TE OGH 2014/5/6 6Nc16/14a

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Veröffentlicht am 06.05.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der betroffenen Person W***** K*****, nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der betroffenen Person W***** K*****, nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Weiterführung des Verfahrens wird das Bezirksgericht Steyr bestimmt.

Text

Begründung:

Das Verfahren wurde bisher vom Bezirksgericht Enns geführt. Mit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl II 2012/205, wurde jedoch das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt. Aufgrund eines Antrags des Bezirksgerichts Steyr hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. März 2014, V4/2014-17 ua das Wort „Enns“ in § 2 Z 14 leg cit auf und sprach gemäß Art 139 Abs 6 B-VG aus, dass die Aufhebung mit 30. September 2015 in Kraft trete.Das Verfahren wurde bisher vom Bezirksgericht Enns geführt. Mit der Bezirksgerichte-Verordnung Oberösterreich 2012, BGBl II 2012/205, wurde jedoch das Bezirksgericht Enns mit dem Bezirksgericht Steyr als aufnehmendem Gericht zusammengelegt. Aufgrund eines Antrags des Bezirksgerichts Steyr hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. März 2014, V4/2014-17 ua das Wort „Enns“ in Paragraph 2, Ziffer 14, leg cit auf und sprach gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG aus, dass die Aufhebung mit 30. September 2015 in Kraft trete.

Das Bezirksgericht Steyr legt nun dem Obersten Gerichtshof die Akten des Sachwalterschaftsverfahrens zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und Delegierung vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 JN war daher das Bezirksgericht Steyr als zuständig zu bestimmen (4 Nc 10/14d). Die Aufhebung von Teilen der zitierten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof hat nicht dazu geführt, dass das ehemalige Bezirksgericht Enns für den Anlassfall wieder existent geworden wäre (4 Nc 10/14d).Gemäß Paragraph 28, JN war daher das Bezirksgericht Steyr als zuständig zu bestimmen (4 Nc 10/14d). Die Aufhebung von Teilen der zitierten Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof hat nicht dazu geführt, dass das ehemalige Bezirksgericht Enns für den Anlassfall wieder existent geworden wäre (4 Nc 10/14d).

Textnummer

E107575

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060NC00016.14A.0506.000

Im RIS seit

15.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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