Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Dietmar S***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 St 308/10a der Staatsanwaltschaft Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang im Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. August 2013, AZ 49 Bl 52/13y (ON 34 der St-Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Brenner, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2014 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Nagl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Dietmar S***** und einen anderen Beschuldigten wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 19 St 308/10a der Staatsanwaltschaft Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang im Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. August 2013, AZ 49 Bl 52/13y (ON 34 der St-Akten), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Brenner, zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren AZ 19 St 308/10a der Staatsanwaltschaft Salzburg verletzt die im Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. August 2013, AZ 49 Bl 52/13y, geäußerte Rechtsansicht, wonach „das in seinem Recht auf Verwaltungsrechtspflege durch einen unparteiischen und unbefangenen Organwalter bzw auf Amtsenthaltung eines befangenen Organwalters verletzte Land Salzburg Opfer eines allfällig von den Beschuldigten begangenen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB“ sei, §§ 195 Abs 2a, 194 Abs 3 Z 2 iVm 65 Z 1 lit c StPO.Im Verfahren AZ 19 St 308/10a der Staatsanwaltschaft Salzburg verletzt die im Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. August 2013, AZ 49 Bl 52/13y, geäußerte Rechtsansicht, wonach „das in seinem Recht auf Verwaltungsrechtspflege durch einen unparteiischen und unbefangenen Organwalter bzw auf Amtsenthaltung eines befangenen Organwalters verletzte Land Salzburg Opfer eines allfällig von den Beschuldigten begangenen Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB“ sei, Paragraphen 195, Absatz 2 a, 194, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit 65 Ziffer eins, Litera c, StPO.
Text
Gründe:
Im Ermittlungsverfahren AZ 19 St 308/10a der Staatsanwaltschaft Salzburg war Dr. Dietmar S***** nach den Sachverhaltsannahmen des Landesgerichts - soweit für den mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Vorgang von Bedeutung - verdächtig, als Beamter des Amtes der Salzburger Landesregierung in vier Verfahren betreffend Genehmigungen nach dem UVP-G 2000 die antragstellenden Gesellschaften veranlasst zu haben, den Rechtsanwalt Dr. Peter R***** mit der Erstattung von Rechtsgutachten zu beauftragen, wobei er diesen von den relevanten sachlichen oder rechtlichen Gegebenheiten in Kenntnis gesetzt oder das Gutachten selbst erstellt und auf Grundlage dieses Gutachtens trotz Befangenheit im Sinn des § 7 Abs 1 Z 3 AVG die Sachentscheidung getroffen habe. Dr. R***** soll durch Vertretungsübernahme und „förmliche Einbringung“ der „Rechtsgutachten“ zu diesen - auf Basis der Verdachtslage (unter anderem) als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB beurteilten - strafbaren Handlungen beigetragen haben (§ 12 dritter Fall StGB).Im Ermittlungsverfahren AZ 19 St 308/10a der Staatsanwaltschaft Salzburg war Dr. Dietmar S***** nach den Sachverhaltsannahmen des Landesgerichts - soweit für den mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtenen Vorgang von Bedeutung - verdächtig, als Beamter des Amtes der Salzburger Landesregierung in vier Verfahren betreffend Genehmigungen nach dem UVP-G 2000 die antragstellenden Gesellschaften veranlasst zu haben, den Rechtsanwalt Dr. Peter R***** mit der Erstattung von Rechtsgutachten zu beauftragen, wobei er diesen von den relevanten sachlichen oder rechtlichen Gegebenheiten in Kenntnis gesetzt oder das Gutachten selbst erstellt und auf Grundlage dieses Gutachtens trotz Befangenheit im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG die Sachentscheidung getroffen habe. Dr. R***** soll durch Vertretungsübernahme und „förmliche Einbringung“ der „Rechtsgutachten“ zu diesen - auf Basis der Verdachtslage (unter anderem) als Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB beurteilten - strafbaren Handlungen beigetragen haben (Paragraph 12, dritter Fall StGB).
