TE OGH 2014/4/1 14Os25/14d

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Veröffentlicht am 01.04.2014
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen Jozef O***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jozef O***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 25. November 2013, GZ 8 Hv 99/13b-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen Jozef O***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jozef O***** gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 25. November 2013, GZ 8 Hv 99/13b-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Jozef O***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Jozef O***** unter anderem (ersichtlich gemeint [vgl US 11; RIS-Justiz RS0116676; zu Klarstellungen durch den Obersten Gerichtshof Ratz, WK-StPO § 281 Rz 622 ff]) jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/B) und nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Jozef O***** unter anderem (ersichtlich gemeint [vgl US 11; RIS-Justiz RS0116676; zu Klarstellungen durch den Obersten Gerichtshof Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 622 ff]) jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/B) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er in N*****, P***** und K***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge,Danach hat er in N*****, P***** und K***** vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge,

(I/B) nämlich 2,5 Kilogramm Kokain (966 Gramm Reinsubstanz), am 8. Mai 2013 überlassen, indem er seinen Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) Jan T***** telefonisch zum Übergabeort dirigierte, wo dieser das Kokain einem verdeckten Ermittler übergab;(I/B) nämlich 2,5 Kilogramm Kokain (966 Gramm Reinsubstanz), am 8. Mai 2013 überlassen, indem er seinen Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB) Jan T***** telefonisch zum Übergabeort dirigierte, wo dieser das Kokain einem verdeckten Ermittler übergab;

(II) nämlich weitere 2,5 Kilogramm Kokain (966 Gramm Reinsubstanz), am 6. Mai 2013 einem verdeckten Ermittler zum Preis von 50.000 Euro pro Kilogramm angeboten, indem er Kaufpreis und Menge vereinbarte sowie Lieferung und Übergabe des Suchtgifts für den 11. Mai 2013 in Aussicht stellte.(römisch zwei) nämlich weitere 2,5 Kilogramm Kokain (966 Gramm Reinsubstanz), am 6. Mai 2013 einem verdeckten Ermittler zum Preis von 50.000 Euro pro Kilogramm angeboten, indem er Kaufpreis und Menge vereinbarte sowie Lieferung und Übergabe des Suchtgifts für den 11. Mai 2013 in Aussicht stellte.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jozef O***** ist nicht im Recht.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jozef O***** ist nicht im Recht.

Ausgehend von der an sich zutreffenden Rechtsansicht, derzufolge das Anbieten von Suchtgift durch nachfolgendes (zumindest versuchtes) Überlassen derselben Suchtgiftmenge verdrängt werde (RIS-Justiz RS0127080), strebt die Subsumtionsrüge (Z 10) eine rechtliche Unterstellung (auch) der zu II angelasteten Tat unter § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 15 StGB an. Sie verfehlt dabei jedoch die gebotene (RIS-Justiz RS0099724) Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt, dem insoweit ein der Gewahrsamseinräumung an einen Dritten unmittelbar vorangehendes Verhalten, also Ausführungsnähe im Hinblick auf das Überlassen von Suchtgift (vgl RIS-Justiz RS0119084 [T3]; Schwaighofer in WK² SMG § 27 Rz 106 und § 28a Rz 23), nicht zu entnehmen ist (vgl US 5). Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von Konstatierungen dazu kritisiert, „ob“ er „am 6. Mai 2013 bereits im Besitz der von ihm angebotenen Gesamtmenge war“, unterlässt er es, (durch Hinweis auf einen solchen Sachverhalt indizierende Verfahrensergebnisse) prozessordnungsgemäß einen Feststellungsmangel geltend zu machen (RIS-Justiz RS0118580).Ausgehend von der an sich zutreffenden Rechtsansicht, derzufolge das Anbieten von Suchtgift durch nachfolgendes (zumindest versuchtes) Überlassen derselben Suchtgiftmenge verdrängt werde (RIS-Justiz RS0127080), strebt die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) eine rechtliche Unterstellung (auch) der zu römisch zwei angelasteten Tat unter Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB an. Sie verfehlt dabei jedoch die gebotene (RIS-Justiz RS0099724) Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt, dem insoweit ein der Gewahrsamseinräumung an einen Dritten unmittelbar vorangehendes Verhalten, also Ausführungsnähe im Hinblick auf das Überlassen von Suchtgift vergleiche RIS-Justiz RS0119084 [T3]; Schwaighofer in WK² SMG Paragraph 27, Rz 106 und Paragraph 28 a, Rz 23), nicht zu entnehmen ist vergleiche US 5). Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen von Konstatierungen dazu kritisiert, „ob“ er „am 6. Mai 2013 bereits im Besitz der von ihm angebotenen Gesamtmenge war“, unterlässt er es, (durch Hinweis auf einen solchen Sachverhalt indizierende Verfahrensergebnisse) prozessordnungsgemäß einen Feststellungsmangel geltend zu machen (RIS-Justiz RS0118580).

Die Sanktionsrüge (Z 11) baut ausschließlich auf den (prozessordnungswidrigen) Prämissen der Subsumtionsrüge auf und ist demnach einer inhaltlichen Antwort nicht zugänglich.Die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) baut ausschließlich auf den (prozessordnungswidrigen) Prämissen der Subsumtionsrüge auf und ist demnach einer inhaltlichen Antwort nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E107335

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00025.14D.0401.000

Im RIS seit

12.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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