TE OGH 2013/11/28 6Ob214/13h

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Veröffentlicht am 28.11.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21. Dezember 2010 gestorbenen E***** B*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erbantrittserklärten Erbin C***** S*****, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 5. Juni 2013, GZ 25 R 37/13p-94, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Zunächst ist die Rechtsmittelwerberin auf die in diesem Verlassenschaftsverfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 132/13z zu verweisen. Danach liegt es im freien Ermessen des Gerichts, ob es die Entscheidung über die abgegebenen Erbantrittserklärungen nach § 161 AußStrG mit gesondertem Beschluss oder mit dem Einantwortungsbeschluss trifft.1. Zunächst ist die Rechtsmittelwerberin auf die in diesem Verlassenschaftsverfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 6 Ob 132/13z zu verweisen. Danach liegt es im freien Ermessen des Gerichts, ob es die Entscheidung über die abgegebenen Erbantrittserklärungen nach Paragraph 161, AußStrG mit gesondertem Beschluss oder mit dem Einantwortungsbeschluss trifft.

2. Verfügungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt grundsätzlich materielle Rechtskraft zu. Auch im Verfahren außer Streitsachen ergangene Entscheidungen entfalten daher Einmaligkeitswirkung und Bindungswirkung. Nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts oder Änderungen der zugrundeliegenden Gesetzesregelungen hält die materielle Rechtskraft allerdings nicht stand (RIS-Justiz RS0007171 [T13, T21]). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs handelt es sich beim Beschluss über den Antrag auf Errichtung eines Inventars nicht um einen verfahrensleitenden Beschluss (RIS-Justiz RS0126101, RS0120910 [T5, T7]).

Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass dem Antrag der Rechtsmittelwerberin, von einer Inventarisierung Abstand zu nehmen und der Abhandlung die von ihr erstattete eidesstattliche Vermögenserklärung zugrunde zu legen, die Rechtskraft der die Inventarisierung des Nachlasses anordnenden Entscheidung entgegen steht.

3. Im Übrigen ist der Ansicht, die aufrechte bedingte Erbserklärung der Mutter des Erblassers schließe einen auf das Pflichtteilsrecht gestützten Antrag der Mutter auf Inventarisierung aus, entgegenzuhalten, dass nach § 165 Abs 1 Z 1 AußStrG ein Inventar zu errichten ist, wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde.3. Im Übrigen ist der Ansicht, die aufrechte bedingte Erbserklärung der Mutter des Erblassers schließe einen auf das Pflichtteilsrecht gestützten Antrag der Mutter auf Inventarisierung aus, entgegenzuhalten, dass nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, AußStrG ein Inventar zu errichten ist, wenn eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde.

Textnummer

E106216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00214.13H.1128.000

Im RIS seit

14.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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