TE OGH 2014/1/29 7Ob226/13f

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Veröffentlicht am 29.01.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzenden und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** M*****, vertreten durch Mag. Christian Anetter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. K***** M*****, 2. DI (FH) M***** M*****, 3. DI (FH) E***** M*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 8.050.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2013, GZ 3 R 171/13m-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die dreijährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beginnt seit Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2005 mit der Zustellung des Übernahmeprotokolls (§ 152 AußStrG 2005) zu laufen (RIS-Justiz RS0126541).Die dreijährige Verjährungsfrist zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beginnt seit Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2005 mit der Zustellung des Übernahmeprotokolls (Paragraph 152, AußStrG 2005) zu laufen (RIS-Justiz RS0126541).

Auf die Frage, ob die Inventarisierung im Verlassenschaftsverfahren eine Ablaufhemmung bewirkt, braucht nicht näher eingegangen werden.

Derjenige, der sich auf die Hemmung der Verjährung beruft, hat auch nachzuweisen, dass zufolge eines konkreten Sachverhalts eine solche Hemmung eingetreten ist (RIS-Justiz RS0034647). Die Auslegung des Prozessvorbringens ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich im erstinstanzlichen Verfahren auf keine weiteren Hemmungsgründe gestützt, ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger kann ein Vorbringen in einem anderen Verfahren nichts nützen. Abgesehen davon wurde die Klage vor Abschluss der Inventarisierung erhoben.

Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Textnummer

E106608

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00226.13F.0129.000

Im RIS seit

24.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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