RS OGH 2022/10/18 7Ob510/95, 9ObA367/97d, 8ObS243/99i, 9ObA146/00m, 9ObA151/01y, 9ObA53/04s, 9ObA69/

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Rechtssatz

Bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinn des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von den selbständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemeine gültige Regel aufstellen. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.Bei der Abgrenzung der arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinn des Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG von den selbständigen Unternehmern lässt sich in Grenzfällen keine allgemeine gültige Regel aufstellen. Es sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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