Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, (nunmehr) AZ 13 Hv 2/14s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. Jänner 2014, AZ 8 Bs 15/14p (ON 21 des Hv-Akts), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen H***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, (nunmehr) AZ 13 Hv 2/14s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 23. Jänner 2014, AZ 8 Bs 15/14p (ON 21 des Hv-Akts), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Gegen Jürgen H***** wurde von der Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB geführt. Mittlerweile wurde der Genannte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Februar 2014 (ON 40) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I) und eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Gegen Jürgen H***** wurde von der Staatsanwaltschaft Graz ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB und mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB geführt. Mittlerweile wurde der Genannte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Februar 2014 (ON 40) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins) und eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Beschwerde des Jürgen H***** gegen die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 1. Jänner 2014 verhängte Untersuchungshaft gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 23. Jänner 2014, AZ 8 Bs 15/14p (ON 21), nicht Folge und setzte die Haft aus den Gründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c und d StPO fort.Der Beschwerde des Jürgen H***** gegen die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz am 1. Jänner 2014 verhängte Untersuchungshaft gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 23. Jänner 2014, AZ 8 Bs 15/14p (ON 21), nicht Folge und setzte die Haft aus den Gründen der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c und d StPO fort.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die von Jürgen H***** persönlich am 28. Jänner 2014 eingebrachte, als Grundrechtsbeschwerde anzusehende Eingabe, die keine Unterschrift eines Verteidigers aufweist (ON 28a). Weil eine Behebung dieses Mangels (§ 3 Abs 2 GRBG) infolge Erklärung seiner nunmehrigen Verteidigerin, die Eingabe nicht unterfertigen zu wollen (ON 1; Aktenvermerk vom 26. Februar 2014), nicht stattfand, musste die Grundrechtsbeschwerde zurückgewiesen werden (RIS-Justiz RS0061474).Dagegen richtet sich die von Jürgen H***** persönlich am 28. Jänner 2014 eingebrachte, als Grundrechtsbeschwerde anzusehende Eingabe, die keine Unterschrift eines Verteidigers aufweist (ON 28a). Weil eine Behebung dieses Mangels (Paragraph 3, Absatz 2, GRBG) infolge Erklärung seiner nunmehrigen Verteidigerin, die Eingabe nicht unterfertigen zu wollen (ON 1; Aktenvermerk vom 26. Februar 2014), nicht stattfand, musste die Grundrechtsbeschwerde zurückgewiesen werden (RIS-Justiz RS0061474).
Schlagworte
Strafrecht,GrundrechtsbeschwerdenTextnummer
E107131European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0150OS00034.14K.0319.000Im RIS seit
26.04.2014Zuletzt aktualisiert am
26.04.2014