dem Hinweis, dass sich in der Geldtasche des Opfers lediglich 3,20 Euro befanden (US 4) und der Vorfall nur unbedeutende Folgen nach sich gezogenen habe, strebt der Nichtigkeitswerber eine Beurteilung der Tat als („minderschwerer“) Raub nach Paragraph 142, Absatz 2, StGB an. Er verabsäumt aber jede Argumentation, weshalb vorliegend - der Erstangeklagte hatte Sch***** bereits wiederholt ins Gesicht geschlagen und sich auf ihn gesetzt, als der Angeklagte S***** den Genannten festhielt und versuchte, an dessen Geldtasche zu gelangen und in weiterer Folge das flüchtende Opfer erfasste und wieder zurück in die Wohnung zog (US 4) - keine (Paragraph 142, Absatz 2, StGB zuwiderlaufende) erhebliche Gewaltanwendung gegeben sein sollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E103908European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0150OS00024.13P.0424.000Im RIS seit
10.05.2013Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013