Den vom Rechtsschutzbeauftragten nach § 195 Abs 2a StPO gestellten Antrag auf Fortführung des nach § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens wies das Landesgericht Salzburg (bei zugleich verneinter Antragslegitimation nach § 194 Abs 3 Z 2 StPO [§ 195 Abs 2a StPO]) mit der Begründung zurück, dass das Land Salzburg „Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit c StPO“ sei, den Sachverhalt „angezeigt“ habe und „von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Salzburg (wiederholt) verständigt“ worden sei, mithin „als Opfer am Ermittlungsverfahren beteiligt war.“Den vom Rechtsschutzbeauftragten nach Paragraph 195, Absatz 2 a, StPO gestellten Antrag auf Fortführung des nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens wies das Landesgericht Salzburg (bei zugleich verneinter Antragslegitimation nach Paragraph 194, Absatz 3, Ziffer 2, StPO [§ 195 Absatz 2 a, StPO]) mit der Begründung zurück, dass das Land Salzburg „Opfer im Sinne des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO“ sei, den Sachverhalt „angezeigt“ habe und „von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Salzburg (wiederholt) verständigt“ worden sei, mithin „als Opfer am Ermittlungsverfahren beteiligt war.“
In ihrer gegen die „Rechtsansicht, wonach das in seinem Recht auf Verwaltungsrechtspflege durch einen unparteiischen und unbefangenen Organwalter bzw auf Amtsenthaltung eines befangenen Organwalters verletzte Land Salzburg Opfer eines allfällig von den Beschuldigten begangenen Verbrechens des [richtig:] Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sei,“ erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bringt die Generalprokuratur Folgendes vor:In ihrer gegen die „Rechtsansicht, wonach das in seinem Recht auf Verwaltungsrechtspflege durch einen unparteiischen und unbefangenen Organwalter bzw auf Amtsenthaltung eines befangenen Organwalters verletzte Land Salzburg Opfer eines allfällig von den Beschuldigten begangenen Verbrechens des [richtig:] Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sei,“ erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bringt die Generalprokuratur Folgendes vor:
Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. August 2013, AZ 49 Bl 52/13y (ON 34), steht mit seiner in der Begründung enthaltenen Rechtsansicht, wonach es im Hinblick auf die Opfereigenschaft des Landes Salzburg und dessen Beteiligung am Verfahren an der Legitimation des Rechtsschutzbeauftragten zur Beantragung der Fortführung des Ermittlungsverfahrens mangle, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 195 Abs 2a StPO steht in den in § 194 Abs 3 StPO genannten Fällen das Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens dem Rechtsschutzbeauftragten zu.Gemäß Paragraph 195, Absatz 2 a, StPO steht in den in Paragraph 194, Absatz 3, StPO genannten Fällen das Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens dem Rechtsschutzbeauftragten zu.
Gemäß § 194 Abs 3 Z 2 StPO ist der Rechtsschutzbeauftragte (ua) von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, das abgesehen von den Fällen der Z 1 wegen einer Straftat geführt wurde, für das im Hauptverfahren das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig wäre und an dem kein Opfer im Sinn des § 65 Z 1 StPO beteiligt war, unter Anführung des Grundes der Einstellung zu verständigen.Gemäß Paragraph 194, Absatz 3, Ziffer 2, StPO ist der Rechtsschutzbeauftragte (ua) von der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, das abgesehen von den Fällen der Ziffer eins, wegen einer Straftat geführt wurde, für das im Hauptverfahren das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig wäre und an dem kein Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, StPO beteiligt war, unter Anführung des Grundes der Einstellung zu verständigen.
Nach dem Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 15. März 2001 über die Stellung von Opfern im Strafverfahren, Zl 2001/220/JI, ist Opfer jede natürliche Person, die einen Schaden, insbesondere eine Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Unversehrtheit, seelisches Leid oder einen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge von Handlungen oder Unterlassungen erlitten hat, die einen Verstoß gegen das Strafrecht eines Mitgliedstaates darstellen.
