Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Brenn und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Dr. H*****, vertreten durch DDr. Gerhard Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Ing. H*****, 2. Dr. J*****, 3. Dr. S*****, 4. DI T*****, 5. M*****, 6. B*****, 7. J*****, Erst-, Zweit-, Dritt-, Fünft-, Sechst- und Siebentantragsgegner vertreten durch Mag. Martin Bican, Rechtsanwalt in Wien, 8. A*****, 9. B*****, 10. DI Dr. S*****, 11. DI Dr. A*****, 12. R*****, wegen § 835 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 2014, GZ 40 R 127/13t-16, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. Brenn und Mag. Wurzer als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Dr. H*****, vertreten durch DDr. Gerhard Klötzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Ing. H*****, 2. Dr. J*****, 3. Dr. S*****, 4. DI T*****, 5. M*****, 6. B*****, 7. J*****, Erst-, Zweit-, Dritt-, Fünft-, Sechst- und Siebentantragsgegner vertreten durch Mag. Martin Bican, Rechtsanwalt in Wien, 8. A*****, 9. B*****, 10. DI Dr. S*****, 11. DI Dr. A*****, 12. R*****, wegen Paragraph 835, ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Februar 2014, GZ 40 R 127/13t-16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 52 Abs 2 WEG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung ein Recht der antragstellenden schlichten Minderheitseigentümerin auf Ersetzung der Zustimmung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer zu näher bezeichneten, bereits durchgeführten Baumaßnahmen verneint:
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung entspricht es der herrschenden Ansicht, dass das vormals in § 13 Abs 2 WEG 1975 geregelte Änderungsrecht auch nach dem Inkrafttreten des § 16 Abs 2 WEG 2002 nur Wohnungseigentümer, nicht aber auch schlichte Miteigentümer in sogenannten Mischhäusern betrifft (RIS-Justiz RS0083174; 5 Ob 38/08m; 5 Ob 40/12m; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht II²² § 16 WEG Rz 3; A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ § 16 WEG Rz 2).Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung entspricht es der herrschenden Ansicht, dass das vormals in Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 geregelte Änderungsrecht auch nach dem Inkrafttreten des Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 nur Wohnungseigentümer, nicht aber auch schlichte Miteigentümer in sogenannten Mischhäusern betrifft (RIS-Justiz RS0083174; 5 Ob 38/08m; 5 Ob 40/12m; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht II²² Paragraph 16, WEG Rz 3; A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht³ Paragraph 16, WEG Rz 2).
Nach ebenfalls herrschender Auffassung kann eine Maßnahme, die nicht einmal die Zustimmung der Mehrheit gefunden hat - sieht man vom Fall der Stimmengleichheit ab - von der Minderheit nie, auch nicht mit Hilfe des Außerstreitrichters, durchgesetzt werden (stRsp; RIS-Justiz RS0013711; H. Böhm in ABGB-ON 1.00 §§ 834, 835 Rz 18 mwN).Nach ebenfalls herrschender Auffassung kann eine Maßnahme, die nicht einmal die Zustimmung der Mehrheit gefunden hat - sieht man vom Fall der Stimmengleichheit ab - von der Minderheit nie, auch nicht mit Hilfe des Außerstreitrichters, durchgesetzt werden (stRsp; RIS-Justiz RS0013711; H. Böhm in ABGB-ON 1.00 Paragraphen 834, 835, Rz 18 mwN).
Die Behauptung im Revisionsrekurs, in Wahrheit sei der Antrag auf nachträgliche Genehmigung des Einbaus bestimmter Abwasserleitungen als Antrag auf Benützungsregelung zu qualifizieren, ist schon durch das eindeutige erstinstanzliche Sachvorbringen der Antragstellerin widerlegt, das ausschließlich auf die nachträgliche Genehmigung bereits durchgeführter Baumaßnahmen abzielt.
Schlagworte
Außerstreitiges WohnrechtTextnummer
E108017European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0050OB00084.14K.0520.000Im RIS seit
08.08.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016