TE OGH 2013/5/28 10ObS66/13y

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Veröffentlicht am 28.05.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Helmut Preyer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2013, GZ 10 Rs 184/12w-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger rügt in seinem Rechtsmittel neuerlich die schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, wobei er diese wiederholte Rüge unter Berufung auf die Ansicht von Kuderna, ASGG2 § 87 Erl 3, für zulässig erachtet.Der Kläger rügt in seinem Rechtsmittel neuerlich die schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, wobei er diese wiederholte Rüge unter Berufung auf die Ansicht von Kuderna, ASGG2 Paragraph 87, Erl 3, für zulässig erachtet.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung diese von einem Teil der Lehre (vgl auch Fasching, ZPR2 Rz 1909 ua) geäußerte Rechtsansicht mit teilweise ausführlicher Begründung abgelehnt (SSV-NF 7/74; 5/116; 3/115; 1/32 uva). Die Revision, in der keine neuen Argumente gegen die Judikatur vorgebracht werden, bietet keinen Anlass, davon abzugehen. Es können daher auch in Sozialrechtssachen vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0043061). Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 ObS 225/99g mwN; RIS-Justiz RS0043061 [T14]).Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung diese von einem Teil der Lehre vergleiche auch Fasching, ZPR2 Rz 1909 ua) geäußerte Rechtsansicht mit teilweise ausführlicher Begründung abgelehnt (SSV-NF 7/74; 5/116; 3/115; 1/32 uva). Die Revision, in der keine neuen Argumente gegen die Judikatur vorgebracht werden, bietet keinen Anlass, davon abzugehen. Es können daher auch in Sozialrechtssachen vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden vergleiche RIS-Justiz RS0043061). Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 ObS 225/99g mwN; RIS-Justiz RS0043061 [T14]).

Textnummer

E104321

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:010OBS00066.13Y.0528.000

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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