TE OGH 2014/2/19 15Os177/13p

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Veröffentlicht am 19.02.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ent als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, (zuletzt) AZ 33 Hv 70/12x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Dr. Rakhart A***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ent als Schriftführer in der Strafsache gegen Christian P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, (zuletzt) AZ 33 Hv 70/12x des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Dr. Rakhart A***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. September 2012, rechtskräftig mit 18. September 2012, AZ 33 Hv 70/12x, wurden Christian P***** und Wolfgang K***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, ersterer auch des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach § 310 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. September 2012, rechtskräftig mit 18. September 2012, AZ 33 Hv 70/12x, wurden Christian P***** und Wolfgang K***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, ersterer auch des Vergehens der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Paragraph 310, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt der Schuldsprüche haben die Verurteilten - soweit hier von Interesse - den nunmehrigen Antragsteller betreffende Daten aus den Protokoll- und Anzeigedaten (PAD) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) mit dem Vorsatz, dadurch (auch) den Betroffenen an seinem Grundrecht auf Datenschutz zu schädigen, unter Missbrauch ihrer Befugnisse abgefragt und die Ergebnisse an nicht Berechtigte weitergegeben. Weiters soll Christian P***** missbräuchlich und mit Schädigungsvorsatz eine „Observation“ nächst dem früheren Wohnhaus des Antragstellers durchgeführt haben, um dort das Verhalten wenigstens einer der dort aufhältigen Personen heimlich und gezielt zu überwachen.

Mit Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 22. Februar 2013, GZ 33 Hv 70/12x-220, wurden der Antrag des Dr. Rakhart A***** auf Zuerkennung der Stellung als Opfer gemäß § 65 Abs 1 lit c StPO in diesem Verfahren zurückgewiesen und der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen.Mit Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts vom 22. Februar 2013, GZ 33 Hv 70/12x-220, wurden der Antrag des Dr. Rakhart A***** auf Zuerkennung der Stellung als Opfer gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Litera c, StPO in diesem Verfahren zurückgewiesen und der Antrag auf Akteneinsicht abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 3. Juni 2013, AZ 19 Bs 123/13x, nicht Folge. Begründend führte es aus, dass eine Zuerkennung der Opfereigenschaft aufgrund der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens nicht mehr in Betracht komme, ein den Anspruch auf Akteneinsicht nach § 77 StPO begründendes besonderes rechtliches Interesse sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 3. Juni 2013, AZ 19 Bs 123/13x, nicht Folge. Begründend führte es aus, dass eine Zuerkennung der Opfereigenschaft aufgrund der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens nicht mehr in Betracht komme, ein den Anspruch auf Akteneinsicht nach Paragraph 77, StPO begründendes besonderes rechtliches Interesse sei nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden.

Dagegen richtet sich der nicht auf eine Entscheidung des EGMR gestützte Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO (RIS-Justiz RS0122228) des Dr. Rakhart A*****. Darin bringt dieser vor, er sei durch die „unrechtmäßig unterbliebene Verständigung von seiner Opferstellung“ und die Verweigerung der Akteneinsicht in seinen durch die MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien, insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 MRK verletzt worden.Dagegen richtet sich der nicht auf eine Entscheidung des EGMR gestützte Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO (RIS-Justiz RS0122228) des Dr. Rakhart A*****. Darin bringt dieser vor, er sei durch die „unrechtmäßig unterbliebene Verständigung von seiner Opferstellung“ und die Verweigerung der Akteneinsicht in seinen durch die MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien, insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, MRK verletzt worden.

Der Antrag erweist sich als unzulässig, weil (mögliche) Opfer (zum Begriff s § 65 StPO) einer Straftat zur Stellung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO nicht legitimiert sind (RIS-Justiz RS0126176; RS0123644 [insbesondere T8 und T9]; Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 20 f, 41).Der Antrag erweist sich als unzulässig, weil (mögliche) Opfer (zum Begriff s Paragraph 65, StPO) einer Straftat zur Stellung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nicht legitimiert sind (RIS-Justiz RS0126176; RS0123644 [insbesondere T8 und T9]; Reindl-Krauskopf, WK-StPO Paragraph 363 a, Rz 20 f, 41).

Bleibt anzumerken, dass die vom Antragsteller, der keinen privatrechtlichen Anspruch gegen die Verurteilten behauptet hat, reklamierten „Grund- und Menschenrechte“ des Art 6 MRK dort - in Bezug auf das Strafverfahren - nur für den Angeklagten normiert sind (vgl Meyer-Ladewig, EMRK3 Art 6 Rz 17).Bleibt anzumerken, dass die vom Antragsteller, der keinen privatrechtlichen Anspruch gegen die Verurteilten behauptet hat, reklamierten „Grund- und Menschenrechte“ des Artikel 6, MRK dort - in Bezug auf das Strafverfahren - nur für den Angeklagten normiert sind vergleiche Meyer-Ladewig, EMRK3 Artikel 6, Rz 17).

Der Erneuerungsantrag war daher zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 2 StPO).Der Erneuerungsantrag war daher zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 2, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E106751

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00177.13P.0219.000

Im RIS seit

12.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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