TE OGH 2014/2/27 8ObA89/13s

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Veröffentlicht am 27.02.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhold Hohengartner und Mag. Ernst Bassler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. I***** H*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Ö***** I*****, vertreten durch die Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 83.600,19 EUR brutto sA und 1.665,88 EUR netto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2013, GZ 12 Ra 63/13s-34, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte kann nur das bestätigende Teilurteil des Berufungsgerichts mit außerordentlicher Revision bekämpfen, weil das Berufungsgericht zu seinem Aufhebungsbeschluss keinen Zulässigkeitsausspruch iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO getroffen hat (vgl 8 Ob 15/10d).Die Beklagte kann nur das bestätigende Teilurteil des Berufungsgerichts mit außerordentlicher Revision bekämpfen, weil das Berufungsgericht zu seinem Aufhebungsbeschluss keinen Zulässigkeitsausspruch iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO getroffen hat vergleiche 8 Ob 15/10d).

Das Teilurteil des Berufungsgerichts betrifft die Abweisung der von der Klägerin geltend gemachten Differenzbeträge zu einer von ihr behaupteten 40-Stunden-Woche. In dieser Hinsicht konnte die Beklagte das Klagebegehren abwehren. Durch das Teilurteil ist die Beklagte somit nicht formell beschwert. Dies ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0043815 [T35 und T41]; RS0041746 [T10]).

Das Rechtsmittel der Beklagten richtet sich in Wirklichkeit gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts, weshalb dieses als unzulässig zurückzuweisen ist.

Richtig ist, dass einem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts durch eine inhaltliche Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs in Sonderfällen auch dann der Boden entzogen sein kann, wenn das Berufungsgericht keinen Zulässigkeitsausspruch iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO getroffen hat (vgl RIS-Justiz RS0040804). Dies setzt aber voraus, dass der Oberste Gerichtshof einem zulässigen Rechtsmittel (im gegebenen Zusammenhang gegen ein Teilurteil) stattgibt (vgl 8 ObA 96/11t; 8 Ob 55/13s).Richtig ist, dass einem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts durch eine inhaltliche Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs in Sonderfällen auch dann der Boden entzogen sein kann, wenn das Berufungsgericht keinen Zulässigkeitsausspruch iSd Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO getroffen hat vergleiche RIS-Justiz RS0040804). Dies setzt aber voraus, dass der Oberste Gerichtshof einem zulässigen Rechtsmittel (im gegebenen Zusammenhang gegen ein Teilurteil) stattgibt vergleiche 8 ObA 96/11t; 8 Ob 55/13s).

Schlagworte

Arbeitsrecht,Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E107031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00089.13S.0227.000

Im RIS seit

07.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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