Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Peter Poppmeier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. Jänner 2013, GZ 5 R 185/12h-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zur Prüfung des Inhalts und der Kundmachung der strittigen Verordnung hat der Senat Einsicht in die darauf bezogenen Akten der Gemeinde genommen. Danach wurde die Verordnung vom Gemeinderat beschlossen, von der Gemeindeaufsicht gebilligt und von der Gemeinde gehörig kundgemacht; weiters stimmt der einen Aktenbestandteil bildende Lageplan mit jenem überein, den die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben. Eine Auslegung der Verordnung dahin, dass die dort genannte „Straße 12“ dem tatsächlich errichteten Brückenbauwerk entspricht, ist vertretbar. Allfällige Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der Verordnung wiegen nicht so schwer, dass die Beklagte nicht mit guten Gründen (RIS-Justiz RS0123239) von der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens ausgehen durfte.
Schlagworte
Gewerblicher RechtsschutzTextnummer
E105157European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00042.13Z.0827.000Im RIS seit
19.09.2013Zuletzt aktualisiert am
19.09.2013