TE OGH 2013/10/21 12Ns68/13s

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Veröffentlicht am 21.10.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 70/11k des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 70/11k des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist von der Entscheidung über den Antrag des Harald S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist von der Entscheidung über den Antrag des Harald S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Februar 2012, GZ 39 Hv 70/11k-86, wurde Harald S***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 25. Februar 2013 die dagegen von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Genannten zu (AZ 17 Os 13/12h).Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Februar 2012, GZ 39 Hv 70/11k-86, wurde Harald S***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 25. Februar 2013 die dagegen von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Genannten zu (AZ 17 Os 13/12h).

Gegen das in der Folge ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Mai 2013, AZ 7 Bs 90/13p, wendet sich nunmehr Harald S***** mit Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO, über welchen der Oberste Gerichtshof zu AZ 11 Os 131/13v zu entscheiden hat.Gegen das in der Folge ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Mai 2013, AZ 7 Bs 90/13p, wendet sich nunmehr Harald S***** mit Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO, über welchen der Oberste Gerichtshof zu AZ 11 Os 131/13v zu entscheiden hat.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist aufgrund der zu AZ 12 Ns 63/13f ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 2. Oktober 2013 Mitglied des zuständigen Senats 11.

Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil er bereits als Mitglied des Senats 17 des Obersten Gerichtshofs in diesem Verfahren an der bereits erwähnten, zu AZ 17 Os 13/12h ergangenen Entscheidung beteiligt war.

Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist somit von der heranstehenden Entscheidung über den genannten Erneuerungsantrag ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0125149).Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist somit von der heranstehenden Entscheidung über den genannten Erneuerungsantrag ausgeschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0125149).

An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski (§ 45 Abs 2 StPO).An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E105800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0120NS00068.13S.1021.000

Im RIS seit

27.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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