Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Michaela O***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 40 St 263/11b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Susanna R***** und des Mag. Andreas R***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 27. September 2013, AZ 31 Ns 28/13v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Michaela O***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 40 St 263/11b der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde der Susanna R***** und des Mag. Andreas R***** gegen den Beschluss des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien vom 27. September 2013, AZ 31 Ns 28/13v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Wien über den von Susanna R***** und Mag. Andreas R***** zu AZ 21 Bs 310/13m dieses Gerichts gestellten Antrag auf Ablehnung wegen Ausschließung der zur Entscheidung über die von den Genannten im Verfahren AZ 135 Bl 41/13z des Landesgerichts für Strafsachen Wien (zum Ermittlungsverfahren AZ 40 St 263/11b der Staatsanwaltschaft Wien) erhobene Beschwerde berufenen Mitglieder des 21. Senats. Die dagegen ergriffene Beschwerde ist zufolge des in § 45 Abs 3 StPO vorgesehenen Ausschlusses eines selbständigen Rechtsmittels unzulässig.Mit dem angefochtenen Beschluss entschied der Präsident des Oberlandesgerichts Wien über den von Susanna R***** und Mag. Andreas R***** zu AZ 21 Bs 310/13m dieses Gerichts gestellten Antrag auf Ablehnung wegen Ausschließung der zur Entscheidung über die von den Genannten im Verfahren AZ 135 Bl 41/13z des Landesgerichts für Strafsachen Wien (zum Ermittlungsverfahren AZ 40 St 263/11b der Staatsanwaltschaft Wien) erhobene Beschwerde berufenen Mitglieder des 21. Senats. Die dagegen ergriffene Beschwerde ist zufolge des in Paragraph 45, Absatz 3, StPO vorgesehenen Ausschlusses eines selbständigen Rechtsmittels unzulässig.
Textnummer
E105973European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0140OS00159.13H.1105.000Im RIS seit
19.12.2013Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013