Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, durch die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Mag. Ziegelbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner und Mag. Ernst Bassler als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei K***** D*****, vertreten durch Dr. Michaela Jahn, Rechtsanwältin in Gänserndorf, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle St. Pölten, 3100 St. Pölten, Daniel-Gran-Straße 8-12/3, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenz-Entgelt (12.147 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. November 2013, GZ 8 Rs 160/13b-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob neben dem „Stehenlassen“ von Entgeltansprüchen weitere Umstände hinzutreten, die konkret auf den Vorsatz des Arbeitnehmers schließen lassen, das Finanzierungsrisiko in missbräuchlicher Weise auf den Fonds zu überwälzen (RIS-Justiz RS0119679; RS0116935), ist eine Frage des Einzelfalls, die - vom hier nicht vorliegenden Fall krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann. Der Kläger hat während des gesamten Dienstverhältnisses kein Entgelt erhalten; er wusste als Sohn der Mehrheitsgesellschafterin und (seit 9. 8. 2011) auch handelsrechtlichen Geschäftsführerin der späteren Gemeinschuldnerin über deren finanzielle Verhältnisse Bescheid und gab sich mit einer Anmeldung zur Sozialversicherung mit lediglich 20 Wochenstunden Arbeitszeit zufrieden, um die spätere Gemeinschuldnerin nicht zu schädigen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dieses Verhalten halte dem sogenannten Fremdvergleich nicht stand, entspricht den Grundsätzen der oberstgerichtlichen Judikatur (RIS-Justiz RS0114470). Ergibt sich aus dem Fremdvergleich der Schluss, dass zumindest der bedingte Vorsatz einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos anzunehmen ist, so kann dieser nicht durch einen Beweis über die konkreten Absichten und Erwartungen des Arbeitnehmers widerlegt werden (RIS-Justiz RS0114470).
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E107038European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBS00002.14Y.0227.000Im RIS seit
07.04.2014Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014