§ 65 Z 1 StPO, der einen einheitlichen Opferbegriff normiert, geht über diese Vorgaben hinaus:Paragraph 65, Ziffer eins, StPO, der einen einheitlichen Opferbegriff normiert, geht über diese Vorgaben hinaus:
Neben den von Gewalt, gefährlicher Drohung oder sexuellen Übergriffen betroffenen Personen und bestimmten Angehörigen getöteter Personen, also Opfern aufgrund der Verletzung immaterieller Rechte (lit a und lit b), ist gemäß lit c Opfer im Sinn dieses Gesetzes jede (natürliche wie auch juristische) Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte; damit sind jedenfalls die - auch bloß mittelbar - materiell Geschädigten erfasst (Nordmeyer, WK-StPO § 195 Rz 8).Neben den von Gewalt, gefährlicher Drohung oder sexuellen Übergriffen betroffenen Personen und bestimmten Angehörigen getöteter Personen, also Opfern aufgrund der Verletzung immaterieller Rechte (Litera a, und Litera b,), ist gemäß Litera c, Opfer im Sinn dieses Gesetzes jede (natürliche wie auch juristische) Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte; damit sind jedenfalls die - auch bloß mittelbar - materiell Geschädigten erfasst (Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 195, Rz 8).
Unter die sonstige Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten Rechtsgütern fallen jene Fälle, in welchen der mutmaßlich verwirklichte Straftatbestand zwar in erster Linie ein Allgemeinrechtsgut schützt, im konkreten Fall aber auch in die Rechtsposition eines Einzelnen eingegriffen wurde und das Gesetz diese Position zumindest mitschützt. Demnach käme etwa dem durch eine missbräuchlich erteilte Baubewilligung beeinträchtigten Anrainer Opferstellung im Strafverfahren gegen den Bürgermeister zu. Die erforderliche konkrete persönliche Betroffenheit ist in Fällen der Beeinträchtigung von Allgemeinrechtsgütern aber umso weniger anzunehmen, je größer die Anzahl von Personen ist, die in diesem Sinn von der gegenständlichen Straftat betroffen sein sollen (vgl zum Ganzen Kier, WK-StPO § 65 Z 1 Rz 1 f, 29 f, Nordmeyer, WK-StPO § 195 Rz 8 f und 12).Unter die sonstige Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten Rechtsgütern fallen jene Fälle, in welchen der mutmaßlich verwirklichte Straftatbestand zwar in erster Linie ein Allgemeinrechtsgut schützt, im konkreten Fall aber auch in die Rechtsposition eines Einzelnen eingegriffen wurde und das Gesetz diese Position zumindest mitschützt. Demnach käme etwa dem durch eine missbräuchlich erteilte Baubewilligung beeinträchtigten Anrainer Opferstellung im Strafverfahren gegen den Bürgermeister zu. Die erforderliche konkrete persönliche Betroffenheit ist in Fällen der Beeinträchtigung von Allgemeinrechtsgütern aber umso weniger anzunehmen, je größer die Anzahl von Personen ist, die in diesem Sinn von der gegenständlichen Straftat betroffen sein sollen vergleiche zum Ganzen Kier, WK-StPO Paragraph 65, Ziffer eins, Rz 1 f, 29 f, Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 195, Rz 8 f und 12).
