Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Die von § 13 Abs 2 WEG dem Wohnungseigentümer als Folge seines Verfügungsrechtes im Sinne der §§ 828 und 829 ABGB eingeräumten Individualrechte stehen bei gemischten Objekten (= Miteigentümer sind zum Teil Wohnungseigentümer, zum Teil bloß schlichte Miteigentümer) den schlichten Miteigentümern nicht zu. Schlichte Miteigentümer können daher auch nicht Antragsteller nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG sein.Die von Paragraph 13, Absatz 2, WEG dem Wohnungseigentümer als Folge seines Verfügungsrechtes im Sinne der Paragraphen 828 und 829 ABGB eingeräumten Individualrechte stehen bei gemischten Objekten (= Miteigentümer sind zum Teil Wohnungseigentümer, zum Teil bloß schlichte Miteigentümer) den schlichten Miteigentümern nicht zu. Schlichte Miteigentümer können daher auch nicht Antragsteller nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WEG sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083174Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018