Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. Dr. C***** B*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, wegen 707.749,43 EUR brutto sA und Feststellung (Feststellungsinteresse 200.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2014, AZ 9 Ra 4/14w, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. Dr. C***** B*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, wegen 707.749,43 EUR brutto sA und Feststellung (Feststellungsinteresse 200.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. März 2014, AZ 9 Ra 4/14w, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinn des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von den selbständigen Unternehmern ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0085540). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit eine Korrektur bedürfte.Die Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinn des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG von den selbständigen Unternehmern ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0085540). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit eine Korrektur bedürfte.
Eine solche Ausnahme zeigt der Revisionsrekurs, dessen Argumentation sich - wie er sogar selbst einräumt - im Wesentlichen in der Wiederholung seines bereits in den Vorinstanzen vorgebrachten Standpunkts erschöpft, nicht auf.
Die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit ist immer Ergebnis einer Abwägung aller Umstände des Anstellungsverhältnisses in ihrer Gesamtheit (RIS-Justiz RS0085541). Womit die Vorinstanzen bei der Gewichtung der für und gegen eine Arbeitnehmerähnlichkeit des Klägers, der als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft tätig war, sprechenden Umstände ihren Ermessensspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hätten, vermag der Revisionsrekurs nicht darzulegen.
Das als gewichtigstes Argument für eine abhängige Stellung des Klägers ins Treffen geführte dominante Verhalten des seinerzeitigen Vorstands-vorsitzenden war - auch nach dem Standpunkt des Revisionsrekurses - rechtlich nicht gedeckt. Dass der Kläger insgesamt die für seine Arbeitnehmerähnlichkeit sprechenden Umstände anders gewichtet haben möchte, ist nachvollziehbar, begründet aber noch keine Unrichtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen und umso weniger eine krasse Fehlbeurteilung.
Über den eventualiter gestellten Überweisungsantrag wird das Erstgericht zu entscheiden haben.
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E107919European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:008OBA00033.14G.0526.000Im RIS seit
22.07.2014Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015