Gebietskörperschaften kommen als Opfer im Sinn des § 65 Z 1 lit c StPO demnach nur soweit in Betracht, als sie als juristische Personen durch die Straftat einen Schaden erlitten, einen privatrechtlichen Anspruch erworben oder eine sonstige Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten Rechtsgütern, die auch einer Privatperson zustünden, erfahren haben. Soweit der Bund oder ein Bundesland (nur) in einem hoheitlichen Recht verletzt wurden, kommt ihnen jedoch keine Opferstellung zu. Insofern steht die jeweilige Gebietskörperschaft vielmehr für die tatsächlich betroffene Allgemeinheit.Gebietskörperschaften kommen als Opfer im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO demnach nur soweit in Betracht, als sie als juristische Personen durch die Straftat einen Schaden erlitten, einen privatrechtlichen Anspruch erworben oder eine sonstige Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten Rechtsgütern, die auch einer Privatperson zustünden, erfahren haben. Soweit der Bund oder ein Bundesland (nur) in einem hoheitlichen Recht verletzt wurden, kommt ihnen jedoch keine Opferstellung zu. Insofern steht die jeweilige Gebietskörperschaft vielmehr für die tatsächlich betroffene Allgemeinheit.
Mangels eines Vermögensschadens besteht in einem Fall wie dem gegenständlichen das Interesse des Staates an der Strafverfolgung als solcher. Zur Effektuierung seines Strafanspruchs bedarf der Staat aber keines Rückgriffs auf spezifische Opferrechte. Ihm steht hiefür vielmehr das hoheitliche Instrumentarium, nämlich der Einsatz der Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung. Dazu zählt auch die spezifische Tätigkeit des Rechtsschutzbeauftragten als Kontrollorgan.
Die im Hinblick auf die mögliche Verletzung im Recht auf Verwaltungsrechtspflege durch unbefangene Organwalter durch das Landesgericht Salzburg vorgenommene Zuschreibung von Opferrechten an das Land Salzburg ist daher ebenso verfehlt wie die darauf basierende Zurückweisung des gegenständlichen Fortführungsantrags des Rechtsschutzbeauftragten. Diese Gesetzesverletzung gereicht den Beschuldigten aber nicht zum Nachteil, weshalb es bei ihrer Feststellung zu bleiben hätte.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Zutreffend sieht die Generalprokuratur in ihrer gegen den bezeichneten Vorgang der Entscheidungsbegründung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde eine Verletzung der §§ 195 Abs 2a, 194 Abs 3 Z 2, 65 Z 1 lit c StPO, weil der Gebietskörperschaft, als deren Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB) Dr. Dietmar S***** fungiert hatte, keine Opferstellung (hier:) im Sinn des § 65 Z 1 lit c StPO zukam, sie mithin nicht in dieser Eigenschaft „beteiligt war“ (§ 194 Abs 3 Z 2 StPO; vgl im Übrigen 1 Präs 2690-2113/12i, EvBl 2012/100, 681, zur Rechtswirkung von Information, Verständigung und Einstellung nach §§ 191 f StPO). Hoheitsrechte werden nämlich von § 65 Z 1 lit c StPO nicht erfasst (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 195 Rz 8; Kier, WK-StPO § 65 Rz 29).Zutreffend sieht die Generalprokuratur in ihrer gegen den bezeichneten Vorgang der Entscheidungsbegründung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde eine Verletzung der Paragraphen 195, Absatz 2 a, 194, Absatz 3, Ziffer 2, 65, Ziffer eins, Litera c, StPO, weil der Gebietskörperschaft, als deren Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) Dr. Dietmar S***** fungiert hatte, keine Opferstellung (hier:) im Sinn des Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO zukam, sie mithin nicht in dieser Eigenschaft „beteiligt war“ (Paragraph 194, Absatz 3, Ziffer 2, StPO; vergleiche im Übrigen 1 Präs 2690-2113/12i, EvBl 2012/100, 681, zur Rechtswirkung von Information, Verständigung und Einstellung nach Paragraphen 191, f StPO). Hoheitsrechte werden nämlich von Paragraph 65, Ziffer eins, Litera c, StPO nicht erfasst vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 195, Rz 8; Kier, WK-StPO Paragraph 65, Rz 29).
Da ein aus der aufgezeigten Gesetzesverletzung resultierender Nachteil für die (vormals) Beschuldigten nicht auszumachen ist, hat es mit ihrer Feststellung sein Bewenden.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E107075European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0170OS00009.14Y.0306.000Im RIS seit
20.04.2014Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017