Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 70/11k des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 39 Hv 70/11k des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über den Antrag des Harald S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgeschlossen.Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über den Antrag des Harald S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Februar 2012, GZ 39 Hv 70/11k-86, wurde Harald S***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 25. Februar 2013 die dagegen von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Genannten zu (AZ 17 Os 13/12h).Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 10. Februar 2012, GZ 39 Hv 70/11k-86, wurde Harald S***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 25. Februar 2013 die dagegen von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen der Genannten zu (AZ 17 Os 13/12h).
Gegen das in der Folge ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Mai 2013, AZ 7 Bs 90/13p, wendet sich nunmehr Harald S***** mit Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO, über welchen der Oberste Gerichtshof zu AZ 11 Os 131/13v zu entscheiden hat. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil er bereits als Mitglied des Senats 17 des Obersten Gerichtshofs in diesem Verfahren an der bereits erwähnten zu AZ 17 Os 13/12h ergangenen Entscheidung beteiligt war.Gegen das in der Folge ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Mai 2013, AZ 7 Bs 90/13p, wendet sich nunmehr Harald S***** mit Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO, über welchen der Oberste Gerichtshof zu AZ 11 Os 131/13v zu entscheiden hat. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Mitglied des zuständigen 11. Senats. Er zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil er bereits als Mitglied des Senats 17 des Obersten Gerichtshofs in diesem Verfahren an der bereits erwähnten zu AZ 17 Os 13/12h ergangenen Entscheidung beteiligt war.
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist somit von der heranstehenden Entscheidung über den genannten Erneuerungsantrag ausgeschlossen (vgl RIS-Justiz RS0125149).Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist somit von der heranstehenden Entscheidung über den genannten Erneuerungsantrag ausgeschlossen vergleiche RIS-Justiz RS0125149).
An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer (§ 45 Abs 2 StPO).An seine Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
Textnummer
E105586European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0120NS00063.13F.1002.000Im RIS seit
09.11.2013Zuletzt aktualisiert am
09.11.2013