TE OGH 2014/5/26 5Nc13/14b

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Veröffentlicht am 26.05.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek sowie den Hofrat Dr. Höllwerth als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin R***** B*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die Antragsgegnerin ***** GmbH, *****, wegen § 37 Abs 1 Z 2 iVm § 3 MRG, nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek sowie den Hofrat Dr. Höllwerth als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin R***** B*****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die Antragsgegnerin ***** GmbH, *****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, MRG, nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Weiterführung des Verfahrens wird das Bezirksgericht Steyr bestimmt.

Text

Begründung:

Das Verfahren wurde bisher vom Bezirksgericht Enns geführt. Mit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl II 2012/205, wurde jedoch das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt. Aufgrund eines Antrags des Bezirksgerichts Steyr hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 3. 2014, V4/2014-17 ua, das Wort „Enns“ in § 2 Z 14 leg cit auf und sprach gemäß Art 139 Abs 6 B-VG aus, dass die Aufhebung mit 30. 9. 2015 in Kraft trete.Das Verfahren wurde bisher vom Bezirksgericht Enns geführt. Mit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl II 2012/205, wurde jedoch das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt. Aufgrund eines Antrags des Bezirksgerichts Steyr hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. 3. 2014, V4/2014-17 ua, das Wort „Enns“ in Paragraph 2, Ziffer 14, leg cit auf und sprach gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG aus, dass die Aufhebung mit 30. 9. 2015 in Kraft trete.

Das Bezirksgericht Steyr legt nunmehr dem Obersten Gerichtshof die Akten der eingangs bezeichneten wohnrechtlichen Außerstreitsache zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und Delegierung vor.

Rechtliche Beurteilung

Analog § 28 JN war das Bezirksgericht Steyr als zuständig zu bestimmen (4 Nc 10/14d, 6 Nc 16/14a, 7 Nc 9/14d). Die Aufhebung von Teilen der zitierten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof hat nämlich nicht dazu geführt, dass das ehemalige Bezirksgericht Enns für den Anlassfall wieder existent geworden wäre (4 Nc 10/14d).Analog Paragraph 28, JN war das Bezirksgericht Steyr als zuständig zu bestimmen (4 Nc 10/14d, 6 Nc 16/14a, 7 Nc 9/14d). Die Aufhebung von Teilen der zitierten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof hat nämlich nicht dazu geführt, dass das ehemalige Bezirksgericht Enns für den Anlassfall wieder existent geworden wäre (4 Nc 10/14d).

Textnummer

E107707

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0050NC00013.14B.0526.000

Im RIS seit

04.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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