Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** J*****, gegen die beklagten Parteien 1. C***** A*****, 2. A***** V*****, beide vertreten durch Stock & Fitzal, Rechtsanwälte OG in Zell am See, wegen 5.000 EUR sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei (17 C 87/10w Bezirksgericht Zell am See) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin erhob in ihrer Klage verschiedene Vorwürfe gegen die Beklagten und leitete daraus nicht näher erörterte Ansprüche ab.
Sie hat in diesem Verfahren bereits Ablehnungsanträge gestellt, mit denen sie nicht durchgedrungen ist. Weiters stellt die Klägerin einen Verfahrenshilfeantrag, mit dem sie den Wunsch nach Delegierung an ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz verbindet (ON 55).
Das Erstgericht legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN vor.Das Erstgericht legt den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach Paragraph 31, JN vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage ist verfrüht.
Ein Antrag auf Delegierung nach § 31 JN kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS-Justiz RS0046074, RS0073042; Ballon in Fasching/Konecny² I § 31 JN Rz 8). Die Beurteilung einer Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333); derartige Zweckmäßigkeitsgründe wurden von der Klägerin nicht behauptet. Die Delegation nach § 30 JN wiederum ist nur zulässig, wenn das angerufene Gericht zuständig ist und tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist (Mayr in Rechberger3 § 30 JN Rz 1). Über die Befangenheiten von Richtern und ihre Ablehnung ist jedoch allein auf dem in § 23 JN vorgeschriebenen Weg zu entscheiden. Erst nach erfolgreicher Ablehnung aller Richter hätte der Oberste Gerichtshof über eine Delegierung an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenes Gericht zu entscheiden. Im Delegierungsantrag ist das Gericht, an das delegiert werden soll, stets genau zu bezeichnen ist (RIS-Justiz RS0118473).Ein Antrag auf Delegierung nach Paragraph 31, JN kann nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden (RIS-Justiz RS0046074, RS0073042; Ballon in Fasching/Konecny² römisch eins Paragraph 31, JN Rz 8). Die Beurteilung einer Delegierung nach Paragraph 31, JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333); derartige Zweckmäßigkeitsgründe wurden von der Klägerin nicht behauptet. Die Delegation nach Paragraph 30, JN wiederum ist nur zulässig, wenn das angerufene Gericht zuständig ist und tatsächlich so viele Richter ausgeschlossen oder befangen sind, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung nicht mehr möglich ist (Mayr in Rechberger3 Paragraph 30, JN Rz 1). Über die Befangenheiten von Richtern und ihre Ablehnung ist jedoch allein auf dem in Paragraph 23, JN vorgeschriebenen Weg zu entscheiden. Erst nach erfolgreicher Ablehnung aller Richter hätte der Oberste Gerichtshof über eine Delegierung an ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz gelegenes Gericht zu entscheiden. Im Delegierungsantrag ist das Gericht, an das delegiert werden soll, stets genau zu bezeichnen ist (RIS-Justiz RS0118473).
All dem entsprechen die Ausführungen der Klägerin noch nicht. Vielmehr ergibt sich, dass es der rechtsunkundigen Klägerin offenbar vorweg nur darum gegangen ist, Verfahrenshilfe zu bekommen.
Das Erstgericht wird daher zuerst über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden haben.
Textnummer
E104333European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0090NC00003.13K.0510.000Im RIS seit
21.06.2013Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013