TE OGH 2014/3/14 13Os120/13s

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Veröffentlicht am 14.03.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gansterer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Michaela O***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 40 St 263/11b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Susanna R***** und des Mag. Andreas R***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. November 2013, AZ 14 Os 159/13h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gansterer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Michaela O***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 40 St 263/11b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Susanna R***** und des Mag. Andreas R***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 5. November 2013, AZ 14 Os 159/13h, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die Beschwerde der Susanna R***** und des Mag. Andreas R***** gegen eine Entscheidung über die Ausschließung von Richtern als unzulässig (§ 45 Abs 3 StPO) zurück.Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Oberste Gerichtshof die Beschwerde der Susanna R***** und des Mag. Andreas R***** gegen eine Entscheidung über die Ausschließung von Richtern als unzulässig (Paragraph 45, Absatz 3, StPO) zurück.

Rechtliche Beurteilung

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde der Susanna R***** und des Mag. Andreas R***** war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Textnummer

E107195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00120.13S.0314.000

Im RIS seit

01.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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