Kopf
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch den Richter Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Neubauer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Higatsberger als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des Roland R***** wegen Nichtgewährung des weiteren Strafvollzugs im Wege des elektronisch überwachten Hausarrests über dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 9. Dezember 2013, GZ Vk 107/13-3, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung denDas Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach Paragraph 16 a, StVG hat durch den Richter Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Neubauer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Higatsberger als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des Roland R***** wegen Nichtgewährung des weiteren Strafvollzugs im Wege des elektronisch überwachten Hausarrests über dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 9. Dezember 2013, GZ Vk 107/13-3, nach Paragraph 121 b, Absatz 3, StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer Beschwerde des Strafgefangenen gegen die Nichtgewährung des weiteren Strafvollzugs im Wege des elektronisch überwachten Hausarrests (EÜH) nicht Folge und hielt dazu im Wesentlichen fest, dass angesichts der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Weigerung, an einem entsprechenden Gutachten mitzuwirken, die Gefahr des Missbrauchs des EÜH bestehe.
In seinem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag vom 27. Jänner 2014 begehrt R***** die Bewilligung „voller Verfahrenshilfe“ zur Erhebung einer Beschwerde, weil er derzeit in Haft sei und über kein kostendeckendes Einkommen verfüge.
In weiterer Folge wurde der Rechtsmittelwerber am 4. Februar 2014 zwei Monate vor urteilsmäßigem Haftende bedingt entlassen (Vollzugsinformation vom 10. Februar 2014) und sein Verfahrenshilfeantrag an das Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das ganze Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 leg.cit. wegen Rechtswidrigkeit, wobei letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Eine Gebührenpflicht bzw. Notwendigkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen (Pieber in WK² StVG § 16a Rz 1; Erlass BMJ-S641.010/0012-IV 1/2013).Nach Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das ganze Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach Paragraph 16, Absatz 3, leg.cit. wegen Rechtswidrigkeit, wobei letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Eine Gebührenpflicht bzw. Notwendigkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen (Pieber in WK² StVG Paragraph 16 a, Rz 1; Erlass BMJ-S641.010/0012-IV 1 aus 2013,).
Das Vollzugsgericht hat in diesem Bereich neben den Normen des StVG die in § 17 Abs 2 Z 1 leg. cit. angeführten Bestimmungen des AVG anzuwenden, die Strafprozessordnung entfaltet im Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3 und 16a StVG keine subsidiäre Wirkung (Pieber aaO § 17 Rz 19; Drexler, StVG3 § 17 Rz 5 f).Das Vollzugsgericht hat in diesem Bereich neben den Normen des StVG die in Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. angeführten Bestimmungen des AVG anzuwenden, die Strafprozessordnung entfaltet im Beschwerdeverfahren nach Paragraphen 16, Absatz 3 und 16 a StVG keine subsidiäre Wirkung (Pieber aaO Paragraph 17, Rz 19; Drexler, StVG3 Paragraph 17, Rz 5 f).
Im AVG ist die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen, weshalb Parteien im Verwaltungsverfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kein Recht auf Gewährung derselben zukommt (VwGH 28. Februar 2013; 2011/10/0210).
Der entsprechende Antrag des Betroffenen war somit abzuweisen.
Textnummer
EW0000591European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2014:0330BS00036.14G.0409.000Im RIS seit
26.06.2014Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014