TE OGH 2013/6/27 8ObA42/13d

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Veröffentlicht am 27.06.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Monika Lanz und Wolfgang Cadilek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** V*****, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 10.884,66 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2013, GZ 9 Ra 125/12m-30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§§ 2 ASGG, 510 Abs 3 ZPO).Die Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraphen 2, ASGG, 510 Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Revisionsausführungen wenden sich gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe keinen Entlassungsgrund verwirklicht.

Rechtliche Beurteilung

Ob die Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegen, kann aber immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (ua RIS-Justiz RS0106298; RS0044088 [T31]; RS0028475) und begründet - von Fällen unvertretbarer Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht.

Eine Überschreitung des dem Berufungsgericht bei seiner Beurteilung offenstehenden Ermessensspielraums und damit eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung, die zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, zeigt die Revision nicht einmal ansatzweise auf.

Textnummer

E104688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:008OBA00042.13D.0627.000

Im RIS seit

30.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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