§ 121b StVG Beschlüsse

StVG - Strafvollzugsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Entscheidungen des Gerichts nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a ergehen mit Beschluss. Ein Beschluss hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Gericht die angefochtene Entscheidung mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat das Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Mit Ausnahme von Beschwerden wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses ist das Gericht berechtigt, die angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abzuändern.

(4) Eine schriftliche Ausfertigung des Beschlusses ist der beschwerdeführenden Person und ihrer Vertretung sowie der betroffenen Justizanstalt zuzustellen. Ein Beschluss nach § 16 Abs. 3 ist überdies auch dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zuzustellen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 121b StVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 121b StVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

28 Entscheidungen zu § 121b StVG


Entscheidungen zu § 121b StVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 121b StVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 121b StVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 121c StVG
§ 121a